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Urteil

1 K 4613/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0209.1K4613.05.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner Heranziehung zu Kammerbeiträgen. Er ist in der Architektenliste der Beklagten eingetragen. Diese zog ihn für die Jahre 2000 bis 2004 jeweils zu Kammerbeiträgen heran. Dabei legte sie als Tätigkeitsart des Klägers die Kategorie „angestellt" zu Grunde. Mit mehreren Schreiben - u.a. vom November 2003 und Januar 2004 - bat die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Gestaltung seines Briefbogens um Mittei- lung, ob sich an seiner Tätigkeitsart geändert habe. Mit Schreiben vom 08. Januar 2004 teilte der Kläger mit, er habe das Tätigkeitsmerkmal „arbeitslos" bislang nicht finden können. In früheren Jahren sei er immer wieder als Architekt projektbezogen angestellt gewesen, auch bewerbe er sich weiterhin um Projekte, weshalb er es bei der Meldung dieser Tätigkeitsart belassen habe. In der Zeit zwischen den Projekten habe er sich als Ingenieur selbstständig gemacht und biete seine Leistungen als Tragwerksplaner an. Er sei auch Mitglied bei der Ingenieurkammer-Bau NRW. Bei der Beklagten bleibe er weiterhin Mitglied wegen der Möglichkeit, als Sachverständiger tätig zu sein. Auf eine weitere entsprechende Aufforderung der Beklagten, Angaben zur Tätigkeitsart zu machen, übersandte der Kläger am 16. November 2004 einen ihm zuvor von der Beklagten übersandten Vordruck, in dem er die Rubrik „freischaffend tätig (freiberuflich bzw. gewerbliche Tätigkeit, z.B. als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer GmbH)" angekreuzt und mit dem Zusatz „bereits seit 1984" versehen hatte. Daraufhin veranlagte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. November 2004 für die Jahre 2000 bis 2004 unter Rücknahme der früheren diesbezüglichen Beitragsbescheide rückwirkend zu - höheren - Beiträgen von 225,48 EUR, 229,57 EUR, 235,-- EUR, 240,-- EUR bzw. 243,-- EUR. Hiergegen legte der Kläger am 07. Dezember 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er angab, er stelle sein Schreiben vom 16. November 2004 unter ausdrücklichen Vorbehalt bzw. er sei unter Darstellung falscher Angaben zur Abgabe der bewussten Erklärung veranlasst worden. Tatsächlich sei er als Architekt nicht tätig. Er beantragte seine Einstufung in die Kategorie „Mitglieder, die ihren Beruf aus persönlichen Gründen nicht ausüben". Am 03. Januar 2005 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid betreffend das Jahr 2005 über 245,-- EUR, gegen den der Kläger am 19. Januar 2005 Widerspruch einlegte. Unter dem 12. April 2005 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage von Nachweisen zu dem Vortrag auf, er sei nicht als Architekt tätig, z.B. einer Mitteilung der Agentur für Arbeit. Mit Bescheid vom 05. Juli 2005, zugestellt am 07. Juli 2005, wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Mitglieder hätten ihre Beiträge entsprechend ihrer Tätigkeitsart zu entrichten. Ohne Nachweise komme eine Einstufung in eine andere Beitragsklasse als „freischaffend tätig" nicht in Betracht. Insbesondere sei „nicht beruflich tätig" im Sinne der Beitragsordnung nur, wer überhaupt keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe und keinerlei Einkommen aus beruflicher Tätigkeit erziele. Mitglieder seien auch dann beruflich tätig, wenn sie anderen Tätigkeiten außerhalb der Berufsaufgaben des Architekten nachgingen. Der Kläger hat am 02. August 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, von einer Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch dazu veranlasst worden zu sein, die Rubrik „freischaffend tätig" im am 16. November 2004 übersandten Fragebogen angekreuzt zu haben. Seit 1984 übe er eine Tätigkeit im Bereich des Berufs des Architekten nicht aus. Er sei ausschließlich als Ingenieur freischaffend tätig. § 2 Abs. 3 der Satzung der Beklagten sei zu unbestimmt. Zudem differenziere die Beitragsordnung nicht hinreichend. Jedenfalls müsse der Beitrag minimiert werden, da er letztlich keinerlei Architekturleistungen erbringe, sondern nur den Status benötige, um als Sachverständiger tätig zu sein. Der Kläger beantragt - nach konkludenter Klagerücknahme im Übrigen - , die Bescheide der Beklagten vom 16. November 2004 und vom 03. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als er jeweils mit einem höheren Beitrag als der Beitragsgruppe „Mitglieder, die nicht beruflich tätig sind" entsprechend herangezogen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- vorgänge. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war insoweit einzustellen, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung konkludent die Klage zurück genommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 16. November 2004 und 03. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2005 sind im noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer - Bau-Baukammergesetz (BauKaG NW a.F.) - vom 15. Dezember 1992 (GV NW 1992, 534) bzw. § 23 Abs. 1 BauKaG NRW vom 16. Dezember 2003 (GV NRW 2003, 786), § 2 Abs. 3 der Satzungen der Beklagten vom 25. Oktober 1997, 29. September 2001 und vom 25. September 2004 und § 2 Nr. 1 der Beitragsordnungen der Beklagten vom 25. Oktober 1997 in der Fassung vom 01. Dezember 1999, vom 16. September 2000, vom 29. September 2001, vom 21. September 2002 und vom 27. September 2003 sowie § 5 Abs. 1 und 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 25. September 2004. Nach § 16 Abs. 1 BauKaG NW a.F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW werden die Kosten der Beklagten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder gemäß einer von der Beklagten nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NW a. F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 3 BauKaG NRW zu erlassenen Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung