Beschluss
4 L 207/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0512.4L207.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 3.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 3.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 851/10 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Ob dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil, wie der Antragsgegner vorträgt, das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gemäß § 12 Abs.3 VAPPol II Bachelor geendet hat, oder ob der vom Antragsteller gegen das Prüfungsergebnis eingelegte Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet, kann im Ergebnis offenbleiben, weil die angefochtene Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2010 im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Erfordernis der schriftlichen Begründung ist formeller Natur. Ihm wird genügt, wenn eine einzelfallbezogene Begründung vorhanden ist, die erkennen lässt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung bewusst geworden ist. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt dagegen nicht voraus, dass die von der Behörde zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Vielmehr ist insoweit allein maßgeblich, zu welchem Resultat eine seitens des Gerichts vorzunehmende eigene Interessenabwägung führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 6 B 1073/04 - und vom 09. Mai 2005 - 6 B 13/05 - m. w. N. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 19. April 2010 gerecht. In ihr wird auf die Besoldungsinteressen des Landes und vermeidbare Aufwendungen für die Öffentlichkeit abgestellt und lässt damit im - noch - hinreichenden Maße eine Einzelfallwürdigung erkennen. Bei der im Übrigen nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des betreffenden Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidung besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen in der Regel kein öffentliches Interesse. Hiervon ausgehend fällt diese Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn nach der im Rahmen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist die angegriffene Entlassungsverfügung zu Recht ergangen. Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht und im Ergebnis auch nicht ersichtlich. Mit dem Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2009 ist der Hinweis erfolgt, dass gemäß § 74 Abs. 3 LPVG NRW der Personalrat nur auf Antrag mitwirkt. Die Überführung der bisherigen Mitbestimmungstatbestände bei Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf in ein Mitwirkungsrecht auf Antrag entspricht der gesetzgeberischen Intention, die in der Vergangenheit ausgeweitete Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten einzuschränken und an die Regelungen des Bundes anzupassen. Vgl. Lechtermann/Klein, Das neue Personalvertretungsrecht NRW, 1. Auflage 2008, S. 166, 175; vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. September 2009 - 6 A 3083/06 - S. 24 des amtlichen Abdrucks. Die erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist erfolgt. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung gleichfalls nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Es reicht insoweit aus, wenn ein sachlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes sind die in § 23 Abs. 3 genannten - für die Entlassung eines Beamten auf Probe geltenden - Entlassungsgründe von maßgeblicher Bedeutung. Denn der Entlassungsrechtsschutz des Beamten auf Widerruf ist selbst unter Berücksichtigung der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, kein stärkerer als der eines Probebeamten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267, 270; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 - 6 B 1389/05 - und vom 27. Januar 2006 - 6 B 1799/05 -. Die Entlassung des Antragstellers ist im Kern auf die charakterliche Ungeeignetheit gestützt worden. Diese leitet der Antragsgegner daraus ab, dass sich der Antragsteller, ungeachtet des Ausgangs der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren, durch seine Handlungen und Verhaltensweisen bewusst in gesetzliche und rechtliche Randzonen und Grenzbereiche hineinbewege und die Überschreitung dieser Grenzen billigend in Kauf nehme. Damit komme er seiner Rolle und Vorbildfunktion, die er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes, insbesondere als Polizeivollzugsbeamter innehabe, in keiner Weise nach und sei daher als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr tragbar. Die hierauf gestützte Bewertung des Antragstellers als charakterlich ungeeignet unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Eignungseinschätzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -, m. w. N. Hiervon ausgehend tragen die vom Dienstherrn zugrundegelegten Erwägungen im Rahmen der in diesen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung die ausgesprochene Entlassung. Ausgangspunkt für das eingeleitete Entlassungsverfahren und die Entlassungsverfügung vom 19. April 2010 sind die gegen den Antragsteller innerhalb eines Jahres eingeleiteten drei Ermittlungsverfahren, wobei es in zwei dieser Verfahren zur Anklageerhebung und zur ersten mündlichen Verhandlung gekommen ist. Dabei handelt es sich um die im Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2009 zitierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 18. März 2009 (600 Js 219/08) und vom 06. August 2009 (600 Js 129/09) mit den dort im Einzelnen wiedergegebenen Anklagepunkten. Das unter dem