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Urteil

7 K 3489/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0314.7K3489.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 07.05.2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 28.10.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 09.04.2003 beantragte Änderungsgenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammvererdungsbeckens zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, eine Gesellschaft des Kreises T. , betreibt aufgrund einer Genehmigung vom 07.11.1995 auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 0, Flurstück 000, die Zentraldeponie des Kreises T. . Durch Änderungsbescheid vom 31.10.2002 ergänzte der Beklagte die Genehmigung vom 07.11.1995 auf Antrag der Klägerin um die Erlaubnis zur Schlammentwässerung (Klärschlammvererdung). Die Klägerin beschreibt die Funktion dieser zusätzlichen Anlage wie folgt: 3 „Die Anlage arbeitet mit einem mehrstufigen Verfahren. Zunächst werden in einer Behälterbiologie (biologische Behandlungsstufe) die im Sickerwasser enthaltenen organischen Verbindungen von Ammonium zu Nitrat und anschließend zu elementarem Stickstoff umgesetzt. 4 Zur Trennung des Schlamm-Wasser-Gemisches ist als zweite Behandlungsstufe eine Ultrafiltrationsanlage nachgeschaltet. Der abgefilterte Schlamm wird bis zu einer bestimmten Konsistenz der biologischen Behandlungsstufe wieder zugeführt. Der nicht wieder zu verwendende Überschussschlamm wird bis zu einem Trockensubstanzgehalt von ca. 3 % eingedickt. In einem weiteren Verfahrensschritt werden dann mittels Aktivkohle anorganische Schadstoffe minimiert. 5 Der nicht wieder zu verwendende Überschussschlamm könnte sodann entsorgt werden. Hierzu ist er in seinem nassen Zustand jedoch nur unzureichend geeignet. Aus diesem Grund soll die Behandlung durch eine Trocknung in der beantragten Klärschlammvererdungsanlage fortgesetzt werden. Spezielle Schilfarten sorgen hier durch ihren hohen Feuchtigkeitsbedarf und ihre große Blattoberfläche für einen Entzug der Feuchtigkeit des schichtweise aufgetragenen flüssigen Schlamms. Dadurch steigert sich der Anteil der Trockensubstanz von 3 % auf ca. 30 %. Es ist vorgesehen die einzelnen Felder ca. 8 Jahre mit dem Schlamm zu beschicken. Anschließend wird ca. ein Jahr kein Schlamm aufgebracht. 6 Der so entwässerte Überschussschlamm soll nach Abschluss dieses Verfahrens auf der nahegelegenen Deponie B. als Rekultivierungsschicht genutzt werden. ... Sollten die Schadstoffwerte eine Verwertung als Rekultivierungsschicht unerwartet nicht möglich machen, ist eine thermische Verwertung ins Auge gefasst." Bei der Ausführungsplanung ergaben sich Abweichungen hinsichtlich der Ausrichtung und der Größe der Vererdungsbecken. Mit Schreiben vom 09.04.2003 beantragte die Klägerin eine erneute Änderung der Anlagengenehmigung. Im Genehmigungsverfahren wies die Bezirksregierung Münster den Beklagten darauf hin, dass inzwischen eine Rundverfügung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen (MUNLV NRW) von Mai 2003 vorliege, nach der Abwasserbehandlungsanlagen zwar materiell und verfahrensrechtlich den Bestimmungen des Wasserrechts unterlägen, jedoch die Anforderungen der Deponieverordnung analog zu beachten seien. Hierauf gestützt lehnte der Beklagte den Änderungsantrag durch Bescheid vom 07.05.2004 ab. Zur weiteren Begründung führte er aus: Die Klärschlammvererdungsanlage sei als Langzeitlager der Klasse II nach § 2 Nr. 21 der Deponieverordnung einzustufen. Deshalb sei ein festgelegtes Abdichtungssystem mit einer mineralischen Dichtungsschicht von 0,50 Meter und einer Kunststoffdichtungsbahn von mindestens 2,5 Millimeter Stärke als Basisabdichtung erforderlich. Beide Anforderungen seien bei dem Vorhaben der Klägerin, das eine mineralische Dichtung von 0,30 Meter und eine Kunststoffdichtungsbahn von 1,5 Millimeter vorsehe, nicht erfüllt. 