Urteil
M 19 K 23.1568
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie erweist sich als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2023, mit dem der Antrag auf Genehmigung der Fällung der streitgegenständlichen Eiche abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung oder Befreiung zur Fällung der Eiche; ebenso wenig auf eine erneute Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 1. Das Grundstück der Kläger liegt innerhalb des in § 1 Abs. 1 BaumschutzV umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung der Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 BaumschutzV sind alle Bäume (Laubbäume und Nadelbäume), die einen Stammumfang von 80 cm und mehr in 100 cm Höhe haben, unter Schutz gestellt. Es ist verboten, lebende Bäume, die hiernach geschützt sind, ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern (§ 3 Abs. 1 BaumschutzV). 2. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Entfernen geschützter Bäume auf Antrag genehmigt werden muss beziehungsweise eine Befreiung für das Entfernen geschützter Bäume im Einzelfall erteilt werden kann, sind in § 5 Abs. 1 und 2 BaumschutzV normiert. Keiner der dort genannten Genehmigungs- oder Befreiungstatbestände ist vorliegend erfüllt. a) Es besteht kein Anspruch der Kläger auf Genehmigung der Fällung der Eiche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzV. Nach dieser Vorschrift ist eine Genehmigung für das Entfernen geschützter Bäume zu erteilen, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung oder Veränderung nicht möglich ist. Das ist nicht der Fall. Zwar ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus dieser Bestimmung resultierenden Baufreiheit auch auf genehmigungsfreie Bauvorhaben wie die Errichtung einer Photovoltaikanlage (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 9 BayBO) entsprechend anzuwenden, soweit diese mit dem materiellen Baurecht in Einklang stehen (vgl. VG München, U.v. 2.12.2013 – M 8 K 12.4170 – juris Rn. 40). Vorliegend fehlt es allerdings bereits an der Tatbestandsvoraussetzung, dass das Vorhaben ohne die Entfernung der Eiche nicht verwirklicht werden kann. Die geplante Photovoltaikanlage kann trotz der Existenz der Eiche ungehindert gebaut und auch wirtschaftlich betrieben werden. Der von den Klägern angeführte Umstand, dass die optimale Leistungsfähigkeit der geplanten Photovoltaikanlage aufgrund der Verschattung durch die Eiche nicht erreicht werden kann, was nach ihrer Auffassung die Errichtung der Photovoltaikanlage wirtschaftlich sinnlos mache, steht der Verwirklichung und dem anschließenden Betrieb der Anlage nicht entgegen. Art. 14 GG verleiht kein Recht auf die „optimale“ und „erträglichste“ Grundstücksnutzung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 15.5.2025 – 4 LA 57/23 – juris Rn. 15 m.w.N). Dass die geplante Photovoltaikanlage auch ohne die Fällung der Eiche jedenfalls leistungsfähig ist, folgt aus den von den Klägern vorgelegten Berechnung der … … … GmbH vom 3. November 2022 und des Absenders Elektro ... vom 14. Februar 2025. Nach den Berechnungen der … … … GmbH käme die geplante Photovoltaikanlage bei der Wahl eines herkömmlichen Wechselrichters auf einen Ertrag von 5.000 kWh und bei dem Einsatz von Wechselrichtern mit spezieller Verschattungsmanagement Software und intelligenter Verstringung auf einen Ertrag von 6.200 kWh pro Jahr. Nach den Berechnungen des Absenders Elektro ... ließe sich mit der geplanten Photovoltaikanlage ein Ertrag von 4.670 kWh pro Jahr erzielen, wobei der jährliche Energiebedarf einer vierköpfigen Familie demnach 5.443 kWh pro Jahr betrage. Zur Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage trotz der Verschattung durch die Eiche weder wirtschaftlich noch energietechnisch sinnlos ist. Vielmehr erscheint die Photovoltaikanlage insbesondere bei dem Einsatz von spezieller Verschattungstechnologie geeignet, den gesamten Strombedarf der Kläger zu decken und darüber hinaus eine Netzeinspeisung zu ermöglichen. b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Genehmigung der Fällung der Eiche nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumschutzV. Durch die Eiche wird weder der Bestand noch die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt regelmäßig nur vor, wenn die mit dem geschützten Baum verbundenen Auswirkungen nach Art und Intensität den Bestand oder die Nutzbarkeit des Grundstücks oder des vorhandenen Gebäudes erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen dabei deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann (vgl. VG München, U.v. 4.5.2015 – M 8 K 14.2652 – juris Rn. 49). aa) Die von den Klägern angeführten Beeinträchtigungen durch Ast- und Laubabfall auf ihrem Grundstück sowie dem benachbarten Zufahrtsweg stellen sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbare Beeinträchtigungen von Bestand oder Nutzbarkeit des