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Urteil

M 27 K 23.6208

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht de Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klagen konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf einvernehmlich verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. 1.1 Die Klagen sind zulässig. Sie sind dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie sich nicht gegen die Nrn. 3 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids richten. Insofern liegen keine Verwaltungsakte vor, die die Kläger beschweren, sondern lediglich die Ankündigung von solchen ohne Regelungswirkung (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG). 1.2 Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klagen richten sich nunmehr zulässigerweise gegen den Freistaat Bayern als Beklagten. Einen Fall des Zuständigkeitswechsels der Behörde während des gerichtlichen Verfahrens behandelt die höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen einer Verpflichtungsklage als gesetzlichen Parteiwechsel nach § 173 VwGO i. V. m. §§ 239 ff. ZPO und nicht als Klageänderung gem. § 91 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.1973 – IV C 55.70 – juris Rn. 13). Es besteht kein Anspruch der Kläger auf die – allein streitgegenständliche – Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 29.8.2024 – 1 C 19.23 – juris Rn. 13). Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der RL 2001/55/EG (Massenzustrom-Richtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Massenzustrom-Richtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss) wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Die Personen, für die vorübergehender Schutz gilt, werden in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses näher bestimmt. Die Kläger gehören hiernach nicht zu einer anspruchsberechtigten Personengruppe. 1.2.1 Die Kläger sind nicht Angehörige der in Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses genannten Personengruppen, weil sie weder ukrainische Staatsangehörige sind, noch in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben noch Familienangehörige solcher Personen sind. Insbesondere sind die Kläger keine engen Verwandten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 4 Buchst. c des Durchführungsbeschlusses, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a oder b des Durchführungsbeschlusses genannten Person abhängig waren. In den – nicht bindenden (vgl. 1.2.2.1) – Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in der Fassung vom 30. Mai 2024 wird unter Nr. 1 „Zu 1c (3)“ (S. 4) ausgeführt, dass die erforderliche Abhängigkeit finanzieller oder tatsächlicher Natur sein kann. In Anlehnung an die Maßgaben im Rahmen der Anwendung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern solle hiernach unter anderem die nicht nur vorübergehende Unterhaltsgewährung am 24. Februar 2022 oder kurz davor ausreichend sein. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 12 des Durchführungsbeschlusses ergibt, sollen Personen, die um Schutz nachsuchen, auch nachweisen können, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen, indem sie den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die entsprechenden Dokumente vorlegen. Insoweit haben grundsätzlich die Schutzsuchenden die Obliegenheit, Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Schutz zu erbringen (vgl. VG Cottbus, B.v. 22.4.2024 – 9 L 53/23 – juris Rn. 18). Zwar tragen die Kläger vor, in der Ukraine vor Kriegsbeginn mit ihrem im Jahr 1995 geborenen Sohn mit ukrainischer Staatsangehörigkeit zusammengelebt und ihren Lebensunterhalt durch dessen Unterhaltsleistungen bestritten zu haben. Nachweise hierfür – wie beispielsweise ukrainische Meldebescheinigungen und Kontoauszüge, aus denen sich Unterhaltszahlungen ergeben – wurden jedoch nicht vorgelegt. Insofern wurden im gerichtlichen Verfahren lediglich Meldebescheinigungen, die für die Kläger und deren Sohn jeweils einen Einzug in dieselbe Anschrift in … am … … 2023 nachweisen, ein Kaufvertrag über den Erwerb einer Wohnung in …, in dem die Kläger als Käufer genannt werden, sowie eine Erklärung des Sohnes der Kläger vom … … 2023 vorgelegt mit dem Inhalt, dass dieser seit dem 1. März 2023 monatlich 600,00 EUR Unterhalt an die Kläger leiste. Hieraus ergibt sich jedoch weder, dass die Kläger mit ihrem Sohn zum maßgeblichen Zeitpunkt des … … 2022 in einem Familienverband lebten, noch dass zu diesem Zeitpunkt, finanzieller Unterhalt in einem Ausmaß gewährt worden ist, der zu einer Abhängigkeit der Kläger von deren volljährigem Sohn geführt hat. Eine solche (finanzielle) Abhängigkeit erscheint insbesondere deshalb fraglich, da die Wohnung in … ausweislich des vorgelegten Kaufvertrags im Eigentum der Kläger steht, diese mithin über eigenes Vermögen verfügten. 1.2.2 Die Kläger sind auch nicht Angehörige der in Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses genannten Personengruppe. Hiernach erhalten nur Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine verbindlich vorübergehenden Schutz, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Die Kläger sind zwar Inhaber eines von der Ukraine erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels, was sie durch Vorlage der entsprechenden ukrainischen Dokumente auch hinreichend nachgewiesen haben, können aber sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland Vietnam zurückkehren. 