Urteil
17 K 4264/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0515.17K4264.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Grünanlage in der „B. Mitte“ in Bonn. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der als Erbbauberechtigte im Grundbuch betreffend das Grundstück Gemarkung C. , Flur 7, Flurstück 2994 (X. Straße 61 – 65) eingetragenen M. J. J1. GmbH. Das mit einem mehrgeschossigen Wohnblock bebaute Grundstück ist ca. 72 m Luftlinie von dem städtischen Flurstück 2831 entfernt, auf dem die streitgegenständliche Grünanlage errichtet wurde. Diese liegt zentral im Ortsteil B1. zwischen der X. , P. und Q1. Straße sowie der Straße S. und umfasst die gesamte Flurstücksfläche von ca. 9.675 qm. Das Gelände wurde ursprünglich ebenso wie die umliegenden Flächen landwirtschaftlich genutzt. Mit dem seit dem 08.12.1995 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 0000-00 wurde zwischen der X. und der Q1. Straße eine „Öffentliche Grünanlage - Parkanlage mit Spielflächen“ festgesetzt. Im nordöstlichen Bereich ist angrenzend eine „Öffentliche Grünfläche - Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ („SPE-Fläche“) festgesetzt, die selbst unmittelbar an das sich bis zum Rhein erstreckende Landschaftsschutzgebiet angrenzt. Im Übrigen grenzt die Fläche an als Mischgebiete sowie allgemeine und reine Wohngebiete ausgewiesene Baulandflächen an der X. und Q1. Straße an. Wegen der genauen Lage wird auf die Planzeichnung verwiesen (BA 2, Bl. 114). Im Südwesten wird das Plangebiet von der S. Straße begrenzt, einer der Haupterschließungsstraßen Auerbergs mit einer zwischen den Fahrbahnstreifen verlaufenden und durch einen Zaun abgegrenzten Straßenbahnlinie, die in Höhe des Plangebietes eine Haltestelle mit mehreren Fußgängerüberwegen hat. In der Begründung zum Bebauungsplan (BA 2, Bl. 77 ff.) sind die Planungsziele u.a. wie folgt formuliert: „2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Das für den Ortsteil B1. entwickelte „Räumliche Gestaltungs- und Grünordnungskonzept“ zeigt die in diesem Siedlungsraum angestrebte städtebauliche Entwicklung auf. Als wesentliche Ziele beinhaltet es eine maßvolle bauliche Verdichtung des Ortsteiles mit Wohnbebauung [...], die Schaffung einer Grünachse zwischen dem Nordfriedhof und dem S. Bach [...]. Der Bebauungsplan Nr. 0000-00 soll zur Realisierung dieser übergeordneten Ziele die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Bebauung und Erschließung [...] schaffen. [...] Einen wesentlichen Teil der Planung nehmen die öffentlichen Grünflächen ein. Ausgehend vom Ortszentrum teilt eine als Parkanlage mit Spielflächen spezifizierte, großzügige öffentliche Fläche das Plangebiet. In nordöstlicher Richtung verlaufend verbreitert sie sich stetig, um sich schließlich weit zu öffnen und den Bezug zum hier beginnenden Landschaftsschutzgebiet herzustellen. Sie ist Bestandteil einer planübergreifenden Grünachse, die vom Nordfriedhof bis zum S. reichen soll. Neben ihren lokalen Funktionen im Plangebiet (Durchgrünung, Klimaverbesserung usw.) stellt sie aufgrund ihrer vorgesehenen Ausstattung mit Rad- und Fußwegen auch eine überörtliche „grüne“ Verbindung zwischen den westlichen Siedlungsbereichen des C. Nordens und dem Landschaftsschutzgebiet am S. , letztlich auch bis zum Rhein hin, her und dient so weiten Kreisen der Bevölkerung zu Erholung. Darüber hinaus sollen Spielflächen über die Parkanlage verteilt eingerichtet werden, die insbesondere auch den durch die noch entstehende Wohnbebauung voraussichtlich sehr hohen Bedarf hieran befriedigen sollen.“ Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens führte die Beklagte eine in der Begründung des Bebauungsplanes in Bezug genommene Umwelterheblichkeitsprüfung (vgl. BA 3) sowie hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 4 Landschaftsgesetz NRW bzw. § 8a BNatSchG eine Untersuchung durch, in der sowohl der ökologische Bestand im Plangebiet aufgenommen und bewertet als auch die nach der Planung möglichen Auswirkungen sowie die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt wurden (sog. Bilanzierung des Eingriffs; BA 4). Als Ergebnis der letzteren Untersuchung und Ausgangspunkt für die planerische Abwägung hielt sie fest, dass die zahlenmäßige Gegenüberstellung der ökologischen Wertigkeit von Bestand und Planung ein zukünftiges ökologisches Wertdefizit ergebe, welches trotz der Ausweisung öffentlicher Grünflächen, der SPE-Fläche und der Festsetzung von Begrünungsvorschriften für private Freiflächen weder im Plangebiet noch anderswo vollständig ausgeglichen werden könne. In der Begründung des Bebauungsplanes (S. 15 f.) führte die Beklagte bezugnehmend auf die genannten Untersuchungen aus: „3. Wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1 Umweltauswirkungen 3.1.1 Natur und Landschaft [...] Der Eingriff in Natur und Landschaft resultiert daher im Wesentlichen aus der Versiegelung großer Flächenanteile, die durch die Realisierung der geplanten Erschließungsstraßen und Bebauung bedingt wird. [...] Darüber hinaus soll der Verlust bzw. die Beeinträchtigung der Freiflächen im Plangebiet durch die ökologische Aufwertung der verbleibenden Freiflächen möglichst weitgehend ausgeglichen werden. Es ist daher vorgesehen, den zentralen öffentlichen Grünzug nach ökologischen Gesichtspunkten anzulegen und mit einer umfangreichen naturnahen Begrünung neue und vielfältige Lebensräume für heimische Pflanzen und Tiergesellschaften zu schaffen. [...] Setzt man für die Gesamtplanung einen maximalen Eingriff, d.h. die höchstmögliche Ausnutzung der planungsrechtlichen Festsetzungen voraus, so kann diese durch die vorstehend beschriebenen Grünflächen und Bepflanzungen insgesamt zwar nicht vollständig, jedoch sehr weitgehend im Plangebiet selbst ausgeglichen werden. [...] Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ist im vorliegenden Fall der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum einschließlich der Schaffung eines wohnungsnahen Versorgungszentrums eine besonders hohe Priorität einzuräumen [...]; insofern ist es hinzunehmen, daß der im Plangebiet zu erwartende Eingriff voraussichtlich nicht vollständig ausgeglichen werden kann.“ Die Beklagte als Plangeberin ging dabei davon aus, dass die Kosten für die Verkehrserschließung und die Grünanlagen ca. 8 Millionen DM betragen würden, und plante die Finanzierung überwiegend aus Erschließungsbeiträgen gemäß §§ 127 ff. BauGB (vgl. S. 23 der Planbegründung). Im Anschluss an konkrete Planungen zur Gestaltung der Grünfläche seit 2003 stimmte die Bezirksvertretung C. mit Beschluss vom 27.11.2007 dem damals vorliegenden Entwurf zum Ausbau der „Grünen Mitte B1. “ zu. In den zugehörigen Planzeichnungen vom 01.10.2007 („GR_AU_07E“; BA 2, Bl. 239) ist auf dem überwiegenden Teil der Fläche des Flurstücks 2831 eine Rasenfläche/Wiese mit zahlreichen geplanten Bäumen und „möglichen Standorten für Spielgeräte“ eingezeichnet. In der Mitte wird diese längs durch einen durchschnittlich drei Meter breiten Weg durchzogen, der von der unteren Querspange zwischen X. und Q1. Straße Richtung Nordosten verläuft und bis zu einem Rondell etwa auf Höhe des Hauses Q1. Straße 47 mit einer wassergebundenen Deckschicht belegt ist sowie von acht Leuchten gesäumt wird. Von dem mit Naturstein-/Basaltpflaster und einer Sitzmauer ausgestatteten Rondell zweigen drei betongepflasterte Wege ab und führen nordwestlich zur X. Straße, südlich zur Q1. Straße und nordöstlich weiter in Richtung der Treppenanlage zur Straße S. . Am östlichen, zu der SPE-Fläche gelegenen Teil waren nördlich und südlich je zwei Teilflächen des Flurstückes 2831 nicht von der Ausbauplanung umfasst. Der Ausbauplan endete südwestlich auf Höhe der Flurstücksgrenzen 2953 und 2819 und umfasste nicht die „Querspange“ zwischen den Eckflächen der X. und Q1. Straße. Dieser Bereich war zunächst von der Entwurfsplanung der Gestaltung des Marktplatzes B. Mitte mitumfasst, der die Bezirksvertretung C. am 15.01.2008 zustimmte. Wohl im Zusammenhang mit der Planung und Herstellung des Marktplatzes plante die Beklagte 2008/2009 zunächst, den Bebauungsplan 0000-00 zu ändern und einen Teil der Querspange am Marktplatz statt als öffentliche Grünfläche als Verkehrsfläche festzusetzen, um so eine Feuerwehrzufahrt für die umliegende mehrgeschossige Bebauung vorzusehen. Hiervon nahm sie jedoch Abstand, da nach Ansicht des Planungsamtes die für den Rad- und Fußverkehr befestigten Flächen innerhalb der öffentlichen Grünfläche auch ohne Änderung in eine Verkehrsfläche mit Verbindungsfunktion im Bedarfsfall als Feuerwehrzufahrt nutzbar seien. Ende 2012 bis Mai 2013 wurde die Grünanlage im Umfang der 2007 beschlossenen Planung baulich hergestellt und am 12.06.2013 zur Benutzung freigegeben. Mit Beschluss vom 22.09.2015 stimmte die Bezirksvertretung C. einer ergänzten Entwurfsplanung zum Endausbau der „Grünen Mitte B1. “ zu. In der zugehörigen Planzeichnung („GR_AU_07/E_gesamt“; BA 2, Bl. 215 und BA 3, Anl. 3) sind zum einen an der Grenze zu der SPE-Fläche im nordöstlichen Bereich die beiden äußeren Teilflächen enthalten, die in der Entwurfsplanung von 2007 in Abweichung von dem Bebauungsplan noch gefehlt hatten und faktisch vorerst teilweise noch durch Privatgärten genutzt worden waren. Zum anderen enthält der Ausbauplan auch die Fläche der westlichen „Querspange“ zwischen X. und Q1. Straße. Hier ist überwiegend eine mit einer wassergebundenen Decke ausgestattete Fläche mit sechs Bäumen sowie ein mit Pflaster befestigter Streifen an dem Übergang zum Marktplatz eingezeichnet. Anfang 2016 ging die Beklagte davon aus, dass der Endausbau der noch fehlenden Flächen im selben Jahr bzw. innerhalb der nächsten vier Jahre erfolgen werde. Nachdem es zwischen der Beklagten und der für die M. J. J1. GmbH und die Klägerin auftretenden Firma H.GmbH Unstimmigkeiten hinsichtlich der Erschließungsbeitragspflicht für die Grünanlage gegeben hatte, verständigten diese sich darauf, für eines der Grundstücke der Klägerin exemplarisch eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag festzusetzen und so eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 06.04.2016 wurde die Klägerin bezogen auf das Flurstück 2994 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der streitgegenständlichen Grünanlage in Höhe von 8.703,41 Euro (100 % des endültigen Beitrages) herangezogen. In das Verteilungsgebiet wurden bei der zugrundeliegenden Berechnung alle Grundstücke im 200-m-Radius um die Grünanlage einbezogen. Die Klägerin hat am 04.05.2016 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Die Refinanzierung über Erschließungsbeiträge sei unzulässig, da es sich bei der Grünanlage in Wirklichkeit um eine natur- und umweltschutzrechtliche Ausgleichsfläche handele und ein Kostenerstattungsanspruch nur nach § 135a Abs. 3 BauGB in Betracht komme. Die Festsetzung einer Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sei nicht automatisch mit einer erschließungsbeitragspflichtigen Grünanlage im Sinne des §§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB gleichzusetzen. Nach der Begründung des vorliegenden Bebauungsplanes sei Motiv der Festsetzung insbesondere die Kompensation für den baulichen Eingriff in Natur und Landschaft durch die ökologische Aufwertung der verbleibenden Freiflächen mit einer umfangreichen naturnahen Begrünung und Lebensräumen für heimische Pflanzen und Tiergesellschaften gewesen und die Erholungsfunktion trete zurück. Selbst bei Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts seien die Tatbestandsvor- aussetzungen nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erfüllt. Die Grünanlage diene nicht der „Erschließung von Baugebieten“, da ein solcher Baugebietsbezug im vorliegenden Bebauungsplan nie vorgesehen gewesen sei. Danach bestehe die Funktion eben nicht darin, dem hier betroffenen Baugebiet ein zu seiner Erschließung notwendiges Infrastrukturelement oder eine Erholungszone zu verschaffen, sondern in der Schaffung einer überörtlichen Grünachse, sodass die Grünanlage in Wirklichkeit der Allgemeinheit insgesamt zugutekomme. Die Grünanlage sei auch nicht notwendig, da die Bewohner des streitgegenständlichen Baugebietes eines „Gartenersatzes“ nicht bedürften. Die Grundstücke/Baufenster wiesen nur den üblichen Versiegelungsgrad