Urteil
23 K 2258/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0418.23K2258.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Q. , Flur, unter der Anschrift S. Straße, L. -Q. . Die Grundstücke befinden sich auf dem Gelände der ehemaligen E. D. . Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Möbelmarktes, eines Hochregallagers sowie eines Küchenfachmarktes auf den vorgenannten Grundstücken. In seiner Sitzung vom 22. September 2005 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 00000/00 Gewerbepark Q. in L. Q. . Ziel war die Erschließung von Gewerbeflächen für kleine und mittlere Betriebe. Dieser Bebauungsplan wurde am 20. September 2012 vom Rat der Beklagten beschlossen und am 9. Januar 2013 im Amtsblatt bekannt gemacht. Nach den textlichen Festsetzungen waren keine Einzelhandelsbetriebe zulässig. Eine Ausnahme bildete lediglich der untergeordnete Werksverkauf von Handwerks- und Produktionsbetrieben. Mit Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 D 5/14/NE – erklärte das OVG NRW den Bebauungsplan für unwirksam. Die damalige Eigentümerin der oben genannten Grundstücke, Firma S1. D1. J. H. & D2. stellte am 2. Dezember 2013 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung eines Möbelhauses, Küchenstudios und den entsprechenden Sortimentslisten sowie ein Fitnesscenter. Das festzusetzende Sondergebiet sollte die Festsetzungen des entgegenstehenden, den Einzelhandel ausschließenden Bebauungsplan 00000/00 für den betreffenden Geltungsbereich ersetzen. Am 6. November 2014 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) „Möbelmarkt in L. -Q. “. Dieser Beschluss wurde am 2. Dezember 2014 im Amtsblatt der Stadt L. öffentlich bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan stand nicht in Einklang mit regionalplanerischen Vorgaben; hierauf wurde bereits in den textlichen Erläuterungen zum Einleitungsbeschluss hingewiesen. Nachdem Abstimmungen der Beklagten mit der Bezirksregierung ergaben, dass ein Zielabweichungsverfahren zur Durchsetzung von Einzelhandelsvorhaben nicht in Betracht komme, stufte die Beklagte den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als nicht kurzfristig umsetzbar ein. Unter dem 12. November 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Möbelmarktes mit ca. 8.000 m 2 zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten, eines Hochregallagers und eines Küchenfachmarktes mit ca. 3.400 m 2 . Hinsichtlich der Fragestellung wird auf die Antragsunterlagen verwiesen. Dem Antrag waren neben einer Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und des Brutto-Raum-Inhalts sowie Herstellungskosten Parkplatz Auszüge aus der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 und aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1=1000 beigefügt. Ferner umfasste der Antrag eine sogenannte „Plangrundlage“ und Ansichtszeichnungen. Zwischenzeitlich nahm die Beklagte im Wege der Fehlerbehebung das Verfahren hinsichtlich des für nichtig erklärten Bebauungsplans wieder auf. Im Zuge dessen wurde der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur Aufstellung eines Bebauungsplans, Arbeitstitel „Gewerbepark Q. “ in L. -Q. vom 22. September 2005 am 13. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Stadt L. bekannt gemacht. Nach Anhörung vom 10. Februar 2016 erließ die Beklagte unter dem 23. Februar 2016 unter Berufung auf den Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 22. September 2005 einen Zurückstellungsbescheid bis zum 17. Februar 2017. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben der Klägerin widerspreche dem Ziel des zukünftigen Bebauungsplans. Es sei zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Dieser Bescheid wurde der Klägerin mit 25. Februar 2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 24. März 2016 Klage auf Erteilung des Bauvorbescheides unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides erhoben. Sie hält den Zurückstellungsbescheid für rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nicht vorlägen. Namentlich könne sich die Beklagte nicht auf den Einleitungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 22. September 2005 berufen, da diese Planung aufgrund der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Möbelmarkt in L. -Q. “ (0000/00) überholt sei. Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, das Vorhaben sei gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in der vorhandenen Gemengelage bauplanungsrechtlich zulässig, da sich in der näheren Umgebung großflächige Einzelhandelsbetriebe befänden. Am 22. September 2016 hat der Rat der Stadt L. für das streitbefangene Grundstück eine Veränderungssperre beschlossen; diese wurde am 15. Februar 2017 bekannt gemacht. Mit Blick hierauf hat die Beklagte am 24. März 2017 einen Ablehnungsbescheid zum Bauvorantrag erlassen. Zudem hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 30. März 2017 beschlossen, den Einleitungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Möbelmarkt in L. -Q. “ aufzuheben. Dieser Beschluss ist am 26. April 2017 im Amtsblatt der Stadt L. öffentlich bekannt gemacht worden. Am 19. Dezember 2017 hat der Rat der Stadt L. schließlich den Bebauungsplan Nr. 00000/00 Arbeitstitel „Gewerbepark Q. -Teilbereich Gewerbepark Q. -O. in L. Q. “ beschlossen. Dieser Bebauungsplan ist im Amtsblatt der Stadt L. vom 21. Februar 2018 öffentlich bekannt gemacht worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Ablehnungsbescheid vom 24. März 2017 statt des ursprünglich angegriffenen Zurückstellungsbescheides zum Gegenstand der Klage gemacht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. März 2017 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Möbelmarktes auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur zu erteilen, hilfsweise,festzustellen, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes verpflichtet gewesen wäre, den vorgenannten Vorbescheid zu erteilen, weiter hilfsweise,festzustellen, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen wäre, den vorgenannten Vorbescheid zu erteilen, weiter hilfsweise,festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor Erlass des Zurückstellungsbescheides verpflichtet gewesen wären, den Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Antrag auf Erlass des Bauvorbescheides beinhalte bereits keine hinreichend konkrete Fragestellung. Zudem seien sowohl der Zurückstellungsbescheid als auch die später erlassene Veränderungssperre nicht zu beanstanden, da die Errichtung eines Möbelmarktes den Zielen des (damals noch in Planung befindlichen und nunmehr beschlossenen) Bebauungsplans widerspreche. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 nicht durch den Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans überholt, da diese Planung im Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung des „alten“ Aufstellungsbeschlusses bereits aufgegeben gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich des im Verfahren 23 K 4396/16 übersandten Bandes 1 „Fehlerbehebung Bebauungsplan „Gewerbepark Q. -Teilbereich Gewerbepark Q. O. “ Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren zulässig ist, nachdem die Klägerin den ihr am 4. April 2017 zugestellten Ablehnungsbescheid nicht innerhalb der Klagefrist mit Rechtsmitteln angefochten, sondern diesen Bescheid erst in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand der Klage gemacht hat. Zwar dürfte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77/84 –, juris Rn. 13, hierdurch keine Erledigung und keine Klageänderung eingetreten sein. Dies besagt jedoch nichts zu der Frage, inwieweit dem Begehren die Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides entgegensteht. Auch die Rechtsprechung zu der Frage, ob und inwieweit ein nach Erhebung einer Untätigkeitsklage erlassener Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist in das Verfahren einbezogen werden muss, ist hierzu nicht einschlägig. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ist § 71 BauO NRW in Verbindung mit § 75 BauO NRW. Danach ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben mit Blick auf die zur Entscheidung gestellte Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. § 69 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 325/15 –, juris, Rn. 12 ff, Urteil vom 28. Mai 1993 – 7 A 1112/90 –, juris. Dieselben Anforderungen gelten gemäß § 71 BauO NRW in Bezug auf die Bauvoranfrage. In § 71 Abs. 2 BauO NRW wird ausdrücklich die Vorschrift des § 69 BauO NRW in Bezug genommen. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass sich der Bauvorbescheid als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung darstellt. Er stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Mit dieser Rechtswirkung des Bauvorbescheides geht einher, dass der - schriftlich zu stellende - Vorbescheidsantrag eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen muss, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1999 – 10 A 828/99 –, juris Rn. 13, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 –, juris Rn 27. Die Bauvoranfrage ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 – 4 C 99.77 – und OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 –. Allein der Bauherr hat das Recht und als Kehrseite dessen auch die Pflicht, den Gegenstand der Bauvoranfrage zu bestimmen. Die Baugenehmigungsbehörde kann die Prüfung nicht von sich aus auf Teilaspekte des zur Entscheidung gestellten konkreten Vorhabens beschränken oder den Antrag in einer bestimmten Weise auslegen. In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es hier an einer hinreichend konkreten Fragestellung. Im Antragsformular sind unter dem Stichwort „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ zwei Fragen gestellt, wobei die zweite Frage, ob die Errichtung eines Möbelmarktes unter Berücksichtigung der Seveso II Richtlinie „planungsrechtlich bauordnungsrechtlich zulässig“ ist, unbestimmt und damit nicht bescheidungsfähig ist. Es bleibt gänzlich unklar, welche konkrete zugängliche Frage hier zur bindenden baurechtlichen Beurteilung durch die Beklagte gestellt wird. Auch sind dem Antrag keinerlei Unterlagen hierzu beigefügt Auch die erste Frage „Ist die Errichtung eines Möbelmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 8.000 m 2 mit den anliegend aufgeführten zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten planungsrechtlich zulässig?“ verhält sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu der gesondert aufgeführten „Fragestellung zum Vorbescheid“. Insbesondere sind die Angaben zur Verkaufsfläche nicht kongruent: Während im Formularfeld von einer Verkaufsfläche von ca. 8.000 m 2 die Rede ist, werden im gesonderten Blatt 7.000 m 2 und 3.400 m 2 , also insgesamt 10.400 m 2 zur Beurteilung gestellt. Diese Divergenz von ca. 30% ist erheblich und hält sich nicht im Rahmen einer Circa-Angabe. Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Bauvoranfrage nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als unvollständig oder mangelhaft zurückzuweisen oder ob sie gehalten gewesen wäre, von der Klägerin eine Klarstellung der Fragestellung zu fordern. An der fehlenden Bescheidungsfähigkeit der von der Klägerin gestellten Bauvoranfrage würde eine solche Verpflichtung des Beklagten, sollte sie bestanden haben, nichts ändern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 –, juris Rn. 72. Zudem lagen der Bauvoranfrage der Klägerin keine vollständigen und ausreichenden Unterlagen bei. Sowohl der Auszug aus der Deutschen Grundkarte vom 10. Mai 2010 als auch der Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 8. August 2007 entsprechen nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 6 BauPrüfVO. Insbesondere ist die Vorlage eines Lageplans erforderlich, auf dem die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken enthalten sind. Angaben zu Art und Maß der Nutzung der Nachbargrundstücke sind unentbehrlich, um die Frage des Einfügens beurteilen zu können. Gleiches gilt in Bezug auf die Höhenangaben. Um beurteilen zu können, ob ein Hochregallager mit einer Attikahöhe von 16 m zulässig ist, bedarf es der Mitteilung der Höhe der umliegenden Gebäude. Die aufgezeigten Mängel sind und konnten auch nicht nachträglich im gerichtlichen Verfahren behoben worden. Der Gesetzgeber hat in § 71 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 69 BauO NRW dem Bauherrn auferlegt, bereits mit der Antragstellung der Behörde einen vollständigen und prüffähigen Antrag vorzulegen. § 69 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sieht vor, dass die Nachreichung einzelner Bauunterlagen gestattet werden kann. Damit hat der Gesetzgeber ein klares Regel- /Ausnahmeverhältnis definiert, bei dem die Nachreichung von Unterlagen den Ausnahmefall darstellt, der überdies der Gestattung durch die Behörde bedarf. Gleiches wie für die Nachreichung von Unterlagen muss für die nachträgliche Präzisierung eines unklaren Antrages gelten. Da ein bescheidungsfähiger, hinreichend bestimmter und vollständiger Bauantrag zu keinem Zeitpunkt vorlag, sind auch die Hilfsanträge der Klägerin sämtlich unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.