der Beklagten ist das jeweilige Mitglied verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung und der Tätigkeitsart an die Kammer zu entrichten. Wer Mitglied ist, bestimmt § 8 Abs. 1 BauKaG NW a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Kammerzugehörigkeit bei der Beklagten. Nach § 8 Abs. 1 BauKaG NW a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW gehören zur Architektenkammer u.a. die in die jeweilige Liste eingetragenen Architekten. Zu diesen zählt der Kläger. Aus seiner Zugehörigkeit zur Beklagten folgt gemäß § 16 Abs. 1 BauKaG NW a.F. bzw. § 23 Abs. 1 BauKaG NRW i.V. mit den Satzungen und den Beitragsordnungen der Beklagten die Beitragspflicht des Klägers. Zunächst ist der in der Satzung der Beklagten verwendete Begriff „Tätigkeitsart", der im Übrigen auch in § 23 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW Verwendung findet, entgegen der Ansicht des Klägers nach juristischen Maßstäben hinreichend bestimmt. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht jeweils anhand der Tätigkeitsart „freiberuflich tätige Mitglieder" veranlagt. Wie der Kläger mit Schreiben vom 08. Januar 2004 der Beklagten mitgeteilt hat, ist er als Beratender Ingenieur selbstständig. Damit ist er „freiberuflich" im Sinne der Beitragsordnung tätig (und unterfällt nicht etwa der Kategorie „Mitglieder, die aus persönlichen Gründen den Beruf nicht ausüben" bzw. „nicht beruflich tätig sind"), mag er auch faktisch - wie von ihm vorgetragen - keinerlei Leistungen im Rahmen seiner Zulassung als Architekt erbringen, sondern seine freischaffende Tätigkeit als Ingenieur erbringen. Ein Verstoß gegen § 16 BauKaG NW a.F. bzw. § 23 BauKaG NRW kann in dieser Vorgehensweise nicht erblickt werden. Es ist rechtlich unerheblich, dass der Kläger seinem Vortrag zufolge Einnahmen aus seiner Architektentätigkeit nicht erwirtschaftet. Dies gilt zunächst für die Beitragsjahre 2000 bis 2003, in denen sich die Heranziehung zu Kammerbeiträgen nach § 16 Abs. 1 BauKaG NW a.F. richtete. § 16 Abs. 1 Satz 3 BauKaG NW a.F. enthielt die Maßgabe, dass die Beiträge nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder gestaffelt werden könnten. Daraus folgt, dass hinsichtlich des Gebrauchmachens von einer Staffelungsregelung der Beklagten Ermessen eingeräumt war. Es war von dem weiten Gestaltungsermessen der Beklagten gedeckt, sich gegen die Einführung einer Staffelungsregelung zu entscheiden. Die Heranziehung der Mitglieder in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeitsart verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, der es verbietet, einzelne Mitglieder einer berufsständischen Kammer im Verhältnis zu anderen übermäßig zu belasten. Zwar stellt die Unterscheidung in Jahresbeiträge für drei Gruppen von Tätigkeitsarten der Pflichtmitglieder einen relativ grobmaschigen Maßstab dar. Angesichts des vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraums ist es allerdings rechtlich bedenkenfrei, dass die Beklagte aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auf eine stärker differenzierende Beitragsregelung verzichtet hat. Vom Gestaltungsermessen der Beklagten ist es deshalb ebenfalls gedeckt, wenn sie bei selbstständigen Pflichtmitgliedern mit Blick auf die bei dieser Mitgliedergruppe typisierend vorausgesetzte bessere Einnahmesituation von einer weiteren Ausdifferenzierung abgesehen hat. Angesichts des anderenfalls anfallenden erheblichen Verwaltungsaufwandes war es jedenfalls rechtlich nicht geboten, Sondersituationen wie diejenige des Klägers bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge zu berück- sichtigen. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Jahre 2004 und 2005 gilt im Ergebnis dasselbe. Der für diese Beitragsjahre anwendbare § 23 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW sieht nun- mehr ausdrücklich vor, dass die Kammerbeiträge u.a. entsprechend der Tätigkeitsart bemessen werden können. Nach der - klarstellenden - Neufassung des Gesetzes ist es damit - weiterhin - ausdrücklich zulässig, in der von der Beklagten gewählten Art zu differenzieren. Des Weiteren ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Beitragsfestsetzung den Umstand der Doppelzugehörigkeit des Klägers sowohl zu ihr als auch zur Ingenieurkammer-Bau unberücksichtigt gelassen hat. Es ist rechtlich unbedenklich, Beiträge, deren Höhe - wie hier - nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen abhängt, einheitlich, d.h. ohne Rücksicht auf Doppelzugehörigkeiten zu erheben, vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 2531/94 -, Gewerbearchiv 1997, 200 ff. Der seit dem 31. Dezember 2003 geltende § 23 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW stellt es nunmehr sogar ausdrücklich in das Ermessen des Satzungsgebers, die Beiträge nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit oder entsprechend der Tätigkeitsart oder Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes oder der - hier interessierenden - Ingenieurkammer-Bau zu bemessen. Es ist demnach nicht rechtsfehlerhaft, für die Beitragsbemessung - wie es die Beklagte tut - nur auf die Tätigkeitsart abzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Beitragsordnungen der Beklagten jeweils ein - auf gesonderten Antrag hin durchzuführendes - Billigkeitserlassverfahren vorsehen. Fehler bei der Ausübung des nach § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessens bei der Rücknahme der Beitragsbescheide für 2000 bis 2004, das ohnehin stark zu Lasten des Beitragspflichtigen reduziert gewesen sein dürfte, sind nicht ersichtlich. Des Weiteren ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Rechtsfehler bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind schließlich nicht erkennbar; die festgesetzten Beiträge entsprechen den jeweils maßgeblichen Beitragsordnungen der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.