OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2132/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0815.5K2132.04.00
27Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in jeweils gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30.Juli 2004, BGBl. I S. 1950, zu erteilen. 3 Die Kläger sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Kläger zu 1. bis 5. leben seit Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 6. und 7. sind 1993 bzw. 1999 in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden. Die Kläger zu 3. bis 7. sind die Kinder der Kläger zu 1. und 2. Ein weiteres Kind ist 2005 geboren worden. 4 Der 1962 geborene Kläger zu 1. hat keine Schule besucht. Er ist Analphabet. Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie in Q in der Provinz Kosovo der (heutigen) Republik Serbien. Er war als Reinigungskraft in C in der heutigen Republik Montenegro tätig. Der Kläger zu 1. arbeitet seit 1999 als Aushilfskraft in einem Geflügelschlachtbetrieb. Bis zum Jahre 2000 war der Kläger zu 1. als geringfügig Beschäftigter mit einer monatlichen Vergütung von etwa 600 bis 700 DM tätig. Seit dem Jahre 2001 ist er fest angestellt. Sein Nettolohn belief sich im Juli 2006 auf 1.057,29 EUR. 5 Die 1965 geborene Klägerin zu 2. hat nach ihren eigenen Angaben zwei Jahre lang die Schule besucht. Vor ihrer Ausreise war sie Hausfrau. In der Bundesrepublik Deutschland ist sie nicht berufstätig. Sie ist psychisch erkrankt. 6 Der am 26. Dezember 1986 geborene Kläger zu 3. hat die Hauptschule besucht. Nach dem Abschluss der Schule im Jahre 2003 hat er im Jahr 2005 an einem Kurs des Diakonischen Werkes zur Berufsorientierung teilgenommen. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihm im Jahr 2006 eine Tätigkeit als Pizzabäcker angeboten. 7 Der am 1. März 1989 geborene Kläger zu 4. hat ebenfalls die Hauptschule besucht. Nach Schulabschluss in diesem Jahr nimmt der Kläger zu 4. an einem Werkstattjahr in einer Bildungseinrichtung des Handwerks teil. 8 Die am 20. Juli 1991 geborene Klägerin zu 5. besucht die 7. Klasse einer Gemeinschaftshauptschule. 9 Der am 29. März 1993 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu 6. besucht die 6. Klasse einer Förderschule. 10 Der am 12. August 1999 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu 7. besucht die 1. Klasse einer Grundschule. 11 Die Kläger zu 1. bis 5. reisten im Mai 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 29. Dezember 1992 abgelehnt, die Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Juni 1995 - 6 K 551/93.A - abgewiesen, die Beschwerde der Kläger durch das OVG NRW durch Beschluss vom 12. Juli 1995 - 13 A 4251/95.A - zurückgewiesen. Im Asylverfahren hatten die Kläger zu 1. bis 5. vorgetragen, dass sie als albanische Volkszugehörige vom serbischen Staat politisch verfolgt werden. 12 Seit dem rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erhalten alle Kläger Duldungen. 13 Die Familie hat von Mai 1992 bis Juni 2001 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 138.249 EUR erhalten. Seit Juli 2001 werden keine Leistungen mehr bewilligt. Neben dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. verfügt die Familie nach ihren eigenen Angaben über Kinder- und Wohngeld. 14 Der Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 9. September 1997 auf, Reisepässe vorzulegen und kündigte ihnen die Abschiebung zum 1. Januar 1998 an. Reisepässe sind bisher nicht eingereicht worden. 15 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Januar 2000 machten die Kläger geltend, dass ihnen eine Rückkehr in den Kosovo nicht zuzumuten sei, weil sie als Angehörige des Volkes der Roma von den dortigen albanischen Machthabern politisch verfolgt würden. 16 Ein mit dieser Begründung von den Klägern zu 1. bis 5. gestellte Wiederaufnahmeantrag vom 7. April 2000 wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 14. April 2000 abgelehnt, die Klage durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgericht Münster vom 2. Juli 2002 - 6 K 1146/00.A - abgewiesen. 17 Die Kläger wohnten bis Januar 2002 in einer Flüchtlingsunterkunft. Seit Februar 2002 leben sie in einer eigenen Wohnung. Die Miete betrug im Februar 2002 640,00 EUR. 18 Die Kläger beantragten am 13. Juli 2001 eine Aufenthaltsbefugnis und legten in diesem Zusammenhang Verdienstbescheinigungen des Klägers zu 1. seit 1999, Zeugnisse der Kläger zu 3. bis 6. und eine Bescheinigung über ihre Zugehörigkeit zum Volk der Roma vor. Die Kläger trugen vor, dass sie auf Grund der Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherzustellen. 