Urteil
3 K 2222/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0210.3K2222.08.00
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Tenor
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. August 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. August 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt im Bezirk der Zahnärztekammer O. . Daneben übt er seit April 2008 eine (Neben-)Tätigkeit von 10 Stunden wöchentlich als angestellter Zahnarzt im Kammerbezirk der Beklagten aus. Durch Bescheid vom 6. August 2008 zog die Beklagte den Kläger zum Kammerbeitrag für den Zeitraum Mai bis Dezember 2008 unter Zugrundelegung der Beitragsgruppe I.6. der Beitragstabelle (angestellte Zahnärzte) in Höhe von 480,-- Euro heran. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er zahle bereits bei der Zahnärztekammer O. den vollen Beitragssatz. Seine Nebentätigkeit im Bezirk der Beklagten sollte sich auch in einem reduzierten Beitrag entsprechend des Umfanges seiner Nebentätigkeit widerspiegeln. Zudem verweist er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Urteil vom 21. August 2009 -13 K96/09-), in der auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. August 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Die Beitragsordnung sehe eine Beitragserhebung nach dem Status und nicht nach dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit vor. Die Doppelbelastung des Klägers rechtfertige sich aus der Doppelmitgliedschaft: Der Kläger übe seinen Beruf in zwei Kammerbereichen aus, genieße die daraus resultierenden Vorteile, könne Mitgliedschaftsrechte geltend machen und habe konsequenterweise auch die Mitgliedschaftspflichten zu tragen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg, das sich auf die Niederlassung in Zweigpraxen beziehe, sei in keiner Weise übertragbar. Der Kläger hat die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 1. Oktober 2008 an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beitragsordnung der Beklagten vom 11. Mai 1996 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 8. Dezember 2007 (MBl. NRW, S. 46) trägt die Beitragserhebung nicht, denn die Nr. I.6. der Beitragstabelle steht in dieser Form nicht mit höherrangigem Recht in Einklang. Keine Bedenken bestehen an der grundsätzlichen Heranziehung des Klägers durch die Beklagte zu Kammerbeiträgen. Denn der Kläger ist als Zahnarzt, der seinen Beruf (auch) im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausübt, Mitglied der beklagten Kammer. Ferner bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft Vgl. dazu ausführlich VG Arnsberg, Urteil vom 21. August 2009 -13 K 96/09- mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Die rechtlichen Maßstäbe, an denen sich die Satzungsbestimmungen zur Höhe des Kammerbeitrages messen lassen müssen, ergeben sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten Äquivalenzprinzip. Der Beklagten steht jedoch aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung der Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Gericht ist bei seiner Prüfung darauf beschränkt, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat. Vgl. zu Letzterem auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2002 -4 A 63/01-. Der in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen ist und die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 -6 B 73.01-, juris; Urteil vom 26. Januar 1993 -1 C 33.89-, BVerwGE 92, 24 (26). Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Mitgliedes ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen Mitgliedern nicht übermäßig hoch belastet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 -1 C 7.98-, juris; Urteil vom 3. September 1991 -1 C 24.88-, juris. Nach der Beitragstabelle des Beklagten beträgt der Beitrag je Kalenderjahr für I.1. niedergelassene Zahnärzte und beamtete und angestellte Zahnärzte .... mit vergleichbarem Einkommen: 1.080,00 EUR I.2. I.3. Beitragsreduzierungen wegen Alters und/oder Schwerbehinderung I.4. I.5. doppelapprobierte Zahnärzte, die statusmäßig in die Beitragsgruppen I.1. - 1.4. fallen und den Schwerpunkt ihrer ärztlichen Tätigkeit nachweisen: 50 % des jeweiligen Beitragssatzes. Doppelapprobierte Zahnärzte, die statusmäßig in die Beitragsgruppen I.6. und II.1. fallen: grundsätzlich 50 % des jeweiligen Beitragssatzes. I.6. angestellte Zahnärzte: 720,00 Euro II.1. Assistenzzahnärzte, Vertreter, beamtete oder im öffentlichen Dienst angestellte Zahnärzte, sofern sie nicht unter die Gruppe I.1. fallen: 396,00 Euro ..... IV.3. doppelapprobierte Zahnärzte, die in ihrer Berufsausübung ausschließlich ärztlich tätig sind: 84,00 Euro Die Beitragsstaffelung zeichnet sich dadurch aus, dass der Satzungsgeber grob nach der Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder differenziert. Grundsätzlich wird zwischen niedergelassenen und anderen Zahnärzten unterschieden. Sie werden in unterschiedlicher Höhe zum Kammerbeitrag herangezogen. Das soll allerdings nicht gelten, wenn das Einkommen beamteter und angestellter Zahnärzte mit dem Gewinn Selbständiger vergleichbar ist. Entscheidendes Kriterium ist danach ausschließlich die vermutete Leistungsfähigkeit ohne Berücksichtigung oder Bewertung persönlicher Vorteile der Kammermitglieder. Vgl. zur Systematik der in dieser Hinsicht vergleichbaren Beitragstabelle zur Nachfolge-Beitragsordnung der Beklagten vom 16. Mai 2008 bereits VG Arnsberg, Urteil vom 21. August 2009 -13 K 96/09-. Eine solche Anknüpfung an die vermutete Leistungsfähigkeit ist im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausgestaltung der Beitragstabelle verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Heranziehung von Doppelapprobierten gegenüber den Mitgliedern in zwei Zahnärztekammern (Doppelmitglieder) beinhaltet. Aus der Zusammenschau der genannten Punkte der Beitragstabelle wird deutlich, dass die Beklagte zwei vergleichbare Personengruppen, nämlich die Doppelapprobierten und die Doppelmitglieder, in unterschiedlicher Weise zu Mitgliedsbeiträgen heranzieht, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Die Doppelapprobierten werden in der Regel Mitglied in der Zahnärztekammer und in der Ärztekammer sein, wobei auch andere Konstellationen theoretisch denkbar sind. Die Doppelmitglieder sind Mitglieder in zwei Zahnärztekammern, so wie dies beim Kläger der Fall ist. Kennzeichnend für die Doppelapprobierten und die Doppelmitglieder ist somit, dass sie jeweils Mitglied in zwei berufsständischen Kammern sind. Insofern handelt es sich um vergleichbare Sachverhalte. Während die Doppelapprobierten nur 50 % des jeweiligen Beitragssatzes zahlen bzw. sofern sie ausschließlich ärztlich tätig sind, sogar nur 84,00 Euro zahlen, ist eine Beitragsermäßigung für Doppelmitglieder nicht vorgesehen. Diese zahlen einen vollen, weiteren Beitrag. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gruppe der Doppelapprobierten weniger Vorteile aus der Kammertätigkeit der Beklagten hätte als die Gruppe der Doppelmitglieder. Zwar hat die Rechtsprechung es zum Teil für zulässig erachtet, bei der Heranziehung zu Kammerbeiträgen den Umstand der Doppelzugehörigkeit unberücksichtigt zu lassen. Dies jedoch nur dann, wenn es sich um einen Einheitsbeitrag handelte, dessen Höhe nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen abhängig war. Vgl. VG Köln, Urteil vom 9. Februar 2006 -1 K 4613/05-, juris: zur gleichzeitigen Mitgliedschaft in der Architektenkammer und in der Ingenieurkammer-Bau; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 -25 A 2531/94, juris: zur gleichzeitigen Mitgliedschaft in Steuerberaterkammer und IHK. Im Gegensatz dazu stellt die Beitragsordnung der Beklagten -wie bereits oben ausgeführt- auf die vermutete Leistungsfähigkeit der Mitglieder ab. Zudem differenziert sie noch weiter und gewährt Doppelapprobierten eine Beitragsreduzierung. Gerade vor dem Hintergrund dieser Ungleichbehandlung durfte die Beklagte den Gesichtspunkt der Doppelmitgliedschaft bei der Beitragsbemessung nicht unberücksichtigt lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.