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Urteil

M 11 K 22.2433

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gegen die im Baugenehmigungsbescheid vom 12. April 2022 vorgenommene Befristung statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts grundsätzlich die Anfechtungsklage gegeben. Ob eine solche Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 – 4 C 70.80 – BVerwGE 81, 185 ; B.v. 17.7.1995 – 1 B 23.95 – juris; U.v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 – juris; kritisch Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42, Rn. 49 ff.). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch die angegriffene Befristung des Bescheids vom 12. April 2022 nicht in seinen Rechten verletzt, da er bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf die begehrte (unbefristete) Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 2.1 Die Kammer lässt zunächst offen, ob dem Erfolg der Klage die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Präklusionsvorschrift des § 6 Satz 1 UmwRG entgegensteht, wonach bei Klagen gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von 10 Wochen ab Klageerhebung angegeben werden müssen. Auf die Frage, ob diese Regelung hier einschlägig ist, kommt es nicht an, weil der angegriffene Bescheid unabhängig davon keine Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.2 Ebenso kann offenbleiben, ob einem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Gebäudes auf einer Fläche, für welche der wasserrechtliche Planfeststellungsbescheid vom 10. März 1987 die Herstellung eines Gewässers vorsieht, bereits der Vorrang der Fachplanung nach § 38 BauGB entgegensteht. Klarzustellen bleibt allerdings, dass nach Ziff. 1.29 dieses Planfeststellungsbescheids, welcher seinerseits auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug nimmt, auf dem Vorhabengrundstück keinerlei bauliche Anlagen – auch nicht solche in Zusammenhang mit einem Torfabbau – zulässig sind. 2.3 Eine Baugenehmigung kann gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG mit Auflagen (Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG) oder auch einer Befristung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG) versehen werden, wenn diese sicherstellen sollen und können, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (vgl. Art. 59 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, sodass die von dem Beklagten vorgenommene Befristung in der Sache objektiv rechtswidrig erfolgt ist. Da dies jedoch für den Gesamtbescheid gilt, hat der Kläger dennoch keinen Rechtsanspruch auf isolierte Aufhebung (nur) der Befristung unter Aufrechterhaltung des übrigen, objektiv rechtswidrigen Genehmigungsbescheids. Vorliegend sollte die im Bescheid vorgenommene Befristung nach Auffassung des Beklagten die Voraussetzung der „Dienlichkeit“ des geplanten Neubaus für einen von dem Beklagten angenommenen ortsgebundenen Betrieb des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sicherstellen, um das Vorhaben als bauplanungsrechtlich privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigen zu können. Es fehlt allerdings bereits an einem „ortsgebundenen Betrieb“ (nachfolgend: Ziff. 2.3.1), zudem wäre der geplante Neubau – unabhängig von einer etwaigen Restabbaudauer des Torfes – einem solchen Betrieb jedenfalls nicht „dienlich“ (nachfolgend: Ziff. 2.3.2). Eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 oder Abs. 4 BauGB kommt nicht in Betracht (nachfolgend: Ziff. 2.3.3 und 2.3.4). Schließlich werden die Bestimmungen des § 35 BauGB durch die dem Vorhaben entgegenstehenden Vorgaben des einfachen Bebauungsplans überlagert (nachfolgend: Ziff. 2.3.5), sodass auch insoweit kein Rechtsanspruch des Klägers auf eine (unbefristete) Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens besteht. 2.3.1 „Ortsgebunden“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Betrieb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn das betreffende Gewerbe – also ein Betrieb dieser Art – nach seinem Wesen und seinem Gegenstand ausschließlich auf die geografische oder geologische Eigenart der fraglichen Stelle angewiesen ist. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass ein Betrieb dieser Art auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. An einer solchen spezifischen Standortgebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgend woanders ausgeführt werden kann (BVerwG U.v. 16.6.1994 – 4 C 20.93 – juris). Abzustellen ist dabei nicht auf die Ortsgebundenheit einzelner Tätigkeiten oder Betriebszweige, sondern den Gesamtbetrieb. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig ist nur dann insgesamt ein (ortsgebundener) Betrieb, wenn und soweit er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und zudem der ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.5.1976 – IV C 43.74 – NJW 1977, 119/119; Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 157. EL November 2024, BauGB, § 35, Rn. 323 ff.). Ausweislich der Vorhabenbezeichnung des Bauantrags vom 16. Dezember 2021 wurde der Neubau einer „Betriebsstätte für Erdenaufbereitung“ beantragt. Eine aussagekräftige Betriebsbeschreibung des klägerischen (Gesamt-)Betriebs i.S.d. § 9 BauVorlV wurde indes nicht vorgelegt, sodass der Bauantrag – gerade auch in Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB – letztlich nicht prüffähig ist. Die in der E-Mail des Klägers vom 24. August 2021 gemachten Angaben beziehen sich im Wesentlichen nur auf das Vorhabengrundstück, was für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des klägerischen Gesamtbetriebs der Erdenaufbereitung, welcher ausweislich des Internetsauftritts der Firma „… … … über einen Firmensitz mit Betriebsgebäude(n) im … in … verfügt – von wo aus lt. Internetauftritt auch ein Hausverkauf erfolgt – nicht ausreicht. Dessen ungeachtet ist auch unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben kein ortsgebundener Gesamtbetrieb im Sinne des § 35 Abs, 1 Nr. 3 BauGB anzunehmen. Betriebe der Erdenaufbereitung weisen nach ihrem Wesen und ihrem Gegenstand von vornherein zunächst keinen besonderen Standortbezug auf. Derartige Betriebe sind typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass natürliche Erden wie Torf oder Humus durch Zuführung weiterer Bestandteile und Rohstoffe wie z.B. Sand, Lava, Ton, Kies, Kompost, Holz-/Kokosfaser- oder Rindenprodukte zu höherwertigen Erdsubstraten für den Garten-, Landschafts- oder auch Straßenbau veredelt und zur Abgabe an den Groß- und/oder Einzelhandel vorgehalten werden, wobei je nach Unternehmensausrichtung und -größe auch ein Angebot schüttfähiger Einzelrohstoffe (z.B. Sand und Kies) erfolgt. Eine spezifische Standortgebundenheit derartiger Betriebe ist – anders als bei Betrieben des Kies-, Sand- oder Torfabbaus – nicht erkennbar. Dass der Erdaufbereitungsbetrieb des Klägers aufgrund seiner Historie möglicherweise noch über einen (ortsgebundenen) Betriebszweig „Torfabbau“ verfügt, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal die behauptete Verarbeitung eigenen Torfs im vorliegenden Fall angesichts der von Seiten der unteren Wasserrechts- und der unteren Naturschutzbehörde aktenkundig gemachten, erheblichen Zweifel am Fortbestand des Torfabbaus – mit welchen sich die Bauaufsicht zumindest nach Aktenlage nicht ansatzweise auseinander gesetzt hat – nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, sondern z.B. durch Vorlage eines Gutachtens zum vorhandenen Torfvorkommen unter Berücksichtigung der genehmigten Abbautiefen (vgl. Ziff. 1.4 des Planfeststellungsbescheids vom 10. März 1987) noch zu belegen wäre (zur Anforderung weiterer Nachweise vgl. § 1 Abs. 4 BauVorlV). Selbst bei Wahrunterstellung der klägerischen Angaben, wonach auf dem Vorhabengrundstück noch 12.000 m³ Torf vorhanden seien und im klägerischen Unternehmen – wohl bezogen auf einen Jahreszeitraum – ca. 800 m³ vor Ort abgebauter Torf verarbeitet werden sollen, liefert der ortsgebundene Betriebszweig mit ca. 38% des im Betrieb umgesetzten Gesamtvolumens von ca. 2.100 m³ nur einen untergeordneten Beitrag, sodass nicht angenommen werden kann, dass der ortsgebundene Betriebszweig den Gesamtbetrieb im Sinne der o.g. Rechtsprechung prägen würde. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von der Fallkonstellation, welcher einer Entscheidung des OVG Koblenz (B.v. 18.1.2018 – 8 A 11373/17.OVG – BeckRS 2018,1095) zugrunde lag, wo eine Asphaltmischanlage als Bestandteil eines Steinbruchbetriebs als privilegiert angesehen wurde, in der ausschließlich und zudem nur ein kleiner Teil des vor Ort abgebauten Gesteins verarbeitet wurde, sodass der Steinbruch als weiterhin für den Gesamtbetrieb prägend angesehen werden konnte. 