auf ihrem Grundstück stehenden Wohngebäudes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV dar. Ast- und Laubabfall gehören als typische Baumemissionen zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (vgl. VG München, U.v. 4.5.2015 – M 8 K 14.2652 – juris Rn. 49; U.v. 2.12.2013 – M 8 K 12.4170 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 2.10.1996 – 5 S 831/05 – juris Rn. 26). Das Gleiche gilt hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Moosbildung auf dem Dach des Hauses sowie der Garage, zumal diese regelmäßig beseitigt werden kann. bb) Die Anhebung der Terrassenpflasterung stellt ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung des Gebäudebestandes dar. Neben der Einwirkung durch natürliche Bodenveränderungen ist es zwar naheliegend, dass das Wurzelwachstum der angrenzenden Eiche insoweit einen Ursachenbeitrag leistet. Doch begründet dies keinen Anspruch der Kläger auf die Genehmigung der Baumfällung. Die Nutzbarkeit der Terrasse ist gegenwärtig nicht beeinträchtigt. Die Anhebungen sind geringfügig. In den betroffenen kleinflächigen Bereichen kann die Terrasse nach einer wurzelschonenden Bodenbearbeitung ohne größeren Aufwand neu gepflastert und damit die in erster Linie ästhetische Beeinträchtigung beseitigt werden. cc) In Bezug auf die vorgetragenen oder jedenfalls künftig befürchteten Schäden am Wohngebäude der Kläger, den Abwasserzisternen für die Dachrinnenfallrohre und dem Abwasserkanal durch das Wurzelwerk der Eiche fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag. Es ist grundsätzlich Aufgabe und Verantwortung des Eigentümers, anspruchsbegründende unzumutbare Beeinträchtigungen zumindest zu substantiieren (vgl. VG München, U.v. 24.9.2019 – 19 K 19.1124 – juris Rn. 19). Bei der Ortsbesichtigung am 10. Juli 2025 konnten weder Beschädigungen der Abwasserzisternen und des Gebäudes noch Anzeichen für unmittelbar bevorstehende Beschädigungen festgestellt werden, denen nicht durch verhältnismäßige Schutzmaßnahmen begegnet werden könnte. dd) Hinsichtlich der von den Klägern angeführten, nach ihrer Auffassung unzumutbaren Verschattung ihres Wohngebäudes ist festzustellen, dass die Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Verschattung geschützter Bäume stellt. Bezüglich einer baumbedingten Verschattung ist von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn in der betroffenen Wohnung überhaupt kein ausreichend besonnter Aufenthaltsraum mehr vorhanden ist und durchgehend künstliches Licht notwendig ist (vgl. VG München, U.v. 19.11.2012 – M 8 K 11.5128 – juris Rn. 30 ff; U.v. 14.10.2013 – M 8 K 12.5892 – juris, U.v. 4.5.2015 – M 8 K 14.2652 – juris Rn. 54; VG Ansbach, U.v. 11.3.2019 – AN 11 K 17.00371 – juris Rn. 35). Dies ist hier schon nicht vorgetragen und nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen auch nicht der Fall. Das zur Terrasse ausgerichtete Wohnzimmer der Kläger war zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch die Eiche in der Mittagszeit nicht wesentlich verschattet. Die zeitweise Notwendigkeit, Räume zum Zweck des büromäßigen Arbeitens darin, künstlich zu belichten, genügt nicht für die Annahme der Unzumutbarkeit. c) Vorliegend besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzV. Nach dieser erkennbar dem Befreiungstatbestand in § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nachgebildeten Vorschrift kann im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des § 3 BaumschutzV erteilt werden, wenn die Entfernung des geschützten Baumes aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Dabei muss es sich, wie sich aus dem Gleichklang mit § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergibt, um einen Sachverhalt einer besonderen Konstellation oder Ausnahmesituation handeln, der sich von dem gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Das Rechtsinstitut der Befreiung ist für solche Fälle vorgesehen, von denen der Normgeber überrascht wird. Das sind solche atypischen Ausnahmefälle, die bei Erlass des (materiellen) Gesetzes, von dessen Vorschrift befreit werden soll, noch nicht erkennbar waren. Es bedarf insoweit der Feststellung von Besonderheiten, die den betreffenden Fall von dem vom jeweiligen Normgeber zugrunde gelegten Regelfall unterscheiden. Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es einer Abwägungsentscheidung, bei der in Rechnung zu stellen ist, dass eine Befreiung allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 24.4.2024 – 4 K 1421/23 – juris Rn. 29). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Annahme der Beklagten, dass auch das in § 2 EEG 2023 zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Betrieb und der Errichtung von Solaranlagen für die Kläger keine Befreiungslage begründet, nicht zu beanstanden. aa) Die streitbefangene Situation stellt bereits keinen atypischen Fall dar. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass eine geplante Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung auf einer Dachfläche durch einen geschützten Baum teilweise verschattet würde, womit innerorts vielfach zu rechnen ist. Es ist indes schon nicht ersichtlich, dass mit einem entsprechenden Schattenwurf durch Bäume innerorts nicht zu rechnen ist. Beim Schattenwurf handelt es sich um einen Effekt, der von Bäumen typischerweise ausgeht und daher im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung grundsätzlich hinzunehmen ist. Nach Anzahl und Standort der streitgegenständlichen Eiche ist kein Sonderfall ersichtlich. bb) Jedenfalls lässt sich auch kein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der begehrten Fällung der Eiche zur Sicherstellung der Effektivität der Photovoltaikanlage gegenüber dem ebenfalls öffentlichen Interesse am unveränderten Erhalt der geschützten Eiche feststellen. (1) Zwar besteht unstreitig ein besonderes öffentliches Interesse am Ausbau der Nutzung regenerativer Energien und damit auch der Sonnenenergie insbesondere zum Zweck der Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit zum Klimaschutz, zu dem der Staat gemäß Art. 20a GG verpflichtet ist. Nach der von den Klägern zur näheren Gewichtung dieses öffentlichen Interesses am Ausbau der Nutzung regenerativer Energien angeführten Vorschrift des § 2 Satz 1 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (§ 2 Satz 2 EEG 2023). Der von § 2 Satz 1 EEG 2023 verwendete Begriff der Anlagen, deren Errichtung und Betrieb im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, wird in § 3 Nr. 1 EEG 2023 dahingehend gesetzlich definiert, dass mit ihm Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas einschließlich solcher Einrichtungen erfasst werden, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Hinsichtlich einer wie von den Klägern geplanten Photovoltaikanlage ist somit gemäß § 2 EEG 2023 von einem überragenden öffentlichen Interesse auszugehen, das als vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden soll. (2) Entgegen der Auffassung der Kläger führt § 2 EEG 2023 jedoch nicht dazu, dass bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzV eine umfassende Abwägungsentscheidung im Einzelfall entbehrlich wäre. Das folgt bereits aus der Gesetzesbegründung des EEG 2023. Demnach sollen die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen auch im Naturschutzrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden (vgl. Entwurf der Bundesregierung vom 2. Mai 2022 zum Erlass eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiterer Maßnahmen im Stromsektor, BT-Drs. 20/1630, S. 159). Dies führt jedoch nicht zu einem automatischen und absoluten Vorrang der erneuerbaren Energien – hier der solaren Strahlungsenergie zur Stromerzeugung. Nach wie vor ist eine Schutzgüterabwägung im Einzelfall erforderlich. Der hohe Stellenwert der energie- und klimapolitischen Interessen nimmt das Ergebnis der vorgeschriebenen Abwägung nicht vorweg. Denn das überragende Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auch auf gleichrangige Interessen stoßen. Dementsprechend sieht die Gesetzesbegründung die Möglichkeit vor, dass andere öffentliche Interessen den erneuerbaren Energien dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 24.4.2024 – 4 K 1421/23 – juris Rn. 66 ff.; VG Frankfurt (Oder), U.v. 12.12.2024 – 5 K 265/23 – juris Rn. 43). Im vorliegenden Fall kollidiert mit dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien zum Zweck des Klimaschutzes das öffentliche Interesse an dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne des Art. 20a GG. Denn Bäume stellen selbst natürliche Lebensgrundlagen dar und tragen im Übrigen zum Erhalt anderer natürlicher Lebensgrundlagen bei. Gerade bei einem solchen umweltrechtlichen Zielkonflikt ist darauf zu achten, dass insgesamt im Ergebnis ein hohes Schutzniveau für die Umwelt gewährleistet wird, es nicht zu einer Verlagerung nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes kommt und erst recht nicht dasselbe Schutzgut gleichzeitig an der einen Seite geschützt und an der anderen Seite ebenso stark beeinträchtigt wird. Den Zielkonflikt verschärfende Baumfällungen und Astschnitte sind weder vom Gesetzgeber vernünftigerweise gewollt, noch rechtlich geboten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 24.04.2024 – 4 K 1421/23 – juris Rn. 74 ff.; VG Frankfurt (Oder), U.v. 12.12.2024 – 5 K 265/23 – juris Rn. 45). Daher bedarf es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung von gesetzlichen Verboten nach einer Baumschutzverordnung zur Erhöhung der Effektivität einer Solaranlage einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Anlage nach ihrer Art und Größe sowie des Umfangs der Verschattungswirkung einerseits und der Qualität und Bedeutung des jeweils betroffenen Baumes an seinem konkreten