Urteil
6 K 919/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschränkung des § 5 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BAföG, wonach ein Auslandspraktikum bei Besuch einer Berufsfachschule nur gefördert wird, wenn dessen Durchführung im Ausland im Unterrichtsplan zwingend vorgeschrieben ist, ist gegenüber Unionsbürgern bei Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nicht anwendbar.
• Das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt nach Art. 21 AEUV schützt Unionsbürger davor, durch nationale Fördervoraussetzungen daran gehindert zu werden, eine Ausbildung im EU-Ausland anzutreten.
• Eine Beschränkung der Freizügigkeit kann nur durch objektive, nicht auf Staatsangehörigkeit gestützte Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden; rein wirtschaftliche Gründe genügen nicht.
• Liegt keine solche Rechtfertigung vor, ist die einschlägige nationale Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit EU-Recht außer Anwendung zu lassen und die Ausbildungsförderung zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtlich gebotene Förderung von Auslandspraktika trotz fehlender zwingender Unterrichtsvorgabe • Die Beschränkung des § 5 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BAföG, wonach ein Auslandspraktikum bei Besuch einer Berufsfachschule nur gefördert wird, wenn dessen Durchführung im Ausland im Unterrichtsplan zwingend vorgeschrieben ist, ist gegenüber Unionsbürgern bei Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nicht anwendbar. • Das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt nach Art. 21 AEUV schützt Unionsbürger davor, durch nationale Fördervoraussetzungen daran gehindert zu werden, eine Ausbildung im EU-Ausland anzutreten. • Eine Beschränkung der Freizügigkeit kann nur durch objektive, nicht auf Staatsangehörigkeit gestützte Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden; rein wirtschaftliche Gründe genügen nicht. • Liegt keine solche Rechtfertigung vor, ist die einschlägige nationale Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit EU-Recht außer Anwendung zu lassen und die Ausbildungsförderung zu bewilligen. Die Klägerin, Schülerin an einem Berufskolleg zur Erzieherin, absolvierte nach Abschluss des theoretischen Teils ein fachpraktisches Anrechnungsjahr in Den Haag. Sie beantragte BAföG für den Zeitraum 1.9.2008 bis 31.8.2009; die Ausbildungsstätte bestätigte die Förderlichkeit des ausländischen Praktikums. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, § 5 Abs.5 BAföG fördere Auslandspraktika bei Berufsfachschulen nur, wenn deren Unterrichtsplan zwingend ein Praktikum im Ausland vorsieht. Die Klägerin rügte Verstoß gegen Unionsrecht (Art.21 AEUV) und berief sich auf Rechtsprechung des EuGH, wonach nationale Fördermodalitäten die Freizügigkeit nicht ungerechtfertigt beschränken dürfen. Die Beklagte hielt an der Auslegung des § 5 Abs.5 BAföG fest und verwies auf die fehlende zwingende Vorschrift im Unterrichtsplan. • Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte: Als Unionsbürgerin fällt die Lage der Klägerin unter Art.20 und 21 AEUV; die Freizügigkeit umfasst auch das Recht, eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. • Beschränkungsprüfung: Die gesetzliche Voraussetzung des § 5 Abs.5 2. Hs. BAföG stellt eine Beschränkung der Freizügigkeit dar, weil Aussichtslosigkeit auf Fördermittel Auszubildende von der Aufnahme einer Ausbildung im EU-Ausland abhalten kann. • Rechtfertigungsmangel: Eine zulässige Rechtfertigung muss auf objektiven, staatsangehörigkeitsunabhängigen Allgemeininteressen beruhen und verhältnismäßig sein; rein wirtschaftliche Motive (Haushaltsbelastung) sind keine zulässigen Gründe. • Keine geeignete und notwendige Maßnahme: Es sind keine sachgerechten, europarechtskonformen Gründe ersichtlich, die das Erfordernis einer ausdrücklichen Pflicht im Unterrichtsplan rechtfertigen würden; die Förderlichkeit des Praktikums ist an anderen Nachweisen feststellbar. • Vorrang des Unionsrechts: Nationale Vorschriften, die mit Unionsrecht unvereinbar sind, sind von nationalen Gerichten außer Anwendung zu lassen; daraus folgt die Verpflichtung der Verwaltung zur Bewilligung der Ausbildungsförderung. • Folge für den Einzelfall: Mangels weiterer ausschließender Umstände besteht ein Anspruch der Klägerin auf BAföG für das Praktikum in den Niederlanden in gesetzlicher Höhe. Die Klage war erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 wurde aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das Berufspraktikum in Den Haag für den Zeitraum 1.9.2008 bis 31.8.2009 BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beschränkung des § 5 Abs.5 BAföG, wonach bei Berufsfachschulen nur dann Auslandspraktika gefördert werden, wenn dies zwingend im Unterrichtsplan vorgesehen ist, ist gegenüber Unionsbürgern im Falle einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen Art.21 AEUV nicht anzuwenden. Es lagen keine gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigten Gründe vor, die eine solche Ungleichbehandlung erlauben würden. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.