auf, ließen somit genügend Raum für Freiflächen, die als Gärten angelegt werden könnten und als solche auch angelegt worden seien. Zudem biete das sich zum Rhein erstreckende Landschaftsschutzgebiet in hinreichender Nähe einen ausreichenden Erholungsraum für die Bewohner des Plangebietes. Ferner sei die Konzeption der Grünanlage nicht bebauungsplankonform mit der Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Parkanlage mit Spielflächen“, so dass der Grundsatz der Planbindung gemäß § 125 Abs. 1 BauGB nicht eingehalten sei. Der Charakter als öffentliche Grünanlage werde schon deshalb nicht ausreichend gewahrt, da ein aufwändiges Wegesystem mit einem Fuß- und Radweg mit Basalt- und Natursteinpflaster die gesamte Grünfläche durchziehe und an mehreren Stellen mit den umliegenden Straßen verbunden worden sei, so dass das Wegesystem von seinem Umfang und Ausbaustandard her den Park dominiere. Auch die vorgesehene Nutzung für die „Querspange“ zwischen X. Straße und Q1. Straße als Feuerwehrzufahrt im Bedarfsfall sei nicht mit der Zweckbestimmung einer öffentlichen Grünfläche zu vereinbaren. Die Grünfläche sei trotz der Festsetzung „mit Spielflächen“ auch nicht mit einem Spielplatz ausgestattet und sehe lediglich an zwei Stellen mögliche Standorte für Spielgeräte vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 06.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Grünanlage „B. Mitte“ ist § 133 Abs. 3 Satz 1, § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i.V.m. der zum Zeitpunkt der Beitragserhebung geltenden Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - vom 21.12.1988 in der Fassung vom 15.12.2015. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 EBS kann die Beklagte für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts sind anwendbar (1.) und die Erhebung der Vorausleistung ist sowohl dem Grunde (2.) als auch der Höhe (3.) nach rechtmäßig. 1. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ist nicht wegen eines Vorranges der Möglichkeit einer Kostenerstattung nach § 135a Abs. 2 und 3 BauGB für die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a Abs. 3, § 9 Abs. 1a BauGB ausgeschlossen. Nach diesen Regelungen sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Kann eine voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigung nicht vermieden werden, erfolgt der Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich nach den §§ 5 und 9 BauGB, vgl. § 1a Abs. 3 BauGB. Entweder können diese Flächen/Maßnahmen auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind (den sog. Eingriffsgrundstücken), festgesetzt werden, wobei sie sodann vom Vorhabenträger selbst durchzuführen sind, § 9 Abs. 1a, § 135a Abs. 1 BauGB. Alternativ können die Ausgleichsflächen/-maßnahmen nach § 9 Abs. 1a BauGB auch an anderer Stelle festgesetzt werden. Nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde diese dann an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen. In diesem Fall kommt eine Kostenerstattung nach Maßgabe der §§ 135a bis 135c BauGB in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine Zuordnung zu einzelnen Eingriffsgrundstücken nach § 135a Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1a BauGB, die in dem Bebauungsplan hinreichend bestimmt festzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2010 – 8 A 2285/09 –, juris, Rn. 4; vgl. zur Systematik dieser Regelungen auch Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81. Als Ausgleichsfläche/-maßnahme kommt bei alledem u.a. die Festsetzung einer Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB in Betracht. Vgl. BT-Drs. 12/3944, S. 51 zur Vorgängerregelung § 8a BNatSchG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997 – 4 NB 27.96 -, juris, Rn. 15. a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die streitige Grünanlage – auch – als Ausgleichsfläche für die durch die Bebauung des Plangebietes erfolgten Eingriffe in Natur und Landschaft festgesetzt wurde. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 0000-00 ergibt, sollte der festgestellte Eingriff in Natur und Landschaft infolge der großräumigen Versiegelung durch die Bebauung vormals landwirtschaftlich genutzter Flächen durch verschiedene Flächen und Maßnahmen im Plangebiet selbst so weit wie möglich ausgeglichen werden. Darunter fielen neben Maßnahmen auf Privatgrundstücken (besonders ökologische Bepflanzung und Dachflächenbegrünung, vgl. auch die textlichen Festsetzungen) auch die Festsetzung von Grünflächen auf öffentlichen Grundstücken, u.a. in Gestalt der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft („SPE-Fläche“) und der streitigen Grünanlage. Dass die gesamte Fläche der streitigen Grünanlage von 9.675 qm hiervon umfasst war, lässt sich daraus entnehmen, dass nach der Bewertung der Beklagten das ökologische Wertdefizit im Plangebiet nicht vollständig ausgeglichen werden konnte, obwohl sie in der Abwägung sämtliche Grünflächen als Ausgleichsflächen heranzog (vgl. S. 17 der Planbegründung). Zudem wurden ausweislich der zugrundeliegenden Bilanzierung nach § 4 Landschaftsgesetz NW u.a. die gesamten „öffentliche(n) Grünflächen: Parkanlage und straßenbegleitende Grünfläche“ mit einer Fläche von 10.054 qm berücksichtigt (vgl. BA 4, Anl. 1). b) Hieraus folgt nicht, dass sie nicht gleichzeitig – auch – als Grünanlage im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB festgesetzt wurde bzw. festgesetzt werden konnte. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes hat die Beklagte der Grünanlage neben der Ausgleichsfunktion mindestens gleichwertig eine Erschließungsfunktion beigemessen (zur weiteren Funktion als Verkehrsverbindung vgl. unten 2. b) bb)). Danach sollte sich die streitige Grünfläche in die umliegenden Naherholungsgebiete für die B. Bevölkerung wie dem benachbarten Landschaftsschutzgebiet entlang dem S. Bach einfügen und lokal weitere Erholungsvorteile durch Freizeitbeschäftigungsmöglichkeiten für die Anlieger, verbesserte Luftverhältnisse, Spielmöglichkeiten für Kinder etc. bieten (vgl. insbesondere S. 4, 14 der Begründung). Nach Auffassung der Kammer kann dieselbe Fläche/Teilfläche einer derartigen mehrfunktionalen Grünanlage – wie hier – bauplanungsrechtlich zugleich Ausgleichsfläche und Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sein. Anders bzgl. des Tilla-Durieux-Parks OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2017 – OVG 5 N 5.15 -, juris, Rn. 5; vorgehend VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 – 13 K 290.12 -, juris, Rn. 41; im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2013 – OVG 9 S 22.12 -, juris, Rn. 11. Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aus städtebaulichen Gründen nur einem einzigen Zweck dienen darf. So auch im Eilverfahren noch VG Berlin, Beschluss vom 17.02.2012 – 13 L 191.11 -, juris, Rn. 10 ff. c) Aus der Festsetzung einer Grünanlage – auch – als Ausgleichsfläche folgt des Weiteren nicht, dass eine Abrechnung nach den §§ 127 ff. BauGB beitragsrechtlich ausgeschlossen wäre, weil der Ausgleichsfunktion zwingend Vorrang vor der Erschließungsfunktion zukäme und daher – auch ohne Zuordnung von Ausgleichsflächen zu Eingriffsgrundstücken – die Kostenerstattung zwingend nach der Regelung des § 135a Abs. 3 BauGB zu erfolgen hätte. So aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2017 – OVG 5 N 5.15 -, juris, Rn. 5; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 (84 f.); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 95. Für einen solchen Vorrang spricht weder, dass der Kreis der Erschließungsbeitragspflichtigen nach Vorteilsgesichtspunkten (Eigentümer der Grundstücke im 200-m-Radius, vgl. unten 3. b)) sich von dem der Erstattungspflichtigen für Ausgleichsflächen nach dem Verursacherprinzip (Eigentümer der Grundstücke, auf denen ein ausgleichspflichtiger Eingriff vorgenommen wird) unterscheidet, so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2013 - OVG 9 S 22.12 -, juris, Rn. 8, noch folgt er daraus, dass die Gemeinde bei dem Vorliegen eines Eingriffes in Natur und Landschaft grundsätzlich verpflichtet ist, im Bebauungsplan die Festsetzungsmöglichkeiten von Ausgleichsmaßnahmen oder –flächen in der Abwägung zu berücksichtigen, während hinsichtlich der Planung von Grünanlagen zu Erholungszwecken ein Entscheidungsspielraum besteht, so aber VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 – 13 K 290.12 -, juris, Rn. 42; ähnlich Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 (84). Zwar mag in der Aufstellungsphase eines Bebauungsplanes dadurch, dass Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB bei der Abwägung zwingend zu berücksichtigen sind, ein geringer(er) Spielraum der Gemeinde dahin bestehen, ob eine Grünfläche als Ausgleichsfläche geplant und in die Bilanzierung eingestellt wird – wobei allerdings weder ein Ausgleich nur durch Grünanlagen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zwingend noch ein 100 %-iger Ausgleich geboten ist. Vgl. zu anderen Möglichkeiten BT-Drs. 12/3944, Seite 51; vgl. auch Baurecht und Naturschutz: Hinweise des Deutschen Städtetages zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 8a BNatSchG), NVwZ 1995, 876 (877). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Phase der Kostenerstattung für die Herstellung einer Grünanlage. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2013 - OVG 9 S 22.12 -, juris, Rn. 9, sieht § 135a Abs. 3 BauGB gerade keinen generellen „Vorrang der Finanzierung nach dem Verursacherprinzip“ vor. Die Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 BauGB setzt vielmehr voraus, dass die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle den Eingriffsgrundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2010 – 8 A 2285/09 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 18.01.2006 – 3 K 3960/03 -, juris, Rn. 26. Hinsichtlich dieser Zuordnung besteht jedoch ein Entscheidungsspielraum der Gemeinde. Denn nach § 9 Abs. 1a Satz 2, 1. Hs. BauGB „ können “ die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Nimmt die Gemeinde keine derartige Zuordnung vor und wählt damit nicht die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 Satz 1 BauGB, sind die Kosten nicht einer Erschließungsbeitragserhebung entzogen. § 135a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist lediglich dann als vorrangig anzusehen, wenn und soweit im Bebauungsplan eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen auf Ausgleichsflächen zu Eingriffsgrundstücken erfolgt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die von der Beklagten bereits im Bebauungsplanverfahren vorgesehene Refinanzierung über Erschließungsbeiträge zulässig ist. Dieses Ergebnis ist im Übrigen gegenüber dem Kreis der Beitragspflichtigen nicht unbillig, da ihnen durch eine Grünanlage unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB ein Erschließungsvorteil entsteht. 2. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die Grünanlage B. Mitte ist als selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB einzustufen. Nach dieser Vorschrift sind Grünanlagen beitragsfähige Erschließungsanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. a) Selbständige Grünanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind begrünte und ggf. ergänzend baulich ausgestaltete Flächen im öffentlichen Raum, deren Anlegung nicht allein der Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern auch der physischen und psychischen Erholung des Menschen durch Luftverbesserung und Aufenthalt im Freien dient. Der potentielle Nutzerkreis einer solchen Anlage setzt sich aus den Personen zusammen, die in der näheren Umgebung leben oder arbeiten. Bezogen auf diesen Personenkreis kommt der Grünanlage gewissermaßen die Funktion eines „Gartenersatzes“ zu. Wie groß eine gärtnerisch angelegte Fläche (mindestens) zu sein hat, um als selbständige Grünanlage fungieren zu können, und wie sie auszugestalten ist, entzieht sich einer allgemein verbindlichen Festlegung. Den Gemeinden steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 – IV C 72.69 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 -, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 25.04.2006 - 17 K 7572/04 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks. Dementsprechend