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Urteil

1 K 2909/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0502.1K2909.06.00
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Leitsätze

Bei dem aus der "Vollstreckungsanordnung" des BVerfG in dem Beschluss vom 24.11.1998 -2 BvL 26/91- folgenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für das dritte und weitere Kinder handelt es sich um einen quasi - gesetzlichen, besoldungsrechtlichen Anspruch, der den allgemeinen besoldungsrechtlichen Regeln folgt. Dem Bestehen dieses Anspruchs kann nicht entgegen gehalten werden, der Kläger habe ihn vorprozessual nicht zeitnah geltend gemacht. Insbesondere eine Antragstellung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres ist nicht erforderlich.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2006 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2005 einen Nettobetrag von 242,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21. September 2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem aus der "Vollstreckungsanordnung" des BVerfG in dem Beschluss vom 24.11.1998 -2 BvL 26/91- folgenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für das dritte und weitere Kinder handelt es sich um einen quasi - gesetzlichen, besoldungsrechtlichen Anspruch, der den allgemeinen besoldungsrechtlichen Regeln folgt. Dem Bestehen dieses Anspruchs kann nicht entgegen gehalten werden, der Kläger habe ihn vorprozessual nicht zeitnah geltend gemacht. Insbesondere eine Antragstellung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres ist nicht erforderlich. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2006 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2005 einen Nettobetrag von 242,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21. September 2006 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, er gehört als Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14 BBesO an und ist Vater dreier Kinder, für die er im Jahr 2005 Familienzuschlag erhielt, begehrt die amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005. Am 14. Februar 2006 beantragte der Kläger für das Jahr 2005 eine amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2006 als unzulässig ab, da er nicht innerhalb des Haushaltsjahrs 2005 und deshalb nicht zeitnah im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestellt worden sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 27. August 2006 wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2006 unter Vertiefung der Gründe des ablehnenden Bescheides zurück. Der Kläger hat am 21. September 2006 Klage erhoben. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2006 zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 2005 einen Nettobetrag von 242,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21. September 2006 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er macht geltend, der Kläger könne den Anspruch für das Jahr 2005 nicht mehr geltend machen, da er innerhalb des Haushaltsjahres 2005 keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Der Antrag vom 14. Februar 2006 sei nicht zeitnah gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300. Der Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, www.nrwe.de und DVBl. 07, 456. Die Voraussetzungen für einen auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind nicht nur für die Jahre 1999 bis 2004, welche Gegenstand des Urteils vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 1 K 4007/05 gewesen sind, sondern auch für das Jahr 2005 erfüllt. Dem Bestehen dieses Anspruchs kann insbesondere nicht entgegen gehalten werden, der Kläger habe ihn vorprozessual nicht zeitnah geltend gemacht. Soweit die Auffassung vertreten wird, der Beamte könne einen Antrag auf höhere Besoldung nur im laufenden Haushaltsjahr stellen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 hatte der Bundesgesetzgeber für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 eine verfassungskonforme Neuregelung der Besoldung für sogenannte „kinderreiche" Beamte zu schaffen. Für den Unterlassensfall hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Rahmen einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG eine allgemeingültige gesetzesgleiche Regelung getroffen. Sie lautet: „Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000: Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet." Beide Regelungen - sowohl die „Bedingung" der unterbliebenen Anpassung des BBesG und/oder anderer Gesetze, als auch die Vollstreckungsanordnung für den Fall der Untätigkeit des Gesetzgebers - sind allgemeingültig, inhaltlich hinreichend bestimmt und gelten direkt und unmittelbar für alle Beamtinnen und Beamten. Sie begünstigen nicht mehr nur die Kläger und Widerspruchsführer, die sich mit ihren Erhöhungsbegehren an den Dienstherrn und die Fachgerichte gewandt haben, sondern alle Beamtinnen und Beamten, welche die sachlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung erfüllen. Der zweite Teil dieser Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen - welcher die Kammer folgt - unmittelbar anspruchsbegründend. Es handelt sich um einen quasi - gesetzlichen Anspruch, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2006 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., der nach Eintritt der „Bedingung" - Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - an die Stelle eines Besoldungsgesetzes tritt. Es ist allgemein anerkannt, dass die Auszahlung der gesetzlichen Besoldung keines Antrages bedarf. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für Besoldung, die statt auf einem förmlichen Gesetz auf der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts beruht. Auch diese Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein Parlamentsgesetz hat. Vernünftige Gründe, einen Verzicht in Bezug auf Besoldungsteile zuzulassen, die auf der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts beruhen, auf andere Teile der Besoldung hingegen nicht, sind nicht ersichtlich. Soweit zur Begründung des Antragserfordernisses der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnommen wird, generell nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen zu müssen, wird übersehen, dass es seit dem 1. Januar 2000 eine normative Regelung gibt, nämlich den quasi - gesetzlichen Anspruch aus der sogenannten „Vollstreckungsanordnung", die einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich ist. Ein Antragserfordernis und ein Verlangen nach zeitnaher Geltendmachung dieses Besoldungsanspruchs ab dem 1. Januar 2000 ist weder dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung selbst noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Eher ist das Gegenteil der Fall. In seinen Entscheidungsgründen stellt das Bundesverfassungsgericht nämlich fest: „Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis 31.12.1999, so sind die Dienstherrn verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren (vgl. oben C III 3). Die Fachgerichte sind befugt, familiengerichtliche Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen." Anders als die Fachgerichte, die nur auf Antrag tätig werden dürfen, und demgemäß lediglich die „Befugnis" zur Gewährung einer höheren Besoldung nach Maßgabe der Entscheidung erhalten haben, erklärt das Bundesverfassungsgericht die Dienstherrn nicht nur für befugt oder ermächtigt, sondern sogar für verpflichtet, eine höhere Besoldung zu gewähren. Dadurch sollte zusammen mit der eher ungewöhnlichen Vollstreckungsanordnung offenkundig ein erneutes Leerlaufen jener Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhindert werden. Mit dieser Intention ist es aber schwerlich zu vereinbaren, neue Hürden durch die Einführung eines Antragsvorbehalts zu schaffen. Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05, ZBR 07, 99; Pechstein, „Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?", ZBR 2007, 73. Gegen das Antragserfordernis innerhalb des Haushaltsjahres sprechen aber auch systematische Gründe. Ein solches Erfordernis ließe die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nämlich auch aus einem anderen Grunde leer laufen: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Ansprüche, die für die Zukunft erhoben werden, sind daher unbegründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O. Solange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen Anspruch auf ergänzende Besoldung daher keine vernünftige Aussage getroffen werden. Vom Beamten aber einerseits zu verlangen, das Kalenderjahr abzuwarten, und zum anderen von ihm zu fordern, noch vor Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf höhere Besoldung zu stellen, um etwaiger Ansprüche nicht verlustig zu gehen, erscheint mit dem auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren. Soweit haushaltsrechtliche Erwägungen zur Begründung der gegenteiligen Ansicht herangezogen werden, überzeugt dies nicht. Auch nach der gegenteiligen Auffassung hätte die Verwaltung einen Anspruch zu befriedigen, der erst im Dezember - kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres - für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht wird. Hierfür dürften aber zu dieser Zeit regelmäßig keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche am Ende des Jahres bereits abwicklungstechnisch ausgeschlossen ist. Die Verwaltung müsste den Anspruch aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus einen vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht zu erkennen, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen - wie hier - aus dem Vorjahr - verabschiedet werden könnte. Im Übrigen ist längst anerkannt, dass das Haushaltsrecht unter bestimmten Umständen nicht einmal der Schaffung von neuen Planstellen und der Befriedigung weit höherer Geldansprüche, z. B. im Fall von zu Unrecht unterbliebener Beförderung, entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - ZBR 2004, 101; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2006 - 1 A 777/05, Juris. Ob die Durchsetzung dieses quasi - gesetzlichen Besoldungsanspruchs durch die allgemeinen Verjährungsvorschriften begrenzt wird, vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 -, a.a.O., - wofür einiges spricht - oder aber ob sich aus dem gegenseitigen Pflicht und Treueverhältnis eine kürzere Frist - etwa 12 Monate -, vgl. zu Einwendungen gegen das Sonderzahlungsgesetz NRW 2003, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 1 K 1497/05 -, ergibt, kann vorliegend offen gelassen werden, denn der „Widerspruch / Antrag" des Klägers vom 14. Februar 2006 liegt innerhalb beider Fristen. Der Anspruch des Klägers ist auch in der Sache begründet. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach auch im Jahr 2005 nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Über die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. Verneint es dies, ist es berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu C. III. 3. zu ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar zuzusprechen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605, OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2006 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. und vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris und www.nrwe.de. Nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes unterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen Rechengang in dem oben genannten Beschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O., und vom 24. November 1998, a.a.O. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für das streitgegenständliche Jahr 2005. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06, Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -, juris und www.nrwe.de, VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04 -, Juris und www.nrwe.de. Das erkennende Gericht ist befugt, bis einschließlich des Jahres 2005 auf der Basis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die entsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die Vollstreckungsanordnung - entgegen der Auffassung des Beklagten - bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 aufgestellten Vorgaben umzusetzen, auch im Jahr 2005 nicht nachgekommen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber inzwischen Maßstäbe und Parameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten oder Richter bemessen und der (Mehr- ) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes sachgerecht ermittelt wird. Es ist darüber hinaus nicht zweifelhaft, dass die Berechnungsmethode des Bundeverfassungsgerichts noch sinnvoll angewendet werden kann. Einer weiteren Anwendung dieser Berechnungsmethode steht vor allem nicht entgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und des SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben worden ist. Auf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des Bedarfs eines Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 BSHG kann für die Zeit nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr zurückgegriffen werden. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04, a.a.O., m.w.N.; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 33944/05 -, a.a.O. und VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 5 K 2677/06 -, Juris und www.nrwe.de. Auch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf derjenigen des BSHG beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aber weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kindern des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und die darin enthaltene Anspruchsgrundlage basiert daher auf einem angemessenen Abstand der Besoldung für das dritte und für weitere Kinder zum auf dem Regelsatz des BSHG aufbauenden „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf". Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit den Bestimmungen des SGB XII Regelungen zur Verfügung, welche die Bemessung des äußersten Mindestbedarfs ermöglichen und somit auch zur Ermittlung des von dem Bundesverfassungsgericht definierten „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs" herangezogen werden können. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067 ff.) festgesetzt werden. Zwar hat der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht kommenden zusätzlichen Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht und können daher vernachlässigt werden. Mit diesen Neuregelungen des SGB XII ist jedoch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit dem 1. Januar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24. November 1998 festgelegten Rechengang gerecht. Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich dahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind. Für das Jahr 2005 berechnet sich der Mindestbetrag für die Alimentation des dritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der Grundlage des gewichteten Durchschnittsregelsatzes, zur Berechnung vgl. OVG Saarland - 1 R 27/06 -, a.a.O., und der Fortschreibung des Mietenberichts 2002 aufgrund der Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes, vgl.: Mietenbericht 2002, BT-Drucksache 15/270 und Statistisches Bundesamt, Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2007, www- ec.destatis.de, nach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung wie folgt: Gewichteter Durchnittsregelsatz 222,13 EUR anteilige Mietkosten für 11 m², (6,28 EUR/m²) 69,08 EUR anteilige Energiekosten (20 v.H. der anteil. Kaltmiete) 13,82 EUR Gesamtbedarf 305,03 EUR 115 v.H. des Gesamtbedarfs 350,78 EUR Zum Vergleich dieses Mindestbetrages mit der vom dem Beklagten gewährten gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines Besoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers mit drei Kindern zu vergleichen. Das maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich wie folgt: Auszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils erfolgte Einmalzahlungen, gegebenenfalls das Urlaubsgeld und die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, hier berechnet mit dem Internet - Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums - www.abgabenrechner.de -), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal mit 8% anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen. Vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O. und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. Daraus ergibt sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 14 BBesO im Jahr 2005 das folgende dargestellte Nettoeinkommen: 2 Kinder 3 Kinder Jahresbrutto 57.950,25 EUR 60.858,06 EUR Steuern -10.588,44 EUR -11.376,98 EUR Kindergeld 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR Jahresnetto 51.057,81 EUR 55.025,08 EUR Monatsnetto 4.254,82 EUR 4.585,42 EUR Der Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation für das dritte Kind führt zu folgendem Ergebnis: monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 330,61 EUR Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) -20,17 EUR Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/EUR) -242,04 EUR Der Kläger hat daher für das hier streitgegenständliche Jahr 2005 einen Gesamtanspruch in Höhe von 242,04 EUR. Der Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende Betrag die Grundlage für die Berechnung der Prozesszinsen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.