Urteil
5 K 2222/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:0815.5K2222.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950, zu erteilen. Die Kläger sind serbische Staatsangehörige. Der Kläger zu 3. ist der am 16. März 1991 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Sohn der Kläger zu 1. und 2. Die Kläger zu 1. und 2. reisten zusammen mit zwei älteren Geschwistern des Klägers zu 3. im Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vor der Ausreise wohnte die Familie in C. Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte mit einem bis zum Dezember 1994 gültigen Nationalpass. Die Kläger zu 1. und 2. beantragten zusammen mit ihren beiden Kindern ihre Anerkennung als Asylberechtigte und trugen u. a. vor, dass sie als Angehörige des Volkes der Roma in Serbien kein menschenwürdiges Leben hätten führen können. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 18. Oktober 1990 abgelehnt. Die auf Anerkennung als Asylberechtigte gerichtete Klage der Kläger wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Mai 1993 - 6 K 1930/91.A - abgewiesen. Das Urteil wurde im Juni 1993 rechtskräftig. Seitdem werden die Kläger geduldet. Der Kläger zu 1. war von April 1999 bis Dezember 2000 als geringfügig Beschäftigter (Küchenhilfe) in einem Hotel beschäftigt. Seit Januar 2001 war er bis Ende 2004 in Vollzeit erwerbstätig. Seitdem geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weil er keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten hat. Die Klägerin zu 2. erzielte seit dem Jahre 2001 Erwerbseinkommen als Küchen- und Putzhilfe. Seit Mai 2005 geht sie keiner Beschäftigung mehr nach, weil sie keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten hat und weil sie nach ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig sein kann. Die Familie erhielt seit ihrer Einreise im Dezember 1989 bis zum Juli 2001 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit das Erwerbseinkommen der Kläger zu 1. und 2. nicht ausreichte, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. In der Zeit von August 2001 bis Juni 2005 wurden keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Seitdem erhalten die Kläger wieder Leistungen nach diesem Gesetz, soweit die ihnen bewilligte Arbeitslosenhilfe nicht ausreicht, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Beklagte forderte die Kläger durch Ordnungsverfügungen vom 25. August 1997 auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise ihre Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt: Republik Serbien) an. Die hiergegen gerichteten Widersprüche der Kläger wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2003 zurück. Klage wurde nicht erhoben. Der Antrag der Kläger vom 16. Februar 2001 bzw. vom 28. Juni 2001, ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl I S. 1354, zu erteilen, lehnte der Beklagte nach Anhörung der Kläger durch Bescheid vom 5. Juni 2003 (irrtümlich datiert vom 4. Dezember 2002) ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass das von den Klägern erzielte Erwerbseinkommen auf Dauer nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt der Familie in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, und dass sich die Kläger auch nicht ausreichend bemüht hätten, nach Ablauf des bisherigen einen neuen Nationalpass zu erhalten. Die Kläger legten Widerspruch ein und machten unter Vorlage von Verdienstbescheinigungen der Kläger zu 1. und 2. geltend, dass ausreichendes Einkommen vorhanden sei, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen; dies ergebe sich schon daraus, dass die Familie seit August 2001 keine Sozialleistungen mehr erhalten habe; auch sei es von ihnen nicht zu vertreten, dass es ihnen bisher nicht gelungen sei, neue Nationalpässe zu erhalten; Voraussetzung hierfür sei bei ethnischen Minderheiten, zu denen sie als Angehörige des Volkes der Roma gehörten, dass dem Antrag auf Ausstellung neuer Pässe ein Begleitschreiben der zuständigen Ausländerbehörde beigefügt werde; dieses Begleitschreiben sei ihnen vom Beklagten trotz mehrfacher Anforderungen nicht ausgehändigt worden; eine Aufenthaltserlaubnis müsse ihnen auch deshalb erteilt werden, weil es ihnen als Angehörige des Volkes der Roma nicht möglich sei, in Serbien ein menschenwürdiges Leben zu führen, so dass es ihnen nicht zugemutet werden könne, dorthin zurückzukehren. Die Bezirksregierung Münster wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. August 2004 auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 des Ausländergesetzes zurück, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kläger ihre Passpflicht nicht erfüllt hätten und dies darauf zurückzuführen sei, dass sie keine ausreichenden Bemühungen getätigt hätten, Nationalpässe zu erhalten und Identitätsnachweise über ihre Staatsangehörigkeit vorzulegen; auch sei es aus einwanderungspolitischen Erwägungen nicht hinzunehmen, dass Ausländern nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens ein Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet werde. Die Kläger haben schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 8. Juli 2004 Klage erhoben. Sie machen geltend: Sie lebten schon seit 1989 in der Bundesrepublik Deutschland und hätten sich in dieser Zeit in die hiesige Gesellschaft integriert; sie seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen sicherzustellen; dass sie zwischenzeitlich und auch gegenwärtig auf ergänzende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen seien, könne ihnen nicht entgegengehalten werden, weil dies nur darauf zurückzuführen sei, dass die Kläger zu 1. und 2. keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten hätten und dass es der Klägerin zu 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei, weiterhin berufstätig zu sein. Die Klägerin zu 2. sei außerdem wegen ihres Gesundheitszustandes nicht reisefähig; hinzu komme, dass ihre medizinische Versorgung als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien nicht gewährleistet sei; zwar handele es sich insoweit um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, dessen Prüfung in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge falle; da die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin zu 2. erst nach Abschluss des Asylverfahrens aufgetreten seien, hätten sie dort nicht geprüft werden können; daraus ergebe sich, dass nunmehr der Beklagte darüber entscheiden müsse, ob die Klägerin zu 2. hier bleiben dürfe, weil sie in Serbien nicht ärztlich behandelt werden könne. Die Kläger verweisen außerdem darauf, dass sie seit Jahren ausreichend mit Wohnraum versorgt seien und dass der Kläger zu 3. regelmäßig die Schule besucht habe. Die Kläger verweisen außerdem erneut darauf, dass sie ihre Passlosigkeit nicht verschuldet hätten, denn die Ausstellung von neuen Pässen sei daran gescheitert, dass der Beklagte ihre mehrfachen Bitten, entsprechende Bescheinigungen auszustellen, nicht beantwortet habe; erst im Jahre 2005 sei es ihnen möglich gewesen, sich an das Generalkonsulat in Düsseldorf zu wenden, um neue Nationalpässe zu beantragen; das Generalkonsulat habe es im September 2005 abgelehnt, den Antrag entgegenzunehmen mit der Begründung, dass ein Nachweis über die serbische Staatsangehörigkeit der Kläger nicht vorgelegt worden sei; daraufhin sei eine in Serbien lebende Schwester der Klägerin zu 2. gebeten worden, die entsprechenden Nachweise zu besorgen; dies sei bisher nicht gelungen; deshalb sei nunmehr von der Schwester ein Anwalt eingeschaltet worden. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er noch vier Brüder in Serbien habe; mit ihnen habe er allerdings seit dem Krieg keinen Kontakt mehr und wisse nicht, ob sie überhaupt noch lebten. Die Klägerin zu 2. hat mitgeteilt, dass sie ebenfalls noch weitere Geschwister in Serbien habe, allerdings nur mit der ältesten Schwester Kontakt habe. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 4. August 2004 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, eine Zusicherung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für den Fall zu erteilen, dass die Kläger gültige serbische Reiseausweise vorlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide die Ansicht, dass die Kläger wirtschaftlich nicht integriert seien, weil sie immer wieder auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen seien, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen; für die Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 2. wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Serbien medizinisch versorgt werden könne, halte er sich sachlich nicht für zuständig; diese Prüfung müsse vielmehr vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylfolgeverfahren der Klägerin zu 2. entschieden werden; die Familie habe sich in der Vergangenheit auch nicht ausreichend darum bemüht, Ausreisepapiere zu erhalten; erst nachdem die Kläger zu 1. und 2. wegen ihrer Passlosigkeit keine Arbeitserlaubnisse mehr erhalten hätten, seien sie bereit gewesen, sich an das Generalkonsulat in Düsseldorf zu wenden, um neue Nationalpässe zu beantragen; dieses Verhalten genüge nicht den Anforderungen, die an ausreisepflichtige Ausländer zu stellen seien, um Ausreisepapiere zu erhalten. Die beiden älteren Kinder der Kläger zu 1. und 2. leben in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage hat mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet, denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen des für die begehrte Aufenthaltserlaubnis allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann sich aus Abschiebungsverboten und aus vorrangigem Recht, namentlich aus Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 des Grundgesetzes (GG), aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben (OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, Schnelldienst Ausländer- und Asylrecht (AuAS) 2006, 110, vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Asylmagazin Heft 5/2006, S. 26 und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -). Mit ihrem Vorbringen, dass es ihnen als Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma nicht möglich sei, in Serbien ein menschenwürdiges Leben zu führen, und dass die gesundheitliche Versorgung der Klägerin zu 2. wegen ihrer Erkrankung als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma nicht gewährleistet sei, machen die Kläger kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geltend. Vielmehr berufen sich die Kläger auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, über das nicht der Beklagte, sondern ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden hat (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, DVBl. 2006, 850 = Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 347 = NVwZ 2006, 830). