Urteil
2 K 1218/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0110.2K1218.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind zu erstatten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin und der Beigeladene sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 0000 der Flur 0 in der Gemarkung C., das mit einem im Jahr 1960 errichteten Einfamilienwohnhaus (L. 00) bebaut ist. Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Flurstücks 000, das mit einem Wohnhaus (N. 00) bebaut ist. Mit Datum vom 29. Oktober 2003 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung (Az.: 0000/00) für den Umbau dieses Wohnhauses sowie für eine an die nördliche Außenwand des Wohnhauses anzubauende und bis an die Grenze des Grundstücks der Klägerin heranreichende Garage mit drei Pkw-Einstellplätzen. Nach den genehmigten Bauzeichnungen sollte die grenzständige Außenwand dieser Garage 3,30 m hoch und 9,55 m lang ausgeführt werden; diejenige Teilfläche des Flachdachs der Garage, die mehr als 3 m von der Nachbargrenze entfernt war, sollte als Dachterrasse genutzt werden. Soweit die bezeichneten Abmessungen der grenzständigen Garagenaußenwand mit § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (BauO NRW) unvereinbar waren, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Datum vom 29. Oktober 2003 einen Abweichungsbescheid (Az.: Nr. 00/00). Zu dessen Begründung gab er an, die Abweichung sei unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil ein Nachbareinverständnis vorliege. Damit bezog sich der Beklagte auf eine von der Klägerin unterschriebene Erklärung, die sich in einer Anlage zum Bauantrag vom 15. September 2003 findet, und folgenden Wortlaut hat: Ich bin mit der Überschreitung der zulässigen Höhe um ca. 30 cm und der zulässigen Länge um ca. 55 cm der Grenzwand der Garage zu meinem Grundstück einverstanden." Ferner erlaubte der Beklagte durch Befreiungsbescheid vom 29. Oktober 2003 (Az.: Nr. 00/00), daß die Grundfläche der Garage ein vom Bebauungsplan Nr. 00 E." der Stadt Beckum festgesetztes Sichtdreieck an der Einmündung des N. in den L. teilweise überdecke. Die Klägerin erhob gegen die genannten drei Bescheide Widerspruch und beantragte wegen der - bereits weit fortgeschrittenen - Ausnutzung der Baugenehmigung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor: Sie habe sich mit der Anlage einer Dachterrasse auf dem Flachdach der Garage niemals einverstanden erklärt. Sie habe von dieser Bauabsicht des Beigeladenen nichts gewußt. Der Beigeladene habe ihr diese Bauabsicht arglistig verschwiegen. Aus diesem Grund habe sie ihre Einverständniserklärung gegenüber dem Beigeladenen angefochten und fühle sich an diese auch nicht mehr gebunden. Die Nutzung des Garagendaches als Dachterrasse verletze auch ihre nachbarlichen Rechte. Jeder, der die Dachterrasse nutze, könne in unzumutbarer Weise in ihren Garten und in die Wohnräume ihres Hauses hineinschauen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluß vom 22. April 2004 - 10 B 828/04 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 angeordnet hatte, stellte der Beigeladene - als Reaktion auf die Gründe dieses Beschlusses - neue Bauanträge. Mit Datum vom 5. August 2004 (Az.: 000/00) genehmigte der Beklagte einen Nachtrag des Beigeladenen, der darauf gerichtet war, die Legalisierung der Mehrfachgarage unter Verzicht auf die ursprünglich geplante Dachterrasse zu bewirken. Durch weitere Baugenehmigung vom 6. August 2004 (Az.: 000/00) gestattete der Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag vom 25. Juni 2004, an das Wohnhaus einen etwa 22 m² großen Balkon anzubauen, der an die Stelle der ursprünglich geplanten Dachterrasse treten, aber - anders als diese - nicht auf dem Garagendach aufliegen sondern auf Stützen stehen sollte, die frei durch das Garagendach zu führen und eigenständig zu gründen waren. Die Klägerin erhob auch gegen diese Baugenehmigungen Widersprüche. Zu deren Begründung trug sie im wesentlichen vor, es könne aus Rechtsgründen nicht akzeptiert werden, dass der Beigeladene sein - offenkundig weiterhin uneingeschränkt verfolgtes - Bauvorhaben in Teilvorhaben aufspalte und so die der Genehmigungsfähigkeit seines Gesamtvorhabens entgegenstehenden Beschlussgründe des Oberverwaltungsgerichts zu unterlaufen suche. Nachdem das Oberverwaltungsgericht in einem weiteren Aussetzungsverfahren entschieden hatte, daß die von dem Balkon ausgelösten Abstandflächen - teilweise, in einem auch mit § 6 Abs. 6 BauO NRW nicht vereinbaren Ausmaß - auf dem Grundstück der Klägerin lägen (Beschluß vom 28. September 2004 - 10 B 2045/04), akzeptierte der Beigeladene das vom Beklagten für den Balkon ausgesprochene Nutzungsverbot, nahm seinen Bauantrag vom 25. Juni 2004 zurück und stellte einen Bauantrag für einen gleichartigen Balkon geringerer Nutzfläche, den der Beklagte mit Datum vom 5. November 2004 (Az.: 000/00) genehmigte. Auch gegen diese Baugenehmigung erhob die Klägerin unter Hinweis auf ihr früheres Vorbringen Widerspruch. Der Landrat des Kreises Warendorf wies die Widersprüche der Klägerin gegen den Befreiungsbescheid vom 29. Oktober 2003, gegen den Abweichungsbescheid vom 29. Oktober 2003 und gegen die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 i.d.F. der Nachtragsgenehmigung vom 5. August 2004 durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 zurück. Ferner wies er den Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 5. November 2004 durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 2005 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid ist der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 27. September 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie beantragt, 1. den Befreiungsbescheid vom 29. Oktober 2003, den Abweichungsbescheid vom 29. Oktober 2003 sowie die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 in der durch die Nachtragsgenehmigung vom 5. August 2004 geänderten Fassung und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Warendorf vom 7. Juni 2005 aufzuheben. 2. hilfsweise festzustellen, dass die im Klageantrag zu 1. genannten Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Warendorf vom 7. Juni 2005 rechtswidrig waren. Zur Begründung verweist sie auf ihr früheres Vorbringen und trägt ergänzend vor: Obwohl der Beigeladene den im August 2004 genehmigten und entsprechend errichteten Balkon aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2004 wieder zurückgebaut habe, handele es sich bei der umstrittenen Garage nach wie vor nicht um eine privilegierte Grenzgarage, weil der Beigeladene den Baukörper der Garage nicht lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nutze. Der Beigeladene stelle auf dem Dach der Garage Blumenkübel auf und nutze die Garage folglich - unter Verstoß gegen seine Verzichtserklärung im Nachtragsbauantrag - zu einem anderen als dem genehmigten Zweck. Folglich handele es sich bei der Garage nach wie vor um ein sonstiges, Abstandflächen auslösendes Gebäude, so dass es auf ihre Zustimmungserklärung vom 15. September 2003 nicht einmal ankomme. An ihre Zustimmungserklärung vom 15. September 2003 sei sie wegen des späteren Verhaltens des Beigeladenen ohnehin nicht mehr gebunden. Denn der Beigeladene habe trotz der ihm am 23. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Bauarbeiten an der Garage mit Nachdruck vorangetrieben, um die Verputzarbeiten im vorderen Bereich des Baukörpers bis zum 27. April 2004 abzuschließen. Ferner habe der Beigeladene sie und ihren Ehemann in einem Zivilprozess auf Schadensersatz in einer Höhe von bislang rund 33 000 EUR in Anspruch genommen. In diesem Gerichtsverfahren habe sich herausgestellt, daß selbst der Architekt des Beigeladenen nicht wußte, welche baurechtlichen Konsequenzen die Errichtung einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage habe. Umso weniger sei es der Klägerin, der die Pläne für das damalige Bauvorhaben (Grenzgarage mit Dachterrasse) nicht ausgehändigt, geschweige denn erläutert worden seien, zuzumuten, an einer damals erteilten Zustimmung festzuhalten. Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Genehmigungen, vertieft zur Begründung die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der beigezogenen Streitakten 2 L 359/04, 2 L 1192/04 und 2 L 706/05 (Verwaltungsgericht Münster) sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (6 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit ihrem Hauptantrag (Klageantrag zu 1.) zulässig, aber nach § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als unbegründet abzuweisen, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 in der durch die Genehmigung vom 5. August 2004 geänderten Fassung die Klägerin nicht in ihren öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Zwar steht die an der Grenze des Grundstücks der Klägerin genehmigte Außenwand der Garage mit ihrer Höhe und ihrer Länge in Widerspruch zu § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Dies ist aber von der Einverständniserklärung der Klägerin vom 15. September 2003 gedeckt und verletzt deshalb die Nachbarrechte der Klägerin nicht. Es gibt keine Gründe, diese Einverständniserklärung als von Anfang unwirksam anzusehen. Dem widerstreitenden Sachvortrag der Klägerin und des Beigeladenen zu der Frage, ob vor Abgabe der Einverständniserklärung über die beabsichtigte Nutzung des Flachdaches der Garage als Dachterrasse jenseits der 3- Meter-Linie gesprochen worden ist, ist nicht weiter nachzugehen. Die behauptete Unkenntnis der Klägerin von diesem Bauwunsch kann als wahr unterstellt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin keine Zustimmung zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen in seiner Gesamtheit, sondern ausdrücklich nur das Einverständnis enthielt, dass die an die Grenze ihres Grundstücks gebaute Außenwand der Garage die nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zulässige Höhe um ca. 0,30 m und die zulässige Länge um ca. 0,55 m überschreiten dürfe. Dass der Beigeladene die Klägerin über Umstände getäuscht hat, die für die Abgabe einer Erklärung dieses Inhaltes wesentlich gewesen sein könnten, ist von der Klägerin - auch im Klageverfahren - nicht behauptet worden. Auch wenn man die Einverständniserklärung der Klägerin vom 15. September 2003 - gegen ihren Wortlaut - als Einverständnis mit dem gesamten Bauvorhaben, also vorhabenbezogen, auslegen würde, ergäbe sich keine andere Rechtlage: Auch dann würde die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 in der durch die Genehmigung vom 5. August 2004 geänderten Fassung die Klägerin nicht in ihren öffentlichen Nachbarrechten verletzen, weil der durch die Nachtragsgenehmigung legalisierte Garagenbaukörper ohne Dachterrasse sich nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise von jenem Garagenbaukörper unterscheidet, zu dem die Klägerin ihr Einverständnis erklärt hat. Ginge man von einer vorhabenbezogenen Einverständniserklärung aus, so wäre zwar nicht zu bezweifeln, dass der Beigeladene aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gehalten war, die Klägerin von sich aus auf die geplante Dachterrasse hinzuweisen, und zwar unabhängig davon, ob er wusste oder für möglich hielt, dass die Verwirklichung dieses Bauwunsches die Privilegierung der Garage in Frage stellen könne. Unterstellte man die Behauptung der Klägerin als wahr, von der geplanten Dachterrasse nichts gewusst zu haben, wäre also von unterlassener Aufklärung auszugehen, würde die Nachtragsgenehmigung die Nachbarrechte der Klägerin dennoch nicht verletzen, weil diese keine Legalisierung einer Dachterrasse einschließt, weil sich folglich akzeptiertes und genehmigtes Vorhaben entsprechen und weil das nachträglich genehmigt Garagenbauvorhaben für die Verwirklichung des Bauwunsches Dachterrasse" auch nicht förderlich ist. Für ein arglistiges Verhalten des Beigeladenen bei Entgegennahme der Einverständniserklärung vom 15. September 2003, also für ein Verhalten, das möglicherweise unabhängig von den voranstehenden Gründen eine Unwirksamkeit der Einverständniserklärung von Anfang an begründen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon, dass in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erwogen worden war, sogar eine in ein Wohnhaus bautechnisch einbezogene Grenzgarage mit zwei Pkw- Einstellplätzen (über dem grenzfernen Garagenstellplatz Wohnräume im Obergeschoss) auf der Grundlage von § 6 Abs. 11 BauO NRW für genehmigungsfähig zu halten, vgl. Beschluss vom 19. Mai 1994 - 10 B 966/94 -, S. 3 - 5; mit gleicher Tendenz, aber im Ergebnis offen gelassen: Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 - BRS 58 Nr. 113 (S. 311/312) und dass Bauaufsichtsbehörden in Würdigung dieser Rechtsprechung entsprechende Baugenehmigungen auch erteilt hatten, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass nicht einmal der Architekt des Beigeladenen wusste (oder gewusst haben wollte), welche baurechtlichen Fragen die - unter Einhaltung eines 3- Meter-Grenzabstandes geplante - Errichtung einer Terrasse auf dem Dach einer Grenzgarage aufwerfe. Wenn nach alledem die Klage gegen die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 5. August 2004 erfolglos bleibt, weil sich der durch die Nachtragsgenehmigung legalisierte Garagenbaukörper nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise von jenem Garagenbaukörper unterscheidet, zu dem die Klägerin ihr Einverständnis erklärt hat, so bleibt bei diesem auf das Garagenbauvorhaben verengten Blickwinkel allerdings unberücksichtigt, dass der Beigeladene sein ursprünglich verfolgtes Bauvorhaben (Garage und Freisitz über dem Flachdach der Garage) der Sache nach weitestgehend verwirklicht hat. Denn er hat später anstelle der Dachterrasse einen mit diesem Freisitz funktional vergleichbaren Balkon errichtet, nur um mit dieser bautechnischen Änderung seines Vorhabens den tragenden Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2004 - 10 B 828/04 - die Grundlage zu entziehen. Der Einwand der Klägerin, dass ein Bauherr aus der Aufspaltung eines ursprünglich verfolgten Gesamtvorhabens in mehrere Teilvorhaben keine rechtlichen Vorteile ziehen darf, ist berechtigt. Dem Einwand hätte das Gericht Rechnung tragen können, wenn die Klägerin die für den Balkon erteilte Baugenehmigung vom 5. November 2004 nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren gleichfalls mit einer Klage angefochten hätte. Es hätte viel dafür gesprochen, bei einem solchen gegen das gesamte Vorhaben gerichteten Klageziel auch eine rechtliche Beurteilung des Gesamtvorhabens vorzunehmen und bei dieser Beurteilung möglicherweise auch den bautechnischen Unterschieden zwischen Dachterrasse und Balkon keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen. Da die Klägerin aber - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006 ergeben hat - von einer Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. November 2004 bewusst Abstand genommen hat, müssen die angedeuteten Wertungsfragen unbeantwortet bleiben. Das weitere von der Klägerin gerügte Verhalten des Beigeladenen nach Erteilung der Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003, rechtfertigt es nicht, die Einverständniserklärung für rechtlich gegenstandslos oder eine Bindung der Klägerin an ihre Einverständniserklärung für unzumutbar zu halten. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 22. Juli 2005 (S. 5 f.) ist Bezug zu nehmen. Der Abweichungsbescheid vom 29. Oktober 2003 verletzt die Rechte der Klägerin nicht. Dessen nachbarrechtlich relevanter Regelungsgehalt geht nicht über die Überschreitung der Maßvorgaben des Bauordnungsrechts hinaus, in die die Klägerin mit ihrer Erklärung vom 15. September 2003 eingewilligt hat. Die Klage gegen den Befreiungsbescheid vom 29. Oktober 2003 bleibt gleichfalls erfolglos, weil sich dieser Bescheid auf eine Festsetzung des Bebauungsplanes (Sichtdreieck") bezieht, die an der Einmündung des N. in den L. die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs, also keine Nachbarrechte der Klägerin schützen soll. Mit ihrem Hilfsantrag bleibt die Klage jedenfalls deshalb erfolglos, weil die Klägerin auch auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 22. Juli 2005 hin kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dargelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.