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Beschluss

18 Nc 770/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0123.18NC770.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen begründet. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht gemäß § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht. Der hier geltend gemachte Anspruch richtet sich auf die vorläufige Zulassung der Antragstellerin außerhalb der Kapazität zum Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule, Studienfach Deutsch, zum Wintersemester 2011/12 an der Universität Duisburg-Essen für das dritte, hilfsweise das zweite bzw. das erste Fachsemester bzw. auf die Beteiligung der Antragstellerin an einem zur Vergabe eines derartigen Studienplatzes durch die Kammer jeweils anzuordnenden Losverfahren; dabei soll die seit dem Wintersemester 2010/11 vorhandene Zulassung der Antragstellerin zum Lehramtsstudium im Fach Türkisch, jetzt drittes Fachsemester, aufrechterhalten bleiben. Demgemäß begehrt die Antragstellerin zum Wintersemester 2011/12 ihre außerkapazitäre Zulassung zu dem bereits mit den Studienfächern Türkisch und Technik betriebenen und noch zur Ersten Staatsprüfung nach den Vorschriften der Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 führenden Lehramtsstudium nunmehr - wohl unter Aufgabe des Faches Technik - (auch) im Fach Deutsch. Der erhobene Anspruch kann grundsätzlich auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) gestützt werden; er ist aber nach der hier nur möglichen summarischen Überprüfung nicht gegeben. Die Berechnung und Festsetzung einer Aufnahmekapazität für die verschiedenen bisher von der Antragsgegnerin angebotenen Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung" kam zum Wintersemester 2011/12 nicht mehr infrage, und zwar weder für das erste noch für ein höheres Fachsemester. Denn infolge der Umstellung der Lehrerausbildung auf das neue System der Bachelor- und Masterstudiengänge sind diese Studiengänge inzwischen nach den Vorschriften der entsprechenden Ordnung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2010 (AuslaufO) mit der Maßgabe "ausgelaufen", dass Einschreibungen in das erste Fachsemester - je nach Studiengang - letztmalig zum Wintersemester 2010/11 bzw. zum Sommersemester 2011 und Einschreibungen in ein höheres Fachsemester letztmalig zum Sommersemester 2011 möglich waren (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 AuslaufO). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 (LABG) gliedert die Lehrerausbildung sich in Studium und Vorbereitungsdienst. Weiter regelt § 10 Abs. 1 Satz 1 LABG, dass der Zugang zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter den Abschluss eines Bachelorstudiums (...) voraussetzt sowie einen Abschluss zum "Master of Education" (...). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LABG sind die Abschlüsse insbesondere an Universitäten zu erwerben; dazu können die Hochschulen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 LAGB Studiengänge nach diesem Gesetz grundsätzlich ab dem Wintersemester 2009/10 einrichten (Satz 1); nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG stellen die Hochschulen ihr Studienangebot spätestens zum und ab dem Wintersemester 2011/12 auf akkreditierte Studiengänge nach diesem Gesetz um und nehmen keine Studienanfänger in Studiengänge auf, die zu einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt führen. Im übrigen heißt es in § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG, dass Studierende, die sich am 30. September 2011 in einer Ausbildung u.a. nach dem früheren Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002 oder nach einer zugehörigen Verordnung betreffend einen Modellversuch befinden, die Ausbildung nach diesen Vorschriften beenden können, wenn sie die Erste Staatsprüfung oder den Masterabschluss im Modellversuch spätestens vier Semester nach dem Zeitpunkt abschließen, zu dem die Regelstudienzeiten für entsprechende Studiengänge nach altem Recht für das jeweilige Lehramt an ihrer Hochschule auslaufen. Diesen gesetzlichen Vorgaben tragen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AuslaufO sowie § 4 Abs. 1 AuslaufO Rechnung. Nach letzterer Vorschrift gewährleisten die Fakultäten das nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehene Studien- und Prüfungsangebot des Hauptstudiums in Fächern des Studiengangs mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bis zum Ablauf des Sommersemesters 2016. Hat die Antragsgegnerin nach alledem für die von der Antragstellerin begehrte Zulassung zum Lehramtsstudium im Fach Deutsch zum Wintersemester 2011/12 keine Zulassungszahlen berechnet und festgesetzt, bedeutet das nicht, dass die Antragstellerin, die in diesem Semester bereits für das dritte Fachsemester eines Lehramtsstudiums mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung im Fach Türkisch (und Technik) eingeschrieben ist, deshalb ohne weiteres (auch) für das Fach Deutsch zumindest vorläufig im dritten, zweiten oder ersten Fachsemester zugelassen werden müsste. Ebensowenig ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die vorhandene Kapazität für das Fach Deutsch noch zu ermitteln, damit die Antragstellerin die Erste Staatsprüfung u.a. in diesem Fach erwerben kann. Beides würde den genannten Vorschriften widersprechen, nach denen das Studienangebot mit den Lehramtsabschlüssen "Erste Staatsprüfung" über das Sommersemester hinaus gerade nicht mehr fortgilt. Insoweit sind die Hochschulen allein wegen des Vertrauensschutzes verpflichtet, denjenigen Studierenden, die schon vor der Umstellung der Lehramtsausbildung auf die Bachelor- und Masterstudiengänge eingeschrieben waren, die Möglichkeit zu erhalten, den betreffenden Studiengang innerhalb angemessener Zeit abzuschließen. Auf diesem Gedanken beruhen die o.a. Regelungen des § 20 Abs. 4 LABG und des § 4 AuslaufO. Für die Antragstellerin konnte jedoch schutzwürdiges Vertrauen betreffend die Zulassung zu dem, bezogen auf ihre bisherige Einschreibung, neuen Studienfach Deutsch nicht begründet werden. So steht es ihr nach den o.a. Vorschriften frei, ihr zum Wintersemester 2010/11 begonnenes Lehramtsstudium mit den bisherigen Fächern Türkisch und Technik noch ordnungsgemäß mit der Ersten Staatsprüfung zu beenden. Demgegenüber kann sie auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht beanspruchen, hinsichtlich des zweiten Studienfachs neben Türkisch innerhalb des auslaufenden Studiensystems noch einen Fachrichtungswechsel vom Unterrichtsfach Technik zum Unterrichtsfach Deutsch vollziehen zu können. In diesem Rahmen ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der lediglich durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen muss der Gesetzgeber für Studienbewerber in einer derartigen Situation keine günstige Übergangsregelung schaffen. Wer ein bestimmtes Studium aufgenommen habe, habe sein Vertrauen auf dessen Fortsetzung konzentriert, während die Entscheidung, sodann die Fachrichtung zu wechseln, seinem eigenen Einflussbereich zuzurechnen sei. Deshalb habe der Gesetzgeber bei der Einführung des Bologna-Prozesses eine strikte Stichtagsregelung wählen dürfen und allein denjenigen Studierenden, die sich bereits im Studium befunden hätten, die Fortführung und den Abschluss des gewählten Studienganges ermöglichen müssen. Vgl. - jeweils zur Umstellung der Diplom-Studiengänge auf Bachelor- und Masterstudiengänge nach dem dem § 20 LABG insoweit entsprechenden § 60 Abs. 4, Abs. 5 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes - OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 13 C 259/08 - und - 13 C 260/08 -, vom 8. Juni 2010 - 13 B 533/10 - und vom 8. Juni 2010 - 13 B 533/10 -, sowie VG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 9 NC 136/08 -, jeweils juris; unmittelbar zu § 20 LAGB s. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2011 - 13 C 58/11 -, juris. Zu ergänzen ist, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die o.a. Auffassung ausdrücklich gerade auch für den Fall vertreten hat, dass der Studierende im Rahmen seines auf den früheren Abschluss "Magister" gerichteten Studiums zu einem für ihn neuen Nebenfach zugelassen werden möchte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 13 B 533/10 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs.1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren nach § 123 VwGO auf die vorläufige Zulassung zum Studium. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 - und vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris