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Urteil

6 K 1258/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:1130.6K1258.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten in Höhe von 1.222,13 Euro, die sie in der Zeit vom 08. Januar 2009 bis zum 07. März 2009 für die Hilfeempfängerin D. I. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) an Jugendhilfeleistungen durch Unterbringung in einer Pflegefamilie erbracht hat. Die Hilfeempfängerin ist die Tochter der am 00.00.0000 geborenen drogenabhängigen N. I. . Die Kindsmutter lebte im Jahre 2003 in N1. . Sie bewohnte gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten (dem leiblichen Vater der Hilfeempfängerin) B. L. eine Wohnung unter der Anschrift O.---weg 0000 in N1. -D1. . Am 06. Oktober 2003 trat Frau I. eine 2-jährige Haftstrafe in der Strafanstalt C. -C1. an. Am 04. Dezember 2003 floh sie aus der Haft und gelangte nach N1. , wo sie am 00.00.0000 in einem Krankenhaus ihre Tochter zur Welt brachte. Am 12. Januar 2004 beantragte die Kindsmutter, ihre Tochter für eine dauernde Betreuung in eine Pflegefamilie zu vermitteln, gab sie jedoch nicht zur Adoption frei. Gleichzeitig verzichtete sie auf ein Umgangsrecht mit dem Kind. Noch am gleichen Tag wurde sie in die Haftanstalt zurückgebracht. Die Hilfeempfängerin wurde am 31. Januar 2004 aus dem Krankenhaus entlassen und in einem Kinderheim untergebracht. Am 29. März 2004 wurde die Hilfeempfängerin bei ihren Pflegeeltern untergebracht, bei denen sie bis heute lebt. Durch Bescheid vom 01. April 2004 wurde der Kindesmutter die Hilfe durch Unterbringung in Vollzeitpflege bewilligt. Am 30. März 2006 wurde die Kindsmutter aus der Haft entlassen. Sie kehrte nach N1. zurück, wo sie sich zunächst einige Tage bei einer Freundin aufhielt. Im April 2006 verlegte die Kindsmutter ihren Wohnsitz nach H. , wohin ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Tochter zwischenzeitlich verzogen war. Bereits im Juli 2006 kehrte die Kindsmutter jedoch wieder nach N1. zurück, wo sie sich zunächst in der Wohnung eines neuen Partners im Haus O.---weg 0000 in N1. -D1. aufhielt, den sie zwischenzeitlich kennengelernt hatte. Diese Wohnung verließ sie im September 2006 wieder und begründete einen Wohnsitz in der L1.---------straße 0000 in N1. , von wo sie im September 2006 Aufnahme im „H1. “, einer sozialtherapeutischen Einrichtung für alleinstehende wohnungslose Frauen in Krisensituationen, fand. Das H1. verließ sie im Juli 2008 und bezog eine Wohnung in N1. , T. L2. 0000. Von dort wurde sie am 08. Januar 2009 nach Unbekannt abgemeldet. Mit Schreiben vom 06. April 2009 wandte sich das Jugendamt der Klägerin an das Landesjugendamt des Beklagten mit der Bitte um Erstattung der für die Hilfeempfängerin aufgewendeten Kosten für die Zeit ab dem 08. Januar 2009. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter der Hilfeempfängerin nicht feststellbar sei. Da die Hilfeempfängerin direkt aus dem Krankenhaus in die Jugendhilfe gekommen sei, habe sie selbst in N1. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können. N1. sei allerdings für die Hilfe zuständig, da das Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt in N1. gehabt habe. Gemäß § 89 SGB VIII sei aber der überörtliche Träger erstattungspflichtig, wenn der tatsächliche Aufenthalt des Hilfeempfängers für die Zuständigkeit maßgeblich und der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern nicht feststellbar sei. Diesen Antrag auf Kostenerstattung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2009 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. begründet habe, da ein neugeborenes Kind mit seiner Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Mutter erwerbe, wenn nicht besondere Hinderungsgründe dem entgegenstünden. Die Kindsmutter habe zweifellos ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. gehabt. Hierfür spreche eine Reihe von Anhaltspunkten; dies werde letztlich auch von der Klägerseite nicht bestritten. Die Mutter habe weder das Kind zur Adoption freigegeben bzw. auch nur eine entsprechende Absicht geäußert, noch sei bereits vor der Geburt ihre Erziehungsunfähigkeit festgestellt worden. Es habe lediglich Unterstützungsbedarf durch das Jugendamt bei ihr bestanden. Deshalb sei der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei seiner Mutter begründet worden. Sei damit auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abzustellen, so