Beschluss
9 Nc 240/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0117.9NC240.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2006/2007 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 (ZulassungszahlenVO) vom 6. Juli 2006 (GV.NRW. 2006, 296) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8. November 2006 (GV.NRW. 2006, 537) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf 52 festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf der vom MIWFT (zuletzt: Erlass vom 23. Oktober 2006) ermittelten Jahresaufnahmekapazität der WWU Münster an Studienanfängern in diesem Studiengang. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 6. November 2006 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 240/06) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum WS 2006/2007 (Stand: 31. Oktober 2006) tatsächlich 54 Studienanfänger/innen eingeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 240/06 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2006/2007 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 54 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 6. November 2006 besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 54 im 1. Fachsemester ist die durch die ZulassungszahlenVO für das Wintersemester 2006/2007 festgesetzte Aufnahmekapazität nicht nur abgedeckt, sondern sogar mit 2 darüber hinaus aufgenommenen Studienanfängern überschritten worden. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die im ersten Fachsemester tatsächlich durch Einschreibung vergebenen Studienplätze hinaus im WS 2006/2007 im Studiengang Zahnmedizin noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2006/2007 und damit für das WS 2006/2007 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2006 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum 15. September 2006 (§ 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO und durch Überprüfung des Ergebnisses dieser Berechnung anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung. 1. Lehrangebot: Nach dem Inhalt der vorgelegten Kapazitätsunterlagen, der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erläuterungen der Antragsgegnerin (zuletzt: Bericht vom 22. September 2006) und der Feststellungen des Ministeriums (dieses zuletzt: Erlass vom 23. Oktober 2006 - 131-7.01.02.02.06 ) ist die Wissenschaftsverwaltung bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2006/2007 80,25 Personalstellen mit einem (unbereinigten) Lehrangebot von insgesamt 411 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals, deren Anzahl und Verteilung dem von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellenbesetzungsplan mit namentlicher Auflistung soweit nicht Stellen vakant sind - entsprechen, schlüsseln sich nach der Zuordnung zu Stellengruppen und dem jeweils durch normative Bestimmung zu erbringenden Lehrdeputat (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 KapVO und Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) in der Fassung des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 - GV.NRW. 2004, 752, 768 -) wie folgt auf: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen ( ( = Stand 2005/2006 Summe in DS ( ( = Stand 2005/2006 W3 Universitätsprofessor 9 6 (6 C4) 54 {54} W2 Universitätsprofessor 9 3 (3 C3( 27 {27} C 3 Universitätsprofessor a. Z. 9 1 {1} 9 {9} C 2 Oberassistent 7 1 (1( 7 {7} C 1 Wiss. Assistent 4 20 (20( 80 {80} A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 (1( 5 {5} BAT I - IIa Wiss. Angestellter (befristet) 4 39,25 (43,5( 157 {174} BAT I-IIa Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 9 (8( 72 {64} Summe 80,25 (83,5( 411 {420} Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich, sind im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum - kapazitätserhebliche - Veränderungen bei der Zahl der Stellen befristet und unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter festzustellen. Während sich die Zahl der letztgenannten wissenschaftlichen Mitarbeiter um 1 von 8 auf 9 erhöht hat, hat sich die Zahl der im befristeten Arbeitsverhältnis stehenden Wissenschaftlichen Angestellten um 4,25 Stellen, nämlich von 43,5 auf 39,25 Stellen ermäßigt. Diese Stellenveränderungen wirken sich bei der im übrigen unverändert gebliebenen Lehrverpflichtung und Stellenanzahl dahingehend aus, dass sich das unbereinigte Lehrangebot um insgesamt 9 DS vermindert hat. Zwar ist der Abzug zweier Stellen befristet tätiger Wissenschaftlicher Angestellten durch die Zuweisung einer zusätzlichen Stelle eines unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten kapazitätsneutral geblieben. Der Verlust von weiteren 2,25 Stellen für Angestellte im befristeten Arbeitsverhältnis führt im Ergebnis jedoch zu einer Verminderung des Lehrangebots um 9 DS auf 411 DS bzw. bei den Stellen der Wissenschaftlichen Angestellten von 238 auf 229 DS. Mit dem Kapazitätsbericht der Hochschule zum Stichtag 1. März 2006 waren dem gegenüber noch 10 Stellen für Angestellte im unbefristeten, allerdings nur 38,75 Stellen für Angestellte im befristeten Beschäftigungsverhältnis ausgewiesen, woraus ein Deputat von insgesamt 235 DS bzw. ein Gesamtdeputat von 417 DS resultierte. In den Erläuterungen zum Kapazitätsbericht (Schriftsatz der WWU an das Ministerium vom 6. März 2006) heißt es dazu: "Abzug von 4,75 Zeitstellen und Zugang von 2 Dauerstellen." Der den Erläuterungen beigefügten Begründung des Universitätsklinikums Münster (UKM) vom 1. März 2006 ist insoweit folgendes zu entnehmen: "In der Zahnmedizin wurde wie auch flächendeckend in anderen Bereichen mit medizinischer Versorgung im Jahr 2005 eine Eliminierung der Stellensperre und für jeden Bereich eine Einsparung von Planstellen im Finanzierungsbereich der Krankenversorgung herbeigeführt. Dadurch resultierte ein vom Vorstand beschlossener Stellenabzug von bislang 2,75 Stellen in der Zahnmedizin. In der Klinisch-Praktischen Medizin ist ebenfalls eine Stellenreduktion herbeigeführt worden. Für den Bereich der Zahnmedizin ist jedoch gleichzeitig eine Erhöhung der unbefristeten Stellen und damit eine Kompensation des Lehrangebots festzustellen." Mit der Kapazitätsüberprüfung zum 15. September 2006 berichtete die WWU dem Ministerium, dass der Lehreinheit Zahnmedizin eine Dauerstelle abgezogen und eine halbe Zeitstelle zugewiesen wurden, so dass - wie in der oben stehenden Tabelle ausgewiesen - 39,25 Stellen befristet tätiger und 9 Stellen unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter mit einem Deputat von 229 DS (Gesamtdeputat 411 DS) zur Verfügung standen. Diese Veränderung erläuterte die Antragsgegnerin gegenüber dem Ministerium wie folgt: "Der Abzug einer unbefristeten Mitarbeiterstelle ist im Zusammenhang mit der zum 01.03.2006 erfolgten Zuweisung von zwei unbefristeten Mitarbeiterstellen zu sehen. Von den seinerzeit zur Verfügung gestellten zwei Dauerstellen wurde letztendlich nur eine benötigt. Die zweite Dauerstelle konnte nur mit einem befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter besetzt werden. Auch in Zukunft ist nicht mit einer Dauerbesetzung zu rechnen. Insofern ist der Stellenplan zu korrigieren. Darüber hinaus steht der Lehreinheit eine zusätzlich halbe Mitarbeiterstelle auf Zeit zur Verfügung." Das UKM hat auf Anforderung des Gerichts bei der Antragsgegnerin zu den Stellenveränderungen (Schriftsatz vom 7.12.2006) Folgendes ausgeführt: "1. Der von der Geschäftsführung des UKM im Jahr 2005 beschlossene Stellenabzug für das Jahr 2006 wurde flächendeckend am UKM durchgeführt. Der Anteil der Zahnheilkunde beträgt - für März 2006 - wie mitgeteilt insgesamt 2,75 Stellen und nicht 4,75 Stellen. Übersehen wurde wahrscheinlich, dass zwar 4,75 befristete Stellen weniger, jedoch 2 unbefristete Stellen mehr gemeldet worden sind. Hierbei waren die unbefristeten Stellen kapazitätswirksam gemeldet worden, obwohl diese letztlich und unvorhergesehen nicht unbefristet besetzt waren. 