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Urteil

3 K 883/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:1007.3K883.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 27.2.2008 wird insoweit aufgehoben, als er eine Vorausleistung auf den Kostenerstattungsbetrag für die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen i.H.v. 465,74 EUR festsetzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 0000 Flur0000, Gemarkung X. , mit der postalischen Anschrift „I. 17 a und 17 b" und einer Größe von 638 m². Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 0000 Teil 2 - C. L. - der Stadt B. vom 13.3.2000, der es als allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit und einer Grundflächenzahl von 0,3 festsetzt. Das Plangebiet war bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzt worden. 3 Der Bebauungsplan setzt verschiedene öffentliche Grünflächen und Flächen für die Abwasserbeseitigung als Flächen zum Ausgleich i.S.d. § 1 a Abs. 3 und § 9 Abs. 1 a BauGB fest. Außerdem umgrenzt er die Teile des Plangebiets, denen die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich zugeordnet sind. Die dazu gehörige textliche Festsetzung Nr. 18 des Bebauungsplans lautet wie folgt: „Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S. des § 1 a (3) BauGB sind den Grundstücken in den Teilen des Plangebiets, die Eingriffe i.S. des § 8 (1) BNatSchG erwarten lassen, gesammelt zugeordnet; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Stadt B. bereitgestellten Flächen im Bereich des Wassergewinnungsgebiets E. , soweit diese als Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich sind (siehe auch Hinweis Nr. 9)". Hinweis Nr. 9 besagt u.a., dass die Stadt B. die Maßnahmen auf den Flächen im Bereich des Wassergewinnungsgebiets E. an Stelle und auf Kosten der Eigentümer der Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten seien, durchführe. Die Maßnahmen selber ergäben sich der Art nach aus dem Pflege- und Entwicklungsplan Wassergewinnungsgebiet E. und dem Umfang nach aus der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz. 4 Der Pflege- und Entwicklungsplan Wassergewinnungsgebiet E. der Biologischen Station A. e.V. von Dezember 1997 bezieht sich auf die Flurstücke 0000 0000, 0000, 0000 und 0000 der Flur 0000, Gemarkung M. . Die Biologische Station kommt zu dem Ergebnis, dass das Areal durch ein näher beschriebenes Planungskonzept ökologisch aufgewertet und auf diese Weise ein um 1.088.570 Werteinheiten höherer Biotopwert erreicht werden könne. In der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz der Biologischen Station A. e.V. vom April 1999 ist dargelegt, dass durch die neu überplanten Flächen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 0000 Teil 2 Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht würden, für die 117.891 Werteinheiten außerhalb des Plangebietes zu schaffen seien. 5 Die Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 der Flur 0000, Gemarkung M. , gehören der Stadtwerke B. GmbH. Diese erlaubte der Stadt B. durch eine dauerhafte und unbefristete Vereinbarung vom 1.7.1998, auf den Flächen Ausgleichsmaßnahmen zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wurde am 13.10.1998 ins Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt B. eingetragen. 6 Die Ausgleichsmaßnahmen im Gebiet E. ließ der Beklagte von Dezember 1999 bis 2000 herstellen und die Flächen bis zum Jahre 2003 pflegen. Die Ausgleichsflächen im Bereich des Bebauungsplans sind dagegen noch nicht angelegt. 7 Der Beklagte setzte gegenüber den Klägern durch Bescheid vom 27.2.2008 eine Vorausleistung auf den Kostenerstattungsbetrag für die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen i.H.v. 465,74 EUR fest. Dabei schätzte er die voraussichtlich entstehenden Kosten der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen für die Flächen im Plangebiet und für die im Bereich E. . Die voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten im Gebiet E. verteilte der Beklagte auf die dort erzielbaren Werteinheiten und errechnete einen Betrag von 0,11 EUR pro Werteinheit. 8 Am 14.3.2008 haben die Kläger Klage erhoben. Sie halten die Zuordnungsfestsetzung für zu unbestimmt. Außerdem meinen sie, dass der Teil des Kostenerstattungsbetrages, der sich auf die Maßnahmen im Wassergewinnungsgebiet E. beziehe, nicht mehr als Vorausleistung abgerechnet werden dürfe, weil diese Maßnahmen bereits vollständig fertig gestellt worden seien. Dieser Anspruch sei bereits verjährt. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Bescheid des Beklagten vom 27.2.2008 aufzuheben, soweit er eine Vorausleistung auf den Kostenerstattungsbetrag für die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen i.H.v. 465,74 EUR festsetzt. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Er macht geltend: Der Kostenerstattungsbetrag müsse für sämtliche zugeordneten Maßnahmen insgesamt festgesetzt werden. Solange ein Teil dieser Maßnahmen noch nicht hergestellt sei, dürfe er Vorausleistungen auf den Gesamtbetrag erheben. Die Zuordnungsfestsetzung hält er für ausreichend bestimmt, zumal eine Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen aus einem „Kompensationsflächenpool" nur auf diese Weise praktikabel sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 3 K 711/08 Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 27.2.2008 eine Vorauszahlung auf den Kostenerstattungsbetrag für die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen i.H.v. 465,74 EUR festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Kläger zu Unrecht auf der Grundlage der §§ 135 a ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB in der Stadt B. vom 13.8.1999 (KES) zu einer Vorauszahlung für Kostenerstattungsbeträge herangezogen. Es fehlt an einer dafür nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 a BauGB erforderlichen wirksamen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken. Die vorliegende Zuordnungsfestsetzung ist zu unbestimmt und daher unwirksam. 