7 Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, eine analoge Anwendung des Abfallrechts auf ihr nach Wasserrecht zu beurteilendes Vorhaben sei nicht zulässig. Die Analogie diene der Ausfüllung einer Gesetzeslücke. Eine solche liege hier nicht vor. Das Wasserrecht enthalte ausreichende Vorschriften, um einen die Umwelt nicht beeinträchtigenden Betrieb der Anlage sicherzustellen. Die Klärschlammvererdung sei etwas gänzlich anderes als die Lagerung. Die Notwendigkeit einer endlos haltbaren Abdichtung stelle sich bei ihr nicht, da sie nur ca. 30 Jahre in Betrieb sein solle. 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 28.10.2004 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Vorschriften des Abfallrechts fänden über § 58 Abs. 3 des Landeswassergesetzes Anwendung. Danach sei die Genehmigung zu versagen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordere. Es sei zu befürchten, dass der Klärschlamm den Boden oder das Grundwasser verunreinige. Dem könne, da das Wasserrecht nicht über entsprechende eigene Vorschriften verfüge, nur dadurch vorgebeugt werden, dass die Basisabdichtung der Vererdungsbecken nach den Vorschriften des Abfallrechts für Langzeitlager der Klasse II ausgestaltet werde. 9 Mit der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. 10 Sie beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 07.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28.10.2004 zu verpflichten, ihr die beantragte Änderungsgenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammvererdungsbeckens zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt ohne weitere Stellungnahme, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage hat Erfolg. 18 Zunächst ist klarzustellen, dass die Klägerin für den Bau und Betrieb der Schlammentwässerungsanlage, wie sie in der Begründung zum Änderungsantrag vom 09.04.2003 beschrieben ist, einer Genehmigung bedarf, obwohl sie bereits unter dem Datum des 31.10.2002 eine Genehmigung erhalten hat. Diese Genehmigung hat die Klägerin nicht ausgeschöpft und zu erkennen gegeben, dass „im Rahmen der Ausführungsplanung", also noch vor der Umsetzung der Genehmigung, Änderungen am Anlagenkonzept vorgenommen worden sind, die über eine „Konkretisierung" - so aber die Begründung vom 09.04.2003 - hinaus gehen und eine Umdeutung des „Änderungsantrages zum zweiten Änderungsbescheid vom 31.10.2002" in einen Antrag auf Genehmigung der Anlage nahe legen. Nach der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte kommt es in derartigen Fällen darauf an, ob das geänderte Vorhaben gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als „aliud" anzusehen ist. Ein relevanter Unterschied ist danach immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Vorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d. h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 (zur Baugenehmigung). 20 Hier muss die Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die nicht nur geringfügige Änderung der Anordnung und der Größe der Vererdungsbecken (Reduzierung der insgesamt benötigten Fläche von 2400 qm auf 1320 qm und der Grundfläche je Feld von 1000 qm auf 750 qm) neu bewertet werden. 21 Rechtsgrundlage für die Genehmigung ist § 58 Abs. 2 und 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom 25.06.1995, GV NRW 926. Danach bedürfen Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. In inhaltlicher Hinsicht ist gemäß § 18 b des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 19.08.2002, BGBl I 3245, zu beachten, dass Abwasseranlagen so zu errichten und betreiben sind, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7 a WHG (zur Schadstofffracht) eingehalten werden; im Übrigen gelten nach § 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG die allgemein anerkannten Regeln der Technik. 22 Diese Voraussetzungen liegen vor. 23 Die von der Klägerin geplante Klärschlammvererdung stellt eine Abwasseranlage im vorgenannten Sinne und nicht eine Abfallentsorgungsanlage nach § 30 ff. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) dar. Die Abwasserbeseitigung umfasst nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG neben dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser auch „das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung". Unter der Entwässerung von Klärschlamm im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Wasserentzug aus dem im Rahmen der Abwasserbeseitigung - insbesondere in Kläranlagen - angefallenen Schlamm zu verstehen. Neben der Herabsetzung des Wassergehalts im Schlamm auf mechanischem Weg (etwa durch Pressen, Zentrifugen oder Filter) gehören hierzu auch alle sonstigen auf die Verringerung des Wassergehalts gerichteten Vorgänge, die den Klärschlamm in eine Form versetzen sollen, der seine Entsorgung (durch Ablagerung oder Verbrennung) oder seine Wiederverwendung ermöglichen soll. 24 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.1995 - 8 S 1939/95 -, NVwZ - RR 1996, 380, mwN. 25 Genau dies ist das Konzept der streitigen Anlage, in der die Entwässerung Priorität vor der biochemischen Umwandlung hat. 26 Abfallrecht steht der Einstufung nicht entgegen. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG besagt im Gegenteil ausdrücklich, dass Stoffe, die in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden, nicht unter die abfallrechtlichen Vorschriften fallen. Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Abgrenzung stellen auch die Ablehnungsbescheide und der Erlass des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom Mai 2003 - IV-7-673/4/2 -, auf den sich die Ablehnung maßgeblich stützt, nicht in Frage, das Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm, die - wie die hier geplante - in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einer Abwasserbehandlungsanlage stehen, „materiell und verfahrensrechtlich den Bestimmungen des Wasserrechts", nicht des Abfallrechts, unterliegen. 27 Zwar ist das Kriterium „Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 58 Abs. 3 LWG nicht beschränkt auf die Bestimmungen des Wasserrechts. So sind durchaus planerische, ökologische und strukturelle Gesichtspunkte denkbar, die im Rahmen dieses Begriffes zu prüfen sind. Andererseits konkretisiert das Regelwerk des Wasserrechts in Verbindung mit den in diesem Bereich anerkannten Regeln der Technik die Anforderungen an das Wohl der Allgemeinheit. Da die Klägerin ihren Entwürfen hinsichtlich der Bodenabdichtung den - auch vom Beklagten und von der Bezirksregierung nicht bestrittenen - allgemeinen technischen Standard für Abwasserbehandlungsanlagen zu Grunde gelegt hat, ist eine Verunreinigung des Bodens- und /oder des Grundwassers in einem für Abwasserbehandlungsanlagen relevanten Zeitraum nicht zu befürchten. Hätte der Gesetzgeber auch für Abwasseranlagen einen so hohen Standard vorschreiben wollen, wie er gemäß der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 24.07.2002, BGBl I, 2807, für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (§ 3 Abs. 10 KrW-/AbfG) in Langzeitlagern gilt, so hätte er dies ohne weiteres regeln können und müssen. Dazu hatte er schon deshalb keine Veranlassung, weil, wie die Klägerin zu Recht ausführt, die Betriebszeiten einer Abwasserbehandlungsanlage nicht mit den in der Regel unbeschränkten Ablagerungszeiten von Deponien vergleichbar sind. Schon weil eine Regelungslücke nicht erkennbar ist, ist eine Übertragung der abfallrechtlichen Regeln auf das wasserrechtliche Vorhaben der Klägerin im Wege der Analogie zu Ungunsten der Klägerin nicht gerechtfertigt. 28 Scheidet demnach die Nichterfüllung der strengeren Abdichtungsanforderungen der Deponieverordnung für die Versagung der Genehmigung nach § 58 Abs. 3 LWG aus, ist der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten. Eine bloße Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Sache spruchreif ist. Nach dem Bericht des Beklagten vom 07.07.2003 an die Bezirksregierung, in dem auf die bereits im Oktober 2002 erteilte Genehmigung und die „nicht erheblichen Änderungen" verwiesen wird, stand nur die Frage der Beschaffenheit des Abdichtungssystems der Genehmigung entgegen, ohne das noch weitere Voraussetzungen von dem Beklagten zu klären gewesen wären. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.