OffeneUrteileSuche
Urteil

M 22 K 22.3560

VG München, Entscheidung vom

8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.) ist. 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da die Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid als belastenden Verwaltungsakt ursprünglich zulässig erhoben wurde, dieser sich danach durch Zeitablauf erledigt hat und die Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat. Für ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art erforderlich, wobei es Sache des Klägers ist, die Umstände darzