Urteil
7 K 541/24
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0926.7K541.24.00
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Leitsätze
Für den hier festgestellten Fall einer nicht unerheblichen Verschattung von Photovoltaik-Anlagen durch einen Baum muss die Hamburgische Baumschutzverordnung wegen Verstoßes gegen die Wertungsvorgabe in § 2 EEG (juris: EEG 2014) unbeachtlich bleiben. Indem die Hamburgische Baumschutzverordnung Eingriffe in die Baumsubstanz, die zugunsten der Leistungsfähigkeit von Photovoltaik-Anlagen erfolgen, einem repressiven Verbot mit Ausnahmevorbehalt unterwirft, steht sie im Widerspruch zu dem bei ihrem Erlass bestehenden bundesgesetzlichen Vorranggebot für die Gewinnung erneuerbarer Energien.(Rn.68)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass eine Fällung des Ahornbaums nicht durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten ist.
Der Gebührenbescheid vom 14. Februar 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2024 – soweit er sich auf diesen Gebührenbescheid bezieht – werden aufgehoben.
Der Gebührenbescheid vom 18. Juli 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2024 – soweit er sich auf diesen Gebührenbescheid bezieht – werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen, soweit festgestellt wird, dass eine Fällung des Ahornbaums nicht durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den hier festgestellten Fall einer nicht unerheblichen Verschattung von Photovoltaik-Anlagen durch einen Baum muss die Hamburgische Baumschutzverordnung wegen Verstoßes gegen die Wertungsvorgabe in § 2 EEG (juris: EEG 2014) unbeachtlich bleiben. Indem die Hamburgische Baumschutzverordnung Eingriffe in die Baumsubstanz, die zugunsten der Leistungsfähigkeit von Photovoltaik-Anlagen erfolgen, einem repressiven Verbot mit Ausnahmevorbehalt unterwirft, steht sie im Widerspruch zu dem bei ihrem Erlass bestehenden bundesgesetzlichen Vorranggebot für die Gewinnung erneuerbarer Energien.(Rn.68) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass eine Fällung des Ahornbaums nicht durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten ist. Der Gebührenbescheid vom 14. Februar 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2024 – soweit er sich auf diesen Gebührenbescheid bezieht – werden aufgehoben. Der Gebührenbescheid vom 18. Juli 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2024 – soweit er sich auf diesen Gebührenbescheid bezieht – werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen, soweit festgestellt wird, dass eine Fällung des Ahornbaums nicht durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten ist. A. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, indem sie im Rahmen der Erörterung der Fassung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die Klage in Bezug auf den Gebührenbescheid vom 22. Mai 2024 nicht aufrechterhalten werden soll, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Im Übrigen hat die Klage im Hinblick auf diejenigen Klageanträge, mit denen die Klägerin die Ermöglichung der Einwirkung auf den Ahornbaum verfolgt, bereits mit dem Hauptantrag Erfolg (hierzu unter I.), weshalb über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden war. Auch im Übrigen hat die Klage – hinsichtlich der weiterhin angefochtenen Gebührenbescheide – Erfolg (hierzu unter II.). I. Die Klage ist im Hinblick auf den auf Feststellung, dass eine Fällung des Ahornbaums nicht durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten ist, gerichteten Hauptantrag zulässig und begründet. 1. Hinsichtlich dieses Antrags ist die Klage – als Feststellungsklage – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Rechtsbeziehungen haben sich dann zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen absehbaren Sachverhalt streitig ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 19.7.2022, 8 C 10.21, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Vorliegend ist die Frage, ob eine dem Betrieb der klägerischen Photovoltaik-Anlagen dienende Fällung des Ahornbaums gemäß § 4 Abs. 1 der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 verboten ist, und somit die Anwendung ebendieser Norm auf einen hinreichend konkreten Sachverhalt zwischen den Beteiligten streitig. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017, 6 B 14.17, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin macht plausibel und substantiiert, überdies unbestritten geltend, dass durch den Ahornbaum die auf dem Dach ihres Wohnhauses angebrachte Photovoltaikgesamtanlage verschattet und in der Folge deren Leistungsfähigkeit nicht unerheblich vermindert wird. Die Feststellungsklage ist hier auch trotz ihrer grundsätzlichen Subsidiarität (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zulässig, da die von der Klägerin begehrte Feststellung im Verhältnis zu einem – von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten – auf Erteilung einer Fällgenehmigung gerichteten Verpflichtungsbegehren ihr eine andere, (erheblich) günstigere Rechtsstellung vermittelt. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags begründet. Der Klägerin ist die dem Betrieb ihrer Photovoltaik-Anlagen dienende Fällung des Ahornbaums nicht durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten. Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass der Baum kein Schutzgegenstand i.S.v. § 1 BaumschutzVO wäre (hierzu unter a.) oder nach § 2 BaumschutzVO von dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen wäre (hierzu unter b.). Vielmehr würde nach dem Wortlaut der Vorschrift das Fäll-Verbot nach § 4 Abs. 1 BaumschutzVO gelten, von dem in weiterer Anwendung der Baumschutzverordnung die dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen dienende Maßnahme auch nicht nach § 5 BaumschutzVO freigestellt ist (hierzu unter c.) und somit allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Ausnahme im Einzelfall im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzVO zugelassen werden könnte (hierzu unter d.). Indem und soweit die Baumschutzverordnung indes – wie hier – einen Eingriff in die Substanz eines geschützten Baums damit auch dann einem derartigen repressiven Verbot mit Ausnahmevorbehalt unterwirft, wenn der Eingriff dem effektiven Betrieb von Photovoltaikanlagen dient, verstößt die Verordnung gegen höherrangiges Recht, insbesondere § 2 EEG 2023, ist insoweit (zumindest teil)nichtig und muss deshalb unbeachtlich bleiben (hierzu unter e.). Dies führt wiederum nicht zu einem „Wiederaufleben“ der einschlägigen Bestimmungen der Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (hierzu unter f.). a. Der streitgegenständliche Ahornbaum ist Schutzgegenstand i.S.v. § 1 Nr. 1 BaumschutzVO, wonach Bäume als Landschaftsbestandteile geschützt sind, sofern sie einen Stammumfang von 80cm oder mehr haben, da nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten – trotz zuweilen variierender Angaben zum genauen Stammumfang – keine Zweifel daran bestehen, dass der Baum – in einer Höhe von 130cm über dem Boden gemessen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1. HS BaumschutzVO) – einen Stammumfang von mindestens 80cm aufweist. Das von der Klägerin selbst zur Akte gereichte „Zustandsgutachten“ (s. Anlage 1 zur Begründung des gegen die Versagung der Fällgenehmigung erhobenen Widerspruchs v. 16.7.2024 in der nicht paginierten Sachakte zu diesem Widerspruchsverfahren) führt aus, dass der Ahornbaum zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 8. Juli 2024 eine Höhe zwischen ca. 14 und 18m und einen Stammdurchmesser ca. zwischen 50 und 70cm (was einem Umfang von 157,08 bis 219,9 cm entspricht) hatte. b. Dafür, dass der hier betroffene Ahornbaum nach § 2 BaumschutzVO nicht vom Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung umfasst wäre – sei es aufgrund der Anwendbarkeit vorrangiger gebietsbezogener Bestimmungen (vgl. § 2 Nrn. 1, 2 und 4 BaumschutzVO) oder der vorrangigen Regelung des relevanten Sachverhalts durch maßnahmenbezogene (vgl. § 2 Nr. 3 BaumschutzVO) oder (primär) gebietsbezogene Genehmigungen (vgl. § 2 Nr. 4 BaumschutzVO) nach dem Bundesnaturschutzgesetz – bestehen keine Anhaltspunkte. c. Das Fällvorhaben ist auch nicht nach § 5 BaumschutzVO von dem insoweit grundsätzlich anwendbaren Verbot nach § 4 Abs. 1 BaumschutzVO, die geschützten Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu beseitigen, insbesondere zu fällen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen, freigestellt. § 5 BaumschutzVO trägt in Form einer abschließenden Auflistung in den Regelungen der Nrn. 1 bis 12 nur solchen Konstellationen Rechnung, in denen der Verordnungsgeber selbst Interessen identifiziert hat, die seiner Bewertung nach das Ziel des unveränderten Erhalts von Bäumen und Hecken überwiegen. Dies betrifft insbesondere solche öffentlichen Interessen, die von Behörden wahrgenommen werden – so bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung (Nr. 6), im Rahmen der Wegebaulast (Nr. 8.), in Grün- und Erholungsanlagen (Nr. 9), auf staatlichen Friedhöfen (Nr. 10) –, ähnlich bei der Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen (Nr. 7) und zugunsten des Bahnbetriebs (Nr. 5). Bei den übrigen Freistellungen tritt das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch Vermeidung einer Befassung mit Bagatellfällen neben die Berücksichtigung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung privater Verfügungsmöglichkeiten, nämlich in den Fällen der Freistellung für das „fachgerechte Beschneiden zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses […]“ bei Formbäumen und Hecken (Nr. 1), für „fachgerechte Schnittmaßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 23 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes […]“ (Nr. 2), für die „Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und Hecken sowie von umgestürzten Bäumen“ (Nr. 3), für das „fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen […]“ bestimmter Höchstmaße „in einem Abstand von bis zu 1,5 m von der Gebäudewand […]“ (Nr. 4) und [mit detaillierten Maßgaben für das begleitende Verfahren, insbesondere zur Dokumentation] für „unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer [von dem Baum ausgehenden] unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder zur Vermeidung erheblicher Sachschäden“ (Nr. 12). Die Errichtung und die Sicherstellung des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien werden nicht erfasst. d. Nach der Systematik der Baumschutzverordnung könnte vorliegend für das klägerische Anliegen allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Ausnahme im Einzelfall nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzVO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift „kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn […] durch die unveränderte Erhaltung des Baumes […] eine im Übrigen zulässige Nutzung eines Grundstücks nicht oder nur mit erheblichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung erheblich beeinträchtigt wird.“ Wie auch von der Beklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wäre eine gebundene Ausnahmeentscheidung nach § 6 Abs. 1 BaumschutzVO nicht eröffnet, zumal der insoweit einzig näher in Betracht kommende Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzVO zugunsten der Durchführung eines planungsrechtlich zulässigen Bauvorhabens sich nur auf bodenrechtlich erhebliche Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB bezieht. Die Gestattung einer sogenannten Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzVO würde allerdings, dies ist einer Suspendierung von repressiven Verboten grundsätzlich und auch vorliegend immanent, nicht lediglich dem Ermessen vorbehalten sein, sondern zunächst, tatbestandlich voraussetzen, dass eine – überdies vom jeweiligen Antragsteller darzulegende und im Zweifel zu beweisende – Atypik vorliegt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 26.3.1998, 4 A 7.97 zu [der dem heutigen § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entsprechenden Regelung in] § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.; allgemeiner zum „Rechtsinstitut der Befreiung“ vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 24.4.2024, 4 K 1421/23, juris Rn. 36 ff. m.w.N.). Die Maßgeblichkeit dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses findet ihre Bestätigung nicht allein in dem Wortlaut von § 6 Absatz 2 BaumschVO, sondern auch in der von dem Normgeber gewählten Überschrift zu § 6 („Ausnahmen im Einzelfall, Verfahren“ [Hervorhebung hinzugefügt]). Entsprechend führt auch die Beklagte in dem das Fällbegehren betreffenden Widerspruchsbescheid vom 19. November 2024 (S. 7-9) aus, „aus der Funktion der Befreiung und der ausdrücklichen Beschränkung auf den Einzelfall“ ergebe sich, „dass die genannten öffentlichen Interessen in der Regel die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Einzelnen – auch wenn sie sich als Härte erweisen – rechtfertigen, sodass die Gewährung einer Befreiung auf Sonderfälle begrenzt ist“. Beim Schattenwurf handele es sich jedoch in aller Regel um einen Effekt, der von Bäumen typischerweise ausgehe und daher im Geltungsbereich einer Baumschutzverordnung grundsätzlich hinzunehmen sei. „Dem Normgeber dürften bei Erlass der neuen Baumschutzverordnung im Jahr 2023 zudem die Erfordernisse des Klimaschutzes und die diesen dienende Errichtung von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien gerade auf Dachflächen vorhersehbar gewesen sein, sodass auch insoweit von keiner Besonderheit auszugehen ist“. e. Indem und soweit die Baumschutzverordnung die in § 4 BaumschutzVO beschriebenen Eingriffe in die Substanz eines geschützten Baums auch dann einem derartigen repressiven Verbot mit Ausnahmevorbehalt unterwirft, wenn der Eingriff dem effektiven Betrieb von Photovoltaikanlagen dient und der betroffene Baum nicht aufgrund ganz besonderer Eigenschaften oder Umstände des Einzelfalls als überragend schutzbedürftig anzusehen ist, verstößt die Verordnung gegen höherrangiges Recht, insbesondere § 2 EEG 2023, und ist insoweit (jedenfalls teil)nichtig. Gemäß § 2 Satz 1 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Satz 2 der Norm bestimmt, dass, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Diese mit Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. 