Standort sowie der Folgen seiner Schädigung bzw. der wesentlichen Veränderung seines Aufbaus andererseits, einschließlich der Betrachtung von Alternativlösungen. (3) Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zugunsten des Baumschutzes aus. Aus den von den Klägern vorgelegten Berechnungen der … … … GmbH vom 3. November 2022 und des Absenders Elektro ... vom 14. Februar 2025 ergibt sich, dass die geplante Photovoltaikanlage auch ohne die Fällung der Eiche jedenfalls leistungsfähig ist (s.o.). Hinzu kommt, dass es sich bei der geplanten Photovoltaikanlage mit 24 Modulen und einer Gesamtleistung von ca. 7,20 kWp laut dem Simulationsbericht des Absenders Elektro ... um eine vergleichsweise kleine Anlage handeln würde, die dementsprechend auch nur einen geringen Beitrag zum Klimaschutz leisten würde. Demgegenüber handelt es sich bei der Eiche, deren Fällung die Kläger begehren, um einen bereits etwa 80 Jahre alten Baum mit einer beachtlichen Höhe, der im näheren Umfeld deutlich hervortritt und das Ortsbild prägt. Nach den Feststellungen der Beklagten vor Ort und der Inaugenscheinnahme durch das Gericht stellt sich die Eiche als vital dar und zeigt keine Schädigung. Ihr kommt in mehrfacher Hinsicht ein hohes ökologisches Gewicht insbesondere für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu. So dient sie als CO₂-, aber auch als Staubfilter, bietet Lebensraum für unterschiedliche Tiere und trägt so zur Biodiversität bei. Darüber hinaus führt sie im Umfeld zu einer Abkühlung und verbessert damit das Stadtklima. Hinsichtlich der CO₂-Filterung fällt besonders ins Gewicht, dass Eichen aufgrund ihrer durchschnittlichen Höhe von 20 bis 35 m und ihrer Langlebigkeit von bis zu 1.000 Jahren, der Atmosphäre vergleichsweise höhere Mengen an CO₂ pro Jahr entziehen und den Kohlenstoff über einen längeren Zeitraum binden können. Bei einer Fällung der streitbefangenen Eiche würde mithin ihr Beitrag zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und zur Verbesserung des Stadtklimas, aber auch zur Erhaltung des Ortsbildes, eliminiert. Gerade im innerörtlichen, städtischen Bereich stellt die Durchgrünung einen wesentlichen öffentlichen Belang dar (VG Frankfurt (Oder), U.v. 12.12.2024 – 5 K 265/23 – juris Rn. 52). Schließlich ist bei der Abwägung mit in Betracht zu ziehen, dass sich die Verschattungsproblematik selbst bei einer Fällung der Eiche aufgrund der im südwestlichen Bereich jenseits des klägerischen Anwesens vorhandenen Nadelbäumen, durch welche das klägerische Grundstück ebenfalls verschattet wird beziehungsweise über kurz oder lang infolge weiteren Wachstums nicht dauerhaft wesentlich verbessert würde. Angesichts der vergleichsweise geringen Größe der auf dem Dach des Wohnhauses der Kläger geplanten Photovoltaikanlage einerseits, der Qualität der streitgegenständlichen Eiche und der Folgen ihrer Fällung andererseits überwiegt mithin das öffentliche Interesse am unveränderten Erhalt der Eiche die Gründe für ihre Fällung zur Effektivitätssteigerung der geplanten Photovoltaikanlage. Die insofern von dem Kläger angebotene Kompensation durch eine Ersatzpflanzung führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Die Frage der Ersatzpflanzung stellt sich vielmehr erst, wenn ein Genehmigungs- oder Befreiungsgrund nach § 5 BaumschutzV für die Fällung gegeben ist. d) Schließlich ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumschutzV kein Anspruch der Kläger auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Befreiung). Hiernach kann eine Befreiung für das Entfernen geschützter Bäume im Einzelfall erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften zu einer unzumutbaren Belastung (beispielsweise Verschattung bei Nutzung von Sonnenenergie) führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Dies ist indes nicht der Fall. Unabhängig davon, dass es der streitbefangenen Situation auch insoweit an der nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumschutzV erforderlichen Atypik fehlt, führt die Durchführung der Vorschriften der Baumschutzverordnung vorliegend nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Kläger. Die teilweise Renditeeinbuße der Photovoltaikanlage durch den Schattenwurf der Eiche stellt keine unzumutbare Belastung dar. Sie überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit nicht. Der Betrieb der geplanten Photovoltaikanlage ist vorliegend – wie bereits ausgeführt – trotz der Verschattung durch die Eiche möglich und wirtschaftlich sowie energietechnisch sinnvoll. Den von den Klägern vorgelegten Berechnungen lässt sich zwar entnehmen, dass die geplante Photovoltaikanlage ohne Verschattung noch effizienter betrieben werden könnte. Eine bestimmte Gewinnerwartung als solche ist aber nicht schützenswert (vgl. VG Frankfurt, U.v. 12.12.2024 – 5 K 265/23 – juris Rn. 28). 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).