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Urteil

3 K 14/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:0926.3K14.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über eine Heranziehung des Klägers zu Beiträgen zum Versorgungswerk für die Jahre 2005 bis 2007. Der Kläger ist seit August 1990 Mitglied des beklagten Versorgungswerks und nach dem Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 zur einkommensabhängigen Beitragszahlung verpflichtet. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs musste der Kläger in der Vergangenheit regelmäßig zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert werden. Anschließend erfolgte dann jeweils eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung. Die für die Beitragsfestsetzungen 2005 bis 2007 maßgebenden Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 legte der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht vor. Zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2003 wurde der Kläger erstmals im Mai 2005 aufgefordert. Es erfolgten regelmäßige Wiederholungen dieser Aufforderung in den folgenden Monaten und Jahren, später auch zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005, zuletzt im Oktober 2008. Im Juli 2009 legte der Kläger schließlich die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 beim Beklagten vor und teilte gleichzeitig mit, die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 werde er nachreichen, sobald ihm diese vorliegen würden. Im August 2009 fragte der Kläger telefonisch beim Beklagten an, ob eine freiwillige Beitragszahlung auch für vergangene Jahre noch möglich sei. Darauf wurde ihm mitgeteilt, dass freiwillige Beiträge für abgelaufene Kalenderjahre nicht gezahlt werden könnten. Es könnte jedoch ein sog. Mangels VorlageBescheid (= Festsetzung des Höchstbeitrags) erstellt werden, da die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 noch nicht vorgelegt worden seien. Im November 2009 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vorzulegen. Daraufhin nahm der Kläger sowohl telefonisch als auch schriftlich Kontakt zum Beklagten auf und bat um Prüfung, in welchem Umfang und für welche Jahre noch Beiträge zum Versorgungswerk bis zum Höchstbeitrag oder darüber hinaus entrichtet werden können. Hierbei bat er, auch gegebenenfalls bereits verjährte Zeiträume mit einzubeziehen. Durch Bescheid vom 00.00.0000, dem Kläger zugestellt am 00.00.0000, setzte der Beklagte die Beiträge für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils auf den Höchstbeitrag fest. Im Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Beklagte dem Kläger zudem mit, dass darüber hinaus für bereits bestandskräftig festgesetzte Beitragsjahre eine Höchstbeitragsfestsetzung nicht möglich sei. Für das Beitragsjahr 2005 ginge man von einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung aus. Am 00.00.0000 beantragte der Kläger die Aufhebung/Rücknahme des Beitragsbescheides vom 00.00.0000. Zunächst sei der Sachverhalt zu klären. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass eine Aufhebung der Beitragsfestsetzungen nur möglich sei, wenn er die erforderlichen Einkommensnachweise innerhalb der Klagefrist vorlege. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2005 sei eine Aufhebung der Festsetzung möglich, sofern der Kläger die Einrede der Verjährung erhebe. Am 00.00.0000 bat der Kläger nochmals telefonisch um Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000. Durch Änderungsbescheid vom 00.00.0000 nahm der Beklagte den Beitragsbescheid teilweise, nämlich hinsichtlich der Festsetzung für das Beitragsjahr 2005, zurück. Wegen Verjährung verbleibe es für 2005 bei der ursprünglichen Sollstellung in Höhe von 121,49 Euro (vgl. Beitragsbescheid vom 00.00.0000). Der Kläger hat am 00.00.0000 gegen den Beitragsbescheid vom 00.00.0000 und den Änderungsbescheid vom 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er vor: Der Erlass des Beitragsbescheides vom 00.00.0000 sei völlig überraschend und entgegen der mit dem Mitarbeiter des Versorgungswerks getroffenen Abreden erfolgt. Er habe den Beklagten zu keinem Zeitpunkt zu einer Beitragsfestsetzung aufgefordert, es sei ihm lediglich um eine Klärung der Sachlage gegangen. Die Einkommensnachweise 2003 bis 2005 habe er bewusst nicht vorgelegt, um sich die Möglichkeit einer Höchstbeitragsfestsetzung offen zu halten. Die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 legte der Kläger mit der Klagebegründung zum Nachweis dafür vor, dass er in den entsprechenden Zeiträumen ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt habe. Der Einkommensteuerbescheid 2004 weist hinsichtlich der Rechtsanwaltstätigkeit einen Gewinn von 10.849,-- Euro aus. Der Einkommensteuerbescheid für 2005 liege noch nicht vor, die Gewinnermittlung des Steuerberaters weise jedoch einen Verlust von mehr als 14.000,-- Euro aus. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 und den Änderungsbescheid des Beklagten vom 00. 00 0000 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verpflichten, einen rechtmäßigen Bescheid zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Kläger gehe von einem unzutreffenden Satzungsverständnis aus. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung sei jedes Mitglied grundsätzlich verpflichtet, den Regelpflichtbeitrag zu zahlen. Für eine davon abweichende Beitragsfestsetzung sei nach § 30 Abs. 2 der Satzung nur Raum, wenn gemäß § 30 Abs. 4 der Satzung ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen werde. Bei einem selbstständig tätigen Mitglied sei dafür der Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres vorzulegen. Bei dem Bescheid vom 00.00.0000 handele es sich nicht um eine Bescheidung nach Absprache, hierzu eröffne die Satzung gar keine Möglichkeit. Es sei vielmehr eine satzungsgemäße Bescheidung erfolgt, da der Kläger die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 trotz zahlreicher Aufforderungen nicht vorgelegt habe. Nachdem der Kläger im Lauf des Klageverfahrens den Einkommensteuerbescheid 2004 vorgelegt hatte, hat der Beklagte durch Beitragsbescheid vom 00.00.0000 den Beitrag für 2006 entsprechend des nachgewiesenen Einkommens auf 176,30 Euro monatlich festgesetzt. Das Gericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten am 00.00.0000 durch Gerichtsbescheid zum Teil als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat am 00.00.0000 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gleichzeitig hat er beantragt, den noch anzuberaumenden Termin zur mündlichen Verhandlung nicht auf einen Termin vor dem 00.00.0000 zu bestimmen. Bereits am 00.00.0000 war dem Prozessbevollmächtigten (=Kläger) auf seinen Antrag Akteneinsicht in die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang für die Dauer einer Woche gewährt worden. Die Akten wurden am 00.00.0000 nach vorheriger Ankündigung des Übersendungstermins gegen Empfangsbekenntnis an die Kanzleiadresse des Klägers übersandt. Dort gingen sie am 00.00.0000 ein. Das Empfangsbekenntnis, das erst auf mehrfache Aufforderung zurückgesandt wurde, weist als Eingangsdatum hingegen den 00.00.0000 aus. Nachdem der Prozessbevollmächtigte die Akten trotz zweimaliger Aufforderung der Einzelrichterin zur umgehenden Rücksendung dem Gericht nicht wieder zugeleitet hatte, erfolgte am 00.00.0000 eine Rückforderung der Akten durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts mit einer Fristsetzung bis zum 00.00.0000. Die Akten gingen am 00.00.0000 beim Verwaltungsgericht ein. Im Juni 2011 hat der Prozessbevollmächtige durch seine Vertreterin Frau Rechtsanwältin L. zunächst einen Befangenheitsantrag gegen Richterin am Verwaltungsgericht S. und sodann gegen Richterin am Verwaltungsgericht T. gestellt. Durch Beschlüsse vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 hat die Kammer die Ablehnungsgesuche abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers, der sich selbst anwaltlich vertritt, in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierauf in der Ladung vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Das Gericht war nicht gehalten den Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Anträge des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 zu verlegen. Denn der Prozessbevollmächtigte hat einen erheblichen Grund, der eine Terminsverlegung rechtfertigen würde, nicht glaubhaft gemacht (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Erstens ist schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte und Kläger die mündliche Verhandlung wegen Krankheit nicht wahrnehmen konnte. Eine Erkrankung ist dann ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung, wenn