19 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis durch Bescheid vom 21. November 2002 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: 20 Der Kläger zu 1. habe bis zum 30. September 2001 nicht mindestens 2 Jahre in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis gestanden, sodass der Lebensunterhalt der Familie in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer nicht gesichert sei; die Kläger hätten auch keine ihnen zumutbaren Bemühungen unternommen, um sich Ausreisepapiere zu besorgen. 21 Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein und führten zur Begründung an: 22 Auf Grund ihres langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland seien sie vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert und müssten deshalb Inländern gleichgestellt werden. Der Lebensunterhalt der Familie werde durch das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. sichergestellt und die Familie habe eine eigene Wohnung. Innerhalb der Familie werde überwiegend deutsch gesprochen; die Kläger zu 3. bis 7. besuchten hier die Schule; sie sprächen weitaus besser deutsch als albanisch; serbo-kroatisch könnten sie überhaupt nicht sprechen; keines der Kinder könne die albanische oder die serbo-kroatische Sprache schreiben. Die Klägerin zu 2. sei psychisch krank; bei einer Rückkehr in den Kosovo stehe die Familie vor dem nichts; es gebe dort keine Arbeit und keine Unterkunftsmöglichkeiten; bei der im Kosovo herrschenden Arbeitslosigkeit sei die Familie mit fünf (inzwischen sechs) Kindern nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger zu 1. werde keinen Arbeitsplatz finden; insbesondere Angehörige des Volkes der Roma seien bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage, aus eigener Kraft ihren Unterhalt sicherzustellen. Selbst wenn sie über finanzielle Mittel verfügten, gebe es Probleme mit der ansässigen ärmeren Bevölkerung. Für die Kinder gebe es zudem Probleme in der Schule, weil sie hier in deutscher Sprache unterrichtet worden seien; auch die kulturelle Existenz als Angehörige des Volkes der Roma sei schließlich bei einer Rückkehr bedroht. 23 Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2004 zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: 24 Ethnischen Minderheiten sei die freiwillige Rückkehr in den Kosovo zuzumuten, und zwar auch dann, wenn eine Abschiebung nicht stattfinden könne; hinzu komme, dass die Kläger ihre Passlosigkeit zu vertreten hätten, weil sie keine ausreichenden ihnen zumutbaren Bemühungen unternommen hätten, Ausreisepapiere zu erhalten. 25 Der Widerspruchsbescheid ist den Klägern am 4. Juni 2004 zugestellt worden. 26 Die Kläger haben am 1. Juli 2004 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen unter Vorlage von Einkommensnachweisen des Klägers zu 1., von ärztlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. sowie von Beschäftigungsnachweisen der Kläger zu 3. und 4. und von Schulbescheinigungen der Kläger zu 5. bis 7. ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend verweisen sie darauf, dass dem Kläger zu 3. eine Stelle als Pizzabäcker angeboten worden sei, wenn er im Besitz einer Arbeitserlaubnis sei; auf ihre Passlosigkeit komme es nicht an, weil das Ausländeramt auch ohne Pass mit Erlaubnis der UNMIK die Abschiebung vornehmen könne. 27 Die Kläger beantragen, 28 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 1. Juni 2004 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. 29 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, 30 die Klage abzuweisen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 34 Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 35 Die Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. 36 Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann sich aus Abschiebungsverboten und aus vorrangigem Recht, namentlich aus Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 des Grundgesetzes (GG), aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben (OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, Schnelldienst Ausländer- und Asylrecht (AuAS) 2006, 110, vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Asylmagazin Heft 5/2006, S. 26 und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -). 37 Mit ihrem Vorbringen, dass es ihnen als Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma nicht möglich sei, im Kosovo ein menschenwürdiges Leben zu führen, und dass die gesundheitliche Versorgung der Klägerin zu 2. wegen ihrer Erkrankung als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma nicht gewährleistet sei, machen die Kläger kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geltend. Vielmehr berufen sich die Kläger auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, über das nicht der Beklagte, sondern ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden hat (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, DVBl. 2006, 850 = Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 347 = NVwZ 2006, 830). 