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über Asylanträge einschließlich der Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Ein Asylantrag liegt gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht und dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Hieran anknüpfend sind die Ausführungen der Kläger - ihre Richtigkeit unterstellt - als Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG anzusehen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt jedenfalls dann vor, wenn sich ein Ausländer auf Vorgänge in seinem Heimatland beruft, die ganze Bevölkerungsgruppen betreffen. In derartigen Fällen liegt ein berücksichtigungsfähiges Abschiebungsverbot aus zielstaatsbezogenen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, dem im Rahmen des Aufenthaltsrechts § 23 AufenthG und nicht § 25 Abs. 5 AufenthG entspricht (OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 - a. a. O.). Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 5 AufenthG bestätigt. In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen inlandsbezogene Ausreisehindernisse umfasse, soweit diese nicht bereits § 25 Abs. 3 abgedeckt seien (Bundestags-Drucksache 15/420; abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz vor § 25 des Aufenthaltsgesetzes, S. 5). Daraus ergibt sich, dass von § 25 Abs. 5 AufenthG nur inlandsbezogene und nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erfasst werden. Das Vorbringen der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot verstanden werden. Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich für die Kläger auch nicht aus Artikel 8 Abs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Mit seiner Entscheidung, den Klägern keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, verstößt der Beklagte nicht gegen diese Regelung. Der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Familienlebens wird nicht verletzt. Da in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Familie durch die vom Beklagten getroffene Entscheidung nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie - dazu gehören nur noch die Eltern und der minderjährige Sohn - ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, mithin alle Familienmitglieder in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen, scheidet ein Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben von vornherein aus (VGH BW, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 70 und Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - NVwZ 2005, 1043; so auch VGH BW, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 -). Mithin wird der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Familienlebens nicht berührt, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssen, obwohl die älteren Kinder der Kläger zu 1. und 2. bzw. die älteren Geschwister des Klägers zu 3. hier bleiben dürfen, weil sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Auch der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Privatlebens wird durch die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, nicht verletzt. Ein Eingriff in das Privatleben durch Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis liegt vor, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gleichsam deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Dies bedeutet, dass ein Eingriff in das Privatleben grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn dieses Privatleben in dem Aufenthaltsland fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (VGH BW, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, Asylmagazin Heft 4/2006, 29 und Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 329; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303, 304). In diesem Zusammenhang ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausländer auf Grund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann. Zum einen ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse faktisch integriert ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, a. a. O. und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 247). Auf dieser Grundlage hat eine faktische Integration der Kläger zu 1. und 2. nicht stattgefunden. Sie leben zwar schon seit Dezember 1989 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach einem langen Aufenthalt stellt jedoch für sich allein genommen keinen Eingriff in das Privatleben eines Ausländers im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 EMRK dar. Diese Vorschrift darf nicht so verstanden werden, als verbiete sie allgemein aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur deswegen, weil sich der Ausländer eine bestimmte Zeit in dem betreffenden Land aufgehalten hat. Entscheidend ist nicht die Dauer des Aufenthaltes, sondern vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat während seines Aufenthaltes über intensive persönliche, familiäre und wirtschaftliche Bindungen verfügt (VGH BW, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht, 2006, 217; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -, a. a. O.). Eine faktische Integration der Kläger zu 1. und 2. hat auch nicht dadurch stattgefunden, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig gewesen sind. Zwar hat der Kläger zu 1. in der Zeit von 1999 bis 2004 und die Klägerin zu 2. in der Zeit von 1999 bis Mai 2005 Erwerbseinkommen erzielt. Die Erwerbstätigkeit beider Kläger hat jedoch nicht dazu geführt, dass sie sich wirtschaftlich in die Bundesrepublik Deutschland integriert haben. Dem steht schon entgegen, dass die Kläger zu 1. und 2. von Dezember 1989 bis Juli 2001 darauf angewiesen waren, ihren Lebensunterhalt durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen und dass sie seit Juni 2005 wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Hinzu kommt, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit der Kläger zu 1. und 2. um Tätigkeiten im Niedriglohnbereich gehandelt hat und die Klägerin zu 2. durchweg nur teilzeitbeschäftigt gewesen ist. Während ihres bisherigen etwa 16-jährigen Aufenthaltes haben die Kläger zu 1. und 2. lediglich etwa 4,5 Jahre ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gelebt. Es ist auch künftig nicht zu erwarten, dass die Kläger zu 1. und 2. ihren notwendigen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gewährleisten können, weil nur noch der Kläger zu 1., nicht jedoch die Klägerin zu 2. mehr arbeiten kann. Vielmehr ist bei der Klägerin zu 2. davon auszugehen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen wird und dass der Lebensunterhalt der Familie allein durch Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. sichergestellt werden müsste. Die Familie wird mithin während ihres weiteren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen sein, und zwar unabhängig davon, ob sie geduldet wird oder ob sie die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhält, denn in beiden Fällen gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AsylbLG). Deshalb hat bisher schon keine wirtschaftliche Integration der Kläger zu 1. und 2. stattgefunden. Sie wird auch künftig nicht erfolgen können. Darüber hinaus ist weder dem Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen, dass beide Kläger auf Grund ihrer deutschen Sprachkenntnisse und sozialen Kontakte faktisch in die Bundesrepublik Deutschland integriert sind. Auch eine faktische Integration des Klägers zu 3. hat nicht stattgefunden. Er ist zwar hier 1991 geborene worden und besucht die Schule. Er muss sich jedoch als Minderjähriger gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG zumindest bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres die fehlenden Integrationsleistungen seiner Eltern zurechnen lassen (VGH BW, Urteile vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -). Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass ein 15-jähriger Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben könne (VG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 11 K 5363/03 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 14), schließt sich das Gericht dem unter Berücksichtigung von § 80 Abs. 1 AufenthG nicht an. Für die zukünftige Entwicklung des Klägers zu 3. ist zu berücksichtigen, dass er seit August 2005 gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005, GV NRW S. 102 bis zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht schulpflichtig ist. Die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht kann für sich genommen nicht als faktische Integrationsleistung angesehen werden. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen aller Kläger und dem sonstigen Akteninhalt auch nicht entnehmen, dass der Kläger zu 3. über den Schulbesuch hinaus besondere Bemühungen unternommen hat, um seine Integration in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Hinzu kommt, dass sich auch eine Entwurzelung der Kläger gegenüber ihrem Herkunftsland Serbien nicht feststellen lässt. Die Kläger zu 1. und 2. haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass mehrere Geschwister in Serbien leben. Eine Schwester der Klägerin zu 2. bemüht sich zur Zeit darum, für die Kläger Staatsangehörigkeitsnachweise zu besorgen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Kläger noch über Kontakte nach Serbien verfügen und die Geschwister im Falle einer Rückkehr der Kläger dorthin ihnen helfen werden, sich wieder in Serbien einzuleben. Das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2., dass bis auf die eine Schwester der Klägerin zu 2. kein Kontakt mehr zu den dortigen Verwandten bestehe, ist für das Gericht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass sich ein solcher Kontakt - das Vorbringen der Kläger als zutreffend unterstellt - bei einer Rückkehr leicht wiederherstellen lässt. Auch tatsächliche Gründe stehen einer Ausreise der Kläger nicht entgegen. Der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. macht ihre Ausreise aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand eines Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbarer Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird (ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt aller die Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 - und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zu 2. nicht vor. In den von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 9. Juni 2006, vom 3. Mai 2006, vom 5. Mai 2006, vom 11. Mai 2006 und vom 15. Mai 2006 wird der Klägerin zu 2. bescheinigt, dass sie an einer Herz- und