Urteil
7 K 2159/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0203.7K2159.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.-----grund 12 in B. . Bis zum 31. Dezember 2007 waren die Abwassergebühren in B. nach dem Verbrauch des Frischwassers, dem so genannten Frischwassermaßstab, berechnet worden. Seit dem 1. Januar 2008 erfolgt die Berechnung der Gebühren für Schmutzwasser nach dem Frischwassermaßstab und für Niederschlagswasser nach der Größe der bebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in das Kanalnetz eingeleitet wird. 3 Durch Abgabenbescheid vom 27. August 2008 wurde der Kläger zu Niederschlagswassergebühren für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 164,40 EUR veranlagt. Der Beklagte ging von einer einleitenden Fläche von 235 Quadratmetern aus und einem Gebührensatz von 0,70 EUR pro Quadratmeter. 4 Am 27. September 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Im Jahr 2007 habe er für beide Abwasserarten 241,50 EUR gezahlt. Nun zahle er für Schmutzwasser 175,56 EUR und Niederschlagswasser 164,50 EUR, das seien 98,06 EUR mehr als zuvor. Die Stadt B. habe im Jahr 2008 einen Betrag von 1.800.000,- EUR mehr als im Vorjahr auf die Gebührenpflichtigen abgewälzt; ein entsprechender Differenzbetrag ergebe sich aus einem Vergleich der Gebührenkalkulationen für die Jahre 2007 und 2008. Die Kalkulation für das Kalenderjahr 2008 sei zudem nicht nachvollziehbar; es fehlten aufgeschlüsselte Angaben zu den Berechnungen. Die Kosten der Straßenentwässerung seien in der Kalkulation gar nicht enthalten. Außerdem sei die Veranlagung unrichtig erfolgt; eine Fläche von 65 qm sei fehlerhaft einbezogen worden. Es seien nämlich Plattenwege und Betonplatten im Garten abgerechnet worden, obwohl man erkennen könne, dass das Wasser im Garten versickere. Zudem werde nicht berücksichtigt, ob diese Wege Fugen hätten oder nicht. Der Kläger beantragt, 5 den Abgabenbescheid vom 27. August 2008 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung führt er aus: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Insbesondere sei im Jahr 2008 keine größere Gesamtsumme für die beiden Gebührenarten angesetzt worden als im Jahr zuvor. Aus der Gebührenkalkulation ergebe sich vielmehr, dass die Kosten der gesamten Abwasserbeseitigung in den Jahren 2007 und 2008 in etwa gleich hoch seien. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 11 Die Klage hat keinen Erfolg. 12 Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 13 Rechtsgrundlage sind die Bestimmungen der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt B. vom 19. Dezember 2007 (Entwässerungssatzung). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung ist Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadtratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn von bebauten und befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung werden Grundstücksflächen in zwei Klassen, nämlich in wasserundurchlässige (Klasse 1) und eingeschränkt wasserdurchlässige (Klasse 2) Flächen eingeteilt. Grundstücksflächen der Klasse 1 sind ohne Abzug gebührenpflichtig. Grundstücksflächen der Klasse 2 sind zu 80 % gebührenpflichtig. Gemäß § 5 Abs. 6 der Entwässerungssatzung beträgt die Niederschlagswassergebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 0,70 EUR. 14 Gegen diese Satzungsbestimmungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie stehen mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - sowie mit gebührenrechtlichen Grundsätzen im Einklang. 15 Dies gilt zunächst für den in § 5 der Entwässerungssatzung für die zu bemessenden Niederschlagswassergebühren geregelten Maßstab der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Dieser Maßstab genügt den nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu stellenden Anforderungen. 16 Vgl. hierzu u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. August 2003 - 9 A 4766/99 - m.w.N., Juris. 17 Auch der Gebührensatz von 0,70 EUR/qm für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr begegnet keinen Bedenken. 18 Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. Die vom Beklagten vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung für die Niederschlagswassergebühren im Kalenderjahr 2008 bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, die dort eingestellten Kosten überschritten die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung für die Niederschlagswasserentwässerung. 19 Der Kläger geht in diesem Zusammenhang fehl in der Annahme, die Gebührenbedarfsberechnung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sich der Gesamtbedarf für beide Abwasserarten in den Jahren 2007 und 2008 um ca. 1.700.000,- bis 1.800.000,- EUR unterscheide. Bei diesen vom Kläger benannten Beträgen handelt es sich um Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen, die in der Gebührenbedarfsberechnung für 2007 auf der Ertragsseite sowie auch auf der Seite der Aufwendungen gleichermaßen Berücksichtigung gefunden haben mit der Folge, dass sie im Ergebnis ohne Einfluss auf den kalkulierten Gesamtbedarf geblieben sind. 20 Der Einwand des Klägers, es fehlten Angaben zu den Kosten der Straßenentwässerung, vermag die Gebührenbedarfsberechnung ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Durch die Gebührenbedarfsberechnung sind die Kosten ermittelt worden, die auf die nach der Satzung zu veranlagenden Gebührenschuldnerinnen und -schuldner entfallen und gerade nicht die Kosten, die durch die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedingt und deswegen allein der Straßenentwässerung zuzurechnen sind. 21 Unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Kalkulation für die Niederschlagswassergebühren nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation sind Aufklärungsmaßnahmen aber regelmäßig nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, Juris. 23 Mit Blick darauf besteht für das Gericht, mangels substantiierter klägerischer Einwände gegen die Entwässerungssatzung bzw. die ihr zugrunde liegende Kalkulation und mangels offensichtlicher Fehler, kein Grund, eine weitergehende Überprüfung der Grundlagen für die Gebührenheranziehung vorzunehmen. 24 Die Gebühr ist der Höhe nach richtig berechnet. Die auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen bebauten und befestigten Flächen wurden gemäß den Vorgaben in § 5 Abs. 3 der Entwässerungssatzung im Wege der Selbstveranlagung ermittelt. Der Kläger hat das Erfassungsblatt, aus dem sich die maßgeblichen bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Flächen ergeben, eigenhändig unterschrieben. Entsprechend diesem Erfassungsblatt hat der Beklagte die Veranlagung vorgenommen. Der Kläger kann deshalb jetzt nicht damit gehört werden, es seien Flächen unrichtig veranlagt worden. Abgesehen davon sind die von ihm aufgezählten (im Erfassungsblatt mit V2, V5, V7, V8 bezeichneten) Flächen gar nicht in die Veranlagung mit eingeflossen. Im Übrigen hat der Beklagte die Veranlagung der maßgeblichen Flächen auch entsprechend der Klassifizierung in § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung vorgenommen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.