sei dies ohne Zweifel N1. , so dass die Klägerin selbst zuständig für die Hilfeleistungen sei und auch keine Erstattungsansprüche geltend machen könne. Daraufhin hat die Klägerin am 03. Juli 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Anspruch aus § 89 i. V. m. § 86 SGB VIII folge. Danach habe der überörtliche Träger der Jugendhilfe, nämlich der Beklagte, dem örtlichen Träger, nämlich der Klägerin, seine Aufwendungen zu erstatten, wenn der tatsächliche Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des § 86 maßgeblich sei. Vorliegend sei nicht feststellbar, wo die allein sorgeberechtigte Mutter sich aufhalte. Das Kind habe vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, da ihre Mutter es auf der Flucht aus der Haftanstalt zur Welt gebracht habe, ohne dass sie es zu sich habe nehmen können oder wollen. Bereits zu einer Zeit, als das Kind noch im Krankenhaus gewesen sei, habe die Mutter beantragt, es in eine dauerhafte Vollzeitpflege zu geben. Daraus werde erkennbar, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt gerade nicht bei der Mutter haben sollte. Demgemäß sei auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen mit der Folge, dass der Beklagte für die Kosten der Pflege seit dem Verschwinden der leiblichen Mutter aufkommen müsse. Gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes für Mutter und Kind in N1. spreche darüber hinaus, dass mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass die Mutter, die sich auf der Flucht aus der Haftanstalt befunden habe, gerade in ihrer Heimatstadt keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe begründen wollen, weil zu vermuten gewesen sei, dass sie hier alsbald aufgegriffen und in die Haftanstalt zurückgebracht werden würde. Das spreche dagegen, dass sie Absicht gehabt habe, in N1. zu verweilen. Während des Klageverfahrens erhielt die Klägerin Kenntnis davon, dass die Kindsmutter seit dem 07. März 2009 wieder in N1. unter der Anschrift O.---weg 0000 gemeldet ist. Sie hat daher ihren Klageantrag entsprechend zeitlich begrenzt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.222,13 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter richte. Dieser sei eindeutig in N1. gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie zwischenzeitlich inhaftiert gewesen sei und sich zum Zeitpunkt der Geburt der Hilfeempfängerin unerlaubt aus der Haft entfernt habe. Vielmehr spreche der Umstand, dass sie zur Entbindung nach N1. zurückgekehrt sei, gerade dafür, dass dies auch aus ihrer Sicht der gewöhnliche Aufenthalt der Kindsmutter gewesen sei. Nach diesem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter bestimme sich die Zuständigkeit für die Hilfeleistungen an die Hilfeempfängerin. Seit dem 08. Januar 2009 sei der gewöhnliche Aufenthalt der insoweit maßgebenden Person, nämlich der Kindsmutter, nicht feststellbar. Ändere sich gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so werde der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Der geltend gemachte Anspruch nach § 89 SGB VIII, der in den Fällen greife, in denen für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a oder 86 b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich sei und eine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger vorsehe, greife im vorliegenden Fall nicht, da nicht der tatsächliche, sondern der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin maßgeblich sei. Dieser habe sich aus dem ihrer Mutter ergeben. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils bestimme, sei vorliegend nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten Hefte 1 und 2) und des Beklagten (Beiakte Heft 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Nach Auffassung des Gerichts sind die Voraussetzungen der §§ 89 a, 89 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) nicht gegeben. Nach diesen Vorschriften sind die Kosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (Leben eines Kindes oder eines Jugendlichen bei einer Pflegeperson für mehr als zwei Jahre und zu erwartender Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre (§ 89 a Abs. 1 SGB VIII). Hat sich nach dem Zuständigkeitswechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils geändert, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre (§ 89 a Abs. 3 SGB VIII). Hat oder hatte der nach Abs. 