2. Eine dieser o. g. unbefristeten Stellen wurde dann nicht benötigt und in eine andere befristete Stelle umgewandelt. Die zweite unbefristete Stelle ist immer noch nicht unbefristet besetzt, sondern nur befristet. Auch hier ist die mitgeteilte Kapazität höher. Allerdings ist schon mit einem Beschäftigten verabredet, dass ein unbefristeter Vertrag auf dieser Planstelle geschlossen wird. Grundsätzliches zu den Stellenabzügen ist der Zielvereinbarung zwischen UKM, Rektorat und Ministerium zu entnehmen." Das Gericht lässt offen, ob die vorstehend angeführten Begründungen die kapazitätsrechtliche Beachtlichkeit der vorliegend in Rede stehenden Bewirtschaftungsmaßnahme namentlich vor dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung rechtfertigen. Zwar hat das Gericht bereits in der Vergangenheit personalreduzierende Maßnahmen in der Lehreinheit Zahnmedizin gebilligt, die auf der genannten "Zielvereinbarung" basierten. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27. Februar 2004 - 11 Nc 301/03 u.a. -, Studiengang Zahnmedizin WS 2003/2004 -, bestätigt durch Beschlüsse des OVG NRW vom 28. Mai 2004 - 13 C 508/04 u.a. -; zum Volltext der hier maßgeblichen Zielvereinbarung vom 21. Mai 2002 (Zielvereinbarung I) und deren Verlängerung durch die Zielvereinbarung II vom 1. Februar 2005 vgl. im Internet: www.uni-muenster.de/Rektorat, dort: Zielvereinbarung (pdf). Es hat die damals mit einer Deputatverminderung in der Lehreinheit Zahnmedizin um insgesamt 10 DS verbundenen Personalmaßnahmen durch Zuweisung entsprechender Stellen zu dem an der WWU im Fachbereich Medizin neu gegründeten Institut für Biomagnetismus und Biosignalanalyse unter Berücksichtigung der im Einzelnen gegebenen Begründung der Hochschule bestätigt. Das Gericht hat seinerzeit ausgeführt, das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung sei mit den durch die - nach § 9 HG NRW zulässigen - Zielvereinbarungen angestrebten Schwerpunktbildungen in Forschung und Lehre sowie Qualitätsförderungs- und Profilbildungsmaßnahmen (auch für Studiengänge mit Nachfrageüberhang) nicht verletzt. Das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung vermittele dem um Zulassung in einem kapazitätsbegrenzten Studiengang Nachsuchenden hingegen keinen Anspruch darauf, dass einmal vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Es verlange mit Rücksicht auf die der Hochschulverwaltung - und dem Haushaltsgesetzgeber - zukommenden Organisationsrechte lediglich, dass die kapazitätsmindernde Personalmaßnahme auf sachlichen Gründen beruhe und sich auch sonst als willkürfrei erweise. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 24. April 1985 13 A 1595/83 u.a., KMK-HSchR 1986, 443; Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 13 C 296/92 - und vom 22. September 1998 - 13 C 3/98 -. Solche sachlichen und insbesondere nachvollziehbaren Gründe sind den oben zitierten Erläuterungen der Hochschule zu den Stellenänderungen - im Gegensatz zum oben erwähnten Berechnungszeitraum WS 2003/2004 - aber derzeit nicht hinreichend zu entnehmen. Der Verweis in der Stellungnahme des UKM vom 7. Dezember 2006 auf die "Zielvereinbarung" führt nicht weiter. Denn der "Zielvereinbarung" kann die konkrete - durch Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung der UKM und/oder etwa des Rektorats der WWU bestimmte - Ausgestaltung des Stellenabbaus nicht entnommen werden. Weitergehende Unterlagen - etwa einen aussagekräftigen, von den dazu berufenen Gremien beschlossenen Stellenbewirtschaftungsplan - hat die Antragsgegnerin trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts, die sie an das UKM weitergeleitet hatte, nicht vorlegen können. Wenn auch die Stellenreduzierung bei den Zeitangestellten durch den ursprünglichen Zugang zweier Stellen für Dauerangestellte seinerzeit weitgehend kapazitätsneutral kompensiert wurde, bleibt insbesondere unklar, auf welcher Grundlage eine dieser beiden Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin als "dann nicht benötigt" zum Zeitpunkt der Kapazitätsüberprüfung mit Stichtag 15. September 2006 wieder entzogen wurde. Ebenso wird nicht ersichtlich, ob diese abgezogene Stelle noch im Fachbereich 5 - Medizinische Fakultät - existiert