Beschluss
6 L 303/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0613.6L303.06.00
6mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. April 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. 4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 13. April 2006 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakt berücksichtigt und tragfähig begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, überwiegt. Dabei ist davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Betroffenen regelmäßig dann überwiegt, wenn der mit dem Widerspruch oder der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein Überwiegen des öffentlichen Interesses in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Führt diese Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 5 Bei der danach - im vorläufigen Verfahren nur summarisch - vorzunehmenden Überprüfung ist davon auszugehen, dass der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. 6 Die Antragsgegnerin ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen. Hierzu kann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Mit der Angabe Kieferorthopädische Praxis C. liegt ein berufswidriges Verhalten des Antragstellers vor. Berufsrechtliche Vorschriften zur Frage der einem kammerangehörigen Zahnarzt erlaubten Außendarstellung enthalten die §§ 21, 22 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005, MBl. NRW 2006, S. 42, - BO -. Nach dem allgemein für jede Art der Außendarstellung geltenden Grundsatz des § 21 Abs. 1 BO sind dem Zahnarzt sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Untersagt ist eine berufswidrige Werbung. Berufswidrig ist die Werbung nach § 21 Abs. 1 BO insbesondere dann, wenn sie irreführend ist. Berufswidrig ist auch die irreführende Ausweisung personenbezogener Qualifikationen, § 21 Abs. 2 Satz 2 BO. Damit entspricht die BO den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Diese umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste zählt. 7 Irreführende Werbung ist gegeben, wenn die entsprechenden Angaben den von ihnen angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermitteln, wenn also unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge gemacht werden und wenn Ärzte unrichtige Angaben und Äußerungen über ihre eigenen Leistungen, ihre Arztpraxis oder ihre persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse machen. Abzustellen ist dabei auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, bleibt im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr hingegen Raum. 8 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 - sowie vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - 6t A 53/03.T -, vom 10. November 2003 - 13 B 1703/03 - und vom 14. Oktober 2003 - 13 A 744/02.T -. Ausgehend hiervon stellt sich die Angabe "Kieferorthopädische Praxis C. " auf Briefbögen, Vordrucken, Stempeln und insbesondere auf dem Praxisschild als irreführend im oben genannten Sinne und damit als berufswidrig dar. 9 Zwar existiert keine eindeutige und fassbare Definition für die Bezeichnung Kieferorthopädische Praxis". Es ist aber davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte Patient auf Grund der Angabe kieferorthopädische Praxis C. die Erwartung hegt bzw. dieser Angabe den Informationsgehalt beimisst, dass die Praxis von einem Kieferorthopäden, d.h. einem Facharzt/einer Fachärztin für Kieferorthopädie betrieben wird, der die nach den Weiterbildungsverordnungen der Zahnärztekammern vorgesehene Weiterbildung durchlaufen hat. Diese Erwartungshaltung zeigt sich konkret an den sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichem Zeitungsartikel in den Westfälischen Nachrichten vom 18. Februar 2006, in dem der Antragsteller als Kieferorthopäde bezeichnet wird. Bestätigt wird dies dadurch, dass auch im allgemeinen Rechtsverkehr - wie etwa Internetrecherchen zeigen - kieferorthopädische Praxen" - bislang lediglich von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie betrieben werden. Der durchschnittlich informierte Patient wird sich zudem in der Regel nicht veranlasst sehen, das Vorliegen einer Facharztausbildung in Frage zu stellen, weil der akademische Grad des Master of Science Kieferorthopädie" in der Öffentlichkeit (noch) nahezu unbekannt ist. Die postgradualen Studiengänge, die mit dem Master of Science" abschließen, wurden erst vor wenigen Jahren eingeführt. Bundesweit führen daher vergleichsweise wenige Zahnärzte - nach Angaben der Donau Universität Krems dürfte sich die Zahl auf insgesamt 150 Master of Science Implantologie /Master of Science Paradontologie und Master of Science Kieferorthopädie belaufen (vgl. http:/www.duk-push.de, Stand 24. Mai 2006) - entsprechende akademische Grade. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Vorstellung, er verfüge über eine kieferorthopädische Facharztausbildung, werde dadurch ausgeräumt, dass es auf dem eigentlichen Praxisschild zutreffend und von der Antragsgegnerin unbeanstandet heiße N. Kieferorthopädie, Zahnarzt", ist dem nicht zu folgen. Die Angaben auf dem weiteren Praxisschild führen insbesondere nicht dazu, dass die Angabe Kieferorthopädische Praxis" lediglich als zutreffender Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt der Praxis zu verstehen ist. Die Bezeichnung N. - Kieferorthopädie" ist - wie bereits ausgeführt - insbesondere mit ihrer Abkürzung im allgemeinen Rechtsverkehr nicht geläufig, sodass der durch die Angabe Kieferorthopädische Praxis" hervorgerufene Eindruck vom Vorhandensein einer Facharztausbildung nicht verhindert bzw. klargestellt wird. Da die Angabe im Rechtsverkehr bislang überwiegend mit dem Vorhandensein einer kieferorthopädischen Facharztausbildung verbunden wird, ist im Gegenteil nicht auszuschließen, dass Patienten eine Gleichsetzung der Qualifikationen vornehmen oder sogar zu der Ansicht gelangen, dass der Antragsteller neben seiner Facharztausbildung zusätzlich über noch weitergehende Qualifikationen auf dem Gebiet der Kieferorthopädie verfügt. Die von der Antragstellerin beanstandete Angabe Kieferorthopädische Praxis" bietet dem Patienten daher weder für sich gesehen, noch im Zusammenhang mit dem weiteren Praxisschild eine sachangemessene Hilfe bei der Auswahl seines Zahnarztes. Sie liefert keine klaren und eindeutigen Informationen über die für eine Entscheidungsfindung erheblichen Qualifikationen und Schwerpunkte des Antragstellers. Überdies ist es gerechtfertigt, gerade bei Einführung neuer Qualifikationen und Abschlüsse besondere Anforderungen an die Eindeutigkeit und Klarheit der Außendarstellung zu stellen, um einer Verunsicherung der Patienten entgegenzuwirken. 10 Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsteller mit seinem Studium und dem erworbenen Abschluss zum Master of Science Kieferorthopädie" tatsächlich über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Kieferorthopädie verfügt und entsprechende kieferorthopädische Leistungen erbringen und mit den Krankenkassen abrechnen darf, geboten, weil der vom Antragsteller absolvierte fünfsemestrige berufsbegleitende Universitätslehrgang zum Master of Science Kieferorthopädie" nicht mit der dreijährigen fachzahnärztlichen Weiterbildung und der anschließenden Prüfung zum Kieferorthopäden gleichwertig ist. 11 Die von der Antragsgegnerin beanstandete Angabe Kieferorthopädische Praxis" stellt auch keinen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in das Recht des Antragstellers zur Außendarstellung dar. Das berechtigte private Interesse des Antragstellers, seine Spezialisierung dem Publikum mitzuteilen, kann dieser auch anders wahrnehmen. So enthält das nicht beanstandete Praxisschild weiterhin den Hinweis auf den akademischen Grad N. Kieferorthopädie". Soweit der Antragsteller es wegen der mangelnden Geläufigkeit des akademischen Grades für notwendig hält, seinen Tätigkeitsschwerpunkt bzw. seiner Qualifikation näher darzulegen, ist ihm dies in eindeutiger Weise auch anders als durch den Zusatz Kieferorthopädische Praxis" möglich. 12 Da nach Auffassung des Gerichts der Hinweis auf das Vorliegen einer Kieferorthopädischen Praxis" bereits irreführend ist, kommt es auf die Frage, ob der Zusatz C. zu beanstanden ist, nicht an, zumal nicht davon auszugehen ist, dass dieser isoliert geführt werden wird. Unerheblich ist ferner, ob das Praxisschild gegen die weiteren besonderen Vorgaben des § 22 BO, der die Ausgestaltung des Praxisschildes regelt, verstößt. 13 Soweit der Antragsteller sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes wendet, fällt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ebenfalls zu seinen Lasten aus. Die Androhung der Ersatzvornahme genügt den gesetzlichen Anforderung der §§ 63, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Verpflichtung des Antragstellers, das beanstandete Praxisschild zu entfernen, folgt unmittelbar aus der Untersagung, dieses in bisheriger Form zu führen. Zwar ist die nach § 63 Abs. 4 VwVG NRW erforderliche Angabe der zu erwartenden Kosten unterblieben. Dies ist aber unschädlich, weil es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt und (erhebliche) Kosten beim Entfernen des Schildes nicht zu erwarten sein dürften. Die Zwangsgeldandrohung, die sich nach dem Tenor des Bescheides auf die Angabe Kieferorthopädische Praxis C. in sonstigen näher bezeichneten Ankündigungen bezieht, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63, 60 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 VwVG NRW. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Streitwert folgt §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR hat das Gericht wegen des nur vorläufigen Charakters der hier begehrten Regelung halbiert. Die angefochtenen Zwangsmittelandrohungen hat das Gericht kostenmäßig nicht in Ansatz gebracht. 15