2022 I Nr. 28, S. 1237) neu gefasste Regelung ist in nahezu unveränderter Form seit dem 29. Juli 2022 in Kraft. Die zusätzliche Bezugnahme auf die öffentliche Gesundheit wurde mit Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) in Satz 1 eingefügt. Mit diesem Wortlaut gilt § 2 EEG 2023 seit dem 16. Mai 2024. Der Begriff der „Anlage“ im Sinne des EEG 2023 wird in § 3 Nr. 1 desselben Gesetzes definiert als jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Die klägerische Photovoltaikgesamtanlage besteht insgesamt aus 17 Modulen, die nach dieser Definition jeweils für sich genommen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien darstellen. Dass diese Gesamtanlage durch den Ahornbaum jedenfalls teilweise verschattet wird, wird von der Beklagten nicht bestritten und steht nach der – maßgeblich auf Grundlage des substantiierten Vortrags der Klägerin und des von ihr zur Akte gereichten umfangreichen Bildmaterials gebildeten – Überzeugung der Kammer fest. Der – im Kollisionsfall anzunehmende – Vorrang von § 2 Satz 1 EEG 2023 im Verhältnis zu den einschlägigen Bestimmungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung, einem exekutiven Rechtssatz, resultiert zum einen aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes, wonach u.a. die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, zum anderen aus dem in Art. 31 GG statuierten Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht. Da die relevanten Bestimmungen der Baumschutzverordnung im Falle der Anwendung auf den hier vorliegenden Konfliktfall nicht mit den Vorgaben aus § 2 EEG 2023 in Einklang zu bringen sind, greifen diese Kollisionsnormen hier ein. § 2 EEG 2023 – und zuvörderst dessen Satz 2 – enthält Vorgaben für fachgesetzlich vorgesehene Abwägungs- und Ermessensentscheidungen in Bezug auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.11.2024, 10 A 2281/23, juris Rn. 34 unter Verweis auf Schlacke/Wentzien/Römling, NVwZ 2022, 1577 [1578]), wobei der Begriff des Fachgesetzes auch Gesetze im bloßen materiellen Sinne umfasst. Die Hamburgische Baumschutzverordnung genügt diesen Vorgaben nicht. Im Einzelnen: aa. Das oben unter d. beschriebene, der Regelungskonzeption als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt immanente und auch konkret im Wortlaut § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzVO zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Baumschutzes steht im unmittelbaren, nicht aufzulösenden Widerspruch zum Normgehalt von § 2 EEG 2023. Insbesondere aus der in Satz 2 der Norm enthaltenen Fassung als Soll-Vorschrift folgt, dass im Anwendungsbereich von § 2 EEG 2023 der in Satz 1 statuierte gesetzliche Vorrang der erneuerbaren Energien nur in Ausnahmefällen, in denen eine atypische Situation vorliegt, entfallen soll (vgl. OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 38; Urt. v. 27.11.2024, 10 A 1477/23, juris Rn. 45; OVG Koblenz, Urt. v. 15.8.2024, 1 A 10604/23.OVG, juris Rn. 46; VGH München, Urt. v. 4.7.2024, 22 A 23.40049, juris Rn.125; OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.3.2024, 2 M 70/23, juris Rn. 48; OVG Greifswald, Urt. v. 7.2.2023, 5 K 171/22 OVG, juris Rn. 160; s. ferner die Gesetzesbegründung zu § 2 EEG 2023: BT-Drs. 20/1630, S. 159). Liegt ein atypischer Fall vor, hat dies allerdings schon nach dem Wortlaut des § 2 Satz 2 EEG 2023 nicht zur Folge, dass die Abwägung vollständig entfällt. In atypischen Fällen ist die Abwägung vielmehr unter konkreter Würdigung der widerstreitenden, jeweils besonders hochrangigen Belange durchzuführen (vgl. auch VG Braunschweig, Urt. v. 25.6.2024, 2 A 21/23, juris Rn. 58). Zutreffend weist die Klägerin insoweit auch darauf hin, dass die für die Baumschutzverordnung zuständige Fachbehörde (für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft) sich diesem Verständnis des Regelungsgehalts von § 2 EEG 2023 nach Erlass der Baumschutzverordnung angeschlossen zu haben scheint, indem sie in dem Antwortschreiben vom 22. Juni 2023 auf eine entsprechende Frage von Seiten der Klägerin ausgeführt hat: „Eine Abwägung der betroffenen Schutzgüter erfolgt also nach wie vor. Und eine Abwägungsentscheidung zugunsten des Naturschutzrechts (hier: Baumschutzrecht) bleibt zumindest in Ausnahmefällen möglich“. Insoweit kann dahinstehen, dass dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen ist, welche Vorschrift der Baumschutzverordnung anzuwenden wäre. Ohnehin spricht vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten im Klageverfahren nichts für einen solchen Ausnahmefall. Weder ist der Ahornbaum gemessen an den Schutzzwecken der Baumschutzverordnung von außergewöhnlicher, einen Ausnahmefall begründender Qualität, noch ist die Photovoltaikgesamtanlage oder ihre Verschattung von so geringfügiger Bedeutung, dass ihr Betrieb für die Schutzzwecke des § 2 EEG 2023 unerheblich wäre. Gemessen an dem Regelungsanliegen des flächenhaften Ausbaus derartiger Anlagen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 8.5.2025, 1 C 10362/24.OVG, juris Rn. 117) ist insbesondere die von der Beklagten angestellte Betrachtung, die Leistung der klägerischen Photovoltaik-Gesamtanlage falle im Verhältnis zu der auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg insgesamt produzierten Photovoltaikleistung nicht ins Gewicht, ohne Belang. Zumal die Anlage auf dem Gebäudedach angebracht ist, d.h. in einem Bereich, der regelhaft für derartige Anlagen vorrangig in Betracht gezogen wird (vgl. § 16 HmbKliSchG), stellt sich auch die Frage nach ausnahmsweise ohne sonstige Nachteile möglichen anderen Standorten nicht. Die mit der Zuordnung des Konfliktfalls der Verschattung einer Photovoltaikanlage zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschVO verbundenen weiteren Belastungen des Anlagenbetreibers stehen dem genannten Regelungsanliegen und