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, so bleibt oder abweichend von Abs. 1 dieser überörtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger kostenerstattungspflichtig (§ 89 a Abs. 2 SGB VIII). Gemäß § 89 SGB VIII sind schließlich die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, zu erstatten, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86, 86 a oder 86 b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Die Klägerin ist ein örtlicher Träger, der im fraglichen Zeitraum Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat. Die Hilfeempfängerin lebte seit mehr als zwei Jahren in der Pflegefamilie und ihr Verbleib dort war auch auf Dauer zu erwarten, sodass der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86 Abs. 6 SGB VIII). Dies ist die Klägerin. Der Erstattungsanspruch richtet sich gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII nach § 86 SGB VIII, wobei vorliegend nach Auffassung des Gericht im streitgegenständlichen Zeitraum auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor Beginn der Leistung abzustellen; dies war nach Ansicht des Gerichts die Stadt N1. . Die Kosten, die ein örtlicher Träger gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war bzw. zuständig gewesen wäre. Dies war die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1, Satz 2 SGB VIII, da die Kindsmutter, auf die vorliegend abzustellen ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. trotz des Aufenthalts in der Haftanstalt in C. nicht aufgegeben hatte. Dies wird auch von der Klägerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133, 137, und Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist zwischen subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmalen zu unterscheiden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. September 2002 ‑ 12 A 4624/99 -; Schellhorn, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe 2, § 86 Rdnr. 26. In subjektiver Hinsicht ist für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Wille entscheidend, den Mittpunkt der Lebensbeziehung bis auf Weiteres ‑ also nicht nur vorübergehend - mit einem bestimmten Ort zu verknüpfen. Objektiv dürfen der Ausführung dieses Willens keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Mutter der Hilfeempfängerin hatte vor Antritt ihrer Haft ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. und hat diesen auch während der Haftzeit nicht aufgegeben. Bei einer nur vorübergehenden Haftdauer wird der gewöhnliche Aufenthalt nicht aufgegeben, wenn sich Anhaltspunkte feststellen lassen, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Stadt sieht, in welcher er vor Haftantritt gelebt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 16 A 5940/98 -. Die Vorliegenden objektiven Anhaltspunkte sprechen alle dafür, dass die Mutter der Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. auch bei Haftantritt nicht aufgegeben hatte und auch nicht aufgeben wollte. Denn ihr Lebensgefährte und Vater der Hilfeempfängerin lebte weiterhin in N1. . Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Klägerin ergibt sich, dass die Mutter der Hilfeempfängerin und ihr Lebensgefährte begonnen hatten, die Wohnung entsprechend einzurichten, um gemeinsam mit dem Kind nach dessen Geburt bzw. nach der Haftentlassung der Kindsmutter darin zu leben. Auch die Tatsache, dass die Kindsmutter zum Zwecke der Entbindung aus der Haft geflohen und nach N1. gekommen war, spricht - entgegen der Auffassung der Klägerin - dafür, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. gesehen hat. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass sie gerade deshalb, weil die Stadt N1. ihr Lebensmittelpunkt war und ihr Lebensgefährte hier gewesen ist, trotz der zu vermutenden alsbaldigen Wiederfestnahme aus der Haft geflohen war, um ihr Kind in N1. zur Welt zu bringen. Zwar hatte die Kindsmutter zwischenzeitlich in der Haft einen Antrag gestellt, mit ihrer Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung in G. untergebracht zu werden; ihre dahingehenden Pläne hat sie aber offenkundig alsbald wieder aufgegeben, denn sie wurde schließlich aus der Haft wiederum nach N1. entlassen, wo sie sich zunächst auch eine Zeit lang aufgehalten hatte. Auch in der Folgezeit war - bis auf eine kurze Zeit von April bis Juli 2006 ‑ ihr Lebenspunkt stets in N1. , wo sie sich jedenfalls bis 8. Januar 2009 feststellbar aufhielt. Unterstellt, in der Folgezeit sei der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter nicht feststellbar