OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 4069/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0919.19K4069.13.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes; er versieht seinen Dienst beim Landrat des S. -F. -Kreises als Kreispolizeibehörde. Mit Verordnung vom 23. 10 2010 wurde dem Kläger eine beidseitige Hörhilfe verordnet. Der Kläger legte unter dem 30. 11. 2011 die Verordnung sowie den Anpassbericht des Hörgeräteakustikers zu den angepassten Hörgeräten der Firma Oticon „Acto mirite STG“ nebst Rechnung über insgesamt 3417,- € zum Zwecke der Kostenerstattung im Rahmen der freien Heilfürsorge der Polizei NRW vor. der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde holte u. a. zu der Frage der Erforderlichkeit und Angemessenheit der vorgenommenen Hörgeräteversorgung ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige L. nahm in seinem Gutachten vom 19. 10. 2012 zu den aufgeworfenen Fragen Stellung. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Freie Heilfürsorge übernahm mit Bescheid vom 09. 11. 2012 lediglich 828,88 €. Sie verwies zur Begründung für die Ablehnung einer Erstattung im Übrigen u. a. auf den Regel- bzw. Festbetrag in der Verordnung über die freie Heilfürsorge und führte unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten weiter aus, die Hörbehinderung des Klägers könne mit zum Festbetrag erhältlichen Hörgeräten hinreichend ausgeglichen werden. Der Kläger hat am 29. 11. 2012 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06. 06. 2013, zugestellt am 08. 06. 2013 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 05. 07. 2013 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf das Urteil des VG Münster vom 03. 03. 2009 (11 K 1620/07) und macht u. a. geltend, das gewählte Hörgerät sei zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers erforderlich gewesen. Das bestätige letztlich auch der Gutachter. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 09. 11. 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 06. 06. 2013 zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der freien Heilfürsorge auf die Rechnung der Firma K. vom 13. 03. 2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.588,12 € zu zahlen und diesen mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt das beklagte Land aus, ausweislich des eingeholten Gutachtens gebe es günstigere Geräte, die die Behinderung ebenso gut ausgleichen. Aus dem Umstand, dass der Kläger Polizeibeamter ist, sei nicht zu folgern, dass er einen Anspruch auf das technisch hochwertigste Hörgerät habe. Die Beteiligten haben sich im Verhandlungstermin am 15. 08. 2014 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten weitergehenden Erstattung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die verbliebenen Kosten in Höhe von 2.588,12 € im Wege der freien Heilfürsorge erstattet. § 113 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW verleiht den Polizeivollzugsbeamten, solange ihnen – wie vorliegend dem Kläger – Besoldung zusteht, Anspruch auf freie Heilfürsorge. Nach § 113 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW umfasst diese Heilfürsorge alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen, regelt die aufgrund der Ermächtigung in § 113 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW erlassene Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 FHVOPol werden für ein erforderliches Hilfsmittel, für das ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt ist, die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen. Gemäß § 36 SGB V i. V. m. der Festbetragsbestimmung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen in der zum Zeitpunkt der Entstehung der vorliegenden Aufwendung maßgeblichen Fassung vom 23. 10. 2006 bestand und besteht eine Festbetragsfestsetzung für Hörhilfen. Gemäß den Positionsnummern 13.20.01, 13.99.99.1002 und 13.20.09 der Festbetragsbestimmung vom 23. 10. 2006 wurde der Festbetrag der Höhe nach zutreffend bestimmt. Eine Ausnahme von der Begrenzung auf den Festbetrag sieht die FHVOPol nicht vor. Ob der zu der Vorgängerfassung der FHVOPol ergangenen Entscheidung des VG Münster - Urteil vom 03. 03. 2009, 11 K 1620/07, juris - und den dort aufgestellten Grundsätzen für das vorliegende Verfahren zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch die in dem vorgenannten Urteil formulierte Bedingung, das Hörgerät, das zum Festbetrag bezogen werden kann, müsse die konkret vorliegende Hörbehinderung mit Blick auf die Anforderungen des Polizeidienstes hinreichend ausgleichen, ist vorliegend erfüllt. Davon ist angesichts der Ausführungen des Sachverständigen L. in dessen Gutachten vom 19. 10. 2012 auszugehen. Der Gutachter hat mitgeteilt, dass ein grundsätzlicher Ausgleich der Hörminderung des Klägers auch mit Geräten zum Festbetrag möglich sei; ein Ausgleich der Hörminderung gemäß der Heil- und Hilfsmittelrichtlinien sei mit allen vergleichend getesteten Hörgeräten - auch mit Festbetragsgeräten - ausreichend möglich. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Festbetragshörgerät im Falle des Klägers jedenfalls geeignet ist, die Schwerhörigkeit zu beseitigen. Ein normales Hörvermögen ist damit gegeben, mehr bedarf es für die Annahme der Polizeidienstfähigkeit nicht (vgl. Nr. 6.3 der Anlage 1.1 zur Vorschrift zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit - PDV 300 -). Ohnehin kommt es für die Prüfung, ob ein Hörgerät medizinisch notwendig ist, nicht auf besondere berufliche Anforderungen, sondern nur auf solche im allgemeinen Lebensbereich an, vgl. - für das Beihilferecht - OVG NRW, Beschluss vom 03. 02. 2012 - 1 A 1249/10 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.