Wirbelsäulenerkrankung sowie an einem depressiven Syndrom leidet. Bis auf die Bescheinigung vom 15. Mai 2006 enthalten sämtliche Bescheinigungen keine Aussagen zur Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. In der Bescheinigung vom 15. Mai 2006 heißt es lediglich, dass die Klägerin zu 2. aktuell nicht reisefähig sei. Diese Aussage lässt keine Schlüsse darauf zu, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. während der Ausreise wesentlich verschlechtern wird. Auch der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde vom 4. Juli 2006 lässt sich dies nicht entnehmen. Darin wird der Klägerin zu 2. bescheinigt, dass ihr wegen eines ausgeprägten Schmerzsyndroms sowie einer Gehstörung aus medizinischer Sicht eine 2,5- stündige Autofahrt und eine ca. 3-stündige Flugreise nicht zuzumuten sei. Auch diese Aussage lässt keinen Schluss darauf zu, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. während der Ausreise wesentlich verschlechtern wird. Allein die Tatsache, dass die Klägerin zu 2. während der Ausreise auf Grund ihres Gesundheitszustandes mit starken Schmerzen zu rechnen haben wird, stellt ihre Reisefähigkeit nicht in Frage. Darüber hinaus liegt ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur dann vor, wenn mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Da § 26 Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 für Zeiträume zwischen sechs Monaten und drei Jahren vorsieht, ist mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit dann nicht zu rechnen, wenn dieses Ausreisehindernis nicht innerhalb von sechs Monaten beseitigt werden kann. Dies lässt sich im Falle der Klägerin zu 2. nicht feststellen, denn die untere Gesundheitsbehörde des Beklagten geht in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2006 davon aus, dass sich die Klägerin zu 2. nach Durchführung verschiedener Therapien innerhalb von sechs Monaten erneut einer ärztlichen Untersuchung stellen sollte. Daraus ergibt sich, dass eine von der Klägerin zu 2. vorgetragene Reiseunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate beseitigt werden kann. Mithin führt die bei der Klägerin zu 2. aktuell vorliegende Reiseunfähigkeit nicht dazu, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Allerdings ist den Klägern die Ausreise aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz von Ausreisepapieren sind. Passlosigkeit wird in der Rechtsprechung als ein tatsächliches Ausreisehindernis angesehen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 322 = NWVBl. 2006, 260). Dieses tatsächliche Ausreisehindernis führt nicht dazu, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil sie das Fehlen von Ausweispapieren verschuldet haben. Eine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG u. a. vor, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Dies trifft bei den Klägern zu. Ein ausreisepflichtiger Ausländer muss alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einleiten. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beschaffung eines gültigen Passes. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Der Besitz eines Passes ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig von Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit in das Herkunftsland zu unterstützen. Hieraus folgt, dass ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die das Ausländeramt von ihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu kommen. Der Ausländer darf dabei allerdings nicht völlig untätig und passiv bleiben und nur darauf warten, welche weiteren Handlungen das Ausländeramt von ihm verlangt. Vielmehr muss er eigenständig die Initiative ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, a. a. O. sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. März 2006 - 24 B 05.2889 -, Asylmagazin Heft 6/2006, S. 29 und Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 24 C 05.2856 -, Bayerische Verwaltungsblätter 2006, S. 436). Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Kläger nicht. Den Klägern sind schon deshalb die nachteiligen Folgen ihrer Passlosigkeit als Verschulden zuzurechnen, weil sie nach Abschluss des Asylverfahrens im Juni 1993 während der Gültigkeitsdauer des Passes bis Dezember 1994 nicht ausgereist sind. Weder dem Vorbringen der Kläger noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, aus welchen Gründen die Kläger keinen Anlass gesehen haben, ihrer Ausreisepflicht nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens während der Geltungsdauer des ersten Passes bis Dezember 1994 nachzukommen. Darüber hinaus haben die Kläger auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren keine ihnen zumutbaren ausreichenden Bemühungen unternommen, um Ausreisepapiere zu erhalten. Aus den Verwaltungsvorgängen und aus dem Vorbringen der Kläger lässt sich in diesem Zusammenhang folgender Sachverhalt entnehmen: Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. März 1996 erklärten sich die Kläger zunächst bereit, ihre Pässe verlängern zu lassen. Zuvor wollten sie allerdings den zweiten Vornamen des Klägers zu 3. streichen lassen. Der Beklagte verwies die Kläger daraufhin auf die Möglichkeit, dass ein Antrag auf Berichtigung des Geburtseintrages gestellt werden könne. Zugleich wurde den Klägern eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft ihres Heimatlandes ausgestellt, in der die Botschaft gebeten wurde, den in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 3. in den Reisepass der Mutter eintragen zu lassen und die Reisepässe im Übrigen zu verlängern. Da die Kläger nichts unternahmen, wurden sie mit Schreiben des Beklagten vom 12. August 1997 aufgefordert, ihre Reisepässe vorzulegen. Auch wurde ihnen unter dem 21. August 1997 eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Wohnortes erteilt, um beim Konsulat der Bundesrepublik Jugoslawien in Düsseldorf vorsprechen zu können. Am 25. August 1997 wurden die Kläger erneut aufgefordert, ihre Reisepässe, Personalausweise und Geburtsurkunden vorzulegen. Aus einem Aktenvermerk vom 12. September 1997 ergibt sich, dass die Klägerin zu 2. gegenüber dem Sozialamt der Stadt D erklärt hatte, auch dann nicht ausreisen zu wollen, wenn ihr Ausreisedokumente ausgestellt würden. Unter dem 7. Oktober 1997 wurde den Klägern erneut die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Duldung ausgestellt, um bei dem Generalkonsulat vorsprechen zu können. Unter dem 17. November 1997 fragte der Beklagte bei den Anwälten der Kläger nach, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich die Kläger zwecks Ausstellung von Passersatzpapieren bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vorgesprochen hätten. Daraufhin teilten die damaligen Anwälte der Kläger unter dem 9. April 1998 mit, dass sich die Kläger weiterhin bemühen würden, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Belege über diese Bemühungen wurden nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 bat der Beklagte die Kläger erneut, Nachweise über ihre Bemühungen, Passersatzpapiere zu erhalten, vorzulegen. Die Kläger beantworteten dieses Schreiben nicht. Mit weiterem Schreiben vom 2. April 2002 forderte der Beklagte die Kläger erneut auf, gültige Reisepässe vorzulegen. Daraufhin ließen die Kläger am 10. April 2002 durch ihre damaligen Anwälte mitteilen, dass sie sich beim jugoslawischen Konsulat in Düsseldorf vergeblich um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht hätten. Zugleich baten die Kläger den Beklagten, ihnen ein Begleitschreiben auszuhändigen, wonach die Pässe für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen benötigt würden, weil anderenfalls auch weiterhin nicht mit der Ausstellung von Pässen gerechnet werden könne. Danach unternahmen die Kläger wiederum nichts. Erst nachdem dem Kläger zu 1. Ende 2004 die Arbeitserlaubnis nicht verlängert worden war, sprachen die Kläger im Jahre 2005 bei dem Generalkonsulat in Düsseldorf vor. Nachdem ihnen im September 2005 mitgeteilt worden war, dass Staatsangehörigkeitsnachweise vorgelegt werden müssten, um einen Pass zu erhalten, schalteten die Kläger die älteste in Serbien lebende Schwester der Klägerin zu 2. ein, um entsprechende Unterlagen zu besorgen. Aus dem Gesamtzusammenhang der vorgehend geschilderten Vorgänge zwischen 1994 und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass die Kläger bis zum Jahre 2005 keine ernsthaften Bemühungen unternommen haben, Ausreisepapiere zu erhalten. Ihr Vorbringen, dass für den Antrag auf Ausstellung von Ausreisepapieren eine Bescheinigung des Ausländeramtes erforderlich sei, entschuldigt ihre Untätigkeit zwischen 1994 und 2005 nicht, denn das Ausländeramt hatte die entsprechende Bescheinigung schon unter dem 4. April 1996 ausgestellt. Diese von den Klägern verschuldete Passlosigkeit schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG selbst dann aus, wenn man dem oben Ausgeführten nicht folgt und davon ausgeht, dass die Kläger faktisch integriert sein sollten. Nach Sinn und Zweck des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes war das Maß der faktischen Integration grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn der Ausländer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen war, alles in seiner Kraft stehende und ihm zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden. Daran ist nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich festzuhalten, denn eine grundlegende konzeptionelle Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ist mit dem Aufenthaltsgesetz insoweit nicht verbunden (OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -). Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Für eine darin beantragte Zusicherung des Beklagten mit dem von den Klägern geforderten Inhalt ist eine materielle Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch keine gesetzliche Vorschrift anführen können, nach der der Beklagte zu der begehrten Zusicherung verpflichtet sein könnte. Hinzu kommt, dass der Hilfsantrag mit einer Bedingung versehen worden ist. Dies ist ebenso unstatthaft wie die Klageerhebung unter einer Bedingung. Letztlich ist der Hilfsantrag bis auf die unstatthafte Bedingung mit dem Hauptantrag inhaltsgleich, so dass der Hilfsantrag letztlich aus denselben Gründen keinen Erfolg hat wie der Hauptantrag. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG obergerichtlich noch nicht geklärt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da über die von allen Klägern begehrte Aufenthaltserlaubnis nur einheitlich entschieden werden kann, sind die Kosten von allen Klägern als Gesamtschuldner zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.