dient die streitige Grünfläche nach der (überwiegend bereits verwirklichten) Entwurfsplanung der Beklagten zur Erholung der potentiellen Nutzer – insbesondere ohne eigenen Garten –, indem Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten auf den freien Rasenflächen und den Sitzbänken sowie dem Rondell mit Sitzbank geschaffen wurden und durch die ökologische Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen eine Luftverbesserung erzielt wurde. Die Ausgestaltung des Wegesystems steht der Einordnung als (selbständige) Grünanlage nicht entgegen. Sind neben begrünten Flächen auch andere bauliche Einrichtungen geplant, ist maßgeblich für die Qualifizierung einer Anlage als "Grünanlage", ob die vorhandene Begrünung den Charakter der Anlage in ausreichendem Umfang mitbestimmt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1994 - 2 S 2142/93 -, juris, Rn. 15 m.w.N. Von der planerischen Freiheit gedeckt ist grundsätzlich auch die Entscheidung, einen befestigten Weg oder ein Wegesystem in die Grünanlage einzubeziehen. In einem solchen Fall muss jedoch der Vorrang des Grünanlagencharakters erkennbar sein: Die außerhalb der Wegeflächen angelegte Begrünung darf sich bei natürlicher Betrachtungsweise nicht lediglich als mehr oder wenig reichlich bemessenes Wegebegleitgrün darstellen; vielmehr muss die Gesamtanlage Anreiz bieten, sie gezielt aufzusuchen, um sich dort zeitweise zu Erholungszwecken aufzuhalten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.04.2006 - 17 K 7572/04 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks. Dies ist hier der Fall. Nach den Größenverhältnissen und dem u.a. anhand der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder gewonnenen Gesamteindruck stellen sich die Rasenflächen der Grünanlage nicht lediglich als Begleitgrün des Rad- und Fußweges, sondern als Hauptbestandteil der Grünanlage dar. Der Weg dient dabei zur zentralen Erschließung, um die verschiedenen Bereiche in geordneter Weise aufsuchen zu können und die anderen Erholungssuchenden dabei nicht zu beeinträchtigen. Angesichts seiner relativ geringen Breite von durchschnittlich drei Metern im Verhältnis zu der übrigen Breite der Grünfläche zwischen 18 und 190 Metern, der Ausstattung mit überwiegend lediglich einer wassergebundenen Deckschicht (und nur teilweise Betonpflaster) sowie der fehlenden Seitenbegrenzung tritt die Verbindungsfunktion des Weges zurück. Die Begrünung links und rechts prägt den Gesamteindruck als Grünanlage. Diese Prägung wird insbesondere im Mittelteil der Anlage deutlich, wo die Rasenflächen zunehmend breiter werden und sich die Breite des Weges demgegenüber noch mehr relativiert. b) Die streitgegenständliche Grünanlage liegt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB „innerhalb der Baugebiete“. Dieses Merkmal ist nicht nur bei Anlagen erfüllt, die ringsum von baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen umgeben sind, sondern auch bei einer am Rande eines Baugebiets gelegenen selbständigen Grünanlage jedenfalls dann, wenn sie noch von einem Bebauungsplan erfasst wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1994 – 8 C 6.93 –, juris, Rn. 12; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 84. Dies ist hier der Fall. Die Grünanlage umfasst die Fläche, die im Bebauungsplan Nr. 0000-00 als „Öffentliche Grünfläche – Parkanlage mit Spielfläche“ festgesetzt ist und ganz überwiegend von Flächen für Allgemeine Wohngebiete (WA), Reine Wohngebiete (WR) und Mischgebiete (MI) umgeben ist. Dass sie im Nordosten an eine als SPE-Fläche qualifizierte weitere Grünanlage und teilweise an andere Verkehrserschließungsanlagen angrenzt, ist insofern unerheblich. c) Die Grünanlage ist zur Erschließung der umliegenden Baugebiete „notwendig“ i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB. Das Merkmal der Notwendigkeit drückt zwar seinem Wortsinn nach einen verhältnismäßig hohen Anforderungsgrad aus, wird jedoch durch die Verknüpfung mit den "städtebaulichen Grundsätzen" im Ergebnis wesentlich abgeschwächt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 –, juris, Rn. 7 (zu der gleichlautenden Vorgängerregelung in § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG). Maßgeblich ist, ob die Herstellung der Anlage zur Erschließung der zuzuordnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 – 8 C 71.87 –, juris, Rn. 13. Die Grünanlage muss also nicht "unerlässlich" sein. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass "heute" die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen dienen – wie bereits ausgeführt – nicht nur oder gar in erster Linie der Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern vornehmlich der physischen und psychischen Erholung der Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien und gehören daher zu einer ordnungsgemäßen Erschließung. Vgl. st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 72.69 - juris, Rn. 11. Demnach kommt einer Grünanlage grundsätzlich die Eigenschaft der Notwendigkeit für die Erschließung in einem Baugebiet zu, es sei denn, dass bestimmte Sachverhalte vorliegen, die die eine Beitragserhebung rechtfertigende Gewährung eines Sondervorteils wieder entfallen lassen, etwa aufgrund der Größenverhältnisse der Grünanlage oder der anderweitigen Erholungsmöglichkeiten durch Privatgärten und andere Grünanlagen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1994 - 2 S 2142/93 -, juris Rn. 16; VG Münster, Beschluss vom 09.02.2007 - 3 L 922/06 -, juris, Rn. 14 ff.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 72.69 - juris, Rn. 11. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die abgerechnete Grünanlage keine „notwendige“ selbständige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB wäre. Die Fläche ist im B-Plan Nr. 0000-00 als öffentliche Grünfläche ausgewiesen und dient nach der bereits dargestellten Planbegründung (jedenfalls auch) der Erholung der Bewohner der umliegenden Baugebiete. aa) Sie ist hierfür nicht zu groß oder zu klein. An der Notwendigkeit kann es fehlen, wenn eine Grünanlage zur Erschließung für die ihr jeweils zuzurechnenden Baugebiete zu groß ist. So scheiden besonders große Grünanlagen aus, die über diese Baugebiete hinaus als Erholungsgebiete für die Gesamtbevölkerung einer Gemeinde oder auch nur eines größeren Ortsteils in Frage kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 –, juris, Rn. 7. Einer Grünanlage kann dabei die Notwendigkeit im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB zur Erschließung eines Baugebietes im Hinblick auf ihre Flächenausdehnung erst dann abgesprochen werden, wenn ihre Fläche die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von zugeordneten Baugebieten schlicht sprengt, sodass sich der Eindruck aufdrängt, die Anlage könne in ihrer Bedeutung für die physische und psychische Erholung von Menschen unmöglich einem Baugebiet oder einzelnen zusammenhängenden Baugebieten zuzuordnen sein, sie komme vielmehr in ihrer Funktion darüber hinausgehend einer ganzen Gemeinde oder (bei größeren Städten) einem ganzen Ortsteil zugute, wie dies zutrifft beim Tiergarten in Berlin oder dem Englischen Garten in München. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 – 8 C 71.87 –, juris, Rn. 13. Eine derartige Überdimensionierung wie bei dem Englischen Garten in München mit 3.750.000 qm oder dem Berliner Tiergarten mit 2.100.000 qm kann bei der vorliegenden Grünanlage mit einer Fläche von 9.675 qm nicht angenommen werden. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 –, juris, Rn. 7 zu einer 9.652 qm großen Grünanlage; s. auch zu noch größeren, von der Rechtsprechung als insoweit „notwendig“ erachteten Grünanlagen BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 – 8 C 71.87 –, juris, Rn. 13 (11.028 qm); VG Münster, Beschluss vom 09.02.2007 – 3 L 922/06 –, juris, Rn. 20 (18.388 qm); BVerwG, Urteil vom 13.08.1993 – 8 C 47.91 -, juris, Rn. 14, 16 (78.000 und ca. 120.000 qm). Umgekehrt darf die Grünanlage nicht so klein sein, dass sie sich für eine Erholung nicht eignet. Davon ist bei einer annähernd 10.000 qm großen Fläche nicht auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 –, juris, Rn. 7 (9.652 qm); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 72.69 - juris, Rn. 11, wobei dies für eine ca. 6000 qm große Grünfläche nicht problematisiert wurde; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1994 – 2 S 2142/93 –, juris, Rn. 17 wonach eine 2.000 bis 3.000 qm große Grünanlage nicht zu klein sei, um erholungssuchende Bewohner der ihr zuzurechnenden Baugebiete aufnehmen zu können; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30.08.1989 – 3 A 2015/87 -, juris, Rn. 29 (3.850 qm). bb) Die streitgegenständliche Grünanlage weist unabhängig von der Flächenausdehnung entgegen der Ansicht der Klägerin im Hinblick auf ihre städtebauliche Funktion einen hinreichenden Bezug zu den lokalen Baugebieten auf. Zwar ist die Grünanlage unstreitig nach der Begründung des Bebauungsplanes (S. 14) Bestandteil der „planübergreifenden Grünachse, die vom Nordfriedhof bis zum S. reichen soll“ und „weiten Kreisen der Bevölkerung zur Erholung“ dient. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie eine lokale Funktion gerade für die Bewohner der umliegenden Baugebiete hat. Bei lebensnaher Betrachtung wird die in unmittelbarer Nähe zu erreichende Fläche zum Aufenthalt im Freien gerade von Kindern und älteren Personen genutzt werden, die keine zu langen Wegstrecken zurücklegen können. Dass die Grünanlage daneben eine überörtliche Funktion zum Vorteil der Allgemeinheit hat, wird – analog zur Situation bei Straßen, die neben der Erschließungsfunktion für die Anliegergrundstücke immer auch eine überörtliche Verbindungsfunktion haben – durch den von der Beklagten zu tragenden Gemeindeanteil von 10 % abgegolten. cc) Ebenso wenig entfällt die Erholungsfunktion im Hinblick auf umliegend vorhandene begrünte Flächen. Grundsätzlich kann es an der Notwendigkeit fehlen, wenn sich in dem erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Gelegenheit zur Erholung garantieren, oder wenn genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 –, juris, Rn. 7. Der streitgegenständlichen Grünanlage kommt indes eine hinreichende „Gartenersatzfunktion“ zu. Diese ist bei einer Bebauung in offener Bauweise und Gärten anzuerkennen, wenn dort auch Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 –, juris, Rn. 7 Mit anderen Worten kann eine Grünanlage nur dann nicht als „notwendig“ angesehen werden, wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden und/oder dort keine Mieter wohnen bzw. nur Mieter, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten mit Erholungsmöglichkeiten sichergestellt ist. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 89; VG Münster, Beschluss vom 09.02.2007 – 3 L 922/06 –, juris, Rn. 25; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 05.11.2008 – 6 B 06.1147 -, juris, Rn. 31, wonach Gärten auf kleinen, sog. Handtuchgrundstücken bei Reihenhäusern bzw. lediglich ummauerte Innenhöfe im Hinblick auf die Erholungsfunktion nicht ausreichen. Dies ist vorliegend schon im Plangebiet nicht der Fall. Dort sind überwiegend Wohngebiete mit offener Bauweise, teilweise sogar geschlossener Bauweise und ein bis drei zulässigen Vollgeschossen vorgesehen. Aus den im Internet bei „google-maps“ abrufbaren Luft- und Lichtbildern ist ersichtlich, dass die Bebauungsmöglichkeiten entsprechend verwirklicht wurden. Etwa auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie den anderen Grundstücken der Klägerin an der X. Straße wurden mehrgeschossige Wohnblocks in geschlossener Bauweise gebaut. Angesichts zahlreicher Balkone und der zu vermutenden Anzahl der Mietwohnungen erscheint es fernliegend, dass für alle Bewohner über die rückseitigen Rasenflächen eine (hinreichende) Gartennutzung gesichert wäre; dies hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Gleiches dürfte beispielsweise für die Mehrfamilienhäuser Q1. Straße 21 bis 35 und die Wohnanlagen Q1. Straße 20 bis 98 gelten. Auch im weiteren Erschließungsgebiet sind teilweise Wohnblocks mit sechs und mehr Vollgeschossen vorhanden, z.B. auf Flurstück 2753. Das Vorherrschen einer besonders verdichteten