16 Wenn Ausgleichsflächen oder -maßnahmen bestimmten Eingriffsgrundstücken nach den §§ 135 a Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet werden, muss dies im Bebauungsplan festgesetzt werden. Für eine solche Zuordnungsfestsetzung gelten die allgemeinen Anforderungen an die Planbestimmtheit. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung von Festsetzungen richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Ob eine Festsetzung diesen Anforderungen entspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dies zugrunde gelegt, können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan etwa auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt. 17 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2008 - 8 A 1664/05 -. 18 Bei der hier erfolgten Zuordnung von Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m. § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB müssen diese Flächen und die auf ihnen durchzuführenden Maßnahmen nach Art und Umfang auf der Planurkunde oder in der Begründung genau und hinreichend konkret beschrieben werden, damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenkt. 19 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = DVBl. 2003, 204; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 17.1.2007 - 8 C 11088/06 -, juris, und vom 13.6.2002 - 1 C 11646/01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2002 - 8 S 1388/01 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5.4.2001 - 1 K 2758/00 -, juris; Stich, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: April 2008, § 1 a Rdnr. 103; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rdnr. 704. 20 Der Begriff „Maßnahme" i.S.v. § 9 Abs. 1 a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bezeichnet dabei eine auf ein festgelegtes Ziel gerichtete Aktivität. 21 Vgl. dazu Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Aug. 2009, § 9 Rdnr. 367 zum gleichlautenden Begriff in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Zuordnungsfestsetzung zu unbestimmt. Allein aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr. 18 ergibt sich nicht eindeutig, ob und ggf. welche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich sind, weil der Plangeber solche Ausgleichsmaßnahmen nur zugeordnet hat, „soweit diese [...] erforderlich sind". Dies wird allerdings näher konkretisiert durch den in Bezug genommenen Hinweis Nr. 9 des Bebauungsplans, der seinerseits auf den Pflege- und Entwicklungsplan Wassergewinnungsgebiet E. sowie auf die Eingriffs und Ausgleichsbilanz verweist. Dem Pflege- und Entwicklungsplan und der Bilanz ist zu entnehmen, dass zum Ausgleich der Eingriffe im Plangebiet 117.891 Werteinheiten erforderlich sind und dass im Gebiet E. insgesamt 1.088.570 Werteinheiten erzielt werden können. Der Plangeber ist demnach zwar davon ausgegangen, dass Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebietes nötig sind und diese im Wassergewinnungsgebiet E. realisiert werden sollen. Die zugeordneten Werteinheiten sind jedoch selbst keine Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, also keine zielgerichteten Aktivitäten. Sie geben nur den nach einem bestimmten Verfahren berechneten ökologischen Wert von Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft wieder. Aus ihnen allein lässt sich jedenfalls dann nicht auf konkrete Ausgleichsmaßnahmen schließen, wenn - wie hier - auf einer Fläche viel mehr Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, als für Eingriffe durch einen konkreten Bebauungsplan erforderlich sind. Deshalb bleibt hier völlig offen, auf welchen konkreten Flächen im Gebiet E. der Ausgleich für Eingriffe aufgrund des Bebauungsplans Nr. 0000 Teil 2 stattfinden soll und welche genauen Maßnahmen erfolgen müssen (z.B. Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern, Anlegen einer Wiese oder einer Wasserfläche), um die zugeordneten 117.891 Werteinheiten zu erreichen. 22 Ließe man - entgegen dem Gesetzeswortlaut -, die Zuordnung von Werteinheiten ausreichen, wäre allenfalls noch mit besonderen Kenntnissen zur Berechnung solcher Einheiten erkennen, wann die Kostenerstattungspflicht nach § 135 a Abs. 3 Satz 3 BauGB entsteht und ab wann der Kostenerstattungsanspruch verjährt. Dies führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit insbesondere in den Fällen, in denen umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für mehrere Bebauungspläne nicht in einem Zug, sondern nach und nach hergestellt werden. 23 Gegen die Zuordnung von Werteinheiten an Stelle konkreter Maßnahmen spricht auch Folgendes: Nach den §§ 2 Abs. 1, 3 KES i.V.m. § 135 a Abs. 3 BauGB sind hier nur die tatsächlich entstandenen Kosten für die zugeordneten Maßnahmen erstattungsfähig. Diese lassen sich aber bei einer Berechnung der Kostenerstattungsbeträge anhand von Durchschnittspreisen pro Werteinheit nicht ermitteln. Bei Durchschnittspreisen werden der Sache nach die Kosten für alle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der Gesamtausgleichsfläche gleichmäßig auf mehrere Bebauungsplangebiete verteilt. Es ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Kosten zur Herstellung jeder Werteinheit gleich hoch sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass es für den Beklagten einfacher sein mag, „Wertpunkte" von einem „Ökokonto" abzubuchen, als im Detail zu ermitteln, welche Flächen mit welchen Maßnahmen als Kompensation für einen einzelnen Bebauungsplan erforderlich sind. 24 Das Abbuchen von Wertpunkten durch den Beklagten ist schließlich nicht hinreichend transparent. Es lässt sich nicht bereits anhand des jeweiligen Bebauungsplans überprüfen. Hierzu müssen vielmehr sämtliche Bebauungspläne vorliegen herangezogen werden, für die der Beklagte Wertpunkte aus einer Kompensationsfläche berücksichtigt hat. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.