der Gewichtungsvorgabe des § 2 EEG 2023 noch ergänzend entgegen: Bedarf es hiernach einer Fällgenehmigung, so sind antragsberechtigt nach § 6 Abs. 3 BaumschutzVO allein die Grundstückseigentümer, nicht jedoch etwa die Eigentümer potentiell verschatteter Nachbargrundstücke, so dass letztere öffentlich-rechtlich schon nicht handlungsfähig wären. Von erheblicher praktischer Bedeutung für Antragsberechtigte ist sodann die Darlegungs- und Begründungspflicht, die von Seiten der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 BaumschutzVO u.a. auf die Vorlage von Sachverständigengutachten ausgedehnt werden kann. Wird die Ausnahmebewilligung erteilt, so kann sie gemäß § 6 Abs. 5 BaumschutzVO mit belastenden Nebenbestimmungen versehen werden. Für die behördliche Befassung werden zumindest im Falle der Ausnahmebewilligung Gebühren erhoben (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG i.Vm. den Bestimmungen der UmwGebO, insb. Ziff. 7.24.2 der Anlage 1 zur UmweGebO). Mit einer Fällgenehmigung ist schließlich (von dem Sonderfall nach § 7 Abs. 1 Satz 2 abgesehen) eine erhebliche zusätzliche Belastung in Gestalt der Pflicht zur Vornahme von Ersatzpflanzungen nebst der Verpflichtung zur Erhaltung der neu zu pflanzenden Bäume (§ 7 BaumschutzVO) bzw. – im Falle der Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung – die Pflicht zur Leistung von Ersatzzahlungen (§ 8 BaumschutzVO) verbunden. bb. Bereits in Anbetracht der Offenkundigkeit des Widerspruchs zwischen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzVO einerseits und § 2 EEG 2023 andererseits im Hinblick auf die jeweilige Verortung von Regel- und Ausnahmefall bei der Verschattung von Photovoltaikanlagen lässt sich die Geltung des Fällverbots nach § 4 Abs. 1 BaumschutzVO auch nicht methodisch vertretbar im Wege einer gesetzes- bzw. bundesrechtskonformen Auslegung aufrechterhalten (vgl. zum Ansatz einer bundesrechtskonformen Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetztes mit Blick auf § 2 EEG 2023: VG Braunschweig, Urt. v. 25.6.2025, 2 A 21/23, juris Rn. 57). Zudem adressiert § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzVO ausschließlich das private Interesse des von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 BaumschutzVO jeweils betroffenen Grundstückseigentümers an der zulässigen Nutzung seines Grundstücks, wogegen im Falle der Errichtung und des Betriebs von Photovoltaikanlagen nach der Vorstellung des Gesetzgebers des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 der Private keineswegs nur eigene Interessen verfolgt, sondern gerade gleichsam als Sachwalter des (überragenden) öffentlichen Interesses fungiert. Selbiges gilt im Übrigen – ohne, dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt – auch mit Blick auf das weitere Regelungsumfeld, in dem Private vermehrt und zuweilen auch verpflichtend in den Dienst des Transitionsprozesses gestellt werden (vgl. u.a. § 2a Nr. 2 und § 16 i.V.m. § 5 Abs. 2 HmbKliSchG). cc. Von der Gewichtungsvorgabe aus § 2 EEG 2023 lässt sich auch nicht mit der Begründung abweichen, dass sowohl die Transition hin zu erneuerbaren Energien als auch der Baumschutz jeweils Ausfluss des in Art. 20a GG postulierten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen seien, weshalb (vermeintlich) der von § 2 EEG 2023 postulierte Vorrang der erneuerbaren Energien insoweit nicht zum Tragen komme. Ein solcher Ansatz verfehlt die Bedeutung von Art. 20a GG. Wie bereits der Wortlaut von Art. 20a GG zu erkennen gibt, ist primärer Adressat der dort enthaltenen Staatszielbestimmung der Gesetzgeber, der den dieser Norm immanenten Gestaltungsauftrag im Rahmen seiner Konkretisierungsbefugnis zu verwirklichen hat (vgl. Callies, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 107. EL März 2025, Art. 20a Rn. 202) – was er in Form von § 2 EEG 2023 auch getan hat. Der Exekutive hingegen wird dieses Staatsziel grundsätzlich durch die Konkretisierungen des Gesetzgebers auf einer niedrigeren Abstraktionsebene vermittelt. Wenngleich der ausführenden Gewalt dabei in der Regel ein gewisser Spielraum zukommt, darf sie bereits ausweislich von Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. auch Art. 80 GG) nicht unter Berufung auf Art. 20a GG eine parlamentsgesetzliche Regelung überspielen (vgl. Callies, a.a.O., Rn. 207 m.w.N.). Etwas anderes folgt auch nicht aus der – vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts ohnehin für die Auslegung weniger gewichtigen, von der einschlägigen Rechtsprechung gleichwohl zuweilen zur Stützung eben jenes Arguments in Bezug genommen – Gesetzesbegründung zu § 2 EEG 2023, in der es an einer Stelle (BT-Drs. 20/1630, S. 159) heißt, dass öffentliche Interessen den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen können, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen. Denn bei genauerer Betrachtung ergibt sich, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle unter Verwendung des Begriffs der gesetzlichen Verankerung gerade die Notwendigkeit des Erlasses eines Art. 20a GG konkretisierenden – wohlgemerkt formellen – Gesetzes betont (a.A., da jeweils auf untergesetzliche Rechtsnormen bezogen, wohl: OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.5.2025, 4 LA 57/23, juris Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12. Dezember 2024, 5 K 265/23, juris Rn. 41; VG München, Urt. v. 10.7.2025, M 19 K 23.1568, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.4.2024, 4 K 1421/23, juris Rn. 74). dd. Ein Rückgriff auf § 67 Abs. 1 BNatSchG – d.h. auf eine Norm, die sowohl nach ihrem Wortlaut als auch denklogisch wegen ihrer Funktion als Befreiungsregelung die Existenz einer gültigen Verbotsnorm voraussetzt – ist nicht eröffnet und würde auch nicht die Annahme rechtfertigen, dass sich so das grundsätzliche Verbot der Fällung des Ahornbaums im hiesigen Konfliktfall aufrechterhalten ließe. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sieht vor, dass von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden kann, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Wenngleich jedenfalls § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – anders als § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzVO – auch eine Berücksichtigung überwiegender öffentlicher Interessen vorsieht und in der Vorschrift der Baumschutzverordnung, anders als in § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, das Erfordernis des Vorliegens eines Einzelfalls nicht ausdrücklich genannt ist, gelten die vorstehenden Ausführungen zu den notwendigen Voraussetzungen von Befreiungstatbeständen für § 67 Abs. 1 BNatSchG entsprechend bzw. haben, soweit oben insoweit auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen wurde, dort sogar teilweise ihren Ursprung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1998, 4 A 7/97 zu [der dem heutigen § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG entsprechenden Regelung in] § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.; aus jüngerer Zeit zu § 67 BNatSchG: VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2022, 10 S 2903/21, juris Rn. 44). § 67 Abs. 1 BNatSchG zeigt, nicht zuletzt aufgrund seiner besonderen Anwendungsreichweite, die sich u.a. auf das Naturschutzrecht der Länder erstrecken kann, anschaulich, weshalb (derartigen) Befreiungstatbeständen das ihren Anwendungsbereich begrenzende Erfordernis eines atypischen Falls – und zwar dergestalt, dass es sich um einen Fall handelt, den der Normgeber zum Zeitpunkt des Normerlasses nicht vor Augen haben konnte – immanent sein muss (ebenfalls einen atypischen Fall bei beiden Varianten des § 67 Abs. 1 BNatSchG fordernd: Teßmer, in: BeckOK Umweltrecht 74. Ed. Stand: 01.01.2025, § 67 BNatSchG Rn. 5 m.w.N.). Dass der Bundesgesetzgeber den erneuerbaren Energien in § 2 EEG 2023 eine Vorrangstellung eingeräumt hat, war – auch abgesehen von dem oben behandelten normhierarchischen Vorrang dieser Norm – kein Umstand, den die Verfasser der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 nicht hätten erkennen können. Es wäre dem Verordnungsgeber durchaus möglich gewesen, dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien ohne gänzliche Aufgabe des Baumschutzes hinreichend Rechnung zu tragen. Regelungstechnisch hätte sich etwa die Aufnahme in den Freistellungskatalog des § 5 BaumschutzVO angeboten, zumal dort Freistellungen nicht lediglich bezogen auf privilegierte Verfügungsberechtigte (Behörden) vorgesehen sind, sondern auch solche, die sich in ihrer Reichweite nach ihrem Zweck (Nr. 7: „zur Unterhaltung, Sicherung und Verstärkung der öffentlichen und privaten Hochwasserschutzanlagen“) bemessen; zugunsten überragend schutzwürdiger Bäume hätte diese Regelung um ein hierauf bezogenes grundsätzliches Verbot und ein vorgeschaltetes Anzeigeverfahren ergänzt werden können. ee. Die nach Teilnichtigkeit der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 im Hinblick auf den beschriebenen Konfliktfall führt auch nicht zum (teilweisen) „Wiederaufleben“ der Baumschutzverordnung vom 17. September 1948, HmbL I 791-i). Die Teilnichtigkeit erstreckt sich nämlich nicht auf die Bestimmung in § 14 BaumschutzVO, mit der die alte Baumschutzverordnung ausdrücklich aufgehoben wurde. Selbst wenn man dies anders sehen oder dem Verordnungsgeber den hypothetischen Willen eines Rückgriffs auf die Bestimmungen jenes aufgehobenen Rechtsakts im Falle der Annahme einer Teilnichtigkeit bestimmter Regelungen der neuen Verordnung unterstellen wollte, so führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch unter dem Regelungsregime der Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 würde die hier streitgegenständliche Baumfällung einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterfallen, was die Unvereinbarkeit mit dem ausdrücklichen Regelungsgehalt von § 2 EEG 2023 zur Folge hätte. II. Die Klage hat auch hinsichtlich der angefochtenen Gebührenbescheide – vom 14. Februar 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2024, soweit er sich auf diesen Gebührenbescheid bezieht (hierzu unter 1.) und den Gebührenbescheid vom 18. Juli 2024 und den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2024, soweit er sich auf diesen Gebührenbescheid bezieht (hierzu unter 2.) – Erfolg. … [wird ausgeführt] … C. I. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO angesichts des sehr geringen Anteils der Teilrücknahme, im Hinblick auf welche andernfalls § 155 Abs. 2 VwGO Anwendung fände, zu tragen. II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. III. Die Berufung wird bezogen auf die Feststellung, dass eine Fällung des Ahornbaums nicht durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten ist, gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die die Entscheidung insoweit tragende Rechtsfrage nach der Teilunwirksamkeit der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023. Die Klägerin wendet sich gegen Beschränkungen bzw. den Ausschluss ihrer Möglichkeiten, die von einem Baum ausgehende Verschattung ihrer Photovoltaikanlage zu beheben. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks X in Hamburg (Flurstück … der Gemarkung … ). Dieses ist bebaut mit einem Wohnhaus, welches auf seinem Hauptteil ein Satteldach … aufweist. Auf dem nach Süden gerichteten Teil des Satteldaches befindet sich eine im Frühjahr 2022 errichtete Photovoltaikgesamtanlage, bestehend aus 17 Modulen, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten eine Gesamtleistung von 6,55 KWp (Kilowatt Peak) hat (nachfolgend – im Tatbestand – bezeichnet als „PV-Anlage“). An der südlichen Grundstücksgrenze gegenüber dem hinteren Teil der Südfassade des Anbaus befindet sich ein Ahornbaum mit einem starken Efeu-Bewuchs. Dieser Baum hatte ausweislich eines seitens der Klägerin bei der Beklagten zur Akte gereichten „Zustandsgutachtens“ zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 8. Juli 2024 eine Höhe ca. zwischen 14 und 18m, einen Stammdurchmesser ca. zwischen 50 und 70cm und einen Kronendurchmesser ca. zwischen 8 und 12m. Im Rahmen eines von den Beteiligten am 21. März 2024 durchgeführten Ortstermins war die Baumhöhe auf 16 bis 18m eingeschätzt worden. Im Verwaltungsverfahren betreffend eine von der Klägerin bei der Beklagten beantragte Genehmigung eines Kronenrückschnitts waren die Beteiligten – wohl entsprechend der Angabe der Klägerin in dem Antragsformular – von einem Durchmesser von 25cm ausgegangen, was einem Umfang von 79,54cm entspricht. Die Beklagte spricht im Widerspruchsbescheid betreffend die Fällgenehmigung von einem Stammumfang von „ca. 80 cm“. Unter dem 7. November 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (neben einer auf einen Walnussbaum bezogenen Genehmigung) in Bezug auf den Ahornbaum die Genehmigung eines „Kronenrückschnitts zur Beseitigung der Verschattung einer PV-Dachanlage […]“. Am 24. Januar 2023 erließ die Beklagte einen Bescheid, der der Klägerin nach ihren eigenen Angaben am 27. Januar 2023 bekanntgegeben wurde, mit dem Inhalt, dass sowohl hinsichtlich des Walnussbaums als auch hinsichtlich des Ahornbaums eine Ausnahmegenehmigung erteilt werde, „in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar für die Dauer von 2 Jahren […] das beschriebene Vorhaben unter nachfolgenden Auflagen und Hinweisen auszuführen.