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Urteil

3 K 3960/03

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kommune darf Kostenerstattungsbeträge nach §§135a ff. BauGB nur erheben, wenn der Bebauungsplan eine Zuordnungsfestsetzung i.S.v. §9 Abs.1 a BauGB enthält. • Angaben in der Planbegründung reichen nicht aus; die Zuordnung von Ausgleichsflächen zu Eingriffsgrundstücken muss als Festsetzung im Bebauungsplan erkennbar sein. • Ohne Zuordnungsfestsetzung kann die Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen zwar auf eigenen Flächen durchführen, sie kann daraus jedoch keine Kostenerstattung gegenüber den Eigentümern der Eingriffsgrundstücke nach §§135a ff. BauGB ableiten.
Entscheidungsgründe
Zuordnung von Ausgleichsflächen im Bebauungsplan als Voraussetzung für Kostenerstattung • Eine Kommune darf Kostenerstattungsbeträge nach §§135a ff. BauGB nur erheben, wenn der Bebauungsplan eine Zuordnungsfestsetzung i.S.v. §9 Abs.1 a BauGB enthält. • Angaben in der Planbegründung reichen nicht aus; die Zuordnung von Ausgleichsflächen zu Eingriffsgrundstücken muss als Festsetzung im Bebauungsplan erkennbar sein. • Ohne Zuordnungsfestsetzung kann die Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen zwar auf eigenen Flächen durchführen, sie kann daraus jedoch keine Kostenerstattung gegenüber den Eigentümern der Eingriffsgrundstücke nach §§135a ff. BauGB ableiten. Die Kläger sind Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks, das durch eine Bebauungsplanänderung (1. Änderung SO 28, 1997) als Bauland ausgewiesen wurde. Parallel wurden auf gemeindeeigenen Flächen Ausgleichsmaßnahmen (Gehölzstreifen 1.610 qm und Aufforstung 1.330 qm) geplant und teils durchgeführt. Die Stadt erließ 2002 eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (§§135a–135c BauGB) und ermittelte einen Beitragssatz; daraufhin setzte der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 27.9.2002 zu 2.237,07 Euro heran. Die Kläger rügten, der Bebauungsplan enthalte keine Zuordnungsfestsetzung nach §9 Abs.1 a BauGB und widerspräche damit den Voraussetzungen für eine Kostenerstattung. Der Beklagte verwies auf Planunterlagen und einen Nachtrag, wonach Ausgleichsflächen bestimmten Eingriffen zugeordnet seien; ein Änderungsverfahren zur nachträglichen Festsetzung wurde 2005 eingeleitet, jedoch nicht abgeschlossen. • Rechtsgrundlage sind §§135a–135c BauGB in Verbindung mit §9 Abs.1 a BauGB und §1a BauGB; die Normen verknüpfen naturschutzrechtlichen Ausgleich in der Bauleitplanung mit der Möglichkeit der Kostenerstattung durch die Gemeinde. • Die Kostenerstattungsvorschriften nach §§135a ff. BauGB setzen eine wirksame Zuordnung der von der Gemeinde bereitgestellten Ausgleichsflächen zu den Eingriffsgrundstücken voraus, weil nur dann die rechtliche Grundlage besteht, die Kosten von den jeweiligen Grundstückseigentümern oder Vorhabenträgern geltend zu machen. • Eine Zuordnung im Sinne des §9 Abs.1 a S.2 BauGB ist eine Festsetzung des Bebauungsplans; bloße Hinweise oder Eingriffsbilanzierungen in der Planbegründung genügen nicht, da die Zuordnung rechtsverbindlich und für den Betroffenen erkennbar sein muss. • Die Normen lassen der Gemeinde zwar die Wahl, ob sie eine Zuordnung trifft; entscheidet sie sich gegen eine solche Festsetzung, kann sie die Ausgleichsmaßnahmen zwar selbst auf eigenen Flächen durchführen, verliert aber die Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung gegenüber den Grundstückseigentümern nach §§135a ff. BauGB. • Im vorliegenden Fall enthält der 1. Änderungsplan keine textliche Festsetzung, die eine Zuordnung der konkret bereitgestellten Ausgleichsflächen zu den Eingriffsgrundstücken begründet; Angaben im Ergänzungsbericht reichen hierfür nicht aus. • Das nachträglich eingeleitete vereinfachte Änderungsverfahren konnte nicht abgewartet werden, da es nicht abgeschlossen ist und damit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme keine gültige Zuordnungsfestsetzung bestand. Die Klage ist begründet: Der Bescheid des Beklagten vom 27.09.2002 (Widerspruchsbescheid 22.07.2003) wurde aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenerstattungsbetrags nach §§135a ff. BauGB nicht vorlagen. Die erforderliche Zuordnungsfestsetzung nach §9 Abs.1 a BauGB fehlt im maßgeblichen Bebauungsplan; daher konnte die Stadt die auf eigenen Flächen durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht gegenüber den Klägern kostenerstattungsrechtlich verwerten. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.