38 Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bezüglich der Kläger zu 1. bis 5. aus § 24 Abs. 2 i. V. m. § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Stellung eines Asylantrages auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Ausländerbehörde ist gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt in den beiden von den Klägern zu 1. bis 5. geführten Asylverfahren auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint. In derartigen Fällen können wegen der sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung aus demselben Sachverhalt keine Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG abgeleitet werden. Vielmehr ist es allein Sache des Bundesamtes, gegebenenfalls in einem weiteren Asylverfahren zu klären, ob die von den Klägern zu 1. bis 5. geltend gemachten Abschiebungshindernisse (nunmehr) vorliegen (OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O.). 39 Für die Kläger zu 6. und 7., die bisher keinen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt haben, gilt ebenfalls, dass nicht der Beklagte, sondern das Bundesamt für die von den Klägern zu 6. und 7. geltend gemachten Abschiebungshindernisse zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über Asylanträge einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Ein Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht und dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Hieran anknüpfend sind die Ausführungen der Kläger zu 6. und 7. - ihre Richtigkeit unterstellt - als Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG anzusehen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt jedenfalls dann vor, wenn sich ein Ausländer - wie hier - auf Vorgänge in seinem Heimatland beruft, die ganze Bevölkerungsgruppen betreffen. In derartigen Fällen liegt ein berücksichtigungsfähiges Abschiebungsverbot aus zielstaatsbezogenen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, dem im Rahmen des Aufenthaltsrechts § 23 AufenthG und nicht § 25 Abs. 5 AufenthG entspricht (OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O.). 40 Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 5 AufenthG bestätigt. In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen inlandsbezogene Ausreisehindernisse umfasse, soweit diese nicht bereits § 25 Abs. 3 abgedeckt seien (Bundestags-Drucksache 15/420; abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz vor § 25 des Aufenthaltsgesetzes, S. 5). Daraus ergibt sich, dass von § 25 Abs. 5 AufenthG nur inlandsbezogene und nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erfasst werden. Das Vorbringen der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot verstanden werden. 41 Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich für die Kläger nicht aus Artikel 8 Abs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Mit seiner Entscheidung, den Klägern keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, verstößt der Beklagte nicht gegen diese Regelung. 42 Der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Familienlebens wird nicht verletzt. Da in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Familie durch die vom Beklagten getroffene Entscheidung nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, mithin alle Familienmitglieder in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen, scheidet ein Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben von vornherein aus (VGH BW, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 70 und Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - NVwZ 2005, 1043; so auch VGH BW, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 -). Mithin wird der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Familienlebens nicht berührt, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssen. 43 Auch der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Privatlebens wird durch die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, nicht verletzt. 44 Ein Eingriff in das Privatleben durch Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis liegt vor, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gleichsam deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Dies bedeutet, dass ein Eingriff in das Privatleben grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn dieses Privatleben in dem Aufenthaltsland fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (VGH BW, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, Asylmagazin Heft 4/2006, 29 und Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 329; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303, 304). 