“ Unter der Überschrift „Begründung“ heißt es u.a. weiter: „An dem Ahorn an der Grundstücksgrenze ist die Nachbarfassade freizuschneiden, eine Kroneneinkürzung bis maximal 2m und eine leichte Auslichtung vorzunehmen“. Weiter wird auf verschiedene Auflagen hingewiesen, u.a., dass der arttypische Habitus der Bäume zu erhalten und eine „Baumpflegefachfirma“ mit der Vornahme der Maßnahmen zu betrauen sei. Der Bescheid nimmt Bezug auf § 4 der Baumschutzverordnung von 1948, wonach die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen kann, soweit sie nicht dem Verordnungszweck widersprechen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2023 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin betreffend das Verfahren zum Bescheid vom 24. Januar 2023 eine Gebühr i.H.v. 125,00 Euro fest. Die Klägerin ließ die Kroneneinkürzung des Ahorn-Baums gemäß den Vorgaben in dem Bescheid vom 24. Januar 2023 vornehmen und wandte sich anschließend an die Beklagte mit der Beschwerde, dass der Rückschnitt der Krone um maximal 2m die Verschattung der PV-Anlage nicht beseitige. Im Rahmen einer zwischen den Beteiligten geführten E-Mail-Korrespondenz führte die Beklagte u.a. aus, dass die Vornahme einer Fällung oder Kappung des Baums, um eine Photovoltaikanlage freizustellen, „schlicht nicht genehmigungsfähig“ sei. Der Umstand, dass Bäume wüchsen, sei bei der Standortwahl einer PV-Anlage mitzuberücksichtigen. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Januar 2023 sowie den Gebührenbescheid vom 14. Februar 2023. Am 8. März 2023 trat die Hamburgische Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (nachfolgend bezeichnet als „Baumschutzverordnung“, „BaumschutzVO“) in Kraft. Mit Schreiben vom 25. März, 12. April 7. Mai, 20. und 29. September 2023 begründete die Klägerin ihren Widerspruch und nahm dabei in der Sache ausschließlich Bezug auf den Ahorn-Baum. Dabei führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Durch die durch den bloßen Rückschnitt um 2m nicht beseitige Verschattung der PV-Anlage komme es zu einer erheblichen Leistungsminderung. In rechtlicher Hinsicht sei von Relevanz, dass sie, die Klägerin, einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nicht bedürfe, da die Baumschutzverordnung von 1948 wegen Verstoßes gegen § 2 EEG 2023 und Art. 14 Abs. 1 GG nichtig sei. Aus demselben Grund sei auch eine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung von 2023 entbehrlich. Selbst dann, wenn die Gültigkeit der Baumschutzverordnung unterstellt würde, wäre der angegriffene Bescheid rechtswidrig, weil die begehrte Genehmigung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu erteilen sei. Da die Beklagte weder dies noch die vorrangige Bedeutung, die § 2 EEG 2023 den erneuerbaren Energien beimesse, berücksichtigt habe, leide der Bescheid an einem Ermessensausfall. Unter dem 7. Oktober 2023 stellte die Klägerin einen weiteren formularmäßigen und erneut auf Genehmigung eines „Kronenrückschnitt[s] zur Beseitigung der Verschattung einer PV-Anlage“ gerichteten Antrag bei der Beklagten. Dem Formular beigefügt war ein Anschreiben, wonach sie davon ausgehe, dass der Bescheid vom 24. Januar 2023 einen erneuten Antrag nicht erforderlich mache, sofern jener Bescheid – was sich derzeit in der Klärung befinde – rechtmäßig sein sollte. Daher erfolge der erneute Antrag zur Vermeidung von Rechtnachteilen höchst vorsorglich. Auf eine spätere Unmutsäußerung der Klägerin über die Dauer des Widerspruchsverfahrens hin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Widerspruch zwischenzeitlich an das Rechtsamt abgegeben worden sei. Auf die Aufforderung der Klägerin vom 23. Januar 2024 hin, auch ihren Antrag vom 7. Oktober 2023 zu bescheiden, antwortete die Beklagte, dass dieser Antrag als Teil des laufenden Widerspruchsverfahrens behandelt werde und ebenfalls an das Rechtsamt abgegeben worden sei. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch würden keine weiteren Kroneneinkürzungen genehmigt. Am 9. Februar 2024 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie insbesondere das Begehren, eine Kroneneinkürzung bis zu einer Höhe von 11,9m vorzunehmen, verfolgt. Am 21. März 2024 führten die Beteiligten einen Ortstermin durch, in dessen Rahmen die Klägerin zur einvernehmlichen Streitbeilegung die Veränderung des Ahorns in einen Formbaum und alternativ die Fällung des Baums mit anschließender Ersatzpflanzung vorschlug. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden, woraufhin die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 14. Mai 2024 zunächst den weiteren Antrag der Klägerin vom 7. Oktober 2023 ablehnte – mit der Begründung, dass eine erneute Einkürzung der Krone weder der Entwicklung noch dem Erhalt des nach dem Schutzzweck der Baumschutzverordnung schützenswerten Baum zuträglich sei. Die Klägerin erstreckte die Klage sodann auf diesen Bescheid. Ein Vorverfahren müsse sie insoweit nicht durchführen. Gleiches gelte mit Blick auf den auf diesen Sachbescheid bezogenen Gebührenbescheid vom 22. Mai 2024, dessen Einbeziehung in das Klageverfahren sie mit einem späteren Schriftsatz erklärte. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2024 wies die Beklagte schließlich den sowohl gegen den Sachbescheid vom 24. Januar 2023 als auch den Gebührenbescheid vom 14. Februar 2023 gerichteten Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beklagte machte dabei in der Widerspruchbegründung deutlich, dass sie den klägerischen Antrag, soweit er sich auf den Ahornbaum beziehe, rückblickend anhand des angekündigten Klageantrags dergestalt auslege, dass die Klägerin einen Rückschnitt des Baums bis zu einer Höhe von 11,90 m begehre. Zudem verstehe sie den Widerspruch als allein gegen die insoweit anzunehmende Teilablehnung des Antrags betreffend den Ahornbaum gerichtet. Dies zugrunde gelegt sei der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet. Auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anwendbar sei die Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023. Der Ahornbaum unterfalle dem Schutz der Verordnung, weil er insbesondere zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Belebung des Ortsbilds beitrage. Auch sei die Baumschutzverordnung mit höherrangigem Recht, insbesondere § 2 EEG 2023 und Art. 14 GG, vereinbar. Zwar folge aus § 2 EEG 2023, dass sich bei der erforderlichen Schutzgüterabwägung andere Belange nur dann gegenüber den erneuerbaren Energien durchsetzen könnten, wenn diese im konkreten Einzelfall von einem solchen Gewicht und einer solchen Bedeutung seien, dass sie das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwögen. Um diesem Umstand hinreichend Rechnung tragen zu können, müsse gleichwohl keine Ausnahmeregelung für PV-Anlagen geschaffen werden; dies ließe sich im Rahmen der in der Baumschutzverordnung vorgesehenen Einzelfallabwägung hinreichend