oder jedenfalls - wie es die "Zielvereinbarung I" unter III. Medizin, Ziff. 2.3 festlegt - die eingesparten Ressourcen der Medizinischen Fakultät - wie und in welcher Form auch immer - verblieben sind. Da alle diese Umstände derzeit keine abschließende Klärung gefunden haben, andererseits der Charakter des vorliegenden Verfahrens aber eine baldige Entscheidung erfordert, legt das Gericht daher zu Berechnungszwecken und mit kapazitätsgünstiger Auswirkung im Endergebnis das gleiche (unbereinigte) Gesamtdeputat wie dasjenige im vorhergehenden Berechnungszeitraum (Studienjahr 2005/2006) seiner Kapazitätsüberprüfung zugrunde, das seinerzeit (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. Januar 2006 - 9 Nc 116/05 u.a. -) unbeanstandet geblieben ist, nämlich 420 DS. Dabei knüpft es zwar an die Stellenveränderungen zum Stichtag 15. September 2006 in der Kapazitätsüberprüfung an und berücksichtigt wie die Antragsgegnerin den bereits oben behandelten Zugang einer halben Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Zeit. Mangels einer nachvollziehbaren Erklärung für den Abzug der einen Stelle eines (10.) Wissenschaftlichen Angestellten im unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Stichtag 15. September 2006 nimmt es daneben aber diese Stelle wieder in die Kapazitätsermittlung auf. In das zu Berechnungszwecken angesetzte unbereinigte Gesamtdeputat von 420 DS hat das Gericht ferner eingestellt, dass bei einem der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten - entgegen der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung - das Lehrdeputat nicht 8, sondern 9 DS beträgt. Für das Regellehrdeputat von 8 Lehrveranstaltungsstunden/LVS (= DS) je Stelle dieser Stellengruppe ist die Vorschrift des § 3 Abs. 4 LVV maßgeblich. Danach richtet sich bei Angestellten die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (Satz 2 dieser Bestimmung). Bei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Abs. 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen und Beamten, ist die Lehrverpflichtung ebenfalls entsprechend festzusetzen (Satz 4 dieser Bestimmung). Für 7 der auf diesen Stellen geführten Wissenschaftlichen Angestellten im unbefristeten Dienstverhältnis sind nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge zwar keine dementsprechenden Vertragsabreden i.S.d. § 3 Abs. 4 LVV ersichtlich, die den Ansatz einer höheren Lehrverpflichtung als jeweils 8 DS - ebenso wie bei der vom Gericht zu Berechnungszwecken wieder in die Kapazitätsermittlung aufgenommenen zusätzlichen Stelle - rechtfertigen könnten. Ferner wird auf einer weiteren Dauerstelle die derzeit (noch) befristet beschäftigte Frau Dr. Christina Papendorf geführt. Dies ist kapazitätsrechtlich günstig, weil im Hinblick auf das Stellenprinzip ihre Lehrleistung nicht mit lediglich 4 DS, sondern gleichwohl mit 8 DS in die Kapazitätsberechnung eingegangen ist. Anderes gilt allerdings für die Angestelltenstelle, die seit dem 16. Oktober 2005 mit dem im unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Dr. Benjamin Ehmke besetzt ist. Er hat - wie sich aus § 1 Abs. 3 des vorgelegten Arbeitsvertrags ergibt - eine Lehrverpflichtung von 9 SWS (=DS) zu erbringen. Seine Lehrleistung ist daher nicht mit dem Regeldeputat von 8 DS, sondern vielmehr mit 9 DS zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der oben erörterten Hinzusetzung einer Stelle eines unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten und der Lehrverpflichtungserhöhung bezüglich der von Dr. Ehmke besetzten Stelle eines unbefristet tätigen Angestellten ergibt sich die nachfolgende Übersicht der Stellen wissenschaftlichen Personals, ihrer Zuordnung zu Stellengruppen und dem zu erbringenden Lehrdeputat: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen ( ( = Stand 2005/2006 Summe in DS ( ( = Stand 2005/2006 W3 Universitätsprofessor 9 6 (6 C4) 54 {54} W2 Universitätsprofessor 9 3 (3 C3( 27 {27} C 3 Universitätsprofessor a. Z. 9 1 {1} 9 {9} C 2 Oberassistent 7 1 (1( 7 {7} C 1 Wiss. Assistent 4 20 (20( 