Aktenzeichen 600 Js 130/09 anhängig gewesene Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung ist durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Münster vom 20. Juli 2009 gemäß § 376 StPO eingestellt worden, weil, wie es im Anschreiben an die Anzeigenerstatter heißt, es sich bei den Straftatbeständen Körperverletzung und Beleidigung um Privatklagedelikte i. S. d. § 374 StPO handelt und ein öffentliches Interesse für eine Anklageerhebung nicht zu bejahen war. Ob, wie der Antragsteller im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend gemacht hat, es zu den Ermittlungsverfahren mit nachfolgender Anklageerhebung nur deshalb gekommen ist, weil die Polizei nichts unternommen habe, um entlastende Umstände gegen ihn zu ermitteln, sie vielmehr alles unternehme, um ihm etwas "ans Zeug zu flicken", kann offen bleiben. Denn die Einschätzung des Antragsgegners, dass die eingeleiteten Strafverfahren zeigten, dass er sich durch seine Handlungen und Verhaltensweisen bewusst in gesetzliche und rechtliche Randzonen und Grenzbereiche hineinbewege und dabei die Überschreitung dieser Grenzen billigend in Kauf nehme und es sich dabei nicht um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Verhalten handele, wird im Ergebnis vom Gericht geteilt. Dabei wird nicht übersehen, dass sich der Antragsteller nach den von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Bundeswehr dort besonders bewährt hat. Es mag - zumindest aus Sicht des Antragstellers - auch zutreffen, dass bei einzelnen Ermittlungstätigkeiten den Antragsteller entlastende Umstände nicht so gewürdigt bzw. ermittelt wurden, wie dies aus Sicht des Antragstellers angezeigt gewesen wäre. Denn festzuhalten bleibt, dass die gegen den Antragsteller in Gang gesetzten Ermittlungsverfahren ohne Zutun des Antragstellers nicht möglich gewesen wären. Ob der Antragsteller von seiner charakterlichen Veranlagung her bewusst Konflikte sucht, kann dabei ebenfalls dahinstehen, denn er weicht ihnen jedenfalls auch nicht aus. Dies belegt aus Sicht des Gerichts in besonderer Weise die in der Anklageschrift vom 06. August 2009 angeschuldigte Tat einer falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB. Nach dem Inhalt der Anklageschrift hat der Antragsteller den als Busfahrer tätigen Geschädigten einer Katalogtat i. S. d. §§ 69, 69 a StGB angezeigt und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Geschädigte ungerechtfertigterweise unter Umständen seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz beraubt wird. Nach dem Inhalt der Anklageschrift hat er dabei mit erheblicher krimineller Energie gehandelt. Nicht nur der unbeteiligte Zeuge, Rechtsanwalt und Notar G. aus Vechta hat ausgeführt, dass der Antragsteller die von ihm unter dem 06. Dezember 2008 behauptete und angezeigte Verkehrsunfallflucht provoziert hat, auch die Begleiterinnen des Antragstellers, die Zeuginnen C. und L. -C1. haben seine Version vom behaupteten Unfall nicht bestätigt. Die Frage nach einem Verkehrsunfall hat die Zeugin C. , die ebenfalls Kommissaranwärterin ist, verneint, und u. a. ausgeführt, ihr sei es so vorgekommen, als wäre es eine - vom Antragsteller - an den Haaren herbeigezogene Situation gewesen, um aggressiv werden zu können. Ob es im Ergebnis aufgrund der Zeugenaussagen zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers kommt, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller nicht ohne eigenes Zutun in Konfliktsituationen gerät, in denen er die nötige Besonnenheit und Beherrschtheit vermissen lässt und die im Ergebnis die Einschätzung des Antragsgegners tragen, dass er sich durch seine Handlungen und Verhaltensweisen bewusst in gesetzliche und rechtliche Randzonen und Grenzbereiche hineinbewegt, dabei die Überschreitung dieser Grenzen billigend in Kauf nimmt und damit seiner Rolle und Vorbildfunktion als Angehöriger des öffentlichen Dienstes, insbesondere als Polizeivollzugsbeamter, nicht gerecht wird. Dass der Antragsgegner in der Gesamtbetrachtung die charakterliche Eignung verneint und hierbei auch die vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst anhängig gewesenen Verfahren aus dem Jahre 2003 und 2006 einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 25. Januar 2010 zutreffend darauf verwiesen, dass diese zurückliegenden Verfahren lediglich in die Gesamtschau mit eingeflossen sind und damit das Bild, dass der Antragsteller ungewöhnlich häufig Betroffener von strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren ist, abrunden. Angesichts der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entlassungsverfügung sprechenden Umstände ist das grundsätzlich als hoch zu bewertende Interesse des Antragstellers am Abschluss seiner Ausbildung als nachrangig zu bewerten gegenüber dem vom Antragsgegner zu Recht angeführten Interesse, Haushaltsmittel und Ausbildungsressourcen zu schonen. Rechtliche Bedenken gegen das auf § 39 BeamtStG gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wie auch das auf § 114 Abs. 1 LBG gestützte Verbot des Aufenthalts in Polizeiunterkünften bestehen angesichts dessen, dass, wie oben ausgeführt, die Entlassungsverfügung voraussichtlich Bestand haben wird, nicht. Gründe, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wonach der 6,5-fache Monatsbetrag des Anwärtergrundbetrages der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zugrundezulegen ist. Wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens war hiervon die Hälfte in Ansatz zu bringen.