45 In diesem Zusammenhang ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausländer auf Grund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann. Zum einen ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse faktisch integriert ist. Zum anderen ist zu beachten, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 18 B 785/05 -, Asylmagazin Heft 5/2006, S. 26 und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 247). 46 Auf dieser Grundlage hat eine faktische Integration der Kläger zu 1. und 2. nicht stattgefunden. Sie leben zwar schon seit Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach einem langen Aufenthalt stellt jedoch für sich allein genommen keinen Eingriff in das Privatleben eines Ausländers im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 EMRK dar. Diese Vorschrift darf nicht so verstanden werden, als verbiete sie allgemein aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur deswegen, weil der Ausländer sich eine bestimmte Zeit in dem betreffenden Land aufgehalten hat. Entscheidend ist nicht die Dauer des Aufenthaltes, sondern vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat während seines Aufenthaltes über intensive persönliche, familiäre und wirtschaftliche Bindungen verfügt (VGH BW, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht, 2006, 217; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -, a. a. O.). Dies ist bei den Klägern nicht der Fall. 47 Die Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. hat nicht zu einer wirtschaftlichen Integration der Familie geführt. In diesem Zusammenhang fällt zunächst ins Gewicht, dass der Kläger zu 1. erst seit 1999, also etwa 6 Jahre nach der Einreise der Familie, mit seiner Erwerbstätigkeit begonnen hat. Bis zum Jahre 2000 war er auch nur geringfügig beschäftigt. Erst seit dem Jahre 2001 ist er bei seiner jetzigen Firma fest angestellt. Bis zur Festanstellung erhielt die Familie auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. seine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und bis heute ausübt, während er vollziehbar ausreisepflichtig ist und jederzeit damit rechnen muss, die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen. Auch übt der Kläger zu 1. lediglich eine Aushilfstätigkeit als ungelernte Arbeitskraft aus. Schon diese Gesichtspunkte sprechen dagegen, eine wirtschaftliche Integration des Klägers zu 1. und seiner Familie wegen dessen Erwerbstätigkeit zu bejahen. 48 Entscheidend ist, dass das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt der Kläger sicherzustellen. 49 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. 50 Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht bei den Klägern ein Bedarf an sozialrechtlicher Grundsicherung in Höhe von etwa 3.500 EUR. Ausgangspunkt sind die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997, BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, a. a. O. und durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005, BGBl. I S. 721, S. 726, denn die Kläger gehören als Ausländer im Besitz einer Duldung zum leistungsberechtigten Personenkreis dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Deshalb können sie in dem für sie günstigsten Fall Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) erhalten. Daran ändert sich nichts, wenn sie die hier begehrte Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Auf der Grundlage der seit dem 1. Juli 2006 in Nordrhein-Westfalen geltenden Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 13. Juni 2006, GV NRW S. 291, ergibt sich folgende Berechnung: 51 Für den Kläger zu 1. gilt ein Regelsatz von 345 EUR, für die Kläger zu 2. bis 5. ein Regelsatz in Höhe von 276 EUR und für die Kläger zu 6. und 7. sowie für das im Jahre 2005 geborene weitere Kind ein Regelsatz in Höhe von 207 EUR. Hinzu kommen Kosten der Unterkunft in Höhe von mindestens 640 EUR. Dies ergibt einen monatlichen laufenden Bedarf in Höhe von 2.710 EUR. Hinzugerechnet werden muss noch ein monatlich anfallender einmaliger Bedarf, der pauschal mit 15 % des laufenden Bedarfes abzugelten ist. Dies sind weitere 406 EUR monatlich. Hinzu kommt noch der gesetzliche Krankenversicherungsschutz, so dass für die Familie mit acht Personen ein Grundbedarf in Höhe von ca. 3.500 EUR monatlich besteht. 52 Dem steht ein Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. im Jahre 2006 zwischen 898 EUR (Juni 2006) und 1.134,90 EUR (Mai 2006) gegenüber. In den zurückliegenden Jahren ab der Festeinstellung im Jahre 2001 lag das monatliche Einkommen des Klägers zu 1. in der Regel bei etwa 1.100 EUR. In einzelnen Monaten war ein höheres oder niedrigeres monatliches Einkommen zu verzeichnen. Der Höchstbetrag lag im August 2005 bei 1.629 EUR. Weiteres Einkommen ist nicht einzustellen. Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, dass ihnen Kindergeld gezahlt wird. Dieser Klagevortrag stimmt jedoch nicht mit der Rechtslage überein, weil geduldeten Ausländern gemäß § 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG kein Kindergeld zusteht, so dass § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hier nicht eingreift (vgl. dazu Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 2 AufenthG, Rz. 21). 53 Mithin kann durch das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. der Lebensunterhalt der Familie nicht sichergestellt werden. Die Klägerin zu 2. ist aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, dass die Klägerin zu 2. in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG unberücksichtigt bleiben muss, teilt das Gericht wegen des unterschiedlichen Regelungsinhaltes von § 9 AufenthG einerseits und § 25 AufenthG andererseits nicht. Auch die Kläger zu 3. und 4. können in absehbarer Zeit nicht durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Der Kläger zu 3. ist nach dem Hauptschulabschluss im Jahre 2003 ohne Ausbildung und Arbeit. Ob er die ihm angebotene Arbeit als Pizzabäcker tatsächlich aufnehmen kann, wenn er im Besitz einer Arbeitserlaubnis sein sollte, ist offen. Selbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers zu 3. davon ausgeht, dass er in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit als Pizzabäcker ausüben könnte, würde sein Einkommen bei einem Stundenlohn von 6,50 EUR brutto nicht ausreichen, um die Lücke zwischen dem Grundsicherungsbedarf der Familie in Höhe von ca. 3.500 EUR und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. in Höhe von etwa 1.100 EUR monatlich zu schließen. Auch bei dem Kläger zu 4., der gerade die Hauptschule abgeschlossen hat, ist nicht zu erwarten, dass er in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Gegenwärtig absolviert er ein sogenanntes Werkstattjahr bei einer Bildungseinrichtung des Handwerks und erzielt kein Einkommen. Die Kläger zu 5. bis 7. gehen noch zur Schule und können deshalb ebenfalls in absehbarer Zeit nicht zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. 54 Hieraus folgt, dass die Kläger auf Dauer nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Sie werden vielmehr ständig darauf angewiesen sein, zumindest ergänzende Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger seit Juli 2001 keine Leistungen mehr nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen. Das Vorbringen eines Ausländers, er habe zu keiner Zeit öffentliche Mittel in Anspruch genommen, führt nicht auf die erforderliche positive Erkennbarkeit gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG (OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2006 - 18 B 1392/06 -, zu § 51 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Kläger wegen des geringen Erwerbseinkommens des Klägers zu 1. bis auf weiteres auf die Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen sind, denn die Kläger können gegenwärtig und auch zukünftig nicht daran gehindert werden, die ihnen gesetzlich zustehenden Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch zu nehmen. 55 Hinzu kommt, dass die Kläger gegenwärtig ihren Lebensunterhalt durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern, indem sie Wohngeld erhalten, das nicht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer Betracht bleibt. 56 Darüber hinaus ist weder dem Vorbringen der Kläger noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen, dass die Familie auf Grund ihrer deutschen Sprachkenntnisse und sozialen Kontakte faktisch in die Bundesrepublik Deutschland integriert ist. 57 Zwar haben die Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass in der Familie überwiegend deutsch gesprochen werde. Dieses Vorbringen ist jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt worden, weil die Kläger zu 1. und 2. auf einen Dolmetscher für die serbische Sprache angewiesen waren und selbst einfache Fragen des Gerichts über ihre Lebensverhältnisse nicht in deutscher Sprache verstehen bzw. beantworten konnten. Auch hat sich der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesende Kläger zu 3. mit seiner Mutter in der Heimatsprache unterhalten. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest vom 4. August 2006 über den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. geht hervor, dass eine Verständigung mit der Klägerin zu 2. ohne Dolmetscher nicht möglich ist. 58 Auch dem Vorbringen der Kläger zu 3. und 4., die nicht mehr zur Schule gehen, hat das Gericht nicht entnehmen können, dass sie auf Grund ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und ihrer sozialen Kontakte faktisch integriert sind. Dem steht bei dem Kläger zu 3. schon entgegen, dass er drei Jahre nach dem Abschluss der Hauptschule keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden hat. Der Kläger zu 4. durchläuft nach dem Abschluss der Hauptschule ein so genanntes Werkstattjahr bei der Weiterbildungseinrichtung des Handwerks. Dies reicht ebenfalls nicht aus, um eine faktische Integration in die hiesigen Verhältnisse zu bejahen. 59 Auch eine faktische Integration der Kläger zu 5. bis 7. hat nicht stattgefunden. Zwar sind die Kläger zu 6. und 7. in der Bundesrepublik geboren worden. Auch besuchen die Kläger zu 5. bis 7. die Schule. Die Kläger zu 5. bis 7. müssen sich jedoch als Minderjährige gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG zumindest bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres die fehlenden Integrationsleistungen ihrer Eltern zurechnen lassen (VGH BW, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -). Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass ein 15-jähriger Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben könne (VG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 11 K 5363/03 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 14) - dies könnte auf die Klägerin zu 5. zutreffen -, schließt sich das Gericht dem unter Berücksichtigung von § 80 Abs. 1 AufenthG nicht an. 60 Für die zukünftige Entwicklung der Kläger zu 5. bis 7. ist außerdem zu berücksichtigen, dass sie seit August 2005 gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005, GV NRW S. 102 bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht schulpflichtig sind. Dies bedeutet, dass sie einer gesetzlichen Pflicht nachkommen, wenn sie zur Schule gehen. Die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht kann für sich genommen nicht als faktische Integrationsleistung angesehen werden. 61 Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen der Kläger und dem sonstigen Akteninhalt auch nicht entnehmen, dass die Kläger zu 5. bis 7. über den Schulbesuch hinaus besondere Bemühungen unternommen haben, um ihre soziale Integration in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. 62 Bei den Klägern zu 3. bis 7. kann darüber hinaus eine faktische Integration nicht auf ihr Vorbringen gestützt werden, dass sie „ihre Heimatsprache nicht so gut sprechen wie die deutsche Sprache". Es ist für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, dass die Kläger zu 3. bis 7. nur über unzureichende Kenntnisse ihrer Heimatsprache verfügen sollen. Da ihre Eltern, wie durch den Gang der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, nur über unzulängliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ist davon auszugehen, dass in der Familie auch die Heimatsprache gesprochen wird, um die Dinge des täglichen Lebens zu regeln. 63 Hinzu kommt, dass es in den Verantwortungsbereich der Kläger zu 1. und 2. fällt, wenn sie nicht dafür gesorgt haben sollten, dass ihre Kinder nicht oder nur unzulänglich ihre Heimatsprache kennen. Da die Kläger seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jahre 1995 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem jederzeit damit rechnen mussten, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, waren sie verpflichtet, auch ihre Heimatsprache zu erlernen bzw. (weiter) zu sprechen. Etwaige Versäumnisse der Kläger verpflichten den Beklagten nicht, ihnen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 64 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des etwaigen Vorliegens von tatsächlichen Ausreisehindernissen. 65 Der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. steht ihrer Ausreise und der Ausreise der übrigen Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht entgegen. 66 Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand eines Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge hiervon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird (ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt aller die Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 - und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -). 67 Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zu 2. nicht vor. Aus den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 4. August 2006 und vom 14. August 2006 geht hervor, dass die Klägerin zu 2. seelisch erkrankt ist und behandelt werden muss. Auch wird in dem ärztlichen Attest vom 4. August 2006 bezweifelt, ob die Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr in den Kosovo dort angemessen medizinisch versorgt werden kann. Beide ärztlichen Bescheinigungen enthalten dagegen keine Angaben zur Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. Es liegen deshalb keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in ihre Heimat zurückkehren kann. 68 Allerdings ist den Klägern die Ausreise aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz von Ausreisepapieren sind. Passlosigkeit wird in der Rechtsprechung als ein tatsächliches Ausreisehindernis angesehen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 322 = NWVBl. 