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Urteil

M 19 K 24.490

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 75 VwGO). Sie ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden. Ob der Beklagte mit „zureichendem Grund“ noch nicht entschieden hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Spruchreife als Teil der Begründetheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 30.86 – juris Rn. 12). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist infolge des von ihm erklärten Verzichts auf die Fahrerlaubnis vom 11. März 2022 kein Inhaber einer Fahrerlaubnis und hat daher unter keinen Umständen einen Anspruch auf einen Führerschein als Nachweis einer Fahrerlaubnis (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt die Fahrerlaubnis mit der Entziehung. Gleiches gilt bei einem wirksamen Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist zwar gesetzlich nicht geregelt, nach allgemeinen Grundsätzen aber möglich und wird im StVG vorausgesetzt (vgl. §§ 2a Abs. 1 Satz 6, 28 Abs. 3 Nr. 7, 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Bei der Verzichtserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die entsprechend § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zugeht, hier also am 11. März 2022. Sofern der Kläger die Wirksamkeit der am 11. März 2022 bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangenen Verzichtserklärung bestreitet, weil sie nicht von ihm unterschrieben worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Überzeugung der Kammer sprechen die Gesamtumstände dafür, dass die Unterschrift auf der Verzichtserklärung vom Kläger stammt, sodass der Verzicht wirksam ist. aa) Der Beklagte trägt für die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG (Erlöschen der Fahrerlaubnis infolge der Fahrerlaubnisentziehung) und damit für einen der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG gleichstehenden wirksamen Verzicht grundsätzlich die materielle Beweislast. Hierbei ist zu beachten, dass das Formular zur Verzichtserklärung – das dem Kläger mit der Anhörung vom 4. Mai 2022 am 5. Mai 2022 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist -zusammen mit der darunter gesetzten Unterschrift einen Anscheinsbeweis dafür darstellt, dass der Kläger selbst die Verzichtserklärung unterschrieben und der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt hat. Denn im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Annahme der eigenen Unterzeichnung durch den Kläger auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden, der auf allgemeinem Erfahrungswissen basiert; zum anderen sind hier keine tatsächlichen Umstände gegeben, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 6 B 67.17 – juris Rn. 6). bb) Dieser Anscheinsbeweis wurde durch den Kläger nicht erschüttert. Er hat nicht plausibel dargelegt, wer an seiner statt die Verzichtserklärung an sich genommen, unterschrieben und zurückgesendet haben sollte oder daran ein Interesse gehabt haben könnte. Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, das Formular zur freiwilligen Erklärung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis vom 11. März 2022 nicht unterzeichnet zu haben. Selbiges hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich der in den Akten befindlichen Beschuldigtenvernehmung vom 16. Juni 2021 vorgetragen. Diese will er entgegen der Aktenlage ebenfalls nicht unterzeichnet haben. Dass der Kläger sämtliche der für ihn nachteiligen Erklärungen – entgegen der Aktenlage – nicht eigenhändig unterzeichnet haben könnte, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie seine Behauptung im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, gegenüber der Polizei auch nicht eingeräumt zu haben mehrjähriger Konsument von Crystal Meth zu sein. Soweit der Kläger vorbringt, seine Unterschrift auf den der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Unterlagen sei immer gleich, habe sich nicht verändert und entspreche nicht dem Schriftbild auf der Verzichtserklärung vom 11. März 2022, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger zwar häufig, aber nicht immer die gleiche Unterschrift verwendet (s. Unterschriften Beschuldigtenvernehmung vom 16. Juni 2021, Bl. 33 ff. BA, Antrag auf Führerscheinumstellung, Bl. 117 BA und Niederschrift über Klage sowie Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor der Geschäftsstelle des Gerichts vom 22. Mai 2023, Az.: M 19 K 23.3474 und M 19 E 23.2475). Überdies ist der Vortrag des Klägers vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass er seit dem Eingang der Verzichtserklärung bei der Behörde am 11. März 2022 eine Vielzahl von Möglichkeiten gehabt hätte, deren Abgabe durch ihn (substantiiert) abzustreiten, insoweit jedoch trotz zahlreicher Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde betreffend die Herausgabe des Führerscheins und rechtswirksamer Zustellung sämtlicher Bescheide erst am 11. April 2023 überhaupt eine Erklärung durch ihn erfolgte. Sein nicht näher substantiierter Vortrag, die Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde vom 13. Mai 2022 und 30. Mai 2022 nicht beziehungsweise nur in Kopie erhalten zu haben ist nicht geeignet, den hohen Beweiswert der Postzustellungsurkunden glaubhaft zu entkräften (vgl. hierzu VG München, U.v. 19.05.2025 – M 19 K 23.2474 – Rn. 28 f.). Die Gesamtumstände legen daher den Schluss nahe, dass der Kläger in seinem subjektiven Rechtsverständnis ausblendet, was aus seiner Sicht nicht sein soll und jedenfalls mit Blick auf die Hintergründe des Verzichts auf seine Fahrerlaubnis ein instrumentelles Verhältnis zur Wahrheit entwickelt hat, weswegen er auch die Unterzeichnung der Verzichtserklärung auf die Fahrerlaubnis vom 11. März 2022 verneint. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).