und jedenfalls nicht in N1. gewesen, so richtet sich gemäß § 86 Abs. 4 die Zuständigkeit für die Hilfeleistungen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhielt. Das Gericht geht davon aus, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. hatte. Allerdings befand sich die Hilfeempfängerin nach der Geburt zunächst im Krankenhaus, wo sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt erwerben konnte, da der Aufenthalt in einem Krankenhaus naturgemäß nur vorübergehender Art und den begrenzten Möglichkeiten eines Krankenhauses entsprechend nicht auf Dauer angelegt ist. Jedoch teilt ein Kind mit der Geburt üblicherweise den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen in der Regel nach dem Aufenthalt seiner Eltern oder des maßgeblichen Elternteils bestimmt, weil ein Minderjähriger entweder aus tatsächlichen Gründen noch gar nicht in der Lage ist, einen Aufenthaltswillen zu begründen, oder aber der Wille des Minderjährigen aus rechtlichen Gründen hinter dem Willem der aufenthaltsberechtigten Personen zurücktritt. Vgl. VG Münster, Urteil vom 13. August 2003 - 9 K 2474/00 - m. w. N. Wenn eine schwangere Frau sich zur Entbindung in ein Krankenhaus begibt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Absicht hat, dass Kind nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes zu sich in ihren Haushalt zu nehmen. Nur wenn sie bereits vor der Geburt eindeutig geäußert hat, dass sie das Kind nicht zu sich nehmen will, oder aber gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mutter von Anfang an nicht die Absicht hatte, das Kind zu sich zu nehmen, teil das Kind nicht den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Mutter. Vorliegend gab es weder eine solche eindeutige vorherige Äußerung der Kindsmutter noch andere gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die grundsätzliche Absicht sprachen, das Kind zu sich zu nehmen. Für die Absicht sprach vielmehr, dass die Kindsmutter mit ihrem Lebensgefährten - wie ausgeführt - die Wohnung entsprechend hergerichtet hatte, um dort gemeinsam mit dem Vater und dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft zu leben. Für diese Absicht sprach ferner, dass sie das Kind nicht zur Adoption freigegeben hatte, und schließlich auch, dass sie zwischenzeitlich den Wunsch geäußert hatte, mit dem Kind in eine gemeinsame Mutter-Kind-Einrichtung aufgenommen zu werden. Das alles macht deutlich, dass die Kindsmutter zunächst die Absicht hatte, das Kind bei sich zu behalten. Dagegen spricht auch nicht, dass sie das Kind in eine Pflegefamilie geben wollte; da sie nämlich noch eine länger dauernde Haftstrafe absolvieren musste, war es für sie eine vernünftige Lösung, das Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen. Trotz ihrer Drogenabhängigkeit war auch nicht festgestellt, dass die Kindsmutter zur Erziehung grundsätzlich überhaupt nicht in der Lage sein könnte. Entsprechende Anhaltspunkte liegen jedenfalls nicht vor. Es war vielmehr nicht auszuschließen, dass die Kindsmutter mit entsprechender Hilfe hierzu in der Lage sein konnte. Nach dem Vorstehenden geht das Gericht deshalb davon aus, dass das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Mutter geteilt hat. Es hat sich auch tatsächlich im örtlichen Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Mutter, nämlich in N1. , befunden. Da die Hilfeempfängerin mithin ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung i. S. d. § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in N1. hatte, ist - und bleibt - die Stadt N1. auch weiterhin kostenpflichtiger Träger, und zwar auch nachdem die Mutter der Hilfeempfängerin - dies unterstellt - keinen feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. mehr hatte. Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht, wenn man dem vorstehenden nicht folgt, sondern annimmt, dass die Hilfeempfängerin - entgegen den vorstehenden Ausführungen - in N1. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Gemäß § 86 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII ist im vorliegenden Fall dann auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter abzustellen. Allerdings hat die Klägerin behauptet, die Kindsmutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. am 8. Januar 2009 aufgegeben. Dies ist nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch in der streitgegenständlichen Zeit vom 8. Januar 2009 bis zum 7. März 2009 in N1. nicht aufgegeben hatte. Der gesamte bisherige Lebenslauf der Kindsmutter zeigt nämlich, dass sie sich - mit Ausnahme der Zeit ihrer Inhaftierung - tatsächlich niemals dauerhaft aus dem Gebiet der Stadt N1. entfernt hat, sondern vielmehr immer wieder nach dorthin orientiert hat. Sowohl nach ihrer Haftentlassung als auch nach ihrer kurzfristigen Wohnsitznahme in H. bei ihrem Lebensgefährten wie auch zuletzt im März 2009, nachdem ihr Aufenthalt kurzfristig nicht feststellbar gewesen war, hat sie stets wieder in N1. gelebt. Das lässt vermuten, dass sie auch in der Zeit vom 08. Januar bis zum 7. März 2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. überhaupt nicht aufgegeben hatte. Selbst wenn sie nämlich in dieser Zeit im Bereich einer anderen Stadt bzw. Gemeinde gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. deshalb aufgegeben hätte. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken, verlässt mit der festen Absicht, dorthin wieder zurück zu kehren, hat diesen gewöhnlichen Aufenthalt nämlich dadurch nicht etwa aufgegeben. Dass dies im Falle der Kindsmutter anders gewesen wäre, hat die Klägerin nicht dargetan. Die Nichterweislichkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache geht allerdings zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. März 2004 - 9 K 2233/00 ‑. Es ist auch kein Ansatzpunkt zu einer weiteren Aufklärung insoweit durch das Gericht zu erkennen. Die Vertreter der Klägerin haben nämlich im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie die Kindsmutter, welche mittlerweile wieder inhaftiert ist, zu ihrem Aufenthalt im streitgegenständlichen Zeitraum befragt haben, diese aber Angaben hierzu verweigert hat. Abgesehen davon, dass daraus nicht zu entnehmen ist, in welcher Weise, mit welcher Begründung und mit welcher Dringlichkeit die Kindsmutter befragt worden ist, hält das Gericht es angesichts dessen für wenig aussichtsreich, selbst im Wege einer förmlichen Vernehmung von der Kindsmutter sachdienliche Angabe insoweit zu bekommen. Aber selbst wenn man insoweit anderer Auffassung ist bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, weil ungeachtet der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindsmutter die Klage schließlich auch deshalb keinen Erfolg hat, weil der Durchgriff auf den überörtlichen Träger einen Kostenerstattungsanspruch eines von dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden örtlichen Träger zu unterscheidenden anderen örtlichen Träger voraussetzt, der selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger besitzt und der darüber hinaus zuvor, d. h. vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig war oder gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2009 ‑ 12 A 3099/07 ‑. Daran fehlt es vorliegend ebenfalls. Die gerade die Fälle des § 86 Abs. 6 SGB VIII erfassende Vorschrift des § 89 a SGB VIII sieht in ihren Absätzen 1 und 3 eine Kostenerstattungspflicht anderer örtlicher Träger, nicht aber überörtlicher Träger vor. Nur dann, wenn der nach Abs. 1 kostenerstattungspflichtig werdende andere örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen wiederum anderen örtlichen Träger oder gegen einen überörtlichen Träger hat oder hätte, bleibt oder wird abweichen von Abs. 1 dieser andere örtliche Träger oder der überörtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig. Der Erstattungsanspruch nach § 89 a SGB VIII setzt einen tatsächlichen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers in Folge der Vorschrift des § 86 Abs. 6 SGB VIII voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2009 – 12 A 3099/07 -. Bevor aber die Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig wurde, war kein anderer örtlicher Träger zuständig, der einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten gehabt hat oder gehabt hätte. Denn die Klägerin war selbst auch vor ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bereits örtlich zuständig, wobei es unerheblich ist, ob insoweit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter oder auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor Beginn der Leistung abzustellen ist: in beiden Fällen war nämlich die Stadt N1. von Anfang an kostenerstattungspflichtig. Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten ist mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten hat, stehen ihr auch die geltend gemachten Zinsen nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).