80 {80} A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 (1( 5 {5} BAT I - IIa Wiss. Angestellter (befristet) 4 39,25 (43,5( 157 {174} BAT I-IIa Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 9 (8( 72 {64} BAT I-IIa Wiss. Angestellter (unbefristet) mit individueller Lehrverpflichtung 9 1 9 Summe 81,25 (83,5( 420 {420} Eine weitere Stellen- bzw. Kapazitätserhöhung aufgrund des im Dezember 2006 vom Bund und den Ländern beschlossenen Hochschulpaktes 2020 (vgl. dazu im Internet die Mitteilungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter: www.bmbf.de) kommt entgegen der von einigen Antragstellern geäußerten Ansicht nicht in Betracht. Nach dem Inhalt dieses Vertrages soll angesichts erwarteter steigender Studienanfängerzahlen die Ausbildungskapazität der Universitäten erstmals zum Wintersemester 2007/2008 und damit außerhalb des hier maßgeblichen Berechnungszeitraumes erhöht werden. Schon mit Blick auf die Stichtagsregelung in § 5 Abs. 1 KapVO kann der Hochschulpakt 2020 daher vorliegend keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen hat der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2006/2007 eingestellten Anzahl und Verteilung an Stellen der Lehreinheit mit den bereits im Verwaltungsverfahren einbezogenen Übersichten zum Stichtag 15. September 2006 für wissenschaftliche Stellen der Hochschule sowie den ebenfalls beigefügten Besetzungsplänen für das Jahr 2006 keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden. Die Übersichten und der Stellenbesetzungsplan, der anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegen ebenfalls die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung. Insbesondere ist der Ansatz von jeweils 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV) für die 39,25 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte nicht zu beanstanden. Nach Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge ist nichts für die Annahme ersichtlich, eine oder mehrere dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar als befristet geschlossen worden sind, jedoch aus Rechtsgründen zumindest kapazitätsrechtlich als entfristet mit der Folge eines höheren Deputatansatzes zu behandeln seien. Die Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Gerichts auch zu diesem Berechnungszeitraum klargestellt (Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 im Leitverfahren 9 Nc 240/06), dass in der Lehreinheit keine Wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind, bei denen die Befristung aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien oder durch arbeitsgerichtliche Entscheidung in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung gegenüber dem Gericht zu zweifeln, besteht kein Anlass. Einen weiteren Aufklärungsbedarf sieht das Gericht nicht, zumal in der Rechtsprechung auch des OVG NRW die Maßgeblichkeit des Stellenprinzips sowie weiter geklärt ist, dass selbst bei Rechtsmängeln im Geltungsanspruch der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede solche Verträge nicht etwa automatisch unbefristete Verträge sind und erst recht nicht die betreffenden Stellen nach ihrem Amtsinhalt Stellen für unbefristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter werden, vielmehr es hierzu einer übereinstimmenden Vertragsänderung oder eines rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteils bedarf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 13 C 240/05 u. a. - (Zahnmedizin, SS 05, WWU Münster) sowie vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u.a. - (Medizin, WS 2004/2005, Universität Köln). Der Aufklärung eines Einsatzes von etwaigen Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre bedarf es nicht, weil deren eventuelle Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung auch des OVG NRW (vgl. Beschlüsse vom 22. April 2004 a.a.O. unter Hinweis auf den Beschluss vom 31. März 2004 -13 C 471/04 - sowie vom 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 -) im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2006 