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Beschluss

M 16 S 25.5255

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Mit ihrem Eilantrag wendet sich die Antragstellerin gegen einen Bescheid, mit dem ihre Bestellung als öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für die georgische Sprache widerrufen wurde. Die Antragstellerin wurde am 3. November 2015 als Übersetzerin für die georgische Sprache öffentlich bestellt und allgemein beeidigt. Mit am 13. Februar 2025 zugestelltem Schreiben hörte das Landgericht München I die Antragstellerin zu dem beabsichtigten Widerruf dieser Bestellung an. Es lägen Informationen dafür vor, dass die Antragstellerin aktives Mitglied der …-Organisation sei. Programmatik und Aktivitäten dieser Organisation, für die die Antragstellerin werbe, seien mit den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 bat der Bevollmächtigte der Antragstellerin um einen Termin zur persönlichen Anhörung der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 7. April 2025 erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, es seien keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, die Antragstellerin sei ungeeignet oder unzuverlässig. Die Mitgliedschaft in der …-Organisation sei allein nicht geeignet, Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit zu begründen. Personen, deren Lebensführung maßgeblich an der … Lehre ausgerichtet sei, könnten sich auf den Schutz der Freiheit des religiösen beziehungsweise weltanschaulichen Bekenntnisses berufen. Die Antragstellerin betrachte ihre Mitgliedschaft als Bestandteil ihres Privatlebens, betätige sich darin ausschließlich in ihrer Freizeit und versichere, dass dies keine Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit habe. Im Übrigen verfolge die Scientology-Organisation keine verfassungsfeindlichen Ziele. Am 9. April 2025 bestätigte die Antragstellerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs laut einem Aktenvermerk, dass sie Mitglied der …-Organisation in M* … sei. Sie berufe sich diesbezüglich auf ihre Religionsfreiheit. Abseits eines ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen veröffentlichten Fotos von ihr sei sie öffentlich nicht als Mitglied in Erscheinung getreten. Sie sei in der Weise für die …-Organisation tätig, als sie hilfsbedürftige Menschen unterstütze. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, in diesem Aktenvermerk seien einige Äußerungen verkürzt wiedergegeben worden. Die Antragstellerin betrachte Religion als Privatangelegenheit und fühle sich tief betroffen und in ihrer beruflichen Ehre verletzt. Sie sehe sich in erster Linie als Tochter und Mutter, als einfacher Mensch, der sozial lebe. Niemals sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Mitgliedschaft Zweifel an ihrer Eignung wecken könnte. Sie habe auch keine falschen Angaben gemacht. In Georgien, dem Heimatland der Antragstellerin, sei die …-Organisation anerkannt und stehe im Austausch mit öffentlichen Stellen. Die private Lebensführung und das soziale Engagement der Antragstellerin seien vorbildlich. Die Erwähnung und Einstufung der …-Organisation in den Verfassungsschutzberichten der Länder variiere stark. Die Mehrzahl der Bundesländer beobachte die Organisation nicht. Der Maßstab der Zuverlässigkeit könne auch nicht der gleiche sein wie bei Beamten, da Dolmetscher keine hoheitlichen Befugnisse ausüben würden. Allein an die Mitgliedschaft einer nicht verbotenen Partei dienstrechtliche Sanktionen zu knüpfen, sei unzulässig. Erst recht müsse dies für beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten. Eine Überzeugung nur zu haben oder mitzuteilen, sei schon beamtenrechtlich kein tragfähiger Grund für eine Sanktion. Die Antragstellerin versichere, dass sie mit beiden Beinen auf dem Boden des Grundgesetzes stehe und bekenne sich ausdrücklich zu den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juli 2025, zugestellt am 17. Juli 2025, widerrief der Antragsgegner die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Antragstellerin als Dolmetscherin für die georgische Sprache (Nr. 1 des Bescheidstenors), verpflichtete die Antragsgegnerin, die Bestallungsurkunde herauszugeben (Nr. 2 des Bescheidstenors) und ordnete an, die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank zu löschen (Nr. 3 des Bescheidstenors). Der Antragsgegner ordnete zudem die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnungen an (Nr. 4 des Bescheidstenors). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, Bilder der Antragstellerin seien in den Broschüren „45 Jahre … in Bayern“ 2015 und „50 Jahre … in Bayern“ 2020 abgebildet worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass sie eines der hauptamtlichen aktiven Mitglieder der Organisation sei. Es könne dahinstehen, ob die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung ursprünglich rechtswidrig gewesen oder erst nachträglich rechtswidrig geworden sei. Art. 49 BayVwVfG könne entsprechend auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte angewandt werden. Die Antragstellerin weise wegen ihrer Mitgliedschaft in der …-Organisation nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung auf. Ordentliches Dolmetschen bedürfe einer charakterlichen Komponente der Zuverlässigkeit, Vertraulichkeit und Unparteilichkeit. Die Pflicht zur Unabhängigkeit und Neutralität schließe notwendigerweise auch ein Mindestmaß an Loyalität gegenüber dem Staat und seinen Vertreterinnen und Vertretern ein. Für die Beurteilung der persönlichen Eignung des Dolmetschers seien nicht nur Umstände heranzuziehen, die mit dieser Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die hauptamtliche Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Scientology-Organisation begründe jedenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit und Geeignetheit der Antragstellerin, die zu ihren Lasten gingen. Für den Widerruf genügten ernsthafte, auf Tatsachen gestützte Zweifel. Der Bayerische Verfassungsschutzbericht 2024 führe zur …Organisation aus, diese agiere international und strebe danach, ein Herrschaftssystem nach eigenen Vorstellungen zu entwickeln. Ihre Programmatik und Aktivitäten seien mit den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren. Der Vortrag der Antragstellerin, sie bekenne sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und distanziere sich von denjenigen Äußerungen und Lehren, die hierzu im Widerspruch stünden, sei widersprüchlich, denn die Antragstellerin bekräftige ihren Willen zur Mitgliedschaft. Die hauptamtliche Mitgliedschaft begründe zudem Zweifel an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin. Durch ihre Teilnahme an sog. Auditings, an denen hauptamtliche Mitglieder nach Angaben der Organisation selbstverständlich teilnehmen würden, bestünde die Gefahr, dass auch nichtöffentliche Informationen Dritten preisgegeben würden. Das der Behörde eingeräumte Ermessen werde, nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände, dahingehend ausgeübt, dass die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung widerrufen werde. Das öffentliche Interesse an integren und vertrauenswürdigen Übersetzern überwiege dabei das Interesse der Antragstellerin an der allgemeinen Beeidigung. Es werde dabei nicht verkannt, dass der Widerruf einen Grundrechtseingriff darstelle. Dieser sei jedoch verhältnismäßig. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erklärte das Landgericht: Zwar stelle die sofortige Vollziehbarkeit eine Ausnahme dar, jedoch erfordere das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Rechtsverkehr und einer geordneten Rechtspflege im konkreten Fall die sofortige Vollziehbarkeit. Hätte ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, bestünde die Gefahr, dass die Antragstellerin in der Zwischenzeit weiterhin im Vertrauen auf ihre öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzerin in teils langjährigen gerichtlichen Verfahren beigezogen werde mit der Gefahr der Anfechtung, Ablehnung oder Revisibilität von Entscheidungen. Dies würde zu nicht hinnehmbaren, irreparablen, Nachteilen für die Funktionsfähigkeit der Justiz führen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Rechtsstaat nachhaltig erschüttern. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. August 2025, der am selben Tag per beA bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage (M 16 K 25.5188) gegen diesen Bescheid erhoben. Zugleich hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin macht geltend, der Bescheid sei rechtswidrig. Sie sei seit 2015 beanstandungsfrei tätig gewesen. Sie stehe fest auf dem Boden des Grundgesetzes und aufgrund ihrer Biographie – sie stamme aus Georgien und komme aus einer Familie, die sich dort für Demokratie und Menschenrechte engagiert habe – und ihrer individuellen Überzeugung sei sie von den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung überzeugt. Der Antragsgegner habe schon die falsche Rechtsgrundlage herangezogen, da die …-Mitgliedschaft bereits zum Zeitpunkt der Bestallung 2015 bestanden habe. Die Entscheidung lasse keine individuelle Bewertung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation erkennen. Die Antragstellerin habe sich für die Unabhängigkeit Georgiens engagiert und dabei erhebliche persönliche Risiken auf sich genommen. Sie habe zwei militärische Interventionen Russlands erlebt und sich für inlandsvertriebene Georgierinnen und Georgier eingesetzt. Sie wisse die Errungenschaften der freiheitlichen Demokratie außerordentlich zu schätzen. Sie habe sich für ihre Tätigkeit als gerichtliche Dolmetscherin entschieden, weil sie der Überzeugung sei, auf diesem Wege einen Beitrag zur Demokratie und zur Rechtsstaatlichkeit zu leisten. Die Antragstellerin habe zwei Kinder, die noch auf ihre Unterstützung angewiesen seien. Der Widerruf führe zum Wegfall von 98% ihres Einkommens und reduziere dieses auf nur noch 106,00 Euro. Ihr Lebensgefährte sei an Krebs erkrankt und benötige ihre finanzielle Unterstützung. Zudem unterstütze sie auch ihre in Georgien lebenden, schwer kranken Eltern. Nach Kräften helfe sie zudem einem befreundeten georgisch-orthodoxen Geistlichen und spende seit vielen Jahren für karitative Zwecke. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt Schulden gehabt, insbesondere auch keine Steuerschulden. Die Antragstellerin sei orthodox getauft und von der …-Organisation niemals dazu aufgefordert worden, diese Glaubensüberzeugung, die sie an ihre Töchter weitergegeben habe, aufzugeben. Sie habe sich noch nie in ihrem beruflichen Umfeld über … unterhalten. Der Antragsgegner habe die Praxis des Auditing völlig verkannt. Seine Aussagen seien spekulativ, nicht belegt und würden den Inhalt einer von der Antragstellerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ignorieren. Im Übrigen habe die Antragstellerin den Zustand des „Clear“ bereits 2018 erlangt. Nunmehr auditiere sie sich selbst, ohne eine weitere Person. Das Auditing unterliege zudem der seelsorgerischen Schweigepflicht. Die Antragstellerin sei in diesem Rahmen auch niemals zu ihrer beruflichen Tätigkeit als Dolmetscherin befragt worden. Im Verwaltungsverfahren sei die Antragstellerin nicht zu ihren persönlich und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt worden. Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig; jedenfalls aber seien ernsthafte Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit aufgeworfen. Der Antragsgegner habe keine belastbare, individuelle Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt; seine Darlegungen seien spekulativ und verallgemeinernd. Es sei nicht widersprüchlich, dass sich die Antragstellerin nur einem Teil der Lehren der …-Organisation verbunden fühle, aber bestimmte, mit ihren Wertvorstellungen nicht zu vereinbarende Inhalte ablehne. Der Antragsgegner trage nicht substantiiert vor, welche konkreten Aussagen in welchem von der Antragstellerin gelebten Glaubensinhalt sich gegen welchen spezifischen Bestandteil der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung richte, geschweige denn, dass die Antragstellerin sich gerade hiervon nicht habe distanzieren können. Die Grundsatzerklärung der Organisation zur Demokratie und zu Menschenrechten von 2008 könne nicht einfach ignoriert werden. Der Widerruf sei unverhältnismäßig. Das Ermessen sei nicht korrekt ausgeübt worden. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei formell und materiell rechtswidrig. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Zur Untermauerung ihres Tatsachenvortrags legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vor. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15. August 2025 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landgerichts München I vom 10. Juli 2025 (Az. LG M I 3162E-41/2025) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen und den Antragsgegner gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin die Bestallungsurkunde des Präsidenten des Landgerichts München I vom 03.11.2015 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzugeben sowie hilfsweise, für den Fall, dass bis zum Ergehen einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag die Löschung der Eintragung der Antragstellerin in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank erfolgen sollte, diese vorläufig rückgängig zu machen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der Antragsgegner beantragt durch seinen Prozessbevollmächtigten: Der Antrag wird abgelehnt. Er steht auf dem Standpunkt, die aktive Mitgliedschaft der Antragstellerin in der …-Organisation begründe durchgreifende Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung. Die Erkenntnisse des Bayerischen Verfassungsschutzes würden verfassungsfeindliche Bestrebungen aufzeigen. Die Antragstellerin fühle sich nach ihren eigenen Angaben tief verbunden mit den Lehren dieser Organisation. Es überrasche, dass die Antragstellerin versuche, die Praxis der Audits zu verharmlosen. Die persönliche Herkunftsgeschichte der Antragstellerin werde nicht kommentiert; sie sei nicht nachprüfbar. Der Widerruf stütze sich ohnehin nicht auf den persönlichen Werdegang. Im Verwaltungsverfahren hätten weder die Antragstellerin noch ihr Bevollmächtigter Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin gemacht. Das Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse. Der Bescheid sei rechtmäßig. Soweit hierzu Informationen vorgelegen hätten, habe der Antragsgegner die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin berücksichtigt. Die Bedeutung der Berufsfreiheit der Antragstellerin sei nicht verkannt worden. Es handele sich um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, da der Beruf der Übersetzerin der Antragstellerin weiterhin offenstehe. Der Eingriff sei gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Nicht zu beanstanden sei zuletzt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. 1. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) ist nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist formell rechtmäßig, der angegriffene Bescheid erweist sich nach Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als rechtmäßig und überwiegende öffentliche Interessen streiten für die sofortige Verwirklichung der getroffenen Verfügungen. a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederherstellen und in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall. Gegenstand dieser Abwägung sind einerseits das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und andererseits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2019 – 1 VR 1/19 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 14.5.2009 – 6 VR 3/08 – juris Rn. 5). Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, insbesondere, wenn aufgrund der gebotenen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Offensichtlich sind die Erfolgsaussichten, wenn das beschließende Gericht im Eilverfahren meint, bereits mit hinreichender Sicherheit den Ausgang in der Hauptsache, also vorrangig seine eigene Entscheidung, prognostizieren zu können. Bei offener Erfolgsprognose ist eine (reine) Interessenabwägung durchzuführen, bei der die überschaubaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichwohl mit einbezogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.2008 – 2 BvR 2062/07 – juris Rn. 12 ff.; VG München, B.v. 17.3.2023 – M 16 S 22.2821 – juris Rn. 15; VG München, B.v. 19.8.2021 – M 16 S 20.6845 – juris Rn. 21). Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt allein das Interesse an dem Erlass des Verwaltungsakts nicht, um die sofortige Vollziehbarkeit zu begründen. Sie ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn die Verwirklichung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, § 80 VwGO Rn. 206). Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG setzt dies voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2021 – 22 CS 21.2230 – juris) und somit auf den Eintritt der Bestandskraft nicht gewartet werden kann. Darüber hinaus bezieht sich die Prüfung im Eilverfahren auch auf die Frage, ob die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO eingehalten wurden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, § 80 VwGO Rn. 253). b) Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Behörde, wenn sie nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts anordnet, das besondere Interesse hieran schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene, schlüssige und substantiierte Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26/01 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 38), die zudem erkennen lässt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797 – juris Rn. 2). Die Ausführungen des Landgerichts München I zur sofortigen Vollziehbarkeit sind hinreichend einzelfallbezogen. Das Landgericht machte deutlich, dass es sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst sei. Es erläuterte, warum aus seiner Sicht besondere Gefahren für den geordneten Gang der Rechtspflege und des Vertrauens der Öffentlichkeit in diesen entstehen würden, wenn es dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einräumen würde. Es ist dabei unschädlich und verletzt die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass das Landgericht München I eine typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzeigte und darlegte, warum diese auch im vorliegenden Fall gegeben sei (vgl. Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97). bb) Nach Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die in dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Verfügungen als rechtmäßig zu bewerten. (1) Dies gilt zunächst für den Widerruf der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung der Antragstellerin als Dolmetscherin für die georgische Sprache. (a) Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 7 Abs. 3 Nr. 1 GDolmG, der als Spezialregelung der allgemeinen Bestimmung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG vorgeht. Es ist anerkannt, dass die Bestimmungen des Widerrufs eines Verwaltungsakts analog angewendet werden können auf rechtswidrige Verwaltungsakte, sodass die Frage, ob die Bestellung ursprünglich rechtswidrig war oder erst später rechtswidrig wurde, keiner abschließenden Entscheidung bedarf (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 49 VwVfG, Rn. 68 f. m.w.N.). (b) Die Widerrufsentscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört. Eine Anhörung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG setzt voraus, dass die betroffene Person über den Anlass des Verwaltungsverfahrens, die der Behörde vorliegenden, entscheidungserheblichen Tatsachen sowie über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 28 VwVfG, Rn. 40) und Gelegenheit zur wirksamen Stellungnahme erhält (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 28 VwVfG, Rn. 43). Dem genügt das Vorgehen des Landgerichts München I, das die Antragstellerin darüber informierte, dass es beabsichtige, die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung zu widerrufen, da wegen ihrer Mitgliedschaft und tätigen Mitarbeit in der …-Organisation Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Eignung bestünden. Der Bitte um ein persönliches Gespräch kam die Antragstellerin nach; sie erhielt zudem Gelegenheit, den von dem Vizepräsidenten des Landgerichts gefertigten Gesprächsvermerk zu kommentieren und damit zu ergänzen. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin keine Gelegenheit gehabt haben könnte, zu entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Insbesondere war nicht erforderlich, sie ausdrücklich zu ihrer wirtschaftlichen Situation zu befragen. Die Antragstellerin war im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten. Es ist fernliegend, anzunehmen, es sei ihr nicht bewusst gewesen, ihre wirtschaftliche Situation, über die nur sie selbst Auskunft geben kann, könnte für die Entscheidung relevant sein. Sie hätte die Auswirkungen des Widerrufs auf ihr Einkommen ohne Weiteres bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vortragen können. (c) Der Widerruf der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung der Antragstellerin ist auch materiell rechtmäßig. (aa) Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 GDolmG kann die allgemeine Beeidigung insbesondere auch dann widerrufen werden, wenn die betroffene Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 nicht (mehr) erfüllt, sie also nicht (mehr) zuverlässig ist. (aaa) Der Begriff der Zuverlässigkeit wird in verschiedenen Bestimmungen des Ordnungsrechts (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG) und des Rechts der freien Berufe (vgl. beispielsweise § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErgThG) verwendet. Die Grundsätze, die zu seiner Auslegung und Anwendung entwickelt wurden, sind auf die hier maßgebliche Bestimmung zu übertragen. Dementsprechend ist eine Person dann zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG, wenn sie die Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers oder einer öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherin ordnungsgemäß auszuüben (vgl. zur Gewähr ordnungsgemäßen Verhaltens BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6/14 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 21 CS 21.2087 – juris Rn. 32 m.w.N.). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des oder der Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 21 CS 21.2087 – juris Rn. 32). Aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen ist auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten zu schließen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8). Auch Umstände, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Berufsausübung stehen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1994 – 1 B 234/94 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 3.5.1977 – I C 43.74 – juris Rn. 19); sie müssen sich aber auf die konkret in Rede stehende Tätigkeit auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1994 – 1 B 234/94 – juris Rn. 6). Der Begriff der Zuverlässigkeit beziehungsweise Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine Anwendung wird in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich überprüft (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2007 – 22 ZB 06.3420 – juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 28.8.2017 – 4 A 2232/15 – juris Rn. 16 ff.). (bbb) Die Antragstellerin bietet nicht die Gewähr dafür, die Tätigkeit als öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin ordnungsgemäß auszuüben. Das Gericht hat dabei keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Antragstellerin ihre bisherige Tätigkeit ausübte, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen ist. Dies ist bei der Entscheidung, ob die Antragstellerin die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bietet, zu berücksichtigen, steht aber der Einschätzung des Landgerichts München I, die Antragstellerin sei nicht zuverlässig, nicht durchgreifend entgegen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Antragstellerin sind auch Umstände außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. oben Rn. 33). Eine strikte Trennung von Beruflichem und Privatem, wie sie die Antragstellerin für sich vorträgt und beansprucht, kann also nicht vorgenommen werden. Die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der …-Organisation und ihre aktive Tätigkeit für diese sind Umstände aus ihrem privaten Bereich, die ihre Zuverlässigkeit grundlegend erschüttern. Es spricht überwiegendes dafür, dass sie damit verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt; insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie das für eine öffentliche Bestellung erforderliche Maß an Verfassungstreue aufweist. Einer öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung steht dies entgegen. Mangelnde Verfassungstreue steht der Einschätzung, eine Person sei im Hinblick auf die Tätigkeit als öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin oder öffentlich bestelltem und allgemein beeidigtem Dolmetscher zuverlässig, entgegen. Nicht nur Beamte (vgl. Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: März 2025, Art. 33 GG Rn. 33), auch Angestellte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind zur Verfassungstreue verpflichtet (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Rn. 53; vgl. LAG München, U.v. 18.7.2023 – 7 Sa 71/23 – BeckRS 2023, 38006 Rn. 33). Der Umfang dieser Treuepflicht bestimmt sich außerhalb des Beamtenverhältnisses nach den Anforderungen der jeweils übertragenen Aufgaben (vgl. BAG, U.v. 12.5.2011 – 2 AZR 479/09 – juris Rn. 29; LAG München, U.v. 18.7.2023 – 7 Sa 71/23 – BeckRS 2023, 38006 Rn. 32). Jedenfalls aber ist ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich; keinesfalls darf darauf ausgegangen werden, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen (vgl. LAG München, U.v. 18.7.2023 – 7 Sa 71/23 – BeckRS 2023, 38006 Rn. 33). Dies beruht auf dem Grundsatz, dass man nicht innerhalb der organisierten Staatlichkeit wirken und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen kann, während man gleichzeitig die Grundlage seines Handelns zerstört (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Rn. 43, 53). Innerhalb dieses Rahmens sind die Anforderungen, die an die Verfassungstreue von öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschern als Element ihrer Zuverlässigkeit zu stellen sind, in der Weise zu bestimmen, dass von ihnen eine das Mindestmaß übersteigende Verfassungstreue verlangt werden kann. Zwar werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher weder als Beamtinnen und Beamte noch als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Dauer im öffentlichen Dienst beschäftigt, sondern nur bei Bedarf im Rahmen von Dienstverträgen beschäftigt. Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher sind jedoch herausgehobene Ansprechpartner für die Justiz, wenn Übersetzungsleistungen erforderlich sind. Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung bringt zum Ausdruck, dass sie in Gerichtsverfahren jederzeit verlässlich eingesetzt werden können, ohne dass dies einer weiteren Überprüfung bedürfte. Damit sind sie in besonderer Weise prädestiniert, für die Justiz tätig zu sein und werden bevorzugt herangezogen. Die Tätigkeit öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher ist für das Funktionieren der Rechtspflege von so hoher Bedeutung, dass sie in besonderem Maße vertrauensvoll sein müssen (vgl. Kulhanek, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2025, § 3 GDolmG Rn. 11; ders., in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2025, § 1 GDolmG Rn. 24, 26). Ist ihr Einsatz erforderlich, so ist ihr Tätigwerden unabdingbar dafür, dass das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. zu den Grundlagen dieses Rechts BVerfG, B.v. 19.7.2024 – 2 BvR 829/24 – juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 26.5.1981 – 2 BvR 215/81 – juris Rn. 64 m.w.N.), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit letztlich das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) verwirklicht werden kann. Dementsprechend muss von öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern erwartet werden können, dass sie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, zu der als tragende Elemente auch die genannten Verfahrensgarantien zählen, einstehen. Ihre aktive Unterstützung der …-Organisation zeigt, dass die Antragstellerin diese Anforderung nicht erfüllt. Nach den Erkenntnissen des Bayerischen Verfassungsschutzes beruhen die von der …Organisation verfolgten Ziele auf Gedankengut, das mit zentralen Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren sind. Laut Bayerischem Verfassungsschutz zähle es zu ihren Zielen, ein auf Psychotechnologien und bedingungslose Unterordnung beruhendes, totalitäres Herrschaftssystem zu errichten (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2024, S. 278, abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/mam/infos_zu_extremismus/verfassungsschutzbericht_bayern_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 30.10.2025). Ihre Vorstellung von einem Rechtssystem sehe keine Grundrechte vor (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2024, S. 279, abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/mam/infos_zu_extremismus/verfassungsschutzbericht_bayern_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 30.10.2025). Zu der Programmatik der Scientology-Organisation zähle laut Bayerischem Verfassungsschutz auch eine spezifische Interpretation des Wahrheitsbegriffs, der der …Organisation die unumschränkte Definitionsmacht einräume (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2024, S. 285, abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/mam/infos_zu_extremismus/verfassungsschutzbericht_bayern_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 30.10.2025). Die …-Organisation strebe aktiv danach, eine Gesellschaftsordnung zu errichten, die diesen verfassungsrechtlich inakzeptablen Grundentscheidungen entspreche. Sie versuche, mit diversen, vordergründig unbedenklichen Kampagnen Mitglieder anzusprechen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2024, S. 281 ff., abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/mam/infos_zu_extremismus/verfassungsschutzbericht_bayern_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 30.10.2025). Man nutze gezielt Krisen- und Ausnahmesituationen, um Menschen zu manipulieren und zu gewinnen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2024, S. 286 ff., abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/mam/infos_zu_extremismus/verfassungsschutzbericht_bayern_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 30.10.2025). Äußerlich sei die …-Organisation wie ein internationaler Wirtschaftskonzern organisiert; trotz scheinbarer Eigenständigkeit der Teilorganisationen unterlägen alle Einrichtungen der strikten Befehlsgewalt des „… … …“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2024, S. 289 f., abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/mam/infos_zu_extremismus/verfassungsschutzbericht_bayern_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 30.10.2025). Es gebe zahlreiche Überwachungseinrichtungen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2024, S. 295, abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/mam/infos_zu_extremismus/verfassungsschutzbericht_bayern_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 30.10.2025) und es bestünde eine Anweisung, rücksichtslos gegen Andersdenkende vorzugehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2024, S. 296, abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/mam/infos_zu_extremismus/verfassungsschutzbericht_bayern_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 30.10.2025). Aussteigerinnen und Aussteiger müssten mit Diffamierung, Verfolgung, Bedrohung und Erpressung rechnen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2024, S. 299, abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/mam/infos_zu_extremismus/verfassungsschutzbericht_bayern_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 30.2025). Angesichts dieses Befunds, an dessen Richtigkeit das Gericht keine durchgreifenden Zweifel hat, kann die Erklärung der …Organisation von 2008, in der sie kundgibt, zum demokratischen Rechtsstaat zu stehen, nicht als glaubhaft bewertet werden. Dass andere Verfassungsschutzbehörden von einer Beobachtung absehen, stellt die Erkenntnisse, die der Bayerische Verfassungsschutz darstellt, nicht infrage. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben langjähriges Mitglied der Scientology-Organisation und unterstützt sie auch durch aktive Tätigkeiten. Sie hat nach eigenen Angaben die von der Organisation vorgeschriebenen „Auditings“ bis zu einem fortgeschrittenen Stadium durchlaufen. Das Gericht kann nicht nachvollziehen, wie es ihr gelingen soll, die Lehren und Ziele der …-Organisation derart selektiv wahrzunehmen und zu unterstützen, dass dies mit ihren Beteuerungen, aufgrund biographischer Prägung sei sie überzeugt vom Wert einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung, in Einklang zu bringen ist. Es offenbart sich ein grundlegender, nicht auflösbarer Widerspruch in den Anschauungen und im Verhalten der Antragstellerin. Ihre vorgetragene Loyalität zu den Grundwerten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erscheint vor diesem Hintergrund und der besonders tiefen Verwurzelung in der …-Organisation nicht hinreichend gewährleistet. (bb) Das Landgericht München I übte das ihm nach § 7 Abs. 3 GDolmG zustehende Ermessen fehlerfrei aus. Insbesondere ist der Widerruf der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung verhältnismäßig. Er ist geeignet und mangels milderer, gleich wirksamer Mittel auch erforderlich, um das mit ihm verfolgte Ziel, die Gewährleistung einer funktionsfähigen Rechtspflege, zu fördern. Zudem ist er angemessen. Das Gewicht des Eingriffs, der in dem Widerruf liegt, steht nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Gründe, die ihn rechtfertigen. Der Widerruf greift in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein. Zwar handelt es sich im Ausgangspunkt lediglich um eine Beschränkung ihrer Berufsausübung. Die Antragstellerin kann auch weiterhin als Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzerin tätig sein; lediglich die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung und die Eintragung in das Dolmetscherregister entfallen. Ein eigenes Berufsbild der oder des öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetschers existiert nicht (vgl. für öffentlich bestellte Sachverständige BVerfG, B.v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 41). Mit dem Widerruf verliert die Antragstellerin allerdings einen erheblichen Wettbewerbsvorteil und einen bedeutenden Kundenkreis. Dies zwingt die Antragstellerin zu einer erheblichen Änderung ihres Geschäftsmodells, das nach ihren Angaben fast ausschließlich auf öffentliche Auftraggeber abzielte. Das Gericht hat keinen Anlass, die Angaben der Antragstellerin, dass 98% ihrer Einkünfte auf Aufträgen von Gerichten beruhen, anzuzweifeln. Gleichwohl erscheint es nicht unmöglich, dass die Antragstellerin auch in der Zukunft ihren Beruf in einer wirtschaftlich tragfähigen Weise ausüben wird können – wenngleich sie nunmehr einen anderen Kundenkreis ansprechen und anders geartete Aufträge gewinnen wird müssen. Der Widerruf entzieht der Ausübung des Dolmetscherberufs so weder rechtlich noch wirtschaftlich die Grundlage (vgl. in diesem Sinne BVerfG, B.v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 43). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Widerruf an subjektive Merkmale der Antragstellerin anknüpft (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BVerfG, B.v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 44). Der Eingriff wiegt demnach nicht so schwer wie eine subjektive Berufswahlregelung, muss aber als schwerwiegende Berufsausübungsregelung betrachtet werden. Dem steht das oben (Rn. 36) dargestellte öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer funktionierenden Rechtspflege, an der Verwirklichung der Verfassungsgarantien eines fairen Verfahrens (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) gegenüber. Wie bereits dargelegt, leisten Dolmetscher einen unabdingbaren Beitrag hierzu. Das öffentliche Interesse, hierbei nur besonders verlässliche und vertrauenswürdige Personen einzusetzen, die mit ihrem gesamten Verhalten zeigen, dass sie zu den Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens stehen, ist von überragender Bedeutung. Ihm den Vorzug vor der Berufsfreiheit der Antragstellerin zu geben, ist nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Verletzung der Religionsfreiheit der Antragstellerin oder eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist nach alledem ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe den Ausschluss von einem kommunalen Förderprogramm wegen der fehlenden Distanzierung von der …-Organisation für unzulässig erklärt (BVerwG, U.v. 6.4.2022 – 8 C 9/21 – juris) und dementsprechend seien auch ihre Religionsfreiheit sowie der Gleichheitssatz verletzt, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass für den mit dem Ausschluss einhergehenden Eingriff in die Religionsfreiheit keine gesetzliche Grundlage und kein verfassungsrechtlich legitimes Ziel erkennbar seien (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2022 – 8 C 9/21 – juris Rn. 22). Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sah es als verletzt an, da es keinen sachlichen Grund für die von der Kommune vorgesehene Differenzierung sah (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2022 – 8 C 9/21 – juris Rn. 25 f.). Vorliegend ist aber das Gegenteil der Fall: Es bestehen eine gesetzliche Grundlage für die behördliche Entscheidung und ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel von überragender Bedeutung. Es ist legitim, von der Antragstellerin ein verfassungstreues Verhalten zu erwarten. Unter diesen Umständen ist auch ein etwaiger Eingriff in Art. 3 Abs. 3 GG – ob ein solcher vorliegt, kann offenbleiben – gerechtfertigt (vgl. zu den Voraussetzungen der Rechtfertigung Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: März 2025, Art. 3 Abs. 3 GG Rn. 73). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Wertungen von Art. 33 Abs. 2 und 3 GG. (2) Weiterhin ist auch die Anordnung, die Antragstellerin habe die Bestallungsurkunde zurückzugeben, rechtmäßig. Sie stützt sich auf Art. 52 Satz 1 BayVwVfG, § 8 Abs. 2 Nr. 4 GDolmG. (3) Zuletzt ist die Anordnung der Löschung der Eintragung der Antragstellerin aus dem Dolmetscher- und Übersetzerregister rechtmäßig. Dies folgt aus § 9 Abs. 5 GDolmG. cc) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geboten. Es besteht ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Verwirklichung der getroffenen Verfügung; auf den Eintritt der Bestandskraft kann nicht gewartet werden. (1) Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 GG) wie einfachgesetzlich (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Sicherung der Rechte des Rechtsschutzsuchenden die Regel und der Sofortvollzug die Ausnahme. Die Anordnung des Sofortvollzugs kann deshalb nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die sofortige Verwirklichung der getroffenen Verfügung schon vor Eintritt der Bestandskraft erforderlich ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist gerechtfertigt, wenn der Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, die durch konkrete Gefahren bedroht sind, anders nicht gewährleistet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2021 – 22 CS 21.2230 – juris; BayVGH, B.v. 6.10.2020 – 22 CS 20.1600 – juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 2.7.2014 – 22 CS 14.1186 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2348 – juris Rn. 16 f. jeweils m.w.N.). (2) Diesem Maßstab entsprechend, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in den letzten zehn Jahren als Dolmetscherin für Gerichte arbeitete, ohne dass es nach ihren Angaben – an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat – zu Beanstandungen kam. Dies verleiht dem Aussetzungsinteresse im vorliegenden Einzelfall besonderes Gewicht. Auch ist zu beachten, dass ihre wirtschaftliche Situation zwar nicht auf Dauer, aber doch mindestens vorübergehend, schwerwiegend verschlechtert wird. Indes wiegen die Gründe, die das öffentliche Vollzugsinteresse stützen, besonders schwer. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine unparteiliche Justiz, die effektiven Rechtsschutz im Rahmen fairer Verfahren gewährleistet, wird durch den Einsatz von Personen, die offen Organisationen unterstützen, die verfassungsrechtlich inakzeptable Werte und Ziele zu verwirklichen suchen, beschädigt. Eine sofortige Verwirklichung der Widerrufsentscheidung ist daher, nachdem das Handeln der Antragstellerin nunmehr bekannt ist, geboten. 2. Da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet ist, sind auch die zulässigen Anträge auf Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Er orientiert sich an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wobei nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs lediglich die Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Werts festgesetzt wird.