OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 461/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:1105.3L461.08.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.511,53 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 3 K 1760/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.07.2008 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung. Die Vollziehung hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. 5 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei findet die gerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Das heißt, die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Zudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen aufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 6 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 337; Beschluss vom 6.7.2004 – 15 B 1263/04 -, juris. 7 Eine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seiner Klage Erfolg haben wird. Der Antragsgegner hat den Antragsteller voraussichtlich zu Recht auf der Grundlage der §§ 127 ff BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt T. vom 26.02.1988 (EBS) zu einem Erschließungsbeitrag für die Anlage "G.--------straße ohne Stichstraße" herangezogen. Da es sich bei der abknickenden Stichstraße um eine selbstständige Erschließungsanlage handeln dürfte, kommt es für die Fertigstellung der hier abgerechneten Anlage nicht darauf an, ob die Stichstraße schon fertig gestellt worden ist. 8 Der Antragsgegner hat das Abrechnungsgebiet wohl richtig gebildet. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.2.2004 – 3 K 737/02 – und meint, auch die Flurstücke 597, 598, 608, 609 und 612 gehörten als Hinterliegergrundstücke zum Abrechnungsgebiet. Im Urteil vom 5.2.2004 war dies zwar so gesehen worden. Allerdings handelte es sich dabei ausdrücklich um ergänzende Hinweise des Gerichts, auf die es für die damalige Entscheidung nicht ankam. Sie konnten daher nicht in Rechtskraft erwachsen und sind daher im vorliegenden Verfahren nicht bindend i.S.v. § 121 VwGO. Zur Frage, ob die genannten Grundstücke über die G1.-------straße erschlossen sind, hat die Kammer in ihrem Gerichtsbescheid vom 3.3.2008 – 3 K 1070/05 – Folgendes ausgeführt: 9 "Für die Frage, durch welche Straße ein Grundstück erschlossen wird, sind nach der jüngst bestätigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung maßgeblich. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 – 3 A 2112/04 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - a.a.O. (zu § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB); OVG Saarland, Urteil vom 17.8.2005 - 1 R 24/04 -, juris; Richarz, KStZ 2006, 1, 3; Driehaus, KStZ 2006, 61, 63. 11 Kommt nach den örtlichen Gegebenheiten die Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen in Betracht, so bedarf es nach der zitierten Rechtsprechung ggf. einer Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans um festzustellen, ob das Grundstück allein durch eine und nicht auch durch die andere(n) Anbaustraße(n) im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen werden soll. Die Auslegung des Bebauungsplans wird häufig ergeben, dass der Bebauungsplan dem in Rede stehenden Grundstück die Bebaubarkeit mit Blick auf jede der in Betracht kommenden Anbaustraßen ermöglicht, so dass es von jeder dieser Anbaustraßen im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen wird und folglich an der Verteilung des Erschließungsaufwandes für alle Straßen teilnimmt. Außer den ausdrücklichen Festsetzungen des Bebauungsplanes kann auch dem in ihm festgeschriebenen Gesamtkonzept des Wegesystems für ein Baugebiet zu entnehmen sein, dass nur eine ganz bestimmte verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstücks plangemäß ist und folglich eine Erschließung durch eine andere Anbaustraße ausscheidet. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 – 3 A 2112/04 -, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Saarland, Urteil vom 17.8.2005 - 1 R 24/04 -, a.a.O. 13 Nach diesen Maßstäben sind die veranlagten Grundstücke des Klägers nicht von der bisher hergestellten G1.-------straße erschlossen. Die im hier maßgeblichen Bebauungsplan "Q. " enthaltenen Festsetzungen für die Erschließung und die Grundstücksnutzung ergeben eine Planungskonzeption, nach der die genannten Flurstücke nur durch die im Bebauungsplan vorgesehene, aber noch nicht realisierte Stichstraße erschlossen werden. Die zeichnerischen Festsetzungen vermitteln der Kammer den Gesamteindruck, dass die Stichstraße den Anliegerverkehr der dort vorgesehenen Bebauung aufnehmen und über den schon ausgebauten Teil der G1.-------straße dem gemeindlichen Verkehrswegenetz zuführen soll. Erst die Stichstraße soll die an sie angrenzenden Grundstücksflächen baureif machen. Hierfür spricht das mit der projektierten Stichstraße deutlich gewordene Interesse des Plangebers an der Vermeidung einer Bebauung in zweiter oder gar dritter Reihe zur G.--------straße . Die Baugrenzen bzw. –linien auf den Flurstücken 606, 598, 597, 610, 609 und 608 verlaufen parallel zu den geplanten Straßengrenzen. Dadurch wird der Wille des Plangebers deutlich, Straßenverlauf und Bebauung in Beziehung zueinander zu setzen und letztere vom Vorhandensein der Stichstraße abhängig zu machen. Die Stichstraße und die ihrer Erschließungsfunktion zugeordneten Grundstücke fügen sich insoweit harmonisch in eine Gesamtkonzeption des Bebauungsplanes ein. Auch an anderen Stellen des Plangebietes sollen vergleichbar großzügig zugeschnittene Einfamilienhausgrundstücke durch eigenständige Stichstraßen erschlossen werden. Der Begründung des Bebauungsplanes lässt sich schließlich kein insoweit abweichender Wille des Plangebers entnehmen." 