1.2.2.1 Zwar wird in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in der Fassung vom 30. Mai 2024 unter Nr. 2 (S. 5 ff) ausgeführt, dass bei Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage seien, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere Bindung zur Ukraine bestehe als zum Herkunftsstaat. Nur dann, wenn diese prima facie-Schlussfolgerung widerlegt wurde, soll die Prüfung einer Rückkehrmöglichkeit im Wege eines sui-generis-Verfahrens anhand des Maßstabs der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Einzelfall erforderlich sein. Diese Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sind jedoch weder für die Ausländerbehörde noch für das Gericht bindend, da es sich um bloße Anwendungshinweise, mithin um die Bekanntgabe rechtlich nicht bindender Vorstellungen der Bundesregierung in Bezug auf den Regelungsgehalt von Normen sowie um unverbindliche Vorschläge zum Normvollzug, insbesondere zur Betätigung des Ermessens, handelt (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2024 – 10 ZB 24.1606 – juris Rn. 12 f.). Sie können daher nicht zur Auslegung des Durchführungsbeschlusses herangezogen werden, soweit dadurch der schutzberechtigte Personenkreis über die Regelungen des Durchführungsbeschlusses hinaus erweitert würde. Denn nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses müssen für eine Schutzgewährung beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Bei Anwendung der Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat würde bei Bejahung der prima facie-Schlussfolgerung einer engeren Bindung zur Ukraine die zweite Voraussetzung der sicheren und dauerhaften Rückkehrmöglichkeit nicht mehr geprüft werden. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG, der Art. 5 Massenzustrom-Richtlinie (i.V.m. dem Durchführungsbeschluss) lediglich in nationales Recht umsetzt, umfasst jedoch nur solche Personen, denen auf der Grundlage des Art. 5 Massenzustrom-Richtlinie durch Ratsbeschluss verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist. Durch administrative Hinweise kann der schutzberechtigte Personenkreis nicht erweitert werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2024 – 10 ZB 24.1606 – juris Rn. 15 m.w.N.). 1.2.2.2 Die Kläger können sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland Vietnam zurückkehren. Insofern ist eine sui generis-Prüfung unter Heranziehung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2024 – 10 ZB 24.1606 – juris Rn. 17 m.w.N.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Vietnams liegen für die Kläger in Anbetracht ihrer persönlichen Umstände und der aktuellen Lage in Vietnam nicht vor. Den Klägern droht weder aus humanitären noch aus sonstigen Gründen beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Vietnam (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Maßstab für die im Rahmen dieser Prüfung anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25). Eine Rückkehr vietnamesischer Staatsangehöriger aus dem Bundesgebiet in ihr Herkunftsland ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich und ist in den vergangenen Jahren unter Geltung eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam geschlossenen Reintegrationsabkommens auch in tausenden Fällen erfolgt. Der allgemeine Lebensstandard ist zwar niedriger als in Europa, verbesserte sich in den letzten Jahren allerdings stetig. Das Sozialversicherungssystem verfügt über eine solide Grundstruktur (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam, Stand: Oktober 2024, S. 20 ff.). Ab einem Alter von 60 Jahren haben arme Menschen grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe, wobei die Leistungen ab 80 Jahren steigen. Allerdings reichen die Leistungen allein in der Regel zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus. Bestimmte arme Bevölkerungsgruppen (u. a. ältere Menschen, Angehörige ethnischer Minderheiten) können indes zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten öffentliche Zahlungen, Darlehen, Lebensmittel und Gesundheitsversorgung erhalten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Vietnam, Wirtschaft und Gesundheitssystem, Stand: 11/2023, S. 2 m.w.N.; Internationale Organisation Für Migration (IOM) Deutschland, Länderinformationsblatt 2024 – Viet Nam, S. 4). Es ist hiernach nicht zu befürchten, dass den Klägern in Vietnam nicht zumindest „Brot, Bett und Seife“ (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 [Jawo] – juris Rn. 92) zur Verfügung stehen werden. Eine menschenunwürdige humanitäre Lage droht insbesondere auch deshalb nicht, da die Kläger zumutbarer Weise Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen können. Die Kläger erhalten nach eigenen Angaben im Bundesgebiet von ihrem Sohn monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 600,00 EUR. Diese finanzielle Unterstützung zur Lebensunterhaltssicherung kann auch im Falle einer Rückkehr nach Vietnam geleistet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Klägern eine Einreise nach Vietnam nicht sicher möglich sein wird, insbesondere wurde eine drohende Verfolgung nicht vorgetragen. Nichts anderes ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag, dass sie über keine familiären Bindungen im Heimatland verfügen, die letzten 34 Jahre in der Ukraine gelebt hätten und sich ihr Sohn und ihre Tochter ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten würden. Die Kläger sind in Vietnam geboren und aufgewachsen, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich in ihrem Herkunftsland zurecht finden können. Sinn und Zweck der Massenzustrom-Richtlinie sowie ihrer durch Deutschland erfolgten Umsetzung ist es, dass vor dem russischen Angriffskrieg geflohenen nicht-ukrainischen Staatsangehörigen mit einem nicht lediglich zu einem Kurzaufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel in der Ukraine Schutz gewährt werden soll, denen eine Rückkehr in ihr eigenes Herkunftsland verwehrt ist. Anderen Drittstaatsangehörigen ist es durchaus zumutbar, primär den Schutz ihres eigenen Staates in Anspruch zu nehmen, in ihre eigenen Herkunftsländer zurückzukehren und dort eine Beendigung der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine abzuwarten (vgl. OVG LSA, B.v. 15.1.2024 – 2 M 60/23 – juris Rn. 29). Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere haben die Kläger keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erforderlichen Weise nachgewiesen. 1.2.2 Auch die Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung in Nrn. 2 und 4 der streitgegenständlichen Bescheide sind jeweils rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abschiebung stehen insbesondere keine familiären Belange entgegen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Eine Verletzung des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK droht nicht, da die Kläger gemeinsam nach Vietnam zurückkehren können und nicht auf den Beistand ihrer im Bundesgebiet lebenden volljährigen Kinder angewiesen sind. Die finanziellen Unterhaltsleistungen können auch im Herkunftsland erbracht werden. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.