Urteil
M 27 K 24.1137
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Klageantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Kostenbescheid ist hinsichtlich der Kosten für die Sicherheitsbegleitung in Höhe von 6.162,55 EUR rechtmäßig und nicht rechtsverletzend, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1.1 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Abschiebungskostenbescheid ist § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG. Demnach hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung entstehen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich – anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten – grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2012 – 10 C 6.12 – juris Rn. 12). Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), im Änderungsstand vom 23.12.2023 durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl I S. 390). 1.2 Der Bescheid ist nicht wegen eines Anhörungsmangels formell fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte von einer Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu den getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids abgesehen. Die unterbliebene Anhörung wurde im gerichtlichen Verfahren jedoch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt, sodass ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls unbeachtlich wäre. Ist die Anhörung entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben, tritt eine Heilung ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 17). Hieran gemessen wurde die unterbliebene Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren funktionsgerecht nachgeholt. Die Klagepartei hatte im gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den maßgeblichen Gesichtspunkten zu äußern und hat hiervon Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen, in der mündlichen Verhandlung gewürdigt und unter deren Berücksichtigung an dem streitgegenständlichen Bescheid festgehalten. 1.3 Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die durch die Durchsetzung der Abschiebung entstandenen Kosten zu tragen. Die Höhe der mit streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Kosten für die Sicherheitsbegleitung in Höhe von 6.162,55 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet der Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Folglich können nur die Kosten einer rechtmäßigen Abschiebung geltend gemacht werden. Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung – also ex ante – zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – juris Rn. 15). Subjektive Rechte des Ausländers werden etwa verletzt, wenn die in § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 AufenthG genannten Abschiebungsvoraussetzungen nicht vorliegen, Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG entgegenstehen oder Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2023 – 19 ZB 22.127 – juris Rn. 9). Hieran gemessen war die Abschiebung des Klägers rechtmäßig. Der Kläger war nach § 50 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Ablauf der Ausreisefrist aus dem ablehnenden Bescheid des Bundesamts vollziehbar ausreisepflichtig. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht war nicht gesichert und die Ausreise nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG nach fruchtlosem Ablauf der Ausreisefrist und aufgrund der Strafhaft des Klägers zu überwachen. Ein Duldungsgrund lag seit Vorlage eines pakistanischen Reisepasses im Jahr 2020 nicht mehr vor. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung im Hinblick auf das Klageverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestand nicht. Diesbezüglich wird auf den Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023 Bezug genommen (M 27 E 23.454). Die Kosten der Abschiebung umfassen unter anderem sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Die durch Beamte der Bundespolizei vorgenommene Begleitung des Klägers bei der Abschiebung war erforderlich im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ohne die Begleitung die verfügte ausländerrechtliche Maßnahme nicht verwirklicht werden kann oder vereitelt wird (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2000, 1 C 25.99 – juris Rn. 15). Der Ausländer muss Anlass zur Anordnung der Begleitung gegeben haben, es muss also in seiner Person liegende Gründe hierfür geben (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2012 – 10 C 6.12 – juris Rn. 32), wobei die Begleitung objektiv erforderlich sein muss. In den Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Begleitung durch Sicherheitskräfte nicht offen zu Tage liegt, muss sie von der Behörde in nachvollziehbarer Weise benannt und belegt werden (vgl. BVerwG, U. v. 14.3.2006 – 1 C 5/05 – juris). Die Anordnung der Sicherheitsbegleitung steht nicht in behördlichem Ermessen. Bei dem Entscheidungskriterium der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Beurteilung in vollem Umfang der verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BayVGH v. 6.12.2011 – 19 ZB 11.742 – juris). Eine amtliche Begleitung kann erforderlich sein zur Gefahrenabwehr, wobei sowohl eine Fremdgefährdung als auch eine Selbstgefährdung in Betracht zu ziehen sind. Für die Frage, ob bei der Abschiebung eines Ausländers eine amtliche Begleitung erforderlich ist, kommt es in allererster Linie auf die Einstellung des Abzuschiebenden zu seiner Verbringung in sein Heimatland an. Das Maß der Gefahr steigt in dem Umfang, in dem mit Widerstand des Abzuschiebenden zu rechnen sein wird. Anhaltspunkte dafür lassen sich der Einstellung entnehmen, die der Ausländer während des Verwaltungsverfahrens um seine Ausweisung und Abschiebungsandrohung gezeigt hat. Ebenso ist einzustellen, in welcher Weise und mit welcher Intensität der Ausländer bisher Gewaltbereitschaft gezeigt hat. In diesem Zusammenhang sind die von ihm begangenen Straftaten und die Tatausführung von besonderer Bedeutung, ferner seine Auseinandersetzung mit Tat und Strafe (vgl. VG Darmstadt, U.v. 18.1.2006 – 8 E 1402/05 – juris Rn. 33). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Einschätzung der Bundespolizei und des Landratsamts, dass eine Begleitung des Klägers bei der Abschiebung erforderlich gewesen ist, nicht zu beanstanden. Es lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger der Abschiebemaßnahme widersetzen wird. Der Kläger ist bereits zweifach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde unmittelbar aus der Strafhaft abgeschoben. Der Kläger wurde unter anderem wegen Vergewaltigung mit vorsätzlicher Körperverletzung, mithin eines Gewaltdeliktes, verurteilt. Mit einer gewissen Aggressivität bzw. Gewaltbereitschaft war beim Kläger somit zu rechnen. Nach Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung mit Bescheid des Bundesamts vom ... November 2017 und rechtskräftiger Abweisung einer hiergegen gerichteten Klage mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2018 war der Kläger ausreisepflichtig. Bis zum Antritt der Strafhaft am ... Juli 2020 sowie der Vorlage eines pakistanischen Reisepasses im August 2020 ließ er nach Aktenlage keine Bemühungen zu einer freiwilligen Ausreise erkennen. Sofern während der Strafhaft bereits ein Termin bei der deutschen Botschaft in I. gebucht und mit dem Landratsamt eine Ausreise und Nachholung des Visumverfahrens vereinbart gewesen sein sollte, ist dies nicht aktenkundig. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten war es auch nicht geboten, für die Gefährdungseinschätzung die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden zu beteiligen. Insofern obliegt dem Landratsamt als zuständiger Ausländerbehörde und der Bundespolizei als die die Abschiebung durchführende Behörde die Beurteilung, ob eine Sicherheitsbegleitung erforderlich ist. Die sicherheitsrechtliche Einschätzung konnten diese ohne Beteiligung weiterer Behörden nach Aktenlage treffen. Die Kostenzusammensetzung der insgesamt für die Begleitung der 34 Rückzuführenden angefallenen Kosten in Höhe von 209.526,86 EUR betrifft die Begleitung durch 43 Beamte des mittleren Dienstes und 38 Beamte des gehobenen Dienstes für einen Begleitzeitraum von 10 Stunden und einen Reise- und Liegezeitraum nach Übergabe des Rückzuführenden von 37 Stunden. Die gleichmäßige Aufteilung der Kosten auf diese 34 Personen ist rechtmäßig, weil die Begleitkosten nicht individuell zurechenbar sind (vgl. VG Gießen, U.v. 2.9.2022 – 6 K 2458/21.GI – juris Rn. 34). 2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.