Urteil
1 K 2059/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0223.1K2059.06.00
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Tenor
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger besucht seit August 2006 die X. - Grundschule- in S. . Er wohnt mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern im Außenbereich. Die einfache Entfernung von seinem Elternhaus zur Grundschule beträgt ca. 10 km. Der Weg von seinem Elternhaus zur nächstgelegenen Bushaltestelle der Linie 000 ist 965 m lang. Anfang des Jahres 2006 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Einrichtung einer Bushaltestelle an seinem Elternhaus. Zur Begründung führte er unter anderem aus, der Weg zur nächstgelegenen Bushaltestelle sei besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 16. April 2005 zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung, im Folgenden: SchfkVO), da er dort der Gefahr krimineller Übergriffe ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 31. März 2006 lehnte die Beklagte die Einrichtung einer weiteren Bushaltestelle vor dem Elternhaus des Klägers ab. Mit Schreiben vom 26. Mai 2006 machte der Kläger geltend, die Beklagte hätte bei ihrer Entscheidung neben der besonderen Gefährlichkeit seines Schulwegs zur nächstgelegenen Bushaltestelle die Zusage seiner Eltern, die durch die Einrichtung einer weiteren Haltestelle entstehenden Mehrkosten in einer Höhe von 1.000,- Euro pro Jahr zu übernehmen, berücksichtigen müssen. Die Beklagte fasste das Schreiben des Klägers als Widerspruch auf, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 zurückwies. Der Kläger verfolgte sein Begehren im Wege der Klage (1 K 1207/06) weiter und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 3. August 2006 - 1 L 528/06 - lehnte das Gericht den Antrag des Klägers ab, führte in der Begründung seines Beschlusses jedoch aus, es halte den Schulweg des Klägers zu der nächstgelegenen Bushaltestelle für besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO. Mit Schreiben vom 8. August 2006 verfolgte der Kläger sein Begehren auf Einrichtung einer weiteren Haltestelle an seinem Elternhaus weiter und übermittelte die Zusage seiner Eltern, eine Wendemöglichkeit für den Linienbus an ihrer Hofzufahrt herzustellen. Ferner machte er gegenüber der Beklagten geltend, seine Eltern könnten ihn morgens und mittags nicht zu der nächstgelegenen Bushaltestelle befördern. Sein Vater sei als selbständiger Gärtnermeister beruflich verhindert. Seine Mutter könne seine beiden jüngeren Geschwister während seiner Beförderung zur Bushaltestelle nicht alleine lassen, es sei ihr aber auch nicht zumutbar, seine beiden jüngeren Geschwister mitzunehmen. Er beantragte daher bei der Beklagten die Zusage, die Kosten seiner Beförderung zur Bushaltestelle und zurück durch ein Mietwagen- oder Taxiunternehmen zu übernehmen. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags führte der Kläger mit Schreiben vom 13. September 2006 aus, sein vierjähriger Bruder besuche derzeit den St. Walburga- Kindergarten in W. - S. , seine zweijährige Schwester eine Spielgruppe in C. - X1. . Sein Bruder müsse im Kindergarten zwischen 7:30 Uhr und 9 Uhr abgegeben und zwischen 11:30 Uhr und 12:30 Uhr abgeholt werden. Seine Schwester müsse um 9 Uhr in der Spielgruppe abgegeben und um 11:30 Uhr abgeholt werden. Seine Mutter wecke ihn gegen 6:30 Uhr, seinen Bruder um 7:30 Uhr und seine Schwester um 8 Uhr. Um 8:30 Uhr fahre seine Mutter mit seinen Geschwistern zum Kindergarten in W. - S. , wo sie seinen Bruder gegen 8:40 Uhr abgebe. Um 9 Uhr erreiche seine Mutter mit seiner Schwester die Spielgruppe in C. . Um 11:30 Uhr hole seine Mutter seine Schwester in C. ab, anschließend um 11:45 Uhr seinen Bruder in W. - S. . Er selbst komme bereits um 11:49 Uhr an der Schulbushaltestelle an. Sein Vater verlasse das Elternhaus um 6:30 Uhr, um gegen 7 Uhr seine Arbeit am Sitz seiner Baumschule in S. aufzunehmen. Auf Anfrage hätten sich zwei Unternehmen zu seiner Beförderung bereit erklärt und Kostenvoranschläge in Höhe von täglich 15,90 Euro und 20,20 Euro unterbreitet. Mit Bescheid vom 28. September 2006 forderte die Beklagte die Eltern des Klägers auf, ihn an den Schultagen zur nächstgelegenen Haltestelle der Buslinie 000 zu befördern. Zugleich sagte die Beklagte hierfür eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer zu. Die Entschädigung solle für einen Weg von einem Kilometer für zwei Beförderungen täglich gewährt werden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die beiden im Rahmen der Schülerbeförderung vom Linienträger eingesetzten Unternehmen hätten für die Zeiten, zu denen der Kläger zur und von der Bushaltestelle transportiert werden müsste, kein Angebot unterbreiten können. Die Angebote für eine Beförderung des Klägers zu anderen Zeiten lägen bei 15,90 Euro und 17,50 Euro, so dass die Beklagte bei 210 Schultagen Kosten in Höhe von mehr als 3.300,00 Euro zu tragen hätte. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sei daher die Beförderung des Klägers zur und von der Bushaltestelle mit einem Privatfahrzeug geboten. Dies sei seinen Eltern in der Vergangenheit möglich gewesen und auch künftig möglich und zumutbar. Seine Mutter könne seine beiden Geschwister auf den Weg zur Bushaltestelle mitnehmen oder in der Obhut seines Vaters lassen. Es sei davon auszugehen, dass sein Vater als selbständiger Unternehmer seine Arbeitszeit flexibel einteilen könne. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, die Beklagte habe das ihr nach § 16 Abs. 2 SchfkVO zustehende Ermessen nicht ausgeübt, da sie zu Unrecht angenommen habe, die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm lägen nicht vor. Sein Vater müsse während des Vormittags durchgehend im Betrieb anwesend sein und könne nicht durch andere Mitarbeiter ersetzt werden. Seinen Geschwistern sei es nicht zumutbar, zusammen mit ihm geweckt zu werden. Mit Bescheid vom 17. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Situation der Familie des Klägers sei mit der vieler anderer Familien vergleichbar. Es sei nicht richtig, dass der Kindergarten erst um 8:30 Uhr öffne. Die Kindergärten seien im Gegenteil dazu bereit, den Eltern zeitlich entgegenzukommen. Der Kläger hat daraufhin am 20. Dezember 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vorträgt, sein Bruder könne frühestens um 7:30 Uhr im Kindergarten abgegeben werden, seine Schwester frühestens um 9 Uhr in der Spielgruppe. Es sei seinen Geschwistern unzumutbar, 90 Minuten bzw. 2 Stunden früher als bislang üblich aufzustehen und ihn auf seinem Weg zur Bushaltestelle zu begleiten. Der Kläger beantragt nach Rücknahme zweier schriftsätzlich angekündigter Hilfsanträge nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zurücklegung des Schulwegs zwischen dem eigenen Wohnhaus und der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten 1 L 528/06 und 1 K 1207/06 nebst zugehörigen Verwaltungsvorgängen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Hilfsbegehren nicht weiter verfolgt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufrecht erhaltene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für seine Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen von seinem Wohnsitz zur nächstgelegenen Bushaltestelle der Linie 000 und zurück nicht zu. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SchfkVO liegen nicht vor. Nach den vorgenannten Vorschriften kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. Die Wegstreckentschädigung für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen ist dabei in der Regel auf den Weg von der Wohnung des Schülers bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs beschränkt. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 SchfkVO, wonach die Benutzung eines Privatfahrzeugs in der Regel nur für diese Strecke notwendig ist. Dem Kläger ist die Beförderung mit der Buslinie 867 nicht zumutbar, da der Weg von seinem Elternhaus zu der nächstgelegenen Haltestelle als besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO zu qualifizieren ist (vgl. den Beschluss des Gerichts vom 3. August 2006 in dem zugehörigen Eilverfahren 1 L 528/06). Seine Beförderung zu der nächstgelegenen Haltestelle der Buslinie 867 mit einem Privatfahrzeug seiner zur Beförderung verpflichteten Eltern scheidet jedoch nicht aus. Die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern scheidet aus, wenn sie objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es kann dahin stehen, ob es dem Vater des Klägers möglich und zumutbar ist, seinen Arbeitstag so zu gestalten, dass er für die Beförderung des Klägers zur und von der Bushaltestelle zur Verfügung steht. Es ist jedenfalls seiner Mutter möglich und zumutbar, ihn zur Haltestelle zu bringen und wieder abzuholen. Dass ihr dies morgens tatsächlich möglich ist, wird von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Es ist ihr auch zumutbar. Das Wecken und Anziehen seiner Geschwister zeitgleich mit ihm verursacht keinen Aufwand, der über die Grenze des Zumutbaren hinausgeht. Es kann dahin stehen, ob die mit dem früheren Aufstehen für seine Geschwister entstehenden Unannehmlichkeiten in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden können. Mit Blick darauf, dass sie sich auch aus anderen familiären Notwendigkeiten ergeben könnten, sind sie jedenfalls ebenfalls zumutbar. Mittags ist es seiner Mutter möglich, seine Geschwister früher als bislang üblich von der Spielgruppe und dem Kindergarten abzuholen, um ihn rechtzeitig an der Bushaltestelle abholen zu können. Wie seine Mutter selbst einräumt, wäre es auch möglich, mittags auf seine Beförderung mit dem Bus zu verzichten und ihn zusammen mit seinem Bruder in S. abzuholen. Selbst wenn man seine morgendliche Beförderung durch seine Mutter zusammen mit seinen Geschwistern für unzumutbar halten sollte, läge jedenfalls ein besonders begründeter Ausnahmefall nicht vor. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass die Höhe der Taxi- oder Mietwagenkosten die finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie des Schülers übersteigt. Hierfür bestehen mit Blick darauf, dass für eine morgendliche Beförderung des Klägers bei 210 Schultagen maximal 2121,- Euro jährlich zu veranschlagen wären und sich seine Eltern dazu bereit erklärt haben, die Kosten einer weiteren Bushaltestelle der Linie 000 in einer Höhe von 1.000,- Euro pro Jahr zu tragen und eine Wendemöglichkeit für den Linienbus vor ihrem Grundstück herzustellen, keinerlei Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.