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Beschluss

9 Nc 198/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:1117.9NC198.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. 2010, 354, 355) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2010/2011 im Studiengang Zahnmedizin aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 57 festgesetzt. Dieser Zahl stehen nach Abschluss des ZVS-Verfahrens, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 im Leitverfahren 9 Nc 198/10 mitgeteilt hat, 61 Einschreibungen gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 198/10 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2010/2011 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 61 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2010 besetzt sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 61 , die offenbar auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe (nunmehr: Stiftung für Hochschulzulassung – hochschulstart.de -) erfolgten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen Bewerber(innen) beruht, wird die im ministeriellen Kapazitätsfestsetzungsverfahren abschließend ermittelte Zulassungszahl von 57 , die der festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2010/2011 für Studienanfänger/innen entspricht, nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl 4 überschritten. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin, soweit er sich nicht lediglich in Behauptungen erschöpft - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit für das WS 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen, die mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2010/2011 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2010 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2010, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 15. März 2010 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2010 - und zuletzt vom 20. September 2010 – zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2010 -) und das Ministerium (Prüfbericht zum Stichtag 15. September 2010) sind bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2010/2011 79,50 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, zugeordnet worden: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen ( ( = Stand 2009/2010 Summe in DS ( ( = Stand 2009/2010 W3 Universitätsprofessor 9 4 (4) 36 {36} W2 Universitätsprofessor 9 4 (4( 36 {36} A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2( 10 {10} A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 1 (1( 4 (4( TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 55,50 (55,50( 222 {222} TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 13 (13( 104 {104} Summe 79,50 (79,50( 412 {412} Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2010/2011 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2010/2011 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenplan "Lehreinheit Zahnmedizin WWU Münster – Stichtag 15.09.2010" über die Verteilung der wissenschaftlichen Stellen der Lehreinheit für das Jahr 2010 (Beiakte Bl. 21 des Leitverfahrens) und weiterhin der Vergleich mit dem im Verhältnis zum Studienjahr 2009/2010 vollständig unveränderten Bestand von 79,50 Personalstellen, den das Gericht seinerzeit nicht beanstandet hat, vgl. rechtskräftige Beschlüsse des Gerichts vom 11. Dezember 2009 – 9 Nc 357/09 u.a., hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Der auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Stellenplan weist anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die Eingruppierung und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen sowie vakante Stellen aus. Er belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. deren Zuordnung zu den einzelnen Stellengruppen, die ebenfalls – wie der obigen Tabelle zu entnehmen ist – im Vergleich zum Vorjahr komplett unverändert geblieben ist. Den Ansatz von jeweils 4 DS für die 55,50 Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 3 Abs. 4 letzter Satz Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409. Nach gerichtlicher Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Stelleninhabern dieser Stellengruppe individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen vereinbart hätte. Ebenso wenig besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Diese Frage hat die Antragsgegnerin ausdrücklich verneint und darauf hingewiesen, dass die Befristung der Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12. April 2007, BGBl. 2007, 506, bei nicht promovierten Angestellten und § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG bei promovierten Angestellten erfolgt sei (Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 im Leitverfahren 9 Nc 198/10). Die Überprüfung der dem Gericht vorgelegten Arbeitsverträge haben keinen Ansatz dafür ergeben, die in den genannten Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetz selbst oder in den dortigen Übergangsregelungen (§ 6) bestimmten Fristen könnten überschritten sein. Im Übrigen würde selbst eine festzustellende Überschreitung der Beschäftigungsdauer einer derart besetzten Angestelltenstelle angesichts des kapazitätsrechtlich geltenden Stellenprinzips einer solchen Stelle nicht etwa automatisch den Amtsinhalt und damit das Regellehrdeputat einer unbefristeten Angestelltenstelle vermitteln. Das gilt auch für in der Lehreinheit befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter, die keine Promotion in Zahnmedizin, sondern in anderen Fachrichtungen besitzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. - sowie zuletzt Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 u.a. -, in NRWE. Der Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist ebenfalls rechtmäßig. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 a.a.O. sowie zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -. Von den 13 Planstellen dieser Stellengruppe waren zum Überprüfungszeitpunkt des 15. September 2010 ausweislich des Stellenplans 1 Stelle vakant und 12 Stellen besetzt. Die gerichtliche Überprüfung der Arbeitsverträge von 11 Stelleninhabern hat ergeben, dass keine Vertragsabreden i.S.d. § 3 Abs. 4 LVV ersichtlich sind, die den Ansatz einer höheren Lehrverpflichtung als jeweils 8 DS rechtfertigen könnten. Der (noch) vom 17. Februar 2005 datierende Arbeitsvertrag des 12. Stelleninhabers, Privatdozent E2. . E3. E4. , enthält allerdings in seinem § 1 Abs. 3 den Passus "Die Lehrverpflichtung beträgt zur Zeit für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung neun Semesterwochenstunden." (Hervorhebung durch das Gericht). Ob damit PD E2. . E4. eine bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigende abweichende Lehrleistung von 9 DS zu erbringen hat, mag im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichts zur Ablösung des Bundesangestelltentarifs (BAT) durch das seit 2006 für die Wissenschaftlichen Angestellten einheitlich geltende neue Tarifrecht (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Länder - TV-L - vom 12. Oktober 2006 nebst Überleitungs- und Übergangsbestimmungen sowie Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - TV-Ä - vom 30. Oktober 2006) und dessen Bedeutung für die regelmäßige Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV nicht unstrittig sein, soweit es vor 2006 geschlossene Arbeitsverträge – wie hier – angeht. Siehe etwa Beschlüsse vom 27. November 2007 - 9 Nc 165/07 -, Zahnmedizin WWU WS 07/08. Letztlich kann diese Frage offen bleiben, weil sich eine etwaige Erhöhung der Lehrverpflichtung für die Stelle von PD E. . E1. von 8 DS um eine Deputatstunde auf 9 DS auf das Kapazitätsergebnis – ungeachtet in Betracht zu ziehender Verrechnungsmöglichkeiten mit Vakanzen - nicht auswirkt, wie weiter unten dargestellt wird. Das Gericht kann daher abweichend von der Kapazitätsberechnung der WWU und der Wissenschaftsverwaltung als Lehrleistung dieses unbefristet beschäftigten Angestellten ein um 1 DS auf 9 DS erhöhtes Lehrdeputat aufgrund individueller Lehrverpflichtung in seiner weiteren Berechnung zugrunde legen. Der Aufklärung eines etwaigen Einsatzes von Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre bedarf es nicht, weil deren eventuelle Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung auch des OVG NRW (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 2008 -13 C 213/08 –, Medizin, Ruhr-Universität Bochum) im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 (Ziff. 11) derartige Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht vorhanden. Das Gesamtlehrdeputat von nach alledem (unterstellten) 413 DS ist auf der Basis von 79,50 Personalstellen zur Berücksichtigung der Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO zu kürzen. Ein Stellenabzug für stationäre Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b KapVO) entfällt, weil die stationäre Krankenversorgung an der WWU von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin vorgenommen wird. Der danach allein vorzunehmende Stellenabzug wegen des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung beträgt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin. Den Parameter 30 v. H. und damit die Höhe des pauschalen Abzugs hat das Gericht bereits bei der Überprüfung der Kapazitätsermittlung in früheren Berechnungszeiträumen gebilligt. Beschlüsse des Gerichts vom 17. Januar 2007 - 9 Nc 240/06 u. a. , Zahnmedizin WS 2006/2007; siehe ferner OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 13 C 9/09 -. Der Stellenabzug beläuft sich mithin auf (79,50 x 30/100 =) 23,85 Stellen. Damit verbleiben (79,50 - 23,85 =) 55,65 Stellen. Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (413 : 79,50 =) gerundet 5,19 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (55,65 x 5,19 DS =) gerundet 288,82 DS. Dieses Lehrdeputat ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen, weil in der Lehreinheit Zahnmedizin im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2009 und WS 2009/2010) keine im Sinne dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre zugehörigen Lehrauftragsstunden angefallen sind (siehe Ziff. 6. Seite 3 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 11. Oktober 2009 im Leitverfahren). Eine Verminderung des Lehrangebots gemäß § 11 KapVO um Dienstleistungen, welche die Lehreinheit Zahnmedizin für einen nicht zugeordneten Studiengang erbringt, ist nicht vorzunehmen. Ein Dienstleistungsexport an die Lehreinheit Medizin (klinisch-praktischer Teil), wie er in früheren Berechnungszeiträumen zu verzeichnen war, findet nicht mehr statt. Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,82 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (288,82 x 2 =) 577, 64 DS beträgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - wie bisher - 5,85 zu Grunde. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 2 x 288,82 5,85 = 577,64 5,85 = 98,74 , gerundet 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2010/2011, die mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes 2009/2010 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist. Die gleiche Zahl an Studienplätzen haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung eines Lehrdeputats von lediglich 8 DS Lehrleistung für die von PD E. . E1. ausgefüllte Planstelle und unter Ansatz der o.g. Formel folgendermaßen errechnet: 2 x 288,27 5,85 = 576,54 5,85 = 98,55 Nach Rundung dieses Ergebnisses ermitteln sich ebenfalls 99 Studienplätze. Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des vom Ministerium im Überprüfungsverfahren – kapazitätsgünstig - angesetzten Schwundfaktors von 1/0,87 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,87 = 113,79) gerundet 114 Studienplätze. Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -. Der angesetzte, auf der amtlichen Statistik beruhende, Schwundausgleichsfaktor von 1/0,87 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Das Berechnungsergebnis von 114 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen. Vorliegend sind - wie im vorherigen Berechnungszeitraum - (nur noch) 72 klinische Behandlungseinheiten berücksichtigt worden, weil – wie die Antragsgegnerin seinerzeit mitgeteilt hatte die Anzahl der Behandlungseinheiten im Rahmen der Sanierung und Modernisierung des klinischen Ausbildungsbereiches reduziert worden ist. Es errechnet sich eine Zahl von (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen, die mithin um 7 Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 114 Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt. Es verbleibt damit für das Studienjahr 2010/2011 bei 114 Studienanfängerplätzen. Bei gleichmäßiger Aufteilung dieser Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen - trotz der zusätzlich angesetzten 1 DS wegen einer etwa individuell höheren Lehrverpflichtung des unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten PD E. . E1. - auf das Wintersemester 57 und auf das Sommersemester ebenfalls 57 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2010/2011 - wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 61 Studienanfängern in der Lehreinheit Zahnmedizin sogar überschritten worden. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.