derartige Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht vorhanden. Das Gesamtlehrdeputat von nach alledem 420 DS ist auf der Basis von 81,25 Personalstellen zur Berücksichtigung der Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO zu kürzen. Ein Stellenabzug für stationäre Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b KapVO) entfällt, weil die stationäre Krankenversorgung an der WWU von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin vorgenommen wird. Der danach allein vorzunehmende Stellenabzug wegen des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung beträgt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin, mithin (81,25 x 30/100 =) 24,38 Stellen. Damit verbleiben (81,25 - 24,38 =) 56,87 Stellen. Den von einigen Antragstellern gegen den Parameter 30 v. H. und damit gegen die Höhe des pauschalen Abzugs erhobenen Einwendungen ist das Gericht bereits bei der Überprüfung der Kapazitätsermittlung des vorherigen Berechnungszeitraumes nicht gefolgt. Dazu hat es in seinen Beschlüssen vom 16. Januar 2006 (9 Nc 116/05 u. a.) ausgeführt: "Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1984 (- 7 C 3.83 u.a. - , BVerwGE 70, 318 ff.), das jedoch aufgrund des nachgehenden Beschlusses des Bundesverfassungs-gerichtes vom 22. Oktober 1991 (- 1 BvR 393/85 u.a. - , BVerfGE 85, 36 ff.) keinen Bestand hatte, zum damals normierten Abzugsparameter, der in seiner Begründung und seiner Ableitung allerdings deutliche Unterschiede zum heutigen aufweist, wird dargelegt, dass für das auf 4 DS abgesenkte Deputat der befristet beschäftigten Angestellten einerseits und den (pauschalen) Abzug für ambulante Krankenversorgungsleistungen andererseits nach derzeitigem Stand zur Begründung nicht (mehr) auf eine hohe Fluktuation der Beschäftigten dieser Stellengruppe in der Lehreinheit Zahnmedizin argumentativ verwiesen werden könne. Vielmehr sei die Verweildauer dieser Angestellten in den Universitätszahnkliniken im Verhältnis zu früher deutlich gestiegen. Die für ihre Aus- und Fortbildung berücksichtigten Arbeitszeitkontingente seien nach heutigem Stand überhöht angesetzt. Daraus sei zu schließen, dass die Annahme einer notwendigen Entlastung dieser Stellengruppe von Lehraufgaben im bisherigen Umfang - sei es mit dem zugrundegelegten Lehrdeputat von 4 DS oder sei es mit dem pauschalen Abzug für ambulante Krankenversorgungsleistungen - so nicht haltbar sei. Ob diese Überlegungen zutreffend sind, kann nicht nur deswegen offen bleiben, weil verwertbares Material für diese Annahme, die den bundesweit in den Kapazitätsverordnungen angesetzten Ab- zugsparameter betrifft, nicht vorliegt. Auch dem insoweit von den Antragstellern dieser Argumentation gestellten Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, statistisches Material über die Verweildauer befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter zu bestimmten Stichtagen vorzulegen, war aus Rechtsgründen nicht nachzukommen. Denn das Bundesverfassungsgericht a. a. O. hat die vorstehend dargestellte - auch vom Bundesverwaltungsgericht zugrundegelegte - Begründung einer vergleichsweise hohen Fluktuation der Wissenschaftlichen Angestellten im befristeten Arbeitsverhältnis in den Zahnkliniken für die Höhe des Abzugsparameters nicht gebilligt. Andererseits hat es die Erforderlichkeit eines Abzugsparameters ausdrücklich anerkannt. Mit Blick darauf kann die Verweildauer der hier einschlägigen Angestelltengruppe an den Zahnkliniken die normative Ableitung des vorliegend anzuwendenden Abzugsparameters allein nicht in Frage stellen, zumal der Deputatabzug - wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ebenfalls als zutreffend gewürdigt - zu Recht durchgängig alle Stellengruppen betrifft. Danach kommt es eben nicht nur auf die Stellen der Wissenschaftlichen Angestellten im befristeten Arbeitsverhältnis an, sondern ebenso auf die Stellen des weiteren wissenschaftlichen Lehrpersonals, die vorliegend konkret fast die Hälfte aller Stellen in der Zahnklinik des Antragsgegners ausmachen. Dass die Verweildauer der