2.3.2 Selbst wenn eine Ortsgebundenheit des klägerischen Gesamtbetriebs bejaht würde, fehlt es jedenfalls am Merkmal der Dienlichkeit der beantragten Betriebsstätte, und zwar ohne dass es insoweit auf die seitens des Landratsamts unterstellte Restabbaudauer eines etwaig vor Ort noch vorhandenen Torfs ankäme. Ein Vorhaben „dient“ einem ortsgebundenen Betrieb nur dann, wenn es in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Betrieb steht, wobei die zum Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (ständ. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1976 – IV C 43.74 – NJW 1977, 119/119; Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35, Rn. 327). Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Ein Vorhaben „dient“ einem ortsgebundenen Betrieb nicht schon dann, wenn es nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb förderlich ist. Da aber auch nicht verlangt werden kann, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, bilden die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Maßgeblich ist innerhalb dieses Rahmens, ob ein vernünftiger Unternehmer – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. zur ständ. Rechtsprechung bezogen auf landwirtschaftliche Betriebe etwa: BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401; U.v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 – NVwZ-RR 1992, 400; U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – NVwZ 1986, 644; U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138; BayVGH, B.v. 20.8.2019 – 15 ZB 18.2106 – juris Rn. 21; U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – BayVBl 2019, 562; U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2509 – BayVBl 2018, 168; U.v. 20.7.2005 – 2 BV 04.1088 – juris Rn. 17). Daran gemessen fehlt es vorliegend am erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang. Selbst unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben sollen über 60% des verarbeiteten Materials nicht vor Ort gewonnen, sondern zugekauft werden. Das zugekaufte Material muss dann zunächst in das rd. 7 km vom Firmensitz mit Verkaufsstätte entfernt gelegene Moorgebiet angeliefert werden, nur um von dort für den Verkauf an Endkunden erneut zum Firmensitz nach … transportiert zu werden. Ein vernünftiger, auf den größtmöglichen Schutz des Außenbereichs bedachter Unternehmer würde eine solche Betriebsstätte nicht neu errichten. Die Verfügbarkeit des Grundstücks mag die Standortwahl aus subjektiver Sicht des Klägers zwar vernünftig erscheinen lassen, eine Dienlichkeit in objektiv-rechtlicher Hinsicht lässt sich damit indes nicht rechtfertigen. 2.3.3 Als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Neubauvorhaben im Außenbereich nicht zulässig, weil öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt werden. Der Kläger muss sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 und 3 BauGB dabei so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte; ein Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist allenfalls und erst im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 63.77 – juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 22.5.2014 – 1 B 14.196 – juris Rn. 26 f.; B.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 5.2.2007 – 1 BV 05.2981 – juris Rn. 16). Das Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, da es sich um eine dem Außenbereich wesensfremde Bebauung handelt. Dies reicht für sich genommen bereits aus, wobei vorliegend einiges dafür spricht, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück um ein in einem „Moor“ gelegenes Grundstück und damit um ein kraft Gesetzes geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG handelt, sodass auch Belange des Naturschutzes beeinträchtigt werden. Ferner lässt das Neubauvorhaben jedenfalls die Verfestigung eines im Außenbereich unerwünschten Siedlungssplitters i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Eine Splittersiedlung ist insofern nicht nur anzunehmen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen. Auch andere Bauten, wie insbesondere gewerblichen Zwecken dienende Anlagen, die – wie vorliegend – mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind, können eine Splittersiedlung bilden (vgl. BVerwG U. v. 9.6.1976 – 4 C 42.74; Urt. v. 19.4.2012 – 4 C 10.11; Urt. v. 18.2.1983 – 4 C 19.81). Dem massiven, gewerblich genutzten Hallenneubau käme dabei eine nicht absehbare Vorbildwirkung zu. Eine Zulassung des Vorhabens könnte insoweit dazu führen, dass sowohl in Bezug auf weiter vorhandene Freiflächen auf dem Vorhabengrundstück selbst wie auch auf umliegenden Abbaufeldern vergleichbare Neubauvorhaben an das Landratsamt herangetragen werden. Insofern reicht es aus, dass die Gründe, die weiteren Bauvorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen, also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Ziel ist es, mit der Versagung der Genehmigung bereits „den Anfängen zu wehren“ (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.2014 – 4 B 5.14 – juris; BayVGH, B.v. 3.2.2022 – 9 ZB 20.2336 – juris). 2.3.4 Das Vorliegen eines Teilprivilegierungstatbestands des § 35 Abs. 4 BauGB ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Soweit im Beschluss des Bauausschusses vom 20. Juli 2021 die „Beschädigung“ des Bestandsgebäudes im Rahmen eines Hagelunwetters angesprochen wird, ist bereits nicht dargetan, dass dieses Gebäude zulässigerweise errichtet und durch ein Unwetter „zerstört“ wurde; im Übrigen fehlt es ausweislich der eingereichten Pläne jedenfalls an einer Gleichartigkeit der Gebäude. Auch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB scheidet aus, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sich der für einen „Betrieb der Erdenaufbereitung“ beantragte massive Hallenneubau als angemessene Erweiterung des mit Planfeststellungsbescheid vom 10. März 1987 ursprünglich genehmigten Torfabbaus darstellen würde. Ungeachtet der Betriebsausrichtung und – ausstattung (s.a. Ziff. 2.3.6) dürfte dem bereits entgegenstehen, dass der Planfeststellungsbescheid für das Vorhabengrundstück keine baulichen Anlagen – auch nicht für den Torfabbau – vorsieht und der Hallenneubau im Bereich des herzustellenden Gewässers errichtet werden soll. Im Übrigen ist die Begünstigung des § 35 Abs. 4 BauGB darauf beschränkt, dass den dort genannten Vorhaben nur die in Satz 1 aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können. Werden – wie vorliegend in Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Fall – andere öffentliche Belange beeinträchtigt, ist eine Zulassung des Vorhabens auch nach § 35 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2010 – 15 ZB 10.461 – juris). 2.3.5 Selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf Grundlage des § 35 BauGB bliebe schließlich zu beachten, dass die Vorgaben des § 35 BauGB vorliegend von den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) überlagert werden. Danach sind bauliche Anlagen auf den dafür festgesetzten Flächen nur zulässig, wenn sie der Torfgewinnung, der Verarbeitung oder Lagerung des Torfes dienen. Nachdem für das Vorhabengrundstück im Bebauungsplan keine derartigen Flächen festgesetzt sind, wären dort selbst in Zusammenhang mit reinem Torfabbau stehende bauliche Anlagen nicht zulässig. 2.3.6 Abschließend bleibt in Bezug auf den Vortrag der Klagebegründung, mit der im Wesentlichen ein vermeintlicher Bestandsschutz des klägerischen Torfabbaus geltend gemacht wird, klarzustellen, dass das streitgegenständliche Neubauvorhaben für einen Betrieb der Erdenaufbereitung beantragt wurde, welcher selbst unter Zugrundelegung der unvollständigen klägerischen Angaben weit über den mit dem Planfeststellungsbescheid vom 10. März 1987 genehmigten Torfabbau hinausgeht. Dies gilt sowohl in Hinblick auf die betriebliche Tätigkeit (Erdenaufbereitung statt Torfabbau) als auch in Hinblick auf den Gebäudebestand und die maschinelle Ausstattung. Unter Zugrundelegung des Planfeststellungsbescheids vom 10. März 1987 in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans waren und sind auf dem Vorhabengrundstück keine baulichen Anlagen – auch nicht in Zusammenhang mit dem Torfabbau – zulässig. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, woraus sich für das streitgegenständliche Neubauvorhaben Anknüpfungspunkte für einen etwaigen Bestandsschutz ergeben sollten. II. Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.