sie so schwer ist, dass von dem Beteiligten oder Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Die bloße Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus. Der Antragsteller muss dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Vgl. nur BFH, Beschlüsse vom 14. Juli 2008 -VIII B 216/07- und vom 10. April 2007 -XI B 58/06, juris, jeweils m.w.N. Danach reichte die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 00.00.0000 jedenfalls ersichtlich nicht zur Glaubhaftmachung aus. Zwar enthält die weitere ärztliche Bescheinigung vom 00.00.0000 Angaben zu Art und Schwere der Krankheit. Sie genügte jedoch den Anforderungen des Gerichts zur Glaubhaftmachung gemäß gerichtlicher Verfügung vom 00.00.0000 nicht. Das Gericht hatte zur Glaubhaftmachung ausdrücklich die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes gefordert. Ein solches wurde nicht vorgelegt, obwohl ausreichend Gelegenheit bestand, einen Amtsarzt aufzusuchen. Die im Schriftsatz vom 00.00.0000, bei Gericht eingegangen am 00.00.0000, vorgetragenen Gründe, warum das gerichtliche Schreiben vom 00.00.0000 erst am Nachmittag des 00.00.0000 von Frau Rechtsanwältin L. vorgefunden worden sein soll, überzeugen das Gericht in keiner Weise. Der Zusatz "Eilt" war unübersehbar auf dem Schreiben angebracht und fällt auf den ersten Blick ins Auge. Selbst wenn dieser Vortrag zutreffen sollte und ein Aufsuchen des Amtsarztes am Freitagnachmittag nicht mehr möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, warum der Amtsarzt nicht am folgenden Montag ( 00.00.0000) aufgesucht werden konnte. Zweitens ist auch -für den Fall der unterstellten tatsächlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten- eine Verhinderung von Frau Rechtsanwältin L. nicht glaubhaft gemacht. Frau Rechtsanwältin L. ist nach der eigenen Aussage des Klägers/Prozessbevollmächtigten im Telefonat vom 00.00.0000 für dieses Verfahren bevollmächtigt (vgl. den den Beteiligten bekannten Vermerk vom 00.00.0000), hat in diesem Verfahren wiederholt Anträge gestellt (u.a. diverse Terminsverlegungs- und Befangenheitsanträge) und auch in der Sache vorgetragen (vgl. den Schriftsatz vom 00.00.0000). Eine Verhinderung von Frau Rechtsanwältin L. wegen eigener Gerichtstermine ist nur durch die anwaltlichen Versicherungen von Rechtsanwältin L. und Rechtsanwalt Dr. K. glaubhaft gemacht worden. Die anwaltlichen Versicherungen der genannten Rechtsanwälte genügten dem Gericht jedoch im Hinblick auf die bisher abgegebenen anwaltlichen Versicherungen in diesem Verfahren (exemplarisch sei hier nur die anwaltliche Versicherung der unverzüglichen Rückgabe der Gerichtsakten im Schriftsatz vom 00.00.0000 genannt) nicht mehr zur Glaubhaftmachung. Eine sonstige Glaubhaftmachung (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO) erfolgte nicht. Insbesondere wurden etwaige Terminsladungen von Frau Rechtsanwältin L. nicht vorgelegt. Darüber hinaus spricht gegen eine Verhinderung von Frau Rechtsanwältin L. durch die Wahrnehmung eigener Gerichtstermine, dass diese am Terminstag jedenfalls um 10.21 Uhr noch in den Kanzleiräumen des Klägers/Prozessbevollmächtigten anwesend war und den (erneuten) Befangenheitsantrag gestellt hat. Schließlich und drittens war der Terminsverlegungsantrag wegen einer erheblichen Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten des Prozessbevollmächtigten abzulehnen. Die Ablehnung einer Terminsänderung trotz dargelegter Verhinderungsgründe kann ermessensgerecht sein, wenn ein Beteiligter oder Bevollmächtiger seine prozessuale Mitwirkungspflicht zuvor in erheblicher Weise verletzt hat. Das ist z.B. bei einer offensichtlichen Prozessverschleppung der Fall, aber auch, wenn ein Beteiligter/Bevollmächtiger bereits zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 -8 B 69/01-, juris und BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 -IV B 86/99-, juris. Vorliegend treffen beide Voraussetzungen zu. Der Prozessbevollmächtigte/ Kläger hatte seit über 2 Monaten Kenntnis von dem Termin. Er hätte für den Fall seiner Erkrankung Vorsorge treffen müssen. Dies insbesondere mit Blick auf seine ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen offenbar bereits seit Ende März 2011 latent bestehende Erkrankung. Ihm war seit über einer Woche bekannt, dass er wiederum akut erkrankt ist und den Termin am 00.00.0000 nicht würde wahrnehmen können. Der Prozessbevollmächtigte hatte somit ausreichend Zeit, sich um eine Vertretung zu bemühen. Sofern Frau Rechtsanwältin L. tatsächlich verhindert gewesen sein sollte, hätte er einen anderen Kollegen mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen müssen. Unverständlich ist auch, warum der Prozessbevollmächtigte/Kläger diese Vorsorge nicht getroffen hat, obwohl das Gericht seinem ausdrücklichen Wunsch und Antrag, nicht vor dem 00.00.0000 zu terminieren, entsprochen hat. Dies ist nur mit dem Vorliegen der zweiten Voraussetzung, nämlich einer offensichtlichen Prozessverschleppung, erklärlich. Eine solche Absicht belegt das gesamte Verhalten der Klägerseite im Verlauf des Verfahrens: Die Klagebegründung wurde erst nach einem halben Jahr und nach Erlass einer Betreibensaufforderung durch das Gericht am letzten Tag der hierfür geltenden Frist vorgelegt. Bereits zwei Termine zur mündlichen Verhandlung im März 2011 mussten wegen behaupteter Erkrankung des Prozessbevollmächtigten/Klägers verlegt bzw. aufgehoben werden. Die Gerichtsakten wurden nach erfolgter Akteneinsicht erst deutlich verzögert und erst nach Aufforderung durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts wiederum am letzten Tag der gesetzten Frist zurückgesandt. Auch bei der Beantragung der mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheides hat die Klägerseite die hierfür geltende Frist voll ausgeschöpft (Eingang des Antrages um 23.43 Uhr! am Tag des Fristablaufs). Die Ausnutzung von Fristen ist grundsätzlich nicht unzulässig, im vorliegenden Fall jedoch augenfällig. Schließlich ist ergänzend noch anzumerken, ohne dass es darauf noch ankäme, dass der Schriftsatz vom 00.00.0000 auffälligerweise erst am Morgen des Terminstages gefaxt und nicht bereits am Freitag per Fax übermittelt wurde. Das Gericht war auch nicht durch den (erneuten) Befangenheitsantrag vom 00.00.0000, bei Gericht eingegangen um 10.21 Uhr und damit 24 Minuten vor Terminsbeginn, an der Durchführung der mündlichen Verhandlung und einer Entscheidung gehindert. Zwar hat nach § 173 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Kammer als Kollegialorgan -ohne den abgelehnten Richter- über den Befangenheitsantrag zu befinden, nachdem der abgelehnte Richter seine dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgrund abgegeben hat (vgl. § 44 Abs. 3 ZPO). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist. Dies ist etwa bei einer Prozessverschleppungsabsicht der Fall. In einem solchen Fall ist das zuständige Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters befugt, ein Befangenheitsgesuch als unzulässig zu verwerfen oder es als unbeachtlich zu übergehen. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 -AnwZ (B) 102 /05-, juris; BGH, Beschluss vom 14. November 1991 I ZB 15 /91, juris;; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 42, Rn 7; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 42, Rn 6. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf eine Rechtsauffassung oder auf eine Verfahrenshandlung gestützt werden, weil es im Ablehnungsverfahren allein um eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen geht, deren Überprüfung ausschließlich mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 -V ZB 194/05-, NJW 2006, 2492 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Oktober 2008 -2 U 155/08-, juris. Gemessen an diesen Vorgaben ist der erneute Befangenheitsantrag gegen die entscheidende Einzelrichterin als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Denn er sollte nur dazu dienen, dass die mündliche Verhandlung nicht durchgeführt würde. Der Kläger/Prozessbevollmächtigte wollte damit eine Terminsverlegung erzwingen und damit den bereits seit fast 1 3/4 Jahren anhängigen Prozess weiter verschleppen. Dazu bedarf es angesichts der obigen Darstellungen zur Prozessverschleppung keiner weiteren Ausführungen. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Nach nochmaliger Würdigung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht an seiner im Gerichtsbescheid vom 00.00.0000 bekräftigten Rechtsauffassung fest. Wegen der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen, dessen Begründung das Gericht folgt (§ 84 Abs. 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.