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Beschluss

8 L 668/10

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO). • Ein § 80 Abs. 5 VwGO-Antrag ist nur statthaft, wenn durch die ablehnende aufenthaltsrechtliche Entscheidung eine Fiktionswirkung beseitigt wurde. • Während eines anhängigen familiengerichtlichen Verfahrens über Umgangsrechte darf die Ausländerbehörde grundsätzlich keine Maßnahmen (insbesondere Abschiebung) treffen, die die wirksame Beteiligung des Ausländers am Verfahren vereiteln (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK). • Ein Duldungsanspruch kann nach § 60a Abs. 2 AufenthG für die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens bestehen, jedoch nicht darüber hinaus, wenn konkrete Anhaltspunkte dem Kindeswohl entsprechende Umgangsintensivierung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Duldungsanspruch während anhängigen Umgangsverfahrens; Abschiebung unzulässig • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO). • Ein § 80 Abs. 5 VwGO-Antrag ist nur statthaft, wenn durch die ablehnende aufenthaltsrechtliche Entscheidung eine Fiktionswirkung beseitigt wurde. • Während eines anhängigen familiengerichtlichen Verfahrens über Umgangsrechte darf die Ausländerbehörde grundsätzlich keine Maßnahmen (insbesondere Abschiebung) treffen, die die wirksame Beteiligung des Ausländers am Verfahren vereiteln (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK). • Ein Duldungsanspruch kann nach § 60a Abs. 2 AufenthG für die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens bestehen, jedoch nicht darüber hinaus, wenn konkrete Anhaltspunkte dem Kindeswohl entsprechende Umgangsintensivierung ausschließen. Der Antragsteller, nach Abschluss des Asylverfahrens geduldet, stellte Anträge gegen eine Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde. Er begehrte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen eine Abschiebungsandrohung. Hilfsweise beantragte er, die Behörde zu verpflichten, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden familiengerichtlichen Umgangsverfahrens gegenüber seinem Sohn eine Duldung zu erteilen. Die Ausländerbehörde hatte eine Ausreisefrist gesetzt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Das Verwaltungsgericht prüfte Zuständigkeit, Statthaftigkeit und die Schutzwirkung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie einschlägige aufenthaltsrechtliche Vorschriften. • PKH-Antrag war mangels Vorlage der erforderlichen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unzulässig. • Der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit die ablehnende Entscheidung keine Fiktionswirkung beseitigte; insoweit bestand keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG. • Die Abschiebungsandrohung ist hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. §§ 59, 50 AufenthG) offensichtlich rechtmäßig und die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat nicht zu beanstanden. • Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung ist nach § 123 VwGO zulässig; ein Anordnungsanspruch wurde in dem Umfang bejaht, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des familiengerichtlichen Umgangsverfahrens eine Duldung zu erteilen ist. • Rechtliche Grundlage für die Duldung ist § 60a Abs. 2 AufenthG; der Antragsteller hat den Duldungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). • Schutzrechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebieten, dass Behörden während eines laufenden umgangsrechtlichen Verfahrens keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die die Familienbande zerreißen oder die Beteiligung am Verfahren unmöglich machen; dies folgt aus Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG. • Ein weitergehender Duldungsanspruch über das Ende des familiengerichtlichen Verfahrens hinaus wurde abgelehnt, weil Gutachten sprachliche und emotionale Defizite des Antragstellers feststellen, die eine erhebliche Intensivierung der Umgangskontakte im Interesse des Kindeswohls nicht erwarten lassen; rein spekulative Einwände zur Verweigerung von Besuchsvisa genügen nicht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt; die Hauptanträge auf Anordnung aufschiebender Wirkung waren unzulässig bzw. unbegründet. Dem hilfsweise gestellten Antrag wurde teilweise stattgegeben: Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des familiengerichtlichen Umgangsverfahrens eine Duldung zu erteilen (Anordnungsanspruch aus § 60a Abs. 2 AufenthG). Eine Abschiebung während des Verfahrens ist wegen der Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unzulässig; darüber hinausgehende Duldungsansprüche wurden abgelehnt, weil das Kindeswohl eine nennenswerte Ausweitung der Umgangskontakte derzeit nicht erwarten lässt. Die Verfahrenskosten tragen die Parteien je zur Hälfte; Streitwert 2.500 EUR.