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Urteil

M 1 K 22.1228

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf positive Beantwortung der streitgegenständlichen Vorbescheidsfrage, noch einen Anspruch auf deren Neuverbescheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO § i.V.m. Art. 71 Satz 1 und 4 BayBO i.V.m. Art. 64 BayBO i.V.m. § 5 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV). Die gestellte Frage ist bereits unzulässig, zudem sind die eingereichten Bauvorlagen mangelhaft. 1. Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vorweg ein Vorbescheid zu erteilen. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren. Dem Antrag muss – gegebenenfalls nach Auslegung, § 133 BGB analog (vgl. Decker in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2025, Art. 71 Rn. 36) – sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in dem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – NVwZ-RR 2007, 653 = juris Rn. 23). Der Antragsteller hat durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was “das Vorhaben” und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.07.1980 – 4 C 99/77, BRS 36 Nr. 158). Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde oder des Gerichts, aus dem Gesamtvorbringen bescheidungsfähige Fragen herauszuarbeiten (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2011 – 15 ZB 08.1565 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.225 – juris Rn. 13). Gegenstand des Vorbescheids können nur einzelne Fragen eines Vorhabens sein, die einer separaten Entscheidung zugänglich sein müssen. Die „einzelne Frage“ kann die Übereinstimmung eines konkreten Vorhabens (oder bei einem teilbaren Vorhaben von Teilen dessen) mit einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift insgesamt, sowie auch ein einzelnes Tatbestandsmerkmal betreffen (vgl. Decker in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2025, Art. 71 Rn. 71 u. 73). Wird der vom StMB zur Verfügung gestellte Vordruck (vgl. § 1 Abs. 3 BauVorlV) verwendet und keine konkrete Frage gestellt, gilt laut dessen Ziffer 6, dass in diesem Fall „die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des in Ziffer 2 beschriebenen Vorhabens“ Gegenstand der Anfrage ist. Hat der Bauherr dagegen eine Frage gestellt, ist diese maßgeblich (Michl in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Spannowsky/Manssen, Stand: 1.5.2025, Art. 71 Rn. 22). 2. Dieses berücksichtigend ist die streitgegenständliche Frage, ob „eine Genehmigung für die geplante Erweiterung trotz der Nichtübereinstimmung mit dem vorhandenen Bebauungsplan möglich ist“ bereits unzulässig. Es handelt sich hierbei um keine einzelne Frage zu einem einzelnen zu beurteilenden Gebäudeteil oder zu einem im einschlägigen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Tatbestandsmerkmal oder zur Übereinstimmung mit einer einzelnen öffentlich-rechtlichen Vorschrift. Die Frage nach der „möglichen Genehmigung“ ist allumfassend und keiner Einschränkung zugänglich. Hier wird sinngemäß danach gefragt, ob für das Vorhaben eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Darin fehlt die Beschränkung auf eine einzelne Frage (vgl. hierzu auch: VG München, U.v. 30.9.2019 – M 8 K 18.6099 – juris Rn. 50) . Ein Vorbescheid kann sich nur zu einzelnen Fragen einer Baugenehmigung verhalten und nicht die komplette Genehmigungsfähigkeit abdecken. Die Auslegung, dass der Bauherr lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abfragen wollte, kommt anhand der eingereichten Bauvorlagen nicht in Betracht. Im Rahmen des Vorbescheids wurden Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragt und zwar nicht nur von der Art der baulichen Nutzung (GE), sondern auch von der Dachform. Die Frage der Dachform betrifft nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierbei handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von baulichen Anlagen, die in den Bebauungsplan integriert wurde, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO. Wäre mit dem Ausdruck „Genehmigung“ allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemeint, erschließt sich nicht, warum in diesem Zusammenhang nach der Dachform gefragt werden sollte. 