berücksichtigen. Vorliegend habe die Klägerin keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Kronenrückschnitt auf eine Höhe von 11,90 m. Ein solcher folge weder aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzVO noch aus § 67 Abs. 1 BNatSchG. Beide Bestimmungen hätten im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen und setzten als Befreiungstatbestände jeweils voraus, dass ein atypischer Sonderfall gegeben sei, bevor die Abwägungsentscheidung überhaupt eröffnet sei. Schattenwurf sei jedoch ein typischerweise von Bäumen ausgehender Effekt und es sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber dies auch erkannt habe. Ferner überwiege auch das öffentliche Interesse an den erneuerbaren Energien vorliegend nicht den Schutz des Ahornbaums, denn hier kollidierten letztlich zwei Schutzgüter, die beide aus Art. 20a GG abzuleiten seien. Auf den konkreten Einzelfall bezogen spreche gegen das Überwiegen des öffentlichen Interesses am Rückschnitt des Ahornbaums zunächst, dass ausweislich des Hamburger Solaratlas die hier in Rede stehende Dachfläche auf dem klägerischen Grundstück keine gute Eignung für PV-Anlagen aufweise, wobei jedoch nicht auszuschließen sei, dass diese Einordnung auch aus der Verschattung der Dachfläche durch den Ahornbaum resultieren könne. Jedenfalls habe die Klägerin die Einschränkung der Leistung ihrer PV-Anlage nicht hinreichend substantiiert dargelegt und es könne nur von einem geringen Beitrag dieser Anlage für den Klimaschutz ausgegangen werden. Schließlich fänden sich im unmittelbaren Umfeld der betreffenden Dachfläche zahlreiche – im Widerspruchsbescheid nicht benannte – alternative Standorte, die für die Errichtung einer PV-Anlage besser geeignet seien. Was die Festsetzung einer Gebühr von 125,00 Euro anbelange, so fuße diese Entscheidung auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG i.V.m. den Bestimmungen der UmwGebO, wonach für die Vornahme von Amtshandlungen auf eine willentliche Inanspruchnahme hin Verwaltungsgebühren erhoben würden, und konkret auf § 1 Satz 1 UmwGebO i.V.m. Ziffer 7.24.2 der Anlage 1 zur UmwGebO. Danach beziffere sich die Gebühr bei einem Gebührenrahmen von 25,00 bis 2.000,00 Euro auf 125,00 Euro. Die Gebühr sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 GebG um ein Viertel zu ermäßigen, da der Antrag weder ganz noch überwiegend abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 hat die Klägerin erklärt, diesen Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren einzubeziehen und die Stellung eines zusätzlichen Klageantrags angekündigt mit dem Inhalt, dass im Anschluss an die Vornahme der begehrten weiteren Kroneneinkürzung die Berechtigung der Klägerin zum Erhalt des Ahornbaums als Formbaum im Sinne der Baumschutzverordnung festzustellen sei. Zuvor hatte die Klägerin unter dem 15. Mai 2024 bei der Beklagten einen weiteren Antrag gestellt, nunmehr gerichtet auf Erteilung einer Fällgenehmigung betreffend den Ahornbaum. In dem Formular hatte sie – ausweislich ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung versehentlich – angekreuzt, dass sie die Genehmigung zur Fällung auch außerhalb der Schonfrist beantrage. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2024 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Baum aufgrund seines Standorts innerhalb des sog. Zweiten Grünen Rings der Stadt besonders erhaltenswürdig sei. Der Standort des Baums sei bei der Errichtung der PV-Anlage bekannt gewesen. Die Fällung des Baums sei weder den Klimaschutzzielen zuträglich, noch sei sie mit den Schutzzwecken der Baumschutzverordnung vereinbar. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, der am 11. Juli 2024 bei der Beklagten einging. Die Klägerin führte aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da er ohne Rechtsgrundlage ergangen sei. § 6 BaumschutzVO sei wegen Verstoßes gegen Europa-, Bundes- und Landesrecht nichtig. Die von der Beklagten vorgenommene Prüfung lasse die Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gänzlich vermissen. Ihre Entscheidung in der Sache führe zu einer Aushebelung der Klimaschutzziele, da die Verschattung der klägerischen PV-Anlage massive Klimafolgekosten nach sich ziehe. Schließlich verwies die Klägerin auf ein ihrer Widerspruchsbegründung beigefügtes „Zustandsgutachten“ vom 8. Juli 2024 betreffend den streitgegenständlichen Ahornbaum und führte dazu aus, dass diesem zu entnehmen sei, dass der Baum aufgrund eines Befalls von aggressiven Hallimasch-Pilzen stark geschwächt sei. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2024 über Gebühren für die Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Erteilung einer Fällgenehmigung i.H.v. 168,75 Euro erhob die Klägerin am 5. August 2024 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2024 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Sachbescheid vom 11. Juni 2024, mit dem der Antrag auf Fällgenehmigung abgelehnt worden war, und gegen den Gebührenbescheid vom 18. Juli 2024 zurück. In der Widerspruchsbegründung vertiefte sie ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere führte sie aus, dass nach § 2 Satz 2 EEG 2023 das überragende öffentliche Interesse nur im Rahmen von bestehenden Abwägungsentscheidungen zusammen mit anderen Belangen relevant werden könne. Eine Pflicht zur (nachträglichen) Aufnahme einer Ausnahmegenehmigung zugunsten von PV-Anlagen in die Baumschutzverordnung lasse sich daher weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Die begehrte Ausnahmegenehmigung könne weder nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzVO noch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erteilt werden. Es fehle sowohl am Vorliegen eines atypischen Falls als auch am Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der PV-Anlage. Denn dem Baum komme eine relevante Rolle für den städtischen Klimahaushalt zu, die PV-Anlage leiste dagegen einen nur geringfügigen Beitrag zum Klimaschutz. Außerdem kämen alternative Standorte für deren Errichtung in Betracht. Der Baum sei auch nicht krank i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BaumschutzVO, das Zustandsgutachten sei insoweit unergiebig. Am 18. Dezember 2024 hat die Klägerin eine weitere, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 7 K 5992/24 geführte, Klage erhoben, mit der sie ihr auf Hinnahme bzw. Zulassung einer Baumfällung gerichtetes Begehren sowie die Anfechtung des Gebührenbescheids vom 18. Juli 2024 weiterverfolgt. Zur Begründung – der von ihr noch aufrechterhalten Klageanträge – vertieft die Klägerin ihre bisherigen Argumente. Soweit sie keine Widerspruchsverfahren durchgeführt habe, greife § 75 VwGO; die nachträgliche Einbeziehung der nach Erhebung der ersten Klage