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Urteil

1 K 1207/06

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Schülers auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs besteht nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. • Die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) begründet kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Beförderungsart; sie regelt Kostenerstattung und Organisationsspielraum des Schulträgers (§§ 1,2,3,12 SchfkVO). • Die Entscheidung, den öffentlichen Personennahverkehr statt eines Schülerspezialverkehrs zu nutzen, liegt als Organisationsentscheidung des Schulträgers im Ermessen und ist insoweit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Ein individueller Anspruch auf Erweiterung einer Buslinie zur Daseinsvorsorge lässt sich nicht aus § 8 GO NRW ableiten; öffentliche Einrichtungen dienen dem Gemeinwohl, nicht einzelnen Anspruchstellern. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bewohnern ist nur dann verfassungswidrig, wenn keine sachlichen Unterschiede bestehen und die Maßnahme willkürlich ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Schülerspezialverkehr oder Erweiterung einer Bushaltestelle • Ein Anspruch des Schülers auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs besteht nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. • Die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) begründet kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Beförderungsart; sie regelt Kostenerstattung und Organisationsspielraum des Schulträgers (§§ 1,2,3,12 SchfkVO). • Die Entscheidung, den öffentlichen Personennahverkehr statt eines Schülerspezialverkehrs zu nutzen, liegt als Organisationsentscheidung des Schulträgers im Ermessen und ist insoweit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Ein individueller Anspruch auf Erweiterung einer Buslinie zur Daseinsvorsorge lässt sich nicht aus § 8 GO NRW ableiten; öffentliche Einrichtungen dienen dem Gemeinwohl, nicht einzelnen Anspruchstellern. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bewohnern ist nur dann verfassungswidrig, wenn keine sachlichen Unterschiede bestehen und die Maßnahme willkürlich ist. Der Kläger, Grundschüler, wohnt im Außenbereich etwa 10 km von der Schule entfernt; die nächstgelegene Bushaltestelle liegt 965 m vom Elternhaus entfernt. Er beantragte bei der Beklagten die Einrichtung einer zusätzlichen Haltestelle vor dem Elternhaus oder alternativ einen Schülerspezialverkehr, da der Weg zur Bushaltestelle gefährlich sei und lange Zeit in Anspruch nehme. Die Beklagte prüfte die Lage, ermittelte Mehrkosten für eine Linienerweiterung und holte eine Stellungnahme der Polizei ein, die keine besondere Gefährdung sah. Die Beklagte lehnte die Einrichtung ab und verwies auf zumutbare Erreichbarkeit der bestehenden Haltestelle sowie Kostenbelastungen anderer Schüler durch Verlängerung der Fahrzeiten. Der Kläger erhob Klage und verlangte die Aufhebung des Bescheids sowie die Verpflichtung zur Einrichtung des Schülerverkehrs oder zur Erweiterung der Buslinie. • Keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Schülerspezialverkehr nach SchfkVO; die Verordnung gewährt nur Anspruch auf Kostenerstattung für die wirtschaftlichste, zumutbare Beförderungsart (§§ 1,2,3,12 SchfkVO). • Die Beförderungspflicht liegt bei den Eltern (§ 16 Abs.2 SchfkVO); der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Kostentragungspflicht über Art und Umfang der Beförderung (§ 3 SchfkVO) und übt dabei Ermessen aus. Eine Ermessensfehlertatsache wurde nicht dargelegt. • Der vom Kläger begehrte Ausbau der Buslinie ist eine Organisationsentscheidung im Bereich der Daseinsvorsorge des öffentlichen Personennahverkehrs und begründet kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen; §§ 1,8 GO NRW schaffen keine individualisierbaren Ansprüche zur Erweiterung von Einrichtungen. • Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs ist regelmäßig wirtschaftlich nachrangig gegenüber dem öffentlichen Nahverkehr (§ 14 Abs.1 SchfkVO) und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein Spezialverkehr wirtschaftlicher oder zwingend erforderlich wäre. • Der Gleichheitssatz (Art.3 GG) schützt nicht, weil die vergleichbare Vorverlegung einer Haltestelle in einem anderen Fall kostenneutral möglich war, hier aber Mehrkosten für die Beklagte entstehen würden; damit liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder auf Erwirken der Erweiterung der Buslinie um eine zusätzliche Haltestelle. Die SchfkVO begründet kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Beförderungsart, vielmehr verbleibt die Entscheidung über Art und Umfang der Schülerbeförderung im Ermessen des Schulträgers, der hier pflichtgemäß die wirtschaftlichere Lösung des öffentlichen Nahverkehrs gewählt hat. Eine Verpflichtung zur Schaffung oder Erweiterung einer kommunalen Einrichtung der Daseinsvorsorge lässt sich nicht aus § 8 GO NRW zugunsten eines Einzelnen ableiten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.