2006, 260). 69 Dieses tatsächliche Ausreisehindernis führt allerdings nicht dazu, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil sie das Fehlen von Ausweispapieren verschuldet haben. 70 Eine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG u. a. vor, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Dies trifft bei den Klägern zu. 71 Ein ausreisepflichtiger Ausländer muss alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einleiten. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beschaffung eines gültigen Passes. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Der Besitz eines Passes ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig von Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit in das Herkunftsland zu unterstützen. Hieraus folgt, dass ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die das Ausländeramt von ihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu kommen. Der Ausländer darf nicht völlig untätig und passiv bleiben und nur darauf warten, welche weiteren Handlungen das Ausländeramt von ihm verlangt. Vielmehr muss er eigenständig die Initiative ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, a. a. O. sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. März 2006 - 24 B 05.2889 -, Asylmagazin Heft 6/2006, S. 29 und Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 24 C 05.2856 -, Bayerische Verwaltungsblätter 2006, S. 436). 72 Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Kläger nicht. 73 Die Kläger haben nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jahre 1995 keine Bemühungen angestellt, Pässe bzw. Passersatzpapiere zu erhalten. Auf das Vorbringen der Kläger, dass der Beklagte sie in den Kosovo auch ohne Pass bzw. Passersatzpapier abschieben könne, wenn er die Genehmigung der UNMIK erhalte, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, dass die Ausreise (nicht die Abschiebung) ohne Pass oder Passersatz nicht möglich ist. Auf die Möglichkeit der Abschiebung ohne Pass wird dagegen in dieser Vorschrift nicht abgestellt. Der Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG besteht darin, auch bei den Ausländern, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, dafür zu sorgen, dass sie ihrer Passpflicht nach § 3 AufenthG genügen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass auch die Ausländer, deren Aufenthalt aus humanitären Gründen erlaubt wird, sich während der Dauer ihres Aufenthaltes als Staatsangehörige eines ausländischen Staates ausweisen können. Außerdem besteht ein öffentliches Interesse daran, nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis die Ausreisepflicht vollziehen zu können, wenn der ursprüngliche humanitäre Zweck des Aufenthaltes nicht mehr vorliegt. Deshalb sind Ausländer, die - wie die Kläger - eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erstreiten möchten, von der Passpflicht nur dann freigestellt, wenn sie unverschuldet keinen Pass erhalten können. Dies trifft im Falle der Kläger offensichtlich nicht zu. 74 Diese von den Klägern verschuldete Passlosigkeit schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG selbst dann aus, wenn man den vorgehenden Ausführungen nicht folgt und davon ausgeht, dass die Kläger faktisch integriert sein sollten. Nach Sinn und Zweck des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes war das Maß der faktischen Integration grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn der Ausländer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen war, alles in seiner Kraft stehende und ihm zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden. Daran ist nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich festzuhalten, denn eine grundlegende konzeptionelle Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ist mit dem Aufenthaltsgesetz insoweit nicht verbunden (OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -). 75 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG obergerichtlich noch nicht geklärt sind. 76 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da über die von allen Klägern begehrte Aufenthaltserlaubnis nur einheitlich entschieden werden kann, sind die Kosten von allen Klägern als Gesamtschuldner zu tragen. 77 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.