Geschosswohnungsbauweise/eines speziellen „Versiegelungsgrades“ ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - für die Notwendigkeit einer Grünanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 09.02.2007 – 3 L 922/06 –, juris, Rn. 27. Die Notwendigkeit der Grünanlage wird auch nicht unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung (im Plangebiet und darüber hinaus) befindlichen Grünflächen in Frage gestellt. Insofern sind die Größenverhältnisse und die Funktionen dieser Flächen zu beachten. Die „Notwendigkeit“ einer Grünanlage entfällt nicht per se durch das Vorhandensein von anderweitigen, nahegelegenen Flächen mit einer irgendwie gearteten Erholungsfunktion. So ist beispielsweise eine Kleingartenanlage im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit einer hinzukommenden Grünanlage unbeachtlich, weil sie ihrer Funktion nach nicht mit einer Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB vergleichbar ist. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 13.08.1993 – 8 C 47.91 -, juris, Rn. 13. Gleiches kann im Falle einer unmittelbar an den unbebaubaren Außenbereich grenzenden Grünanlage gelten. Zwar tritt der Gesichtspunkt einer „Durchgrünung“ des Baugebiets zurück, wenn ohnehin unmittelbar anschließend das Naturgrün des Außenbereichs beginnt. Jedoch haben Außenbereichsgrundstücke nicht ohne Weiteres eine gleichartige Erholungsfunktion wie öffentliche Grünflächen. So sind etwa landwirtschaftlich genutzte Flächen allenfalls zum Durchwandern, nicht aber zum Aufenthalt geeignet. Vgl. BayVGH, Urteil vom 05.11.2008 – 6 B 06.1147 –, juris, Rn. 30. Selbst bei einem Zusammentreffen von zwei in ihrer Funktion im wesentlichen vergleichbaren, unmittelbar aneinandergrenzenden öffentlichen Grünanlagen, die der Allgemeinheit durchgehend zur Verfügung stehen, fehlt für die hinzukommende Grünanlage die Notwendigkeit im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nur dann, wenn für den Fall, dass die Flächen der vorhandenen und der hinzukommenden Anlage gemeinsam eine Grünanlage bildeten, angenommen werden müsste, die Notwendigkeit dieser (gedachten) Gesamtanlage sei ihrer Größe wegen zu verneinen. Dies wird bei einer addierten Fläche von 78.000 qm noch nicht angenommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1993 – 8 C 47.91 -, juris, Rn. 13. Auch wenn sich die streitige Grünanlage in einen durch Straßen etc. unterbrochenen, aber insgesamt zusammenhängenden Grünzug von ca. 120.000 qm eingliedert, ist die Notwendigkeit noch zu bejahen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1993 – 8 C 47.91 -, juris, Rn. 13. Ausgehend hiervon steht die unmittelbar angrenzende, im gleichen Bebauungsplan festgesetzte SPE-Fläche von ca. 3.500 qm der Notwendigkeit schon deshalb nicht entgegen, weil auch die Größe einer gedachten Gesamtanlage einschließlich der gegenständlichen Grünanlage – also insgesamt ca. 13.100 qm – nicht ausreicht, annehmen zu dürfen, die Fläche sprenge die typische Größe von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten. Insoweit sind auch die anderen öffentlichen Grünanlagen im Erschließungsgebiet schon wegen ihrer geringen Größe zu vernachlässigen. Zudem kommen sowohl der dicht bewachsenen SPE-Fläche und dem Landschaftsschutzgebiet entlang der Straße „S. “ ohne große Freiflächen, vielmehr mit nur schmalen Feldwegen ersichtlich andere Funktionen zu als der streitgegenständlichen Parkanlage. d) Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gegeben, da die Beklagte mit der Herstellung der Grünanlage 2012 begonnen hatte und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten war. Gemäß § 8 Abs. 2 EBS sind Grünanlagen endgültig hergestellt, wenn die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist und sie gärtnerisch gestaltet und zweckentsprechend eingerichtet sind. Hierfür fehlte zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch die Bepflanzung der äußeren Teilstücke der neben der SPE-Fläche gelegenen Querspange sowie der westlichen Querspange entsprechend der 2015 geänderten Planung. e) Unter Zugrundelegung des Ausbauprogrammes von 2007 in der Fassung des Endausbauprogrammes von 2015 ist nicht ersichtlich, dass bei einer programmgemäßen Ausführung mit einer bebauungsplanwidrigen Herstellung zu rechnen wäre, die einer Erhebung des endgültigen Erschließungsbeitrages entgegenstünde. Die Einwände der Klägerin im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 125 Abs. 1 BauGB greifen insoweit nicht durch. Insbesondere steht das bereits in der Ausbauplanung 2007 vorgesehene Wegesystem der Charakterisierung der geplanten Anlage als „Grünfläche“ i.S.d. Bebauungsplanes nicht entgegen. Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sind grundsätzlich begrünte Flächen, die nach gartenbaulichen, ökologischen, landschaftsästhetischen oder ähnlichen Gesichtspunkten gestaltet sind. Dies schließt nicht aus, dass eine Parkanlage Wege, Plätze, Zierbrunnen, Sitzgelegenheiten usw. enthalten kann, weil sie der Zweckbestimmung und Nutzung der Parkanlage dienen. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rn. 129; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2001 – 10a D 192/98.NE –, juris, Rn. 37. Dies ist hier der Fall. Ausweislich der Planbegründung (S. 14) war die Ausstattung mit einem Rad- und Fußweg als Verbindung der „Grünachse“ vorgesehen. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Weg flächenmäßig aber nur von untergeordneter Bedeutung. Ebenso wenig greift der Einwand, die Festsetzung einer Feuerwehrzufahrt sei planwidrig erfolgt. Auf der Fläche der zum Marktplatz hin gelegenen „Querspange“ zwischen X. und Q1. Straße ist in dem Bebauungsplan keine Verkehrsfläche, sondern ein Teil der „Öffentlichen Grünfläche“ festgesetzt. In der Ausbauplanung, die insoweit 2015 ergänzt wurde, ist auf der Fläche der Querspange überwiegend eine wassergebundene Deckschicht mit Baumbepflanzung und auf einem schmalen Streifen ein gepflasterter Fußweg vorgesehen. Eine ausdrücklich mit dem Ziel der Herstellung einer Feuerwehrzufahrt gepflasterte öffentliche Verkehrsfläche ist nicht Teil der Ausbauplanung. Dass die Beklagte intern davon ausgeht, die Fläche könne – lediglich „im Bedarfsfall“ - als Feuerwehrzufahrt genutzt werden, ist beitragsrechtlich demgegenüber unbeachtlich. Der Umstand, dass die Ausbauplanung lediglich „mögliche Standorte für Spielgeräte“ vorsieht und die Grünanlage nicht mit einem zentralen Spielplatz ausgestattet wurde, widerspricht der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche – Parkanlage mit Spielflächen“ nicht. Zum einen sieht diese nicht einmal zwingend die Ausstattung mit Spielgeräten vor. Vielmehr ist es möglich, eine „Spielfläche“ auch durch eine Rasenfläche o.ä. zu verwirklichen. Zum anderen erfüllt die Ausbauplanung genau die ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes bei der Planung beabsichtigte Ausstattung mit „über die Parkanlage verteilten“ Spielflächen. 3. Die festgesetzte Vorausleistung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. a) Bedenken hinsichtlich der Aufwandsermittlung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die Größe des Verteilungsgebietes ist nicht zugunsten der Klägerin zu korrigieren. Von einer selbständigen Grünanlage erschlossen sind Grundstücke, die sich in einer so nahen Entfernung befinden, dass die Anlage ohne nennenswerten Zeitaufwand aufgesucht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 –, juris, Rn. 8. Dies wird bei Grundstücken angenommen, die von ihr nicht weiter als 200 m entfernt liegen. Die Entfernung bemisst sich dabei nicht nach der tatsächlichen Wegstrecke, sondern nach der Luftlinie zwischen Anlage und Grundstück. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordern Rechtssicherheit (Berechenbarkeit) und Praktikabilität, dass das jeweilige Abrechnungsgebiet möglichst eindeutig und ohne nennenswerten Aufwand bestimmt werden kann. Demzufolge werden von einer Grünanlage grundsätzlich alle Grundstücke erschlossen, die mit ihrem der Anlage nächstgelegenen Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind. Vgl. st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 10.05.1985 – 8 C 17 – 20.84 –, juris, Rn. 19. Ohne Belang ist dabei, ob ein Grundstück in vollem Umfang innerhalb der damit bezeichneten Grenze liegt oder ob die Grenze nur noch einen Zentimeter eines Grundstücks erfasst und ob die Fläche, die ggf. gerade noch von der Grenze „angeschnitten“ wird, zum bebaubaren oder unbebaubaren Teil des (Bau-)Grundstücks gehört. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 115. Die daraus folgende Grenze des Abrechnungsgebiets kann bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. einheitlicher Baukomplex, verkehrsreiche Straße, besondere topographische Verhältnisse, einleuchtende "abgerundete" Abgrenzung des Abrechnungsgebiets) im Einzelfall in einer dem jeweiligen Grund angemessenen Weise über- oder unterschritten werden. Vgl. BVerwG seit dem Urteil vom 10.05.1985 – 8 C 17 – 20.84 –, juris, Rn. 19. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt das Grundstück der Klägerin mit einem Abstand von ca. 72 m Luftlinie unproblematisch innerhalb des Abrechnungsgebietes. Im Hinblick auf das sonstige Verteilungsgebiet sind keine Veränderungen zugunsten der Klägerin vorzunehmen, die zu einer niedrigeren Vorausleistung führen würden. Zwar dürfte das Verteilungsgebiet um die bisher nicht veranlagten Flurstücke 1923 und 1918 zu erweitern sein, da im Hinblick auf die jeweiligen in das Abrechnungsgebiet fallenden Nachbargrundstücke, die Flurstücke 2747 bzw. 2354, eine einheitliche Nutzung durch grundstücksübergreifende Baukomplexe vorliegt sowie Eigentümeridentität gegeben ist. Außerdem hätten die Flurstücke 2519 und 2520 wohl nicht von der Verteilung ausgenommen werden dürfen. Dass diese als private Grünflächen festgesetzt sind und solche nach Ansicht der Beklagten grundsätzlich nicht von einer anderen Grünanlage erschlossen werden können, ist vorliegend unerheblich, da die Flurstücke 2519 und 2520 ein Buchgrundstück mit dem bebauten Flurstück 2510 bilden und ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff aufgrund der vergleichbaren Situation mit etwa Hausgärten nicht geboten sein dürfte. Dies kann letztlich dahinstehen, da andererseits das Verteilungsgebiet in einem die Vergrößerung aufzehrendem Maße um alle westlich der Pariser Straße gelegenen Grundstücke zu verkleinern ist. Denn die Pariser Straße hat als Haupterschließungsstraße mit hohem Verkehrsaufkommen und aufgrund ihres Ausbaus mit einer größtenteils umzäunten Straßenbahnlinie eine derart trennende Wirkung, dass es trotz der beiden Zebrastreifen und zweier Fußgängerampeln fernliegend erscheint, dass die Bewohner der westlichen Baugebiete die Grünanlage ohne nennenswerten Aufwand aufsuchen würden. Aus diesem Grunde endet die Erschließungswirkung der Grünanlage B. Mitte an der S. Straße. c) Schließlich ist die der Verteilung zugrunde zu legende Satzungsregelung hinsichtlich des Artabschlags für gewerblich genutzte Grundstücke in der maßgeblichen Fassung nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 8 Satz 2 EBS lautet: „Bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei überwiegend gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken in beplanten und unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche im Sinne der Absätze 2 und 3 nur zur Hälfte berücksichtigt.“ Anders als in der im Urteil der Kammer vom 25.04.2006 – 17 K 7572/04 – beanstandeten Fassung ist die Regelung nicht mehr unvollständig, da der Artabschlag sowohl gebietsbezogen für beplante Gebiete als auch grundstücksbezogen für beplante und unbeplante Gebiete gewährt wird. In allen diesen Fällen ist bei typisierender Betrachtung von einem geringeren Vorteil durch die Nutzungsmöglichkeit einer nahegelegenen Grünanlage – etwa durch die in einem Bürobetrieb arbeitenden Personen in der Mittagspause zu Erholungszwecken – auszugehen, als bei (ausschließlich) Wohnzwecken dienenden Grundstücken. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 – 8 C 11.94 –, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.1990 – 2 S 1660/88 –, juris, Rn. 31. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.703,41 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.