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Urteil

4 K 3713/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:0220.4K3713.04.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf die mit Bescheid vom 07. April 2006 für die Jahre 2000 und 2001 festgesetzte Nachzahlung von 417,24 EUR (netto) für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen Nettobetrag von insgesamt 1.323,30 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf die mit Bescheid vom 07. April 2006 für die Jahre 2000 und 2001 festgesetzte Nachzahlung von 417,24 EUR (netto) für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen Nettobetrag von insgesamt 1.323,30 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Beamter der Besoldungsgruppe A 9 (mD) im Dienst der Beklagten. Er war für seine vier in den Jahren 1992, 1995 (Zwillinge) und 1997 geborenen Kinder im Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2006 kindergeldberechtigt. Am 14. November 2000 erhob er Widerspruch gegen die ab dem 01. Januar 1999 vorgenommene Besoldungsfestsetzung. Er machte geltend, es sei zweifelhaft, ob die Höhe des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag verfassungsgemäß sei. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. November 2000 daraufhin mit, die Festsetzung der Bezüge für die Jahre 1999 und 2000 sei unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt worden, so dass es zur Wahrung der Ansprüche keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels bedürfe. Mit Bescheid vom 24. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und erklärte die Besoldungsfestsetzung ab dem 01. Januar 1999 für endgültig. Der Kläger hat am 23. Dezember 2004 Klage erhoben. Er hat zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 zu verurteilen, an ihn entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 2 BvL 26/91 u. a. - und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 2 C 34.02 für sein drittes und viertes Kind ab dem 01. Januar 1999 den Differenzbetrag zwischen dem ihm für sein drittes und viertes Kind tatsächlich gewährten Familienzuschlag und demjenigen Betrag, der mindestens 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes entspricht, zu zahlen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in Höhe der mit Bescheid vom 07. April 2006 festgesetzten und mit den Bezügen für Mai 2006 erfolgten Nachzahlung von 417,24 EUR (netto) für die Jahre 2000 und 2001 für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 zu verurteilen, an ihn entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 2 BvL 26/91 u. a. - und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 2 C 34.02 für sein drittes und viertes Kind für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 den Differenzbetrag zwischen dem ihm für sein drittes und viertes Kind tatsächlich gewährten Familienzuschlag und demjenigen Betrag, der 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes entspricht, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamten berücksichtigt. Die Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht führten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes hat die Klage Erfolg. Die Klage ist zulässig. Eine etwa in der Einbeziehung der Jahre 2005 und 2006 liegende Klageänderung ist ungeachtet ihrer Sachdienlichkeit zulässig, weil die Beklagte hierin eingewilligt hat (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten noch streitgegenständlichen Besoldungszeitraums, mithin auch hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 entsprochen. Es wäre eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, für jedes Besoldungsjahr erneut die Durchführung eines Vorverfahrens zu verlangen, nachdem die Beklagte erklärt hat, dass sie die Ansprüche des Klägers im gesamten noch streitgegenständlichen Besoldungszeitraum für unberechtigt hält. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02. September 1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507, und vom 09. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374; VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2006 - 4 K 2446/05 -. Die (nunmehr) auf die Zahlung erhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 gerichtete Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für die genannten Jahre einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags (1.) in der nachfolgend berechneten Höhe (2.). 1. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festlegten Familienzuschlags ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 314 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -. Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -. Dieser Teil der Entscheidungsformel ist unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten - Gleiches gilt für den Richter - auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -. Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie im Weiteren darzulegen ist - bezogen auf die hier noch geltend gemachten Jahre 1999 und 2002 bis 2006 erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten der Beklagten nicht gehindert. Die Fachgerichte sind - weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a.a.O., S. 304 und 332, befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für den gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraum. Sie gewährt den Fachgerichten insbesondere die Befugnis, auch für das Jahr 1999 die entsprechenden Berechnungen anzustellen und gegebenenfalls zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzuerkennen. Die Fristsetzung im Tenor zu 2. der Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ("so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000") bezieht sich lediglich auf das Einsetzen der oben erläuterten Befugnis der Fachgerichte, die entsprechenden Fehlbeträge zu ermitteln und zuzusprechen. Sie schließt indessen einen - ab dem 1. Januar 2000 gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch des Besoldungsempfängers für das Jahr 1999 nicht aus. Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -. Der Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zutreffend ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O., Leitsatz und S. 97 f. Jedoch ist der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, im hier zu betrachtenden Zeitraum auch in Ansehung der von der Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besodungs-, Kindergeld- und Steuerrechts nicht ausreichend nachgekommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - (für 1999 bis 2004); VG Münster, Urteil vom 25. Januar 2007 - 11 K 353/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. 2. Beim Kläger verbleibt in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmethode ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten und vierten Kindes bezogen auf die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 1.323,30 EUR. Die ursprünglich auch für die Jahre 2000 und 2001 bestehende Unteralimentation ist durch die mit Bescheid vom 07. April 2006 festgesetzte und mit den Bezügen für Mai 2006 erfolgte Nachzahlung entfallen. Zur Feststellung der Höhe der Unteralimentation sind nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O., S. 323) 115 v.H. des - vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten - sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter/Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 9 (mD)) mit vier Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Um die Unteralimentation des dritten und vierten Kindes festzustellen, ist die Differenz der pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr ermittelten Nettoeinkommen zu halbieren und sodann mit dem um 15 v. H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu vergleichen. Für diesen - hier hinsichtlich der Jahre 1999 und 2002 bis 2006 anzustellenden - Einkommensvergleich zwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie mit vier Kindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen abzustellen. Auszugehen ist insoweit vom Bruttogrundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, und dem Familienzuschlag sowie allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteilen wie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Hinzuzurechnen sind gegebenenfalls erfolgte Einmalzahlungen, Urlaubsgeld und bis zum Jahr 2002 die Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz vom 23. Mai 1975 (Neubekanntmachung: BGBl I 1998, 3642) - in der jeweils gültigen Fassung - unter Berücksichtigung des vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktors und ab dem Jahr 2003 die Sonderzahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW, Seite 696), zuletzt geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (GV. NRW, Seite 204). Zur Höhe des Bemessungsfaktors gemäß § 13 SoZuwG (Bund) vgl. Runderlasse des Finanzministeriums NRW vom 2. April 1997 - B 2104 - 34.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 1997, 448; vom 30. Dezember 1999 - B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 50; vom 20. November 2000 - B 2104 - 46.1 - IV A 2; B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 1614; vom 18. Mai 2001 - B 2104 - 46.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2001, 863, sowie Stegmüller/Schmalhofer/Bau-er, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 2.1 zu § 57, Ziffer 4.2.7 ff. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der im Bundesanzeiger veröffentlichten besonderen Lohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -. Die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterworfen, das Kindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie individuelle Umstände und Steuerfreibeträge - etwa individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge oder an besondere, einzelfallbezogene Voraussetzungen anknüpfende Freibeträge -, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in den Jahren 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 die aus der nachfolgenden Tabelle abzulesende Einkommenssituation für Beamte der Besoldungsgruppe A 9 (mD) mit zwei und mit vier Kindern: Einkommen 1999 2002 2003 2004 2005 2006 2 Kinder Jahresbrutto 67.093,68 DM 35.811,50 EUR 35.623,65 EUR 35.857,28 EUR 36.091,87 EUR 35.615,22 EUR Abzüge (Steuern) -10.143,21 DM -4.470,64 EUR -4.409,92 EUR -3.892,40 EUR -3.685,20 EUR -3.555,84 EUR Kindergeld 6.000,00 DM 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR Jahresnetto 62.950,47 DM 35.036,86 EUR 34.909,73 EUR 35.660,88 EUR 36.102,67 EUR 35.755,38 EUR Monatsnetto 5.245,87 DM 2.919,74 EUR 2.909,14 EUR 2.971,74 EUR 3.008,56 EUR 2.979,62 EUR 4 Kinder Jahresbrutto 77.837,31 DM 41.541,42 EUR 41.293,97 EUR 41.627,42 EUR 41.907,49 EUR 41.338,61 EUR Abzüge (Steuern) -13.194,72 DM -5.939,36 EUR -5.874,00 EUR -5.352,00 EUR -5.134,00 EUR -4.982,00 EUR Kindergeld 13.8000,00 DM 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR Jahresnetto 78.442,59 DM 43.294,06 EUR 43.111,97 EUR 43.967,42 EUR 44.465,49 EUR 44.048,61 EUR Monatsnetto 6.536,88 DM 3.607,84 EUR 3.592,66 EUR 3.663,95 EUR 3.705,46 EUR 3.670,72 EUR UR Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten Mehr betrag der Besoldung für das dritte und vierte Kind - ist der alimentationsrechtliche Gesamt bedarf des dritten und vierten Kindes gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. In den Jahren 1999 bis 2004 ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen. Weil die Regelsätze seit dem 01. Januar 2005 einen Mehrbetrag zur Abdeckung einmaliger Bedarfe in Höhe von etwa 20 v.H. enthalten, entfällt hier der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen. Vgl. VG Münster, Urteile vom 20. Juni 2006 - 4 K 2446/05 - und vom 25. Januar 2007 - 11 K 353/04 -. In Rechnung zu stellen sind weiterhin die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Die bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu berücksichtigenden gewichteten Regelsätze betragen für das Jahr 1999 351,04 DM nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 70,21 DM, für das Jahr 2002 187,32 EUR nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 37,46 EUR, für das Jahr 2003 190,19 EUR nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 38,04 EUR, für das Jahr 2004 191,04 EUR nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 38,21 EUR und für die Jahre 2005 und 2006 jeweils 225,96 EUR. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - (für 1999 bis 2004), VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2006 - 4 K 2446/05 -. Hinsichtlich des Mietanteils ist als Basiswert für die Jahre 1999 bis 2001 von dem Mietenbericht 1998 (BT-Drucksache 14/3070) auszugehen, dessen Wert mit den jährlichen Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht 2002 (BT Drucksache 15/2200) wiedergegeben sind, fortzschreiben ist. Ab dem Jahr 2002 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 mit den Steigerungsraten der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindizes fortgeschrieben, mithin in Höhe von 1,1 v.H. von 2002 auf 2003, jeweils in Höhe von 0,9 v.H. von 2003 auf 2004 und von 2004 auf 2005 sowie in Höhe von 1,1 v.H. von 2005 auf 2006. Vgl. Statistisches Bundesamt, Preise - Verbraucherpreisindizes für Deutschland - Monatsberichte Dezember 2006 und Januar 2007; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - (für 1999 bis 2004). Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den Jahren 1999 sowie 2002 bis 2006 die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Werte: Sozialhilfebedarf Kind 1999 2002 2003 2004 2005 2006 Gewichteter Durchschnittsregelsatz (einschließlich Einmalleistungen) 421,25 DM 224,78 EUR 228,23 EUR 229,25 EUR 225,96 EUR 225,96 EUR Anteilige Mietkosten für 11 m² 123,31 DM 66,99 EUR 67,76 EUR 68,42 EUR 69,08 EUR 69,85 EUR Anteilige Energiekosten 24,66 DM 13,40 EUR 13,55 EUR 13,68 EUR 13,82 EUR 13,97 EUR Gesamtbedarf 569,22 DM 305,17 EUR 309,54 EUR 311,35 EUR 308,86 EUR 309,78 EUR 115% des Gesamtbedarfs 654,60 DM 350,95 EUR 355,97 EUR 358,05 EUR 355,19 EUR 356,25 EUR Die Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu folgendem Ergebnis: Vergleichsberechnung 1999 2002 2003 2004 2005 2006 Summe monatliche Besoldungsdifferenz 4. Kind 645,51 DM 344,05 EUR 341,76 EUR 346,11 EUR 348,45 EUR 345,55 EUR Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) -9.09 DM -6,90 EUR -14,21 EUR -11,94 EUR -6,74 EUR -10,70 EUR Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/ DM) -109,08 DM Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/EUR) -55,77 EUR -82,80 EUR -170,52 EUR -143,28 EUR -80,88 EUR -128,40 EUR -661,65 EUR Wert 4. Kind x 2 -111,54 EUR -165,60 EUR -341,04 EUR -286,56 EUR -161,76 EUR -256,80 EUR -1.323,30 EUR Es ergibt sich somit ein Gesamtanspruch von 1.323,30 EUR. Soweit die Beteiligten das Verfahren in Höhe der Nachzahlung für 2000 und 2001 für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat den Kläger durch die Nachzahlung hinsichtlich der genannten Jahre klaglos gestellt. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.