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Beschluss

2 M 127/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller reiste im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt. Im Jahr 2005 wurde festgestellt, dass er die Staatsangehörigkeit von Benin besitzt. Im Jahr 2013 wurde seine Identität geklärt, nachdem er eine beninische Geburtsurkunde vorgelegt hatte. Am (…) 2017 wurde das Kind (N. G.) geboren. Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Mutter des Kindes ist Frau (G.). Das Kind und die Mutter leben in B-Stadt. Am 04.12.2017 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft des Kindes an. Die Mutter des Kindes stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. Das Sorgerecht hat allein die Mutter. 2 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2017 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 09.07.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 04.10.2018 kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Abschiebung nach Benin für den 30.10.2018 an. 3 Mit Beschluss vom 29.10.2018 – 1 B 274/18 HAL – hat das Verwaltungsgericht den am gleichen Tag gestellten Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm eine Duldungsbescheinigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung im Hinblick auf sein ca. 18 Monate altes Kind nicht zu. Es fehle an einer substantiierten Glaubhaftmachung seines Vortrags. Seinem Eilantrag sei weder eine eidesstattliche Erklärung noch eine Erklärung der Mutter seines Kindes beigefügt. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb dies unterblieben sei. Im Übrigen fehle es an einer familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Tochter. Die von ihm vorgelegten Unterlagen ließen eher den gegenteiligen Schluss zu. Die Mutter des Kindes habe in ihrer letzten Stellungnahme gegenüber dem Antragsgegner im Mai 2018 den Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter als Begegnungsgemeinschaft geschildert. II. 4 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 5 Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren allein den Eintritt nachträglicher Gründe geltend, die zum Zeitpunkt der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung noch nicht vorgelegen hätten. Er habe Anfang November 2018 einen im Büro seiner Prozessbevollmächtigten tätigen Fachanwalt für Familienrecht bevollmächtigt, eine verbindliche familiengerichtliche Umgangsregelung im Hinblick auf seine minderjährige Tochter zu erwirken. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2018 habe dieser beim zuständigen Amtsgericht B-Stadt eine gerichtliche Umgangsregelung beantragt. Das Verfahren ist beim Amtsgericht B-Stadt unter dem Aktenzeichen 734 F 193/18 anhängig. Eine gerichtliche Entscheidung liege noch nicht vor. 6 Hiermit hat der Antragsteller keinen auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Es ist auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK aus rechtlichen Gründen unmöglich sein könnte und er deshalb die Aussetzung seiner Abschiebung beanspruchen könnte. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit mit dem ausländischen Elternteil besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris RdNr. 25). Hierbei ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes auch mit dem getrennt lebenden Elternteil für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung ist (§ 1626 Abs. 3 BGB), und es in der Regel ganz wesentlich dem Bedürfnis des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung dient, Beziehungen auch zu diesem Elternteil aufzubauen und zu erhalten. Die Schutzwirkungen des Art. 6 GG entfalten sich nicht erst dann, wenn sonst grundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des Üblichen, die die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, bereits tatsächlich bestehen. Vielmehr greifen die Schutzwirkungen mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase erst angebahnt wird (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 20.10.2016 – OVG 12 S 25.16 –, juris RdNr. 8). Vor diesem Hintergrund kann einem Ausländer auch zur Durchsetzung seines Umgangsrechts bis zum rechtskräftigen Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK zustehen (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 05.03.2001 – 9 W 7/00 –, juris Rdnr. 37; BayVGH, Beschl. v. 29.09.2005 – 10 CE 05.2067 –, juris RdNr. 4; VG Münster, Beschl. v. 15.11.2010 – 8 L 668/10 –, juris RdNr. 19; HessVGH, Beschl. v. 17.09.2014 – 9 B 1450/14 –, juris Rdnr. 19; VG Cottbus, Beschl. v. 19.12.2016 – 4 L 639/16 –, juris Rdnr. 9; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 26.09.2016 – 10 B 13.1318 –, juris Rdnr. 40). 8 Ein solcher Duldungsanspruch entsteht jedoch nicht automatisch mit der Einreichung eines Antrags auf Regelung des Umgangs durch den Ausländer bei dem zuständigen Familiengericht. Für die Schutzwürdigkeit einer (neuerlichen) Anbahnung von Umgangskontakten kommt es vielmehr auf die Gesamtumstände des bisherigen Verhältnisses des ausländischen Elternteils zu seinem Kind an. Hierzu hat der Betroffene darzulegen, bis wann eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden habe und wieso sie unterbrochen worden sei bzw. aus welchen Gründen sie bisher nicht bestanden habe, weshalb sie gerade jetzt angesichts einer drohenden Abschiebung (wieder) hergestellt werden solle und woraus sich ein tragfähiger Ansatz für den Aufbau einer gelebten Vater-Kind-Beziehung ergeben solle (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.09.2014 – 9 B 1450/14 –, a.a.O. RdNr. 9). 9 Gemessen daran ergeben sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schutzwürdige Anbahnung einer familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers zu seiner Tochter durch das eingeleitete familiengerichtliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine unter den Schutz von Art. 6 GG fallende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter bislang nicht besteht. Gegen diese Annahme richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht. Vielmehr verweist er allein auf das von ihm (erst) Anfang November 2018 anhängig gemachte familiengerichtliche Verfahren zur Durchsetzung seines Umgangsrechts. Weitere Bemühungen um sein Kind trägt er nicht vor. Es spricht nichts dafür, dass mit dem Antrag auf Regelung des Umgangs ein Wandel seiner Einstellung zu seiner Vaterrolle verbunden ist. Es spricht vielmehr alles dafür, dass dieser Antrag allein durch die Ablehnung seines Antrags auf Abschiebungsschutz durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts veranlasst worden ist. Die Entstehung einer von Art. 6 GG geschützten Vater-Tochter-Beziehung auf der Grundlage einer Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. 10 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK. Zwar hat der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 8 EMRK in einem Fall angenommen, in dem einem ausländischen Elternteil während eines laufenden Umgangsverfahrens ein Aufenthaltsrecht versagt und dem Betroffenen dadurch jede Möglichkeit verweigert worden ist, sich weiter an dem Verfahren zu beteiligen (vgl. EGMR, Urt. v. 11.07.2000 – Nr. 29192/95 –, FamRZ 2000, 1561<1562 f.>). Entscheidend hierfür war jedoch, dass das Vorgehen der Behörden der Fortentwicklung der bestehenden familiären Bindungen zwischen Vater und Sohn entgegenstand (vgl. EGMR, Urt. v. 11.07.2000 – Nr. 29192/95 –, a.a.O. S. 1563). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter bislang kein schützenswertes familiäres Band bestanden hat und der Antragsteller kein echtes Interesse an einem Umgangsrecht hat, dessen Ausübung nach Art und Intensität dem Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterfallen könnte. Ist – wie hier – nicht glaubhaft gemacht, dass ein Umgangsrechtsverfahren das Ziel verfolgt, künftig (wieder) von Art. 8 EMRK geschützte Elternrechte- und -pflichten wahrnehmen zu können, und nicht lediglich aufenthaltsrechtliche Wirkungen zeitigen soll, besteht keine Verpflichtung der Ausländerbehörde, die persönliche Mitwirkung des Antragstellers am Verfahren zu gewährleisten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.09.2014 – 9 B 1450/14 –, a.a.O. RdNr. 19). 11 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 12 Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.