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Urteil

9 K 2474/00

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2003:0813.9K2474.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; ausgenommen sind die außergerichtlichen kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; ausgenommen sind die außergerichtlichen kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Am 13. September 1981 wurde T. (im Folgenden: Hilfeempfänger) als eheliches Kind der Frau U. und des Herrn U. geboren. Die Kindesmutter lebte ab Anfang Juli 1981 nach Trennung von ihrem Ehemann wieder bei ihrer Mutter in Recklinghausen, wo sie nach eigenen Angaben seitdem ihren Lebensmittelpunkt hatte. Von dort aus begab sie sich in das Elisabeth-Krankenhaus in Recklinghausen um dort zu entbinden. Nach Angaben der Kindesmutter war ihr Ehemann nicht der Vater des Kindes, sondern vielmehr der türkische Staatsangehörige A. Der Hilfeempfänger leidet an einem so genannten Morbus Down und hatte darüber hinaus nach seiner Geburt eine Trinkschwäche. Er wurde deshalb im September/Oktober 1981 in die Vestische Kinderklinik in Datteln verlegt. Dort besuchte die Mutter ihr Kind mehrfach unaufgefordert auf der Station. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1981 wandte sich die Vestische Kinderklinik an das Jugendamt in Herne mit der Bitte entsprechende Schritte einzuleiten, damit das Kind in einer Pflege- bzw. Adoptivfamilie aufgenommen werden könne. Zur weiteren Begründung wurde angegeben, die leiblichen Eltern wollten das Kind nicht behalten, sondern es zur Adoption freigeben. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Zunächst schien es so, als könnten wir die Mutter noch überzeugen das Kind doch mit nach Hause zu nehmen. In der Tat war ihr Verhalten dahingehend widersprüchlich, da sie mehrfach unaufgefordert das Kind auf der Station besuchte. Unser letztes Gespräch hat jedoch absolute Klarheit über die Absichten der Eltern hergestellt. Eine Übernahme des Kindes durch die Eltern ist in keinem Falle erwünscht." Der Hilfeempfänger verblieb sodann weiterhin in der Vestischen Klinik und wurde am 2. April 1982 in den Haushalt der Eheleute V. in Pflege gegeben. In einem Schreiben der Beigeladenen an die Stadtverwaltung - Jugendamt - Münster vom 3. Mai 1982 wurde die Kostenersatzpflicht gemäß § 83 JWG in Verbindung mit §§ 104 und 105 BSHG anerkannt und dazu ausgeführt, dass das Kind vor der Inpflegegabe in Recklinghausen dort den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Rahmen des Verfahrens zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern wurde die Kindesmutter angehört und gab dabei an: „Ich habe das Kind von mir aus gleich nach der Geburt in Pflege gegeben und möchte es auch nicht zurücknehmen. Ich bin auch bereit das Kind ganz freizugeben. ..." Durch das seit dem 9. August 1983 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wurde festgestellt, dass der Hilfeempfänger kein eheliches Kind des Herr U. ist. Eine Feststellung der Vaterschaft erfolgte jedoch bis heute nicht, da der von der Kindermutter benannte Vater sich mit unbekanntem Aufenthalt in der Türkei aufhält. Die elterliche Sorge wurde daraufhin den Pflegeeltern mit Wirkung vom 7. September 1983 übertragen. Nach Wegzug der Pflegeeltern nach Kiel erstattete die Beigeladene der Klägerin die dieser entstandenen Kosten der Jugendhilfe für den Hilfeempfänger, bis dessen Mutter am 19. August 1995 verstarb. Daraufhin zog die Beigeladene mit Schreiben vom 23. August 1995 an die Klägerin ihre Kostenerstattungszusage mit Ablauf des 19. August 1995 zurück und bat diesen sich an den überörtlichen Träger zu wenden. Mit Schreiben vom 21. Februar 1996 lehnte die Beigeladene ein weiteres Kostenanerkenntnis ab dem 20. August 1995 ab und begründete dies damit, dass der Hilfeempfänger in Recklinghausen keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe und sich auch tatsächlich nicht in Recklinghausen befunden habe. Vielmehr sei das Kind wegen einer Trinkschwäche direkt vom Elisabeth-Krankenhaus in Recklinghausen nach Datteln in die Vestische Kinderklinik gebracht worden. Dort hätte es am 14. Dezember 1981 entlassen werden können, doch habe die Mutter das Kind nicht haben wollen. Mit Schreiben vom 21. November 1996 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch ab dem 20. August 1995 geltend und stützte diesen auf §§ 89, 89 a Abs. 1 und Abs. 2, 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Zum weiteren Nachweis legte die Klägerin Berichte des Sozialdienstes Kath. Frauen e.V. vom 1. Juli 1987 und vom 6. Juli 1987 bei. Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab und führte zur Begründung aus: Das Landesjugendamt sei nur erstattungspflichtig, wenn der Hilfeempfänger in den letzten 6 Monaten vor Hilfebeginn ohne gewöhnlichen Aufenthalt gewesen wäre. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht gegeben, da der Hilfeempfänger in Recklinghausen geboren und dort den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Mutter erworben habe. Kinder würden grundsätzlich mit Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt dort erlangen, wo auch ihre Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt habe. Unerheblich sei dabei, ob das Kind tatsächlich in die mütterliche Wohnung aufgenommen worden sei. Auch wenn die Mutter die Geburtsklinik verlasse und das Kind noch einige Zeit dort bleiben müsse führe dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dieser Ansicht trat die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 1997 entgegen und führte aus, auch wenn grundsätzlich ein am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter geborenes Kind mit der Geburt deren gewöhnlichen Aufenthalt erwerbe, so hätten hier jedoch besondere Umstände vorgelegen. Die Mutter des Hilfeempfängers habe sich seinerzeit geweigert ihren Sohn mit nach Hause zu nehmen. Tatsächlich habe sich das Kind vor Hilfebeginn bis zum 2. April 1982 in der Vestischen Kinderklinik in Datteln aufgehalten, wohin es wegen einer Trinkschwäche direkt vom Elisabeth-Krankenhaus in Recklinghausen verlegt worden sei. Der Beklagte sah gleichwohl keine Möglichkeit den Erstattungsantrag anzuerkennen und teilte dies nochmals mit Schreiben vom 30. September 1997 und 22. Februar 2000 mit. Die Klägerin hat daraufhin am 12. August 2000 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend macht. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre zuvor gegenüber dem Beklagten geäußerte Rechtsansicht hinsichtlich der Zuständigkeit desselben. Die Klägerin beantragt den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 29.519,95 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Auch er wiederholt und vertieft seine bisher vorgetragene Rechtsauffassung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch mit Schriftsatz vom 25. April 2003 die Ansicht vertreten, dass die Kindesmutter seinerzeit nicht bereit gewesen sei die Versorgung und Betreuung des behinderten Kindes zu übernehmen. Diese sei erneut schwanger gewesen, habe sich infolge Ehestreitigkeiten von ihrem Ehemann getrennt und sei nach der Geburt des Kindes in den Haushalt ihrer eigenen Mutter zurückgekehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Die Voraussetzungen der §§ 89 a, 89 SGB VIII sind nicht gegeben. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre (§ 89 a Absatz 1 SGB VIII). Hat sich nach dem Zuständigkeitswechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre (§ 89 a Absatz 3 SGB VIII). Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser überörtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen Träger kostenerstattungspflichtig (§ 89 a Absatz 2 SGB VIII). Gemäß § 89 SGB VIII sind schließlich die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, zu erstatten, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86, 86 a oder 86 b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Die Klägerin ist ein örtlicher Träger, der im fraglichen Zeitraum Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat. Der Hilfeempfänger lebte seit mehr als zwei Jahren in der Pflegefamilie und sein Verbleib dort war auf Dauer zu erwarten, so dass der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86 Abs. 6 SGB VIII). Dies war seit dem Umzug der Pflegefamilie von Münster nach Kiel die Klägerin. Der Erstattungsanspruch richtete sich gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl. I S. 239) ab dem 01. April 1993 nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und damit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter des Hilfeempfängers, da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 09. August 1983 rechtskräftig festgestellt worden war, dass der Hilfeempfänger kein eheliches Kind war, andererseits die Vaterschaft bis heute nicht festgestellt worden ist. Die auf Grund des § 86 Absatz 6 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht der Beigeladenen gemäß § 89 a Absatz 1 SGB VIII endete jedoch - entgegen deren Rechtsauffassung - nicht mit dem Tod der Mutter des Hilfeempfängers. Zwar hat sich durch den Tod der Mutter der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 89 a Absatz 3 SGB VIII geändert, da seit ihrem Tod die Mutter keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat und dieser folglich auch nicht mehr für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 SGB VIII maßgeblich sein kann. Jedoch bleibt die Beigeladene auch weiterhin erstattungspflichtiger örtlicher Träger. Dies folgt aus § 86 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tod der Eltern nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung (§ 86 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII). Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhielt (§ 86 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII). Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 - FEVS 46, 133, 137 und Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes i. S. d. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist zwischen subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmalen zu unterscheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4624/99 -; Schellhorn, SGB VIII, Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe 2, Auflage 2002, § 86 Rdnr. 26. In subjektiver Hinsicht ist für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Wille entscheidend, den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bis auf weiteres - also nicht nur vorübergehend - mit einem bestimmten Ort zu verknüpfen. Objektiv dürfen der Ausführung dieses Willens zum einen keine tatsächlichen Hindernissen entgegenstehen und zum anderen muss der Aufenthalt von einer gewissen Dauerhaftigkeit sein. Vor dem Beginn der Hilfeleistungen durch Unterbringung in einer Pflegefamilie am 02. April 1981 befand sich der Hilfeempfänger seit seiner Geburt am 13. September 1981 im Krankenhaus in Recklinghausen und anschließend in Datteln. Allein auf Grund seines Aufenthaltes in diesen Einrichtungen konnte der Hilfeempfänger dort nach den oben genannten Grundsätzen keinen gewöhnlichen Aufenthalt erwerben, da der Aufenthalt in den Krankenhäusern naturgemäß nur vorübergehender Art und den begrenzten Möglichkeiten eines Krankenhauses entsprechend nicht auf Dauer angelegt war. Jedoch teilte das Kind mit der Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen in der Regel nach dem Aufenthalt der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils bestimmt, da ein Minderjähriger entweder aus tatsächlichen Gründen noch gar nicht in der Lage ist einen Aufenthaltswillen zu begründen oder aber der Wille des Minderjährigen aus rechtlichen Gründen hinter den Willen der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Personen zurücktritt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 68.84 -, BVerwGE 74, 206, 208; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage 1997, § 97 Rdnr. 83 m. w. N. Wenn eine schwangere Frau sich zur Entbindung in ein Krankenhaus begibt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Absicht hat, das Kind nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes zu sich in ihren Haushalt zu nehmen. Nur wenn sich die Mutter bereits vor der Geburt eindeutig geäußert hat, dass sie das Kind nicht zu sich nehmen will oder aber gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die den Schluss zulassen, dass die Mutter von Anfang an nicht die Absicht hatte das Kind zu sich zu nehmen, teilt das Kind nicht den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Im vorliegenden Fall gibt es weder eine solche eindeutige vorherige Äußerung der Mutter noch andere gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die Absicht sprechen das Kind zu sich zu nehmen. Weder der Umstand, dass das Kind unter einem „Morbus Down" litt, noch dass es wegen einer Trinkschwäche in die Vestische Kinderklinik in Datteln verlegt worden ist, sind ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Mutter das Kind nicht zu sich nehmen wollte. Vielmehr hat die Mutter ihren Sohn während dessen Aufenthalts in der Vestischen Kinderklinik anfangs mehrfach unaufgefordert besucht. Erst im Dezember 1981 hat die Mutter in einem Gespräch mit den Ärzten der Vestischen Kinderklinik sich eindeutig dahingehend geäußert, dass sie das Kind auf keinen Fall übernehmen wolle. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Vestischen Kinderklinik vom 14. Dezember 1981 an das Jugendamt in Herne. Aus dem in diesem Schreiben enthaltenen Satz: „Zunächst schien es so, als könnten wir die Mutter noch überzeugen das Kind mit nach Hause zu nehmen. In der Tat war ihr Verhalten dahingehend widersprüchlich, da sie mehrfach unaufgefordert das Kind auf der Station besuchte." ist zu folgern, dass die Mutter in der ersten Zeit noch keinen festen Entschluss gefasst hatte, diesen vielmehr erst im letzten Gespräch zum Ausdruck brachte, welches dann zu dem Schreiben vom 14. Dezember 1981 führte. Dies entspricht auch der in einer solchen Situation für die Mutter bestehenden Lebenswirklichkeit. Zwar ist der Klägerin und der Beigeladenen einzuräumen, dass die Geburt eines behinderten Kindes für die Mutter einen Schock darstellt, der auch zu einer ablehnenden Haltung führen kann. Entgegen der Ansicht der Klägerin und der Beigeladenen kann daraus jedoch nicht in jedem Fall die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine solche Mutter bereits im Augenblick der Geburt den festen und unumstößlichen Beschluss fasst dieses Kind nicht anzunehmen. Gerade das Verhalten der Mutter des Hilfeempfängers und ihre Besuche desselben in der Vestischen Kinderklinik zeigen, dass ein solcher Entschluss noch nicht bestand und die Mutter den Kontakt zu ihrem Kind suchte. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Angaben der Mutter 1983 im Rahmen des Verfahrens zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern. Soweit die Mutter des Hilfeempfängers dabei angegeben hat: „Ich habe das Kind von mir aus gleich nach der Geburt in Pflege gegeben und möchte es auch nicht zurücknehmen.", stimmt dies nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Vielmehr ist das Kind erst am 02. April 1982, mehr als sechs Monate nach der Geburt zu den Pflegeeltern gekommen und befand sich bis dahin weiterhin in der Vestischen Kinderklinik in Datteln. Aus dieser erst lange Zeit nach der Geburt des Kindes abgegebenen Erklärung der Mutter kann auch nicht gefolgert werden, dass die Mutter diesen Willen bereits nach der Geburt hatte. Vielmehr steht dem - wie oben ausgeführt - ihr eigenes Verhalten in den der Niederkunft folgenden Wochen entgegen. Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht aus der Stellungnahme des Sozialdienstes katholischer Frauen aus Münster vom 06. Juli 1987. So beinhaltet diese Stellungnahme nur Aussagen vom „Hörensagen". Aussagen aus eigener Kenntnis konnte der Sozialdienst katholischer Frauen aus Münster für den fraglichen Zeitraum von der Geburt des Hilfeempfängers an bis zum 14. Dezember 1981 nicht machen, da in diesem Zeitraum kein Kontakt zur Mutter bestanden hat. Das Kind hat sich auch tatsächlich im örtlichen Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Mutter, nämlich in Recklinghausen befunden, da es dort geboren wurde und erst danach nach Feststellung einer Trinkschwäche nach Datteln verlegt wurde. Dieser Umstand der Verlegung des Hilfeempfängers in ein Krankenhaus in Datteln führt jedoch nicht zur Beendigung des zuvor begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes. Nachdem die Mutter des Hilfeempfängers sich im Dezember 1981 geweigert hatte das Kind zu sich zu nehmen, ist zwar der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Recklinghausen beendet worden. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit, da das Kind gleichwohl bis zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Recklinghausen hatte und mithin einen solchen gewöhnlichen Aufenthalt während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung im Sinne des § 86 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII. Diese Bewertung wird auch nicht durch eine Parallelbetrachtung zum Sozialhilferecht in Frage gestellt. Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 4 BSHG, wie auch die frühere Regelung des § 105 BSHG, wonach an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Kindes der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter tritt, wenn das Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung geboren wird, macht zwar deutlich, dass im Sozialhilferecht der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes sich nicht zwangsläufig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter richtet, sondern ein anstaltsgeborenes Kind in aller Regel nicht den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter teilt. Die Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen des Sozialhilferechts in diesem Fall die örtliche Zuständigkeit nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, sondern nach dem der Mutter zu bestimmen, lässt sich mangels einer entsprechenden Regelung nicht auf das Kinder- und Jugendhilferecht übertragen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz lässt sich aus der Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 4 BSHG nicht herleiten. Vielmehr ist auch zum Bundessozialhilfegesetz anerkannt, dass für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes der Wille derjenigen Personen maßgeblich ist, die im Besitz des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind. Schließlich richtete sich im Zeitpunkt der Geburt des Hilfeempfängers die Zuständigkeit gemäß § 11 Satz 1 JWG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen. Dementsprechend hat die Beigeladene auch seinerzeit ihre Kostenersatzpflicht gemäß § 83 JWG in Verbindung mit §§ 104 und 105 BSHG anerkannt und dazu ausgeführt, dass das Kind vor der Inpflegegabe in Recklinghausen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Maßgeblich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bleibt daher der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfeempfängers innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung, der zumindest bis Dezember 1981 in Recklinghausen am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Mutter begründet worden war. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Absatz 1 und Absatz 3, 162 Absatz 3, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.