Beschluss
9 Nc 136/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auslaufen eines Diplomstudiengangs im Zuge der Umstellung auf Bachelor/Master ist die Hochschule nicht verpflichtet, Studienplatzkapazitäten für Wechselnde in höheren Fachsemestern zu schaffen, wenn hierfür keine normativ festgesetzten Zulassungszahlen bestehen.
• Die Hochschule hat aus Gründen des Vertrauensschutzes lediglich die Pflicht, den Studienfortgang der bereits eingeschriebenen Diplomstudierenden innerhalb einer angemessenen Frist bis zum Abschluss zu ermöglichen.
• Bei summarischer Prüfung steht dem Antragsteller der begehrte einstweilige Rechtsschutz nicht zu, wenn nach der Vorprüfung ersichtlich ist, dass der Ablehnungsbescheid der Hochschule voraussichtlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Zulassung zum auslaufenden Diplomstudiengang • Bei Auslaufen eines Diplomstudiengangs im Zuge der Umstellung auf Bachelor/Master ist die Hochschule nicht verpflichtet, Studienplatzkapazitäten für Wechselnde in höheren Fachsemestern zu schaffen, wenn hierfür keine normativ festgesetzten Zulassungszahlen bestehen. • Die Hochschule hat aus Gründen des Vertrauensschutzes lediglich die Pflicht, den Studienfortgang der bereits eingeschriebenen Diplomstudierenden innerhalb einer angemessenen Frist bis zum Abschluss zu ermöglichen. • Bei summarischer Prüfung steht dem Antragsteller der begehrte einstweilige Rechtsschutz nicht zu, wenn nach der Vorprüfung ersichtlich ist, dass der Ablehnungsbescheid der Hochschule voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller studierte bereits im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Hochschule X und beantragte, als Studiengangswechsler in den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre im 6. oder niedrigeren Fachsemester aufgenommen zu werden. Die Hochschule lehnte mit Bescheid vom 18. April 2008 ab, weil der Diplomstudiengang im Rahmen der Umstellung auf Bachelor/Master als Auslaufstudiengang gilt und für das Sommersemester 2008 keine Aufnahme von Studienanfängern mehr vorgesehen ist. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz, um bis zur Entscheidung der Hauptsache vorläufig zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob ein Anspruch und ein Anordnungsgrund bestehen. • Rechtliche Einordnung: Die Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und Masterabschlüsse fällt in die Hochschulselbstverwaltung und ist durch HRG und Landesrecht (§ 19 HRG, § 60 HG NRW n.F.) gedeckt, sodass Diplomstudiengänge als Auslaufstudiengänge geführt werden können. • Folgen für Zulassungen: Für auslaufende Diplomstudiengänge werden ab dem relevanten Semester keine Erstsemester mehr zugelassen, weshalb auch die üblichen Aufnahmekapazitätsberechnungen und Auffüllgrenzen wegfallen. • Vertrauensschutz der Studierenden: Die Hochschule ist verpflichtet, den bereits in einem Diplomstudiengang Eingeschriebenen durch ein Studien- und Prüfungsangebot die Fortsetzung des Studiums bis zur Regelstudienzeit plus vier Semester zu ermöglichen (StudienstrukturreformVO, § 6 Abs.1). • Keine Verpflichtung zur Fachsemesterübernahme: Aus dem Fehlen normativ festgesetzter Zulassungszahlen folgt nicht ein Anspruch des Wechselnden auf einfache Übernahme in einen auslaufenden Diplomstudiengang; eine solche Erhaltung des alten Studienangebots würde der Systematik der Reform widersprechen. • Summarische Bewertung: Nach Vorprüfung spricht vieles dafür, dass die Ablehnung rechtmäßig ist; deshalb hat der Antragsteller weder seinen Anspruch noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund besteht. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; der Streitwert wurde nach üblichen Maßstäben bei kapazitätsrechtlichen Eilverfahren festgesetzt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hielt den Bescheid der Hochschule vom 18. April 2008 für voraussichtlich rechtmäßig, da der Diplomstudiengang als Auslaufstudiengang geführt wird und keine normativ geregelten Zulassungszahlen für höhere Fachsemester bestehen. Die Hochschule ist lediglich verpflichtet, den bereits Eingeschriebenen einen Abschluss innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen; daraus folgt kein Anspruch des Antragstellers auf Wechsel und Zulassung. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt.