OffeneUrteileSuche
Urteil

M 19L DK 23.658

VG München, Entscheidung vom

17Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (Art. 11 BayDG). 1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des Art. 53 BayDG lässt sich entgegen dem Vorbringen von Beklagtenseite insbesondere nicht aus im behördlichen Verfahren unterbliebenen Zeugeneinvernahmen ableiten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens beantragte Einvernahme der Schulpsychologin … nicht erfolgte. Die benannte Zeugin war von … … nicht von ihrer Schweigepflicht im Sinne des § 203 StGB entbunden worden. Die Zeugin berief sich demzufolge auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 BayDG i.V.m. § 55 Abs. 1 StPO. Die anknüpfende Frage, ob die Disziplinarbehörde in Anbetracht der unterbliebenen Beweiserhebung zu den vom Beklagten aufgeworfenen Tatsachenbehauptungen von einem zutreffenden, weil erwiesenen Sachverhalt ausgegangen ist oder sich die fehlende Möglichkeit umfassenderer Ermittlungen auf zugunsten des Beklagten zu wertende bemessungsrelevante entlastende Umstände auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2011 – 2 A 5.09 – juris Rn. 41), ist nicht formeller, sondern materieller Natur. Soweit darüber hinaus von Beklagtenseite gerügt wird, der Beweisantrag hinsichtlich der Einvernahme der Verbindungslehrerin … … als Zeugin sei zu Unrecht von der Disziplinarbehörde abgelehnt worden, kann sich dies ebenfalls nicht als wesentlicher Verfahrensmangel auswirken. Selbst wenn die Behörde gegen Art. 26 Abs. 1 BayDG verstoßen und die erforderliche Vernehmung einer Zeugin nicht durchgeführt hätte, könnte die Beweiserhebung durch das Disziplinargericht nachgeholt werden. Der Beamte kann im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge stellen; dem Gericht obliegt eine Beweiserhebung ggf. von Amts wegen (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2023 – 16a D 21.1331 – juris Rn. 43 m.w.N.). Wie noch auszuführen sein wird, hat das Disziplinargericht die Einvernahme der benannten Zeugin ebenfalls nicht für erforderlich gehalten. 2. Das Gericht legt seiner Entscheidung die Vorwürfe aus der Disziplinarklage, ergänzt um das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025, zugrunde. Danach war der Beklagte vom September 2020 bis zum Vollzug des freiwilligen Rücktritts der Schülerin … … in die niedrigere Jahrgangsstufe am 15. April 2021 ihr unterrichtender Mathematiklehrer. Anschließend war Frau … weiterhin Schülerin am …Gymnasium. Ihre Schulzeit dort beendete sie im Schuljahr 2021/22. Aus einem zwischen der Schülerin … und dem Beklagten im Zuge des Distanzunterrichts zu Beginn der COVID-19-Pandemie entstandenen matheunterrichts- und fachbezogenen E-Mail-Kontakts seit März 2020 entwickelte sich im weiteren Verlauf eine zunehmend private Themen, insbesondere auch die psychisch belastete Situation der Schülerin betreffende Korrespondenz zwischen dem Beklagten und dieser. Ab etwa Mitte Februar 2021 intensivierte sich die Beziehung hin zu einer freundschaftlichen. Es steigerte sich nicht nur die Frequenz ausgetauschter E-Mails erheblich, sondern es fanden auch in stetig sich steigerndem Maße Telefonate und persönliche Treffen zwischen dem Beklagten und Frau … im Schulgebäude sowie außerhalb schulischer Einrichtungen, u.a. bei Spaziergängen, jeweils zu Hause oder während gemeinsamer Ausflüge statt. Der erkennbar instabile psychische Zustand der Schülerin war dabei nicht nur Anlass für den Beklagten, sich als Ansprechpartner und unterstützende Bezugsperson zur Verfügung zu stellen, sondern prägte fortwährend auch die schriftliche Korrespondenz sowie die persönlichen (Telefon-) Gespräche. Ebenso machte er sich während gemeinsam verbrachter Zeit immer wieder in Verhaltensweisen oder körperlichen Reaktionen der Schülerin (wie Abdriften, Zittern) bemerkbar, auf die der Beklagte u.a. mit körperlicher Nähe, wie Umarmungen oder Hand halten, reagierte, weil … … ihm signalisierte, dass ihr dies gut tue. Nachdem der Beklagte Frau … am 2. April 2021 in einer E-Mail offenbarte, dass er sich in sie verliebt habe, reagierte diese zwar zunächst ablehnend, das Interesse an Freundschaft und der väterlichen Rolle des Beklagten für sie betonend. Die Beziehung intensivierte sich im Laufe des April 2021 aber weiter, bis der Beklagte gegen Ende des Monats dem Verhalten der Schülerin und nicht zuletzt aufgrund von E-Mails, in denen sie ihrerseits Gefühle für den Beklagten bekundete, von einer einvernehmlichen Liebesbeziehung ausging. Jedenfalls von da an wurden zwischen dem Beklagten körperliche Intimitäten sexueller Natur ausgetauscht, die auch in den Versuch mündeten, miteinander zu schlafen. Während eines gemeinsamen Ausflugs nach … vom 25. bis 27. Mai 2021 wurde der Geschlechtsverkehrt schließlich vollzogen. Die Schülerin wünschte im unmittelbaren Anschluss an das gemeinsame mehrtägige Beisammensein weitere, auch intime Treffen mit dem Beklagten und bekundete dies ihm gegenüber. Die sexuelle Beziehung endete jedoch kurz darauf, als die Ehefrau Ende Mai 2021 von der Affäre erfuhr. Der zunächst von beiden weiter gewünschten freundschaftlichen Beziehung und der nach dem Trennungswunsch der Ehefrau vom Beklagten angestrebten Wiederaufnahme oder Klärung der Beziehung im Wege persönlicher Treffen stand … … in den folgenden Wochen und Monaten zunehmend ablehnend gegenüber. Im Oktober 2021 beendete sie schließlich jeglichen Kontakt zum Beklagten. Der Beklagte hat den vorstehenden Sachverhalt eingeräumt. Darüber hinaus beruht er auf der vorliegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Schülerin … in den Jahren 2020/21 und der Zeugenaussage der … … im behördlichen Verfahren. Der Beklagte hatte demnach Anlass davon ausgehen, dass sich die Beziehung zu Frau … einvernehmlich entwickelte. Die Schülerin nutzte zunächst intensiv und in sich steigerndem Maße das vom Beklagten gegenüber seinen Schülern ausgesprochene Angebot, ihnen per E-Mail bei mathematischen Themen oder Fragen zum Unterricht und Lehrstoff zur Verfügung zu stehen. Später hat sie in einer Vielzahl von Textnachrichten sowie in Gesprächen und durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie eine immer privatere und nähere Beziehung wünsche und ihr die Kontaktwünsche und (körperlichen) Aufmerksamkeiten des Beklagten auch im Hinblick auf ihre Phasen schlechter psychischer Verfassung willkommen sind. Es besteht daher insoweit kein weiterer Ermittlungsbedarf, auch nicht in Bezug auf eine Vernehmung der Verbindungslehrerin … zum (distanzlosen) Verhalten der Schülerin … ihr gegenüber. 3. Der Beklagte hat durch sein distanzloses Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6.7.2021 geltenden Fassung – a.F.) verstoßen. Der Beamte muss innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Bezogen auf das Amt eines Lehrers verlangt die Wohlverhaltenspflicht die Einhaltung strikter körperlicher Distanz zu Schülerinnen und Schülern (vgl. VG München, U.v. 22.6.2022 – M 19L DK 22.1065 – juris Rn. 34). Aus dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (Art. 1 und 2 BayEUG) folgt, dass ein Lehrer gegenüber den Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Erziehung unter Beachtung der Elternrechte hat. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass ein Lehrer gegenüber seinen Schülern die für die Wahrnehmung seiner pädagogischen Aufgaben notwendige Distanz wahrt. Bereits partnerschaftlich-freundschaftliche, erst recht sexuelle Beziehungen zwischen Lehrerinnen oder Lehrern auf der einen und Schülerinnen oder Schülern auf der anderen Seite müssen folglich unterbleiben. Schon im Interesse des Schulfriedens, aber auch der Allgemeinheit ist jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht von Grenzüberschreitungen oder die Besorgnis eines nicht von sachlichen Kriterien, sondern gar sexuellen Interessen geleiteten Unterrichts begründet (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 18 m.w.N.). Dass ein Lehrer, der das Distanzgebot nicht wahrt, seine Dienstpflichten verletzt, gilt unabhängig vom Alter der betroffenen Schüler sowie davon, ob die Handlungen mit deren (vermeintlichem) Einverständnis erfolgen. Insbesondere körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe einverstanden ist. Die Verpflichtung besteht selbst volljährigen Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wachsen, besteht zwischen Lehrern und Schülern regelmäßig ein Vertrauensverhältnis, aufgrund des jeweiligen Status und Altersunterschieds aber auch ein Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das – für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare – Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie in ihre Gleichbehandlung der Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird (vgl. OVG RhPf, U.v. 24.2.2012 – 3 A 11426/11 – Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 13.6.2012 – 16a D 10.1098 – juris Rn. 42; OVG RhPf, U.v. 8.3.2016 – 3 A 10861/15 – juris Rn. 60; OVG NW, U.v. 3.11.2023 – 31 A 1600/21.O – juris Rn. 103 ff.). Zwischen dem Beklagten und der Schülerin … … lag über den gesamten Tatzeitraum ein Lehrer-Schüler-Verhältnis vor. Es bestand ohne Zweifel bis zu dem Rücktritt der Schülerin in die niedrigere Jahrgangsstufe, der zum 15. April 2021 erfolgte. Dieses Verhältnis bestand aber auch darüber hinaus fort, weil die Schülerin weiterhin dieselbe Schule besuchte und der Beklagte ihr im Schulalltag nach wie vor in seiner Funktion als Lehrer, etwa bei Vertretungen oder im Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht, begegnete. 4. Das Fehlverhalten des Beklagten ist als innerdienstlich zu beurteilen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG). Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstlich ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2001 – 1 D 55.99 – juris Rn. 57). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt eines Lehrers ist hier gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber der Schülerin als ihr Lehrer mit entsprechenden Pflichten ihr gegenüber einschließlich des Distanzgebots (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 27 m.w.N.). Nicht von Bedeutung ist dagegen, dass die Verfehlungen nur zum Teil während Unterrichtszeiten oder im Schulgebäude stattfanden (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 a.a.O.). Die ehemalige Stellung des Beklagten als Mathematiklehrer der Schülerin … … veranlasste diese, zunächst unterrichtssowie fachbezogenen Kontakt in immer stärkerem Maße zu suchen und aufgrund der erkennbaren Bereitschaft des Beklagten, sich darauf einzulassen, zunehmend auch private, insbesondere ihre psychische Gesundheit betreffende Informationen auszutauschen. Dies war wiederum ausschlaggebend dafür, dass der Beklagte mehr und mehr die nötige Distanz fahren ließ, indem er ihr bereits vor dem Klassenwechsel nicht mehr nur als Lehrer, sondern als Freund und schließlich auch als an ihr als Frau interessierter Mann entgegentrat, was letztlich in eine sexuelle Beziehung mündete (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.6.2012 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 83). 5. Die festgestellte Dienstpflichtverletzung wiegt bei der Gesamtwürdigung aller Umstände so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist geboten, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12 ff.). Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16). Unter Zugrundlegung des vorstehend beschriebenen Maßstabs ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). a) Die Schwere des Dienstvergehens ist hier nach den konkreten Umständen als derart schwerwiegend anzusehen, dass die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anzunehmen ist. Wie dargestellt, verlangt die Wohlverhaltenspflicht die Einhaltung strikter körperlicher Distanz zu Schülern, unabhängig davon, ob der betreffende Schüler oder die Schülerin mit der Aufgabe einverstanden ist. Dementsprechend erscheint die Tat auch dann nicht in einem günstigeren Licht, wenn sich der Lehrer durch Anreize oder Provokationen seitens des Schülers oder der Schülerin zu seinem distanzlosen Handeln hat verleiten lassen (OVG RhPf, U.v. 24.2.2012 – 3 A 11426/11 – juris Rn. 33). Indem der Beklagte eine weit über das normale Lehrer-Schüler-Verhältnis hinausgehende Beziehung zu … … zugelassen hat, die sich zu einer bereits unangemessenen persönlichen Freundschaft und schließlich zu einem Sexualverkehr entwickelte, hat er seine pädagogischen Pflichten im Kernbereich verletzt. Eine derartige Verletzung macht den Beamten regelmäßig untragbar (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22. 1787 – juris Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 26.4.2021 – 35 K 7816/19.= -juris Rn. 138). Soweit … … selbst in gewisser Weise distanzloses Verhalten gegenüber dem Beklagten gezeigt hat, indem sie ihn anscheinend als erwachsenen Ansprechpartner und väterlichen Freund auserkoren hat und ihm hierzu in ihre persönlichen Lebensbereiche und ihren psychischen Zustand tiefgehende Einblicke gewährte, führt dieser Umstand nicht zu einer Entlastung des Beklagten. In seiner Stellung als Lehrer hätte er sich dennoch einer freundschaftlichen Beziehung – sei es auch mit dem Motiv der Hilfsbereitschaft, jedenfalls aber einer (vor den Eltern der Schülerin und seiner Ehefrau geheim gehaltenen) Nähebeziehung, die sich zu einem Liebes- bzw. Sexualverhältnis auswächst, konsequent wiedersetzen müssen. Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er sich in einer Situation wie der vorliegenden nicht seinem „Verliebtsein“ hingibt, sondern sie mit Blick auf den auch bei einer jungen Heranwachsenden in aller Regel noch längst nicht abgeschlossenen Reifeprozess emotional, intellektuell sowie lebenspraktisch meistert und die gebotene Distanz wahrt (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 21.11.2018 – 28 K 1477/15.II.D – juris Rn. 181 m.w.N.). Bezüglich einer ersichtlich psychisch belasteten Schülerin muss dies umso mehr gelten. Zudem ergibt schon die Auswertung der gewechselten E-Mails, dass die Initiative zur Aufnahme von Spaziergängen, Ausflügen, zeitweise allabendlichen bzw. -nächtlichen Telefonaten und Treffen in privater Zweisamkeit zu erheblichen Teilen vom Beklagten ausging. Gleiches hat dieser in der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich der Aufnahme bzw. Anbahnung einer körperlich intimen Beziehung eingeräumt. Für den Beklagten hätte auch fortwährend die Möglichkeit bestanden, einer weiteren Intensivierung der Beziehung Einhalt zu gebieten und das Verhältnis – auch mit Blick auf sein Bedürfnis, der Schülerin zu helfen – wenigstens auf einer nur freundschaftlichen Basis, fortzuführen. Den Beklagte haben jedoch weder das wiederholte Bekunden von Frau …, ihn als väterlichen Freund zu sehen, noch sein Unbehagen damit, dass die Schülerin immer wieder psychische Krisen durchlitt, dazu veranlasst, seine eigenen Bedürfnisse und Erwartungen an die Beziehung wesentlich zurückzunehmen. Indem er der Schülerin wiederholt anbot, sie solle über die Intensität der Beziehung entscheiden, hat er sich stattdessen jeglicher (pädagogischer) Verantwortung begeben. Soweit die sexuelle Beziehung bereits mit Beginn des Monats Juni wieder endete, ist dies im Übrigen nicht auf einen „freiwilligen Rücktritt“ des Beklagten, sondern auf die Aufdeckung der Beziehung durch die Ehefrau und den Versuch des Beklagten, die Ehe zu retten, zurückzuführen. Es kann sich bei der Beurteilung der konkreten Umstände überdies nicht günstig auswirken, dass die Schülerin im gesamten Zeitraum des ihm vorgeworfenen Verhaltens 19 Jahre alt und damit volljährig war. Dies schon deshalb, weil das Bedürfnis der Schülerin …, seine Nähe und Aufmerksamkeit zu suchen, nicht in erster Linie von selbstbestimmter Partnerwahl geprägt war. Vielmehr wusste auch der Beklagte, dass ihre psychische Erkrankung nicht nur ihren Alltag, sondern auch ihr Sozialverhalten beeinträchtigte. Die Intensivierung des Kontakts beruhte zu einem wesentlichen Teil auf dem starken und so auch geäußerten Bedürfnis von Frau …, sich des Beklagten in ihren immer wiederkehrenden schlechten Phasen als aus ihrer Sicht dringend benötigter (väterlicher) Ansprechpartner zu bedienen. Ihre Stimmungsschwankungen, ihre Schwierigkeiten allein zu sein und die von ihr geäußerten Minderwertigkeitsgefühle waren für den Beklagten seinen eigenen Angaben zu Folge Anlass und Grund, sich über ein normales Schüler-Lehrer-Verhältnis hinaus um Frau … zu kümmern. Hierin sah sich der Beklagte dadurch bestätigt, dass die Schulpsychologin Frau … sein diesbezügliches Engagement, Frau … eine Bezugsperson zu sein, ihm gegenüber positiv bewertete. Er hätte sich dabei aber gerade nicht dem Umstand verschließen dürfen, dass das Bedürfnis der Schülerin nach seiner Unterstützung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis mit sich brachte. Es ist dem Beklagten daher vielmehr negativ anzulasten, dass er sich trotz seines Wissens um die (auch medikamentös) behandlungsbedürftige psychische Erkrankung der Schülerin, der immer wieder miterlebten (auch depressiven) Symptomatik – bis hin zu von ihm nach eigenem Bekunden ernstgenommenen Äußerungen, dem Leben keinen Wert mehr beizumessen – und der Rolle als Helfer, die er sich insoweit auch selbst beimaß, nicht zügelte und sich eine sexuelle Annäherung vollständig verbot. Es kann sich zudem nicht erheblich auswirken, dass der Beklagte ab dem 15. April 2021 nicht mehr der Mathematiklehrer von … … war. Die Anbahnung einer engeren Beziehung mit Spaziergängen und anderen Treffen, bei denen z.B. Umarmungen und Handhalten stattfanden, hatte zu dieser Zeit bereits begonnen. Wenn es auch erst gegen Ende April zur Aufnahme einer sexuellen Beziehung kam, die ab Ende Mai 2021 auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr umfasste, war der Beklagte ausweislich seines Geständnisses mit E-Mail vom 2. April 2021 schon vor dem Klassenwechsel an einer Liebesbeziehung interessiert. b) Von der danach in Betracht kommenden Höchstmaßnahme, weil nach den konkreten Umständen ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen im Bereich einer Kernpflicht im Raum steht, ist hier auch nicht ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen. Es liegen auch sonst keine Milderungsgründe vor, die geeignet sein könnten, das Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB liegen nicht vor. Auch der anerkannte Milderungsgrund „Handeln in einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ liegt nicht vor. Von einem durch Spontanität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristikum der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann bei einer dauerhaft angelegten Pflichtverletzung – wie hier im Zuge einer mehrmonatigen zunächst freundschaftlichen, später sexuellen Beziehung zu einer Schülerin – nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2016 – 2 WD 19.15 – juris Rn. 55). Es bestehen zudem keine Hinweise auf eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 2 B 1/18 – juris Rn. 15). Ein Einverständnis der betroffenen Schülerin mit der sexuellen Beziehung – das diese im Nachhinein im Übrigen bereut und auf ihre psychologische Situation zurückgeführt hat – kommt als Milderungsgrund nicht in Betracht. Die bisherigen betreffenden Ausführungen sind an dieser Stelle nur noch dahingehend zu ergänzen, dass es sich bei der schulischen Ausbildung um eine mehrpolige Rechtsbeziehung (Schule, Schulleitung und Lehrer auf der einen Seite, Schüler und ihre Eltern auf der anderen Seite) handelt. Hinzu kommen noch die Schülerschaft, die Elternschaft und – ganz allgemein – die Öffentlichkeit (mit ihrer Wahrnehmung dessen, was in der Schule geschieht). Der Rechtsverzicht eines Schülers könnte allenfalls das Verhältnis zum Lehrenden und ggf. zur Schule betreffen, sich jedoch nicht auf die Rechtskreise der anderen Schüler, ihrer Eltern, der Elternschaft und der Öffentlichkeit auswirken (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 51). Bei der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können überdies weder die fehlende Vorbelastung noch die dienstlichen Leistungen und das von der Schulleitung erstellte günstige Persönlichkeitsbild vom 20. April 2022 zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 44). Hinsichtlich der zum Arbeitsverhalten ebenfalls durchweg positiven Stellungnahme von Seiten des Personalrats des …Gymnasiums, der zufolge empfohlen wird, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen, gilt dasselbe. Ebenso ist die durch das gravierende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht dadurch wiedergutgemacht, dass der Beklagte – wie er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat – im Hinblick auf sein grenzverletzendes Verhalten offenbar auf eigene Initiative eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat. Der aufgrund des schweren Dienstvergehens erlittene Vertrauensverlust des Beamten ist ungeachtet einer positiv verlaufenden Therapie nicht reparabel. (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 49 m.w.N.). 6. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Eine anderweitige Verwendung des Beklagten als Beamter, verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden. Die Prüfung, ob der eines Dienstvergehens schuldige Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich zu beziehen. Das Disziplinargericht kann einer Behörde auch keine eingeschränkte Verwendung eines disziplinar in Erscheinung getretenen Beamten vorgeben (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 54). Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.