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Beschluss

6 L 429/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0706.6L429.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 14. Juni 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2006 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Juni 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet. 4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 1. Juni 2006 genügt zwar den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. 5 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt aber zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil das Interesse der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dabei ist davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Betroffenen regelmäßig dann überwiegt, wenn der mit dem Widerspruch oder der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein Überwiegen des öffentlichen Interesses in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Führt diese Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 6 Bei der danach - im vorläufigen Verfahren nur summarisch - vorzunehmenden Überprüfung ist davon auszugehen, dass der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. 7 Die Antragsgegnerin ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen. Hierzu kann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Die von der Antragsgegnerin beanstandete Außendarstellung der Antragsteller stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar. 8 Berufsrechtliche Vorschriften zur Frage der einem kammerangehörigen Zahnarzt erlaubten Außendarstellung enthalten die §§ 21, 22 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005, MBl. NRW 2006, S. 42, - BO -. Nach dem allgemein für jede Art der Außendarstellung geltenden Grundsatz des § 21 Abs. 1 BO sind dem Zahnarzt sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Untersagt ist eine berufswidrige Werbung. Berufswidrig ist die Werbung nach § 21 Abs. 1 BO insbesondere dann, wenn sie irreführend ist. Berufswidrig ist auch die irreführende Ausweisung personenbezogener Qualifikationen, § 21 Abs. 2 Satz 2 BO. Damit entspricht die BO den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Diese umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste zählt. 9 Irreführende Werbung ist gegeben, wenn die entsprechenden Angaben den von ihnen angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermitteln, wenn also unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge gemacht werden und wenn Ärzte unrichtige Angaben und Äußerungen über ihre eigenen Leistungen, ihre Arztpraxis oder ihre persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse machen. Abzustellen ist dabei auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, bleibt im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr hingegen Raum. 10 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 - sowie vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - 6t A 53/03.T -, vom 10. November 2003 - 13 B 1703/03 - und vom 14. Oktober 2003 - 13 A 744/02.T -. Die Außendarstellung der Antragsteller ist nicht irreführend im oben dargelegten Sinn. Das Gericht hat in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 6 L 303/06 - ausgeführt, dass eine eindeutige und fassbare Definition für die Bezeichnung „Kieferorthopädische Praxis" nicht existiert, der durchschnittlich informierte Patient der (isolierten) Angabe „kieferorthopädische Praxis" in der Regel jedoch den Informationsgehalt beimisst, dass die Praxis von einem Kieferorthopäden, d.h. einem Facharzt/einer Fachärztin für Kieferorthopädie betrieben wird, der die nach der Weiterbildungsverordnung der Zahnärztekammer vorgesehene Weiterbildung durchlaufen hat. An dieser Auffassung, die auch für die Angabe „Kieferorthopädische Fachpraxis", wie sie vorliegend Verwendung findet, gilt, hält das Gericht fest. Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass der durchschnittlich informierte und verständige Patient zugleich auch die Erwartungshaltung hegt, dass die in der „Kieferorthopädischen Praxis" bzw. „Kieferorthopädischen Fachpraxis" beschäftigten Zahnärzte sämtlich über eine Facharztausbildung verfügen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Außendarstellung weitere eindeutige Angaben zur beruflichen Qualifikation der Praxisinhaber enthalten sind, die vom angesprochenen Adressatenkreis ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden können. Da die Angabe „Kieferorthopädische Praxis" und „Kieferorthopädische Fachpraxis" allerdings gleichwohl auf das besondere kieferorthopädisch orientierte Leistungsspektrum der Praxis und die besondere Fachkunde der in der Praxis tätigen Zahnärzte hinweist, kann in diesen Fällen - abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles - eine irreführende Außendarstellung jedoch dann in Betracht kommen, wenn den kieferorthopädischen Leistungen bzw. dem Leistungsangebot im gesamten Leistungsspektrum der Praxis aus sachlichen oder personellen Gründen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. 11 Ausgehend hiervon ist eine irreführende Außendarstellung nicht festzustellen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen, der der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Gerichts vom 13. Juni 2006 - 6 L 303/06 - zu Grunde lag, entscheidungserheblich dadurch, dass 1. die Antragstellerin zu 1. tatsächlich über eine kieferorthopädische Facharztausbildung verfügt und 2. die Angabe "Kieferorthopädische Fachpraxis" - wie die übersandten Anlagen der Antragsteller (Briefbögen, Vordrucke, Stempel) zeigen und wie die Antragsteller in ihrer Antragsschrift vom 9. Juni 2006 nochmals betonen - stets gemeinsam mit dem Zusatz „Dr. med. dent. (S. ) C. T. , Kieferorthopädin, D. R. , Zahnarzt" Verwendung findet. Damit ist für den verständigen und durchschnittlich informierten Verbraucher ohne weiteres erkennbar, dass nur die Antragstellerin zu 1. über eine kieferorthopädische Facharztausbildung verfügt. Für den verständigen und durchschnittlich informierten Verbraucher folgt aus diesen Informationen zugleich, dass in der Praxis der Antragsteller nicht nur kieferorthopädische, sondern auch allgemein zahnärztliche Leistungen erbracht werden. Dass ersteren im Leistungsspektrum der Praxis nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und die Angabe „Kieferorthopädische Fachpraxis" daher aus diesem Grunde - wie oben ausgeführt - irreführend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Hierzu hat auch die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. 12 Da hinsichtlich der Grundverfügung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen war, hat der Antrag der Antragsteller auch Erfolg, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet ist. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Streitwert folgt §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR hat das Gericht wegen des nur vorläufigen Charakters der hier begehrten Regelung halbiert. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung hat das Gericht kostenmäßig nicht in Ansatz gebracht. 14