Urteil
11 K 1620/07
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Rahmen der freien Heilfürsorge sind Hilfsmittelleistungen nicht zwingend auf die maßgeblichen Festbeträge begrenzt; übersteigt der Festbetrag den erforderlichen Ausgleich der konkreten Behinderung, besteht kein Anspruch auf Mehrerstattung.
• Entscheidend ist, ob Hilfsmittel, die zum Festbetrag erhältlich sind, die konkret vorliegende Behinderung unter den beruflichen Anforderungen (hier: Polizeidienst) hinreichend ausgleichen.
• Bei streitiger medizinischer Eignung ist ein hinreichend begründetes Sachverständigengutachten entscheidungsrelevant; ein unangefochtenes Gutachten kann die Einholung weiterer fachärztlicher Gutachten entbehrlich machen.
• Anspruchsgrundlage für Polizeivollzugsbeamte ist § 189 Abs. 2 LBG in Verbindung mit der FHVOPol und, subsidiär, den Grundsätzen des SGB V bezüglich Festbeträgen.
Entscheidungsgründe
Erstattung über Festbetrag hinaus bei unzureichendem Festbetragsgerät • Im Rahmen der freien Heilfürsorge sind Hilfsmittelleistungen nicht zwingend auf die maßgeblichen Festbeträge begrenzt; übersteigt der Festbetrag den erforderlichen Ausgleich der konkreten Behinderung, besteht kein Anspruch auf Mehrerstattung. • Entscheidend ist, ob Hilfsmittel, die zum Festbetrag erhältlich sind, die konkret vorliegende Behinderung unter den beruflichen Anforderungen (hier: Polizeidienst) hinreichend ausgleichen. • Bei streitiger medizinischer Eignung ist ein hinreichend begründetes Sachverständigengutachten entscheidungsrelevant; ein unangefochtenes Gutachten kann die Einholung weiterer fachärztlicher Gutachten entbehrlich machen. • Anspruchsgrundlage für Polizeivollzugsbeamte ist § 189 Abs. 2 LBG in Verbindung mit der FHVOPol und, subsidiär, den Grundsätzen des SGB V bezüglich Festbeträgen. Der Kläger, Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes, erlitt eine beidseitige Hochtonschwerhörigkeit, die vom Facharzt die Versorgung mit zwei Hörgeräten erforderte. Ein Hörakustiker passte Oticon Delta 6000 an und stellte Rechnungen mit Gesamtkosten von 3.073 Euro abzüglich Festbetrag von 823 Euro. Der polizeiärztliche Dienst vermerkte die Abrechnung nach Festbeträgen; der Widerspruch des Klägers gegen die nur teilweise Kostenübernahme wurde zurückgewiesen. Das Land hielt die Versorgung zum Festbetrag für ausreichend; der Kläger begehrte gerichtliche Erstattung der Mehrkosten. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das die Eignung preiswerterer Geräte prüfte. • Rechtsgrundlage: Anspruch auf freie Heilfürsorge nach § 189 Abs. 2 LBG; Umfang geregelt in der FHVOPol (insb. §§ 2, 10) und subsidiär nach SGB V hinsichtlich Festbeträgen. • Festbeträge dienen der Sicherstellung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung; die Leistungspflicht der Kostenträger ist grundsätzlich mit Zahlung des Festbetrags erfüllt. • Ausnahme: Der Festbetrag reicht nicht aus, wenn die konkret vorliegende Behinderung dadurch nicht hinreichend ausgeglichen wird; dann besteht Anspruch auf Übernahme höherer Kosten. • Beweiswürdigung: Das beauftragte und nicht substantiiert angegriffene Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen stellt überzeugend fest, dass wegen des hochtonbetonten, ungewöhnlichen Hörverlusts Festbetragsgeräte nicht geeignet sind, weil ihre Tieftonverstärkung die Sprachverständlichkeit verschlechtern kann. • Weiter stellt das Gutachten fest, dass ein weniger wertiges, aber dennoch höherwertiges Modell (Oticon Delta 4000) ausreichend und erforderlich wäre und gegenüber den Delta 6000 rund 600 Euro günstiger ist. • Folge: Der Erstattungsanspruch des Klägers bemisst sich an der Differenz zwischen dem bereits gezahlten Festbetrag und den Anschaffungskosten für die geeigneten Delta 4000-Geräte; die vollständige Forderung für die teureren Delta 6000 ist nicht gerechtfertigt. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Land hat dem Kläger über den bereits gezahlten Festbetrag von 823 Euro hinaus einen Betrag von 1.650 Euro zu erstatten, weil die Festbetragsgeräte die konkrete Hochtonschwerhörigkeit des Klägers nicht ausreichend ausgleichen. Voll ersatzfähig sind jedoch nur die Mehrkosten bis zur Versorgung mit dem vom Sachverständigen als ausreichend befundenen Gerätetyp Oticon Delta 4000; die darüber hinaus gehenden Kosten für die teureren Delta 6000 werden nicht übernommen. Damit wurde der Feststellungsvermerk des polizeiärztlichen Dienstes in Teilen aufgehoben; insoweit ist die Verwaltungshandlung rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens wurden geteilt, wobei der Kläger ein Viertel und das Land drei Viertel zu tragen haben.