14 Daran hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers fest. 15 Auch die Flurstücke 000/0000 sind wohl zu Recht nicht mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Denn bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse dürfte es sich dabei bis zum Inkrafttreten der zweiten Erweiterung des Bebauungsplans "Q. " am 9.9.2008 um Außenbereichsflächen gehandelt haben. 16 Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe die beitragspflichtige Gesamtfläche falsch berechnet, dürfte dies wohl zutreffen, sich jedoch nicht zu seinen Gunsten auswirken. Zwar hat der Antragsgegner das Flurstück 0000 wohl zu recht nur mit 60% seiner Fläche herangezogen, weil es an zwei Erschließungsanlagen grenzt und daher eine Eckgrundstücksermäßigung nach § 6 D Abs. 1 EBS zu gewähren ist. Jedoch spricht einiges dafür, dass keine Eckgrundstücksermäßigungen für die Flurstücke 0000 und 0000 zu gewähren sind. Denn die zweite Erschließungsanlage - die Stichstraße in der G1.-------straße - ist bisher nicht ansatzweise angelegt, so dass diese Grundstücke nicht – wie in § 6 D Abs. 1 EBS vorgesehen – von mehr als einer Erschließungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS erschlossen werden. 17 Vgl. dazu VGH Mannheim, Urteile vom 28.9.2000 – 2 S 198/99 -, juris, und vom 29.4.1993 – 2 S 1886/91 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 79. 18 Die sich daraus für den Antragsteller ergebende Minderung seines Erschließungsbeitrags dürfte aber dadurch aufgewogen werden, dass man entsprechend der Regelung in § 6 B Abs. 1 Nr. 2 EBS berücksichtigt, dass das Grundstück des Antragstellers nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "Q. ", 8. Änderung, zweigeschossig bebaubar ist. Der angegriffene Beitragsbescheid dürfte insoweit fehlerhaft eine eingeschossige Bebaubarkeit angenommen haben. Die für die Beitragserhebung zugrundezulegende Grundstücksfläche beträgt also 1.145 m² x 1,25 = 1.431,25 m². Hinzu kommt, dass nach dem vorliegenden Bebauungsplan wohl auch einige andere Grundstücke im Abrechnungsgebiet mit einem falschen Nutzungsfaktor veranlagt worden sind, nämlich die Grundstücke G.--------straße 11 bis 23, die sämtlich zweigeschossig bebaubar sind. Die beitragspflichtige Fläche dürfte demnach 19.645,75 m² groß sein, der Erschließungsbeitrag pro m² also 179.340,70 € : 19.645,75 m² = 9,1287275 €/m² betragen. Auf das Grundstück des Antragstellers entfielen dann 1.431,25 x 9,1287275 € = 13.065,49 €. Abzüglich der bereits geleisteten 5.521,95 € blieben dann noch 7.543,54 € zu zahlen. Daher erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im Klageverfahren hinsichtlich des festgesetzten Beitrags von 6.046,10 € aufgehoben wird. 19 Der zwischen den Beteiligten geschlossene Ablösungsvertrag vom 6.3.1995 dürfte den Antragsgegner wohl nicht daran hindern, vom Antragsteller noch die Differenz zwischen der Ablösesumme und dem auf das Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrag zu verlangen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur absoluten Missbilligungsgrenze bei Ablösungsverträgen, 20 vgl. Urteil vom 9.11.1990 – 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77, 21 von der die Kammer im Eilverfahren ausgeht, kann eine Gemeinde trotz eines Ablösungsvertrags Beiträge nachfordern, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde durchgeführten Beitragsberechnung herausstellt, dass der Betrag, der dem betroffenen Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, das Doppelte oder mehr als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Der Ablösungsbetrag betrug hier 10.800 DM (entspricht 5.521,95 €), während der auf das Grundstück des Antragstellers entfallende Erschließungsbeitrag mehr als Doppelte, nämlich 13.065,49 € betragen dürfte. Auch der vom Antragsgegner festgesetzte Betrag i.H.v. 11.568,05 € macht mehr als das Doppelte aus. 22 Der Anspruch auf die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ist entgegen der Ansicht des Antragstellers wohl nicht verwirkt. Eine Verwirkung setzt voraus, dass zu einem als unangemessen lange erscheinenden Zeitablauf (Zeitmoment) ein positives Verhalten der Gemeinde hinzukommt, aufgrund dessen der Beitragspflichtige berechtigterweise darauf vertrauen darf, er werde nicht mehr auf Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Anspruch genommen (sog. Umstandsmoment, z.B. eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft). 23 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2005 – 3 E 1323/04 -. 24 Es spricht kaum etwas dafür, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Der Antragsteller selbst beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner ihn über Jahre hinweg nicht zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags herangezogen habe, nachdem sie im Jahre 1995 einen Ablösevertrag geschlossen hatten, nachdem die G1.-------straße im Jahre 2001 baulich fertig gestellt worden war und nachdem das Verwaltungsgericht Münster den ersten Beitragsbescheid durch Urteil vom 5.2.2004 aufgehoben hatte. Schon dieser Zeitablauf dürfte für eine Verwirkung kaum ausreichen. Darüber hinaus trägt der Antragsteller auch nicht vor, dass der Antragsgegner ihm gegenüber positiv signalisiert hätte, er müsse nicht mit weiteren Beiträgen rechnen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 25 Andere Gesichtspunkte, aus denen der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein könnte, sind weder gerügt, noch nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen offensichtlich. 26 Vorläufiger Rechtsschutz kann dem Antragsteller schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gewährt werden. Dass die sofortige Zahlung des angeforderten Betrages für den Antragsteller Nachteile mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein Viertel der streitigen Forderung zu Grunde (hier insgesamt 6.046,10 €).