befristet beschäftigten Angestellten die Verfassungsmäßigkeit des erst seit dem Wintersemester 2002/2003 geltenden (neuen) Abzugsparameters von 30 v. H. in Frage stellen, ist damit jedenfalls nicht evident. Eine Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit würde daneben den Rahmen der nur möglichen summarischen Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sprengen, zumal Anhaltspunkte dafür, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO n. F. nicht mehr vom Regelungsermessen des Normgebers gedeckt ist oder als willkürlich betrachtet werden müsste, nicht erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 - (Zahnmedizin WS 02/03, Universität Düsseldorf) An den vorstehenden Erwägungen hält das Gericht fest. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das OVG NRW seine oben zitierte Rechtsprechung zuletzt mit Beschluss vom 17. Februar 2006 - 13 C 262/05 - (Zahnmedizin WS 05/06, Universität Düsseldorf) bekräftigt hat. Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (420 : 81,25 =) gerundet 5,17 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (56,87 x 5,17 DS =) gerundet 294,02 DS. Dieses Lehrdeputat ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen. In der Lehreinheit Zahnmedizin sind nämlich im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2005 und WS 2005/2006) keine im Sinne dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre zugehörigen Lehrauftragsstunden abgehalten worden (siehe Seite 2 - zu Ziff. 6 - des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 06. November 2006 im Leitverfahren 9 NC 240/06). Eine Verminderung des Lehrangebots gemäß § 11 KapVO um Dienstleistungen, welche die Lehreinheit Zahnmedizin für einen nicht zugeordneten Studiengang erbringt, ist nicht vorzunehmen. Ein Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Medizin (klinisch-praktischer Teil), wie er in früheren Berechnungszeiträumen zu verzeichnen war, findet nicht mehr statt. Vgl. Beschlüsse der Kammer zum Wintersemester 2005/2006 vom 16. Januar 2006 - 9 Nc 116/05 u. a. -. Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 294,02 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (294,02 x 2 =) 588,04 DS beträgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - wie bisher - 5,85 zu Grunde. Zur Ermittlung dieses Eigenanteils vgl. u.a. den Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 1993 - 8 Nc 275/92 u.a. - Seiten 10 und 17. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 2 x 294,02 5,85 = 588,04 5,85 = 100,52 gerundet 101 Studienplätzen für das Studienjahr 2006/2007. Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 101 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des vom Ministerium im Überprüfungsverfahren angesetzten Schwundfaktors von 1/0,96 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (101 : 0,96 = 105,21) gerundet 105 Studienplätze. Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -. Der angesetzte, auf der amtlichen Statistik beruhende, Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Wissenschaftsverwaltung hat ihn nach dem allgemein anerkannten sog. Hamburger Modell rechnerisch zutreffend ermittelt (vgl. Schwundberechnung der Antragsgegnerin von Dezember 2005 und von September 2006, mitgeteilt mit dem Schriftsatz vom 6. November 2006 im Leitverfahren 9 Nc 240/06). Die Kammer hat insbesondere keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass die Wissenschaftsverwaltung bei der Ermittlung der Schwundquote hinsichtlich des Verbleibeverhaltens der Studierenden der betrachteten früheren Semester von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Das dem - auf das künftige Studienverhalten prognostisch bezogenen - Wert von 1/0,96 zugrunde gelegte statistische Material, welches in der von der Antragsgegnerin vorgelegten und bereits benannten "Schwundberechnung Fach: Zahnmedizin" wiedergegeben und in die Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell einbezogen worden ist, ist methodisch korrekt. So sind, wie es auch in der Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW zu letzterer vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 - (Zahnmedizin WS 02/03, Universität Düsseldorf) als hinreichend angesehen wird, fünf Kalendersemester (hier: WS 2002/2003 bis WS 2004/2005 einschließlich) zu je zehn Fachsemestern (regelmäßige Dauer des Zahnmedizinstudiums) angesetzt worden. Die bei den jeweiligen Erstsemesterkohorten angesetzten Zahlen betragen mindestens die jeweilige Zulassungszahl. Soweit aus der Aufstellung der zu betrachtenden 5 Kalendersemester, WS 2003/04 bis WS 2005/06 einschließlich, zwar zu ersehen ist, dass - worauf Antragsteller verwiesen haben - im Rahmen der Schwundberechnung in isolierter Sicht teilweise semesterliche Übergangs- bzw. Verweilquoten von > 1,0 und damit ein "positives" Schwundverhalten festzustellen ist, führt dies nicht zur Festsetzung eines für die Antragsteller günstigeren Schwundausgleichsfaktors. Das Gericht hat bereits für den vergangenen Berechnungszeitraum (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. Januar 2006 - 9 Nc 116/05 u.a., Zahnmedizin WS 2005/2006 -) im einzelnen dargelegt, dass dieser Umstand auf der zum Wintersemester 2004/2005 wirksam gewordenen Neufassung der Lehrverpflichtungsverordnung (vgl. § 3 LVV i. d. F der 1. ÄndVO vom 21.2.2004 - GV. NRW. S. 120) beruhte, die bei im wesentlichen unveränderter Zahl wissenschaftlichen Lehrpersonals zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität mit einer entsprechend erhöhten Zahl von Zulassungen auch in den höheren Fachsemestern geführt hatte. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang seinerzeit ausdrücklich der Rechtsprechung des VG Sigmaringen (Beschluss vom 29. November 2005 - NC 6 K 474/05 -), auf die einige Antragsteller vorliegend erneut verwiesen haben, widersprochen. An seiner Auffassung, dass der Schwundausgleichsfaktor trotz eines solchen Ereignisses nicht zu Gunsten des 1. Fachsemesters zu erhöhen sei, weil die Systematik des Schwundermittlungsverfahrens nach dem Hamburger Modell dadurch nicht durchgreifend in Frage gestellt werde, hält das Gericht fest, zumal der Umstand, dass in einigen höheren Fachsemestern infolge Kapazitätserhöhungen höhere Zahlen angefallen sind, als die Kohorte im Eingangssemester aufwies, aus Rechtsgründen unerheblich ist. Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1999 - 13 C 15/99 -; siehe auch Beschluss vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 - besteht eine Verpflichtung zum Schwundausgleich nur, wenn die Zahl der Abgänge die Zahl der Zugänge übersteigt (§ 16 KapVO). Anliegen des Verordnungsgebers ist es lediglich, in höheren Semestern durch unbesetzte Studienplätze anfallende ungenutzte Ausbildungskapazität zu vermeiden. Dem ist genügt, wenn freie Studienplätze in höheren Fachsemestern - gleichgültig ob als solche infolge Abgang oder Kapazitätserhöhung entstanden - durch Zugänge, und zwar hochschulintern höhergestufte zugelassene Anfänger, Quereinsteiger oder Hochschulwechsler besetzt werden. Die Kapazitätsverordnung kennt keinen Vorrang der Zulassung von Studienanfängern etwa mit der Folge, dass bei der Schwundberechnung nur die Abgänge der Erstsemesterkohorte zu berücksichtigen seien, was zu einem erhöhten, studienanfängerfreundlichen Schwundausgleichsfaktor führen würde. Es verbleibt damit für das Studienjahr 2006/2007 bei 105 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung dieser ungeraden Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen auf das - längere - Wintersemester 53 und auf das Sommersemester 52 Plätze. Die Zahl von 53 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene WS 2006/2007 ist - wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 54 Studienanfängern in der Lehreinheit Zahnmedizin sogar überschritten worden. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es daher nicht mehr an. Zugleich scheidet, soweit dies ergänzend geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität mangels eines freien Studienplatzes aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art.