3. Selbst wenn man die gestellte Frage (entgegen dem klaren Wortlaut von Frage und Bauvorlagen) als zwei Fragen auslegen wollte – also eine Frage nach der bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und eine weitere Frage nach einer Befreiung für die Dachform – so steht der Klägerin gleichwohl kein Anspruch auf positive Beantwortung der Fragen zu. 3.1. Soweit nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gefragt werden sollte, wären die Bauvorlagen nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung hinsichtlich des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung treffen zu können. Ein Vorbescheidsantrag ist auch dann nicht verbescheidungsfähig, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage nicht ohne Kenntnis und Prüfung des Gesamtvorhabens beurteilt werden kann, die Bauvorlagen eine Beurteilung des Vorhabens aber nicht zulassen oder wesentliche Fragen ausgeklammert bleiben (BayVGH, U.v. 2.8.2017 – 2 B 17.544 – juris Rn. 12). Insbesondere fehlt hier eine Betriebsbeschreibung, Art. 71 Satz 4, 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. §§ 5, 3 Nr. 3, 9 BauVorlV. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bebauungsplan wirksam oder (etwa aufgrund eines „Etikettenschwindels“ oder Obsoletwerdens) unwirksam (geworden) ist. Ob die Anlage im Einzelfall – § 15 BauNVO, ggf. i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB – unzulässig ist, kann hier ohne Betriebsbeschreibung nicht beurteilt werden. Gleiches gilt in einer „Gemengelage“. Dort ist das im Gebot des „Einfügens“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot zu prüfen (BVerwG, B.v.11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v.5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – Juris Rn. 3). Handelt es sich bei der Erweiterung des Betriebs – wie hier – nicht um ein selbstständiges, abtrennbares Vorhaben, sondern um die Änderung einer baulichen Anlage, kann die Erweiterung nicht isoliert beurteilt werden. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (BVerwG, B.v. 29.11.2005 – 4 B 72.05 – NVwZ 2006, 340). Die Auswirkungen des geänderten Vorhabens auf seine Umgebung lassen sich ohne Betriebsbeschreibung nicht abschätzen. Gerade bei einem großflächigen Einzelhandel, von dem allein aufgrund seiner Größe (rd. 1.600 m² Geschossfläche mit rd. 1.200 m² Verkaufsfläche) keine nur unwesentlichen städtebaulichen Auswirkungen ausgehen, ist es unerlässlich, diese insbesondere im Hinblick auf Betriebsvorgänge, Anlieferung, Immissionen, das Verkehrsaufkommen und den Einfluss auf den Verkehr sowie die übrigen städtebaulich relevanten Effekte in den Blick zu nehmen. Die beigefügte Auswirkungsanalyse vermag die erforderliche Betriebsbeschreibung nicht zu ersetzen, da diese sich nur mit dem hier ebenfalls zu prüfenden § § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2005 – 4 B 72.05 – NVwZ 2006, 340) auseinandersetzt, jedoch insbesondere zu den wesentlichen Betriebsabläufen keinen Aufschluss gibt. 3.2. Ein Anspruch auf Befreiung, § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO – also eine Ermessensreduzierung auf Null – hinsichtlich der gewählten Dachform ist nicht ersichtlich (vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO in der derzeit geltenden Fassung: BayVGH, U.v. 14.2.2012 – 15 B 11.801 – juris Rn. 18). Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden. Alle Alternativen des § 31 Abs. 2 BauGB setzen als „vor die Klammer gezogenes“ Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Grundzüge der Planung werden durch die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption gebildet. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn 30). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2008 – 4 B 11/08 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.3.2019 – 1 ZB 17.2289 – juris Rn. 9). Die Grundzüge der Planung ergeben sich vorliegend ohne Weiteres aus der Festsetzung – einheitliche Gestaltung der Dachformen – selbst. Individuelle Gründe, die eine Befreiung erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Offensichtlich steht das großflächige Pultdach insbesondere aufgrund der Art seiner Ausführung im Widerspruch zu den gestalterischen Vorstellungen der Plangeberin und widerspricht den Grundzügen der Planung. Dadurch, dass es den First des im Bestand vorhandenen Satteldaches im Anschlussbereich nicht aufgreift, sondern optisch eine massive Einbuchtung im Dach hervorruft, wird der Gegensatz zu dem gestalterisch Gewollten besonders deutlich. Da die Grundzüge der Planung berührt sind, kommt eine Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten Verbescheidung nicht in Betracht. 4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Änderung bzw. „Ergänzung“ des Vorbescheidsantrags im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 2.9.1986 – 26 B 83 A.2240 – juris Ls. 1; U.v. 14.2.2001 – 2 B 99.933 – juris Rn. 19; VG Köln, U.v. 18.4.2018 – 23 K 2258/16 – BeckRS 2018, 48236 Rn. 44). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich insoweit auch keinem Kostenrisiko unterworfen. Es entspricht daher billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.