ergangenen Bescheide sei sachdienlich. In der Sache führt sie ergänzend aus, dass es ihr Anliegen sei, mit ihrer PV-Anlage einen wirksamen Beitrag zur Versorgung mit erneuerbarer Energie zu leisten. Dies entspreche nicht nur dem Anliegen des Bundesgesetzgebers, sondern auch unionsrechtlichen Vorgaben. Bei der Würdigung von § 2 EEG 2023 in der Fassung der Änderung im Jahr 2024 sei zudem zu berücksichtigen, dass mit der Hinzufügung des öffentlichen Interesses am Gesundheitsschutz ein weiterer sehr gewichtiger Belang in eine Abwägung aufzunehmen sei. Nach dem Stand der Erkenntnisse und Erörterungen zum Extremwetter und zu Hitzefolgen sei es nochmals von gesteigerter Bedeutung, schnellstmöglich von fossilen Energieträgern unabhängig zu werden. Im Vergleich zu dem Beitrag einer voll bestrahlten PV-Gesamtanlage zur CO2-Vermeidung sei der Beitrag des Ahornbaums vernachlässigbar. Zu den Normen, deren Beachtung durch die Verwaltung im vorliegenden Zusammenhang zu vermissen sei, gehörten auch verschiedene Bestimmungen des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes. Die Bewertung der Beklagten, dass die Stromproduktion der PV-Anlage und die Einspeisung von Energie in das öffentliche Stromnetz und damit auch die Beeinträchtigung durch Verschattung geringfügig sei, sei falsch. Vielmehr seien die Effizienzverluste der PV-Anlage erheblich. Die Verschattung habe im Jahr 2024 zu einer Leistungsminderung von mindestens 25 bis 30 Prozent geführt. Anhand der ausgelesenen Daten des Herstellers der Steuerungstechnik der PV-Anlage lasse sich feststellen, dass im Betriebsjahr 02/2023 – 02/2024 die von der PV-Anlage erreichte CO2-Vermeidung 3,5t betragen habe, was einer durch 280 einheimische Laubbäume zu erzielenden CO2-Vermeidung entspreche. Selbst bei Zugrundelegung eines „konservativ abgerundeten“ Effizienzverlusts von nur 20 Prozent sei somit verschattungskausal eine CO2-Vermeidung unterlieben, die einer durch 56 ausgewachsene Laubbäume zu erzielenden CO2-Vermeidung entspreche. Weiter weist die Klägerin darauf hin, dass mit Blick auf das fortschreitende Wachstum der Baumkrone insgesamt von einer stetigen Zunahme der Leistungsminderung auszugehen sei. Der Effizienzverlust der PV-Anlage falle schließlich auch deshalb besonders ins Gewicht, weil erstens Ahorn-Bäume im Vergleich zu anderen Baumarten keine besonders effiziente CO2-Speicherung leisteten, was zweitens besonders auf den streitgegenständlichen Baum zutreffe, der gerade keine dem typischen Habitus von Ahorn-Bäumen entsprechende weit ausladende Baumkrone aufweise. Schließlich fänden sich auch keine alternativen Standorte für eine PV-Anlage auf ihrem Grundstück. Ergänzend verweist die Klägerin u.a. auf einen von ihrem Beistand an den Ersten Bürgermeister der Beklagten gerichteten Fragenkatalog, der die Berücksichtigung der Neuregelung von § 2 EEG 2023 bei Verwaltungsentscheidungen thematisiert, nebst der entsprechende Beantwortung dieser Fragen durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) der Beklagten, in der es u.a. heißt, dass nach § 2 EEG 2023 eine Abwägungsentscheidung zugunsten des Naturschutzrechts (hier Baumschutzrecht) zumindest in Ausnahmefällen möglich bleibe. Nachdem das Gericht mit in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2025 verkündetem Beschluss die Verfahren 7 K 541/24 und 7 K 5992/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat, beantragt die Klägerin, 1. festzustellen, dass eine Fällung des Ahornbaumes nicht durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten ist, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2024 und des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2024 – soweit er sich auf die Versagung der Genehmigung bezieht – zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung für die Fällung des Ahornbaumes zu erteilen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass eine Veränderung des Ahornbaums zu einem Formbaum mit 11,9m Höhe nicht durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten ist, weiter hilfsweise, festzustellen, dass eine Kürzung des Ahornbaumes auf 11,9m Höhe durch die Hamburgische Baumschutzverordnung nicht verboten ist, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2023 und des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2024 – jeweils soweit sie entgegenstehen – zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung für die Kürzung des Ahornbaumes auf ca. 11,9 m Höhe zu erteilen, 2. a) den Gebührenbescheid vom 14. Februar 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2024 – soweit er sich auf diesen Gebührenbescheid bezieht – aufzuheben, b) den Gebührenbescheid vom 18. Juli 2024 und den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2024 – soweit er sich auf diesen Gebührenbescheid bezieht – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt sie ihre bisherigen Ausführungen. Die Baumschutzverordnung sei einer „rangkonformen“ Auslegung zugänglich, sodass ein Konflikt mit höherrangigen Recht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere biete die Verordnung auch rechtstechnisch genügend Möglichkeit zur Berücksichtigung der Vorgaben durch § 2 EEG 2023. Nach den inhaltlichen Bestimmungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung sei auch im Konflikt mit dem Betrieb von PV-Anlagen für die Zulassung einer Ausnahme gleichwohl das Vorliegen eines atypischen Falls zu fordern. Anwendbar sei § 2 Satz 2 EEG 2023 auf einzelfallbezogene Entscheidungen im Hinblick auf die Zulassung von Vorhaben nur, soweit Schutzgüterabwägungen vorgesehen bzw. eröffnet seien. Bei der Anwendung dieser Norm sei ferner von Relevanz, welche Schutzgüter miteinander konfligierten. Im vorliegenden Fall stünden sich zwei gleichrangige, jeweils aus Art. 20a GG abgeleitete Schutzgüter gegenüber. Dieser Aspekt werde auch von einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen betont, die die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zum Baumschutz als mit § 2 EEG 2023 vereinbar ansähen. Die Gesamtleistung der klägerischen PV-Anlage falle vor dem Hintergrund der für das Gebiet der gesamten Freien und Hansestadt Hamburgs produzierten PV-Leistung im Jahr 2023 nicht ins Gewicht. Der Ahornbaum habe dagegen ein hohes ökologisches Gewicht für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Er wirke als CO2- und als Staubfilter, trage zur Biodiversität bei, indem er Lebensraum für verschiedene Tiere biete, und verbessere das Stadtklima. Die „Durchgrünung“ stelle gerade im städtischen Bereich einen wesentlichen öffentlichen Belang dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte(n), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Sachakten sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.