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Urteil

M 27 K 23.6209

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte trotz des Nichterscheinens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie ordnungsgemäß geladen und dabei auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.1 Die Klage ist auszulegen als Anfechtungsklage gegen Ziff. 1, 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids (§ 88 VwGO). Der Kläger hat seinen Klageantrag nicht auf die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. 4 des Bescheids beschränkt, sondern hat „Klage gegen den erlassenen Ausweisungsbescheid“, mithin gegen den gesamten Bescheid vom 11. Dezember 2023 erhoben. 1.2 Die Feststellung des Verlusts des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – juris Rn. 15) rechtmäßig. Als polnischer Staatsangehöriger und damit freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger hat der Kläger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Die Feststellung des Verlusts dieses Rechts erfolgte vorliegend nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu begründen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU darf eine solche Verlustfeststellung vielmehr nur getroffen werden, wenn der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Erforderlich ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab verweist – anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht – nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 24). Damit lässt sich der Bereich der Ordnungswidrigkeiten sowie kleinerer Kriminalität als Basis für eine Verlustfeststellung ausscheiden (vgl. Kurzidem in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 1.4.2025, § 6 FreizügG/EU Rn. 12). Drohende Eigentums- und Vermögensstraftaten der mittelschweren Kriminalität sind hingegen im Grundsatz geeignet, eine Verlustfeststellung zu rechtfertigen. Straftaten der mittelschweren Kriminalität sind jedenfalls solche, die in ihrer Höchststrafe mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und mehr sanktioniert werden (vgl. HessVGH, B.v. 5.6.2025 – 3 B 815/24 – juris Rn. 23). Dem Kläger kommt darüber hinaus nicht der erhöhte Schutz der § 6 Abs. 4, Abs. 5 FreizügG/EU zu, da er bis zu seiner Überstellung in das Bundesgebiet zur Durchführung des Strafverfahrens am 9. November 2020 in Polen wohnhaft war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen sowie Verlustfeststellungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 10.10.2022 – 19 ZB 22.1660 – juris Rn. 9.). Hieran gemessen hat der Beklagte zu Recht dargelegt, dass sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers und aus den gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ergibt. Der Kläger hat mehrere Straftaten, zuletzt im Bereich der Eigentumsdelikte begangen. Angesichts der professionellen Vorgehensweise und der Tatsache, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt der letzten beiden Straftaten keinen Wohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hatte, sowie des jeweils hohen Schadens kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Hafterfahrung ihn künftig von der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Vermögens- und Eigentumsdelikte abschrecken wird. Es liegt die Befürchtung nahe, dass der Kläger durch gleiche oder ähnliche Straftaten die öffentliche Sicherheit erneut erheblich beeinträchtigen wird. Dass die von dem Kläger ausgehende Gefahr im Wesentlichen in der drohenden Begehung von Eigentumsdelikten besteht, steht einer Verlustfeststellung nicht entgegen. Ein Diebstahl ist nach § 242 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren strafbewehrt. Diebstahldelikte werden auch von dem Grundinteresse der Gesellschaft als Schutzgut erfasst. Denn der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse; er gewährleistet die Funktionsfähigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft, womit er ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Schwer gefährdet wird dieses Grundinteresse, wenn Eigentums- oder Vermögensstraftaten – wie vorliegend – gehäuft auftreten oder sonstige erschwerende Umstände vorliegen (vgl. HessVGH, B.v. 5.6.2025 – 3 B 815/24 – juris Rn. 21, 25 m.w.N.). Die schweren Folgen von Eigentumsdelikten zeigen sich vorliegend auch daran, dass die Geschädigten der Straftat vom 12. August 2018 noch Jahre später unter der Tat litten. Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt steht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU im Ermessen des Beklagten. Gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung des Beklagten gem. § 114 Satz 1 VwGO und Art. 40 BayVwVfG lediglich eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere verfügt der Kläger über keine familiären oder wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, sondern hatte bis zu seiner Inhaftierung seinen Wohnsitz in Polen, wo auch seine Verlobte und seine Kinder leben. 1.3 Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU von Amts wegen zu befristen. Die Frist ist nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Hieran gemessen hält sich die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte dreijährige Frist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Der Beklagte hat das Gewicht des Grunds der Verlustfeststellung und den mit der Verlustfeststellung verfolgten Zweck sowie die persönlichen Interessen des Klägers zutreffend berücksichtigt. Die Festsetzung einer dreijährigen Frist ist im vorliegenden Einzelfall angemessen. 1.4 Die Androhung der Abschiebung des Klägers in Ziff. 2 des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.