Beschluss
10 B 828/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist anzuordnen, wenn die angefochtene Baugenehmigung in ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandflächen eingreift.
• Ein Baukörper, der neben dem Abstellen von Kraftfahrzeugen auch als Dachterrasse genutzt werden soll, ist keine privilegierte Grenzgarage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW und löst Abstandflächen aus.
• Eine Befreiung nach § 73 BauO NRW kann nicht zur Legalisierung typischer Abstandflächenverletzungen herangezogen werden; das System der Abstandsvorschriften hat eigene Abweichungsregelungen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Verletzung bauordnungsrechtlicher Abstandflächen durch gemischt genutzten Grenzbaukörper • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist anzuordnen, wenn die angefochtene Baugenehmigung in ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandflächen eingreift. • Ein Baukörper, der neben dem Abstellen von Kraftfahrzeugen auch als Dachterrasse genutzt werden soll, ist keine privilegierte Grenzgarage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW und löst Abstandflächen aus. • Eine Befreiung nach § 73 BauO NRW kann nicht zur Legalisierung typischer Abstandflächenverletzungen herangezogen werden; das System der Abstandsvorschriften hat eigene Abweichungsregelungen. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine am 29.10.2003 erteilte Baugenehmigung, mit der dem Beigeladenen die Errichtung eines an die Grundstücksgrenze heranreichenden Baukörpers genehmigt wurde. Der Baukörper sollte zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen und teilweise als Dachterrasse genutzt werden. Die Antragstellerin rügte damit verbundene Verletzungen ihrer Rechte auf Einhaltung der nach § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt. Der Senat prüfte die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO und befasste sich mit der Frage, ob es sich bei dem genehmigten Baukörper um eine nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegierte Grenzgarage handelt und ob eine Befreiung nach § 73 BauO NRW wirksam erteilt wurde. • Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung insoweit, als der grenzständige Baukörper die erforderliche Abstandfläche nach § 6 Abs. 1, Abs. 5 und 6 BauO NRW nicht einhält, weil er unmittelbar an die Grenze gebaut wurde. • § 6 Abs. 11 BauO NRW erlaubt nur eine Grenzgarage mit bestimmten Maßen und Nutzung; jede darüber hinausgehende Nutzung, hier die Dachterrasse, lässt die Eigenschaft als privilegierte Grenzgarage entfallen. Eine Garage ist nach § 2 Abs. 8 BauO NRW ein Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen; jede zusätzliche Nutzung nimmt den Privilegierungscharakter. • Eine Befreiung nach § 73 BauO NRW ist nicht geeignet, gewöhnliche Abstandflächenverletzungen zu legalisieren, weil das Abstandflächenrecht ein geschlossener Regelungsbereich mit eigenen Abweichungsmöglichkeiten ist; die einschlägige Rechtsprechung des Senats schließt die Nutzung von § 73 für diesen Zweck aus. • Die dem Beigeladenen erteilte angebliche Einwilligung der Nachbarin und der Befreiungsbescheid beziehen sich nach dem Wortlaut und Zusammenhang lediglich auf eine Grenzgarage im Sinne des § 6 Abs. 11; die vorliegende Genehmigung geht darüber hinaus, sodass das behördliche Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. • Aufgrund der Rechtswidrigkeit der genehmigten Ausführung war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten; dies kann ggf. eine Verpflichtung der Behörde zum ordnungsbehördlichen Einschreiten und zur Beschränkung der Bauarbeiten auf zulässige Teile nach sich ziehen. Die Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an, weil der genehmigte, grenzständige Baukörper die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen verletzt und nicht als privilegierte Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 BauO NRW anzusehen ist. Eine Befreiung nach § 73 BauO NRW konnte die Rechtswidrigkeit nicht heilen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; es kann zudem eine Verpflichtung der Behörde zum ordnungsbehördlichen Einschreiten und zur Beschränkung der Bauarbeiten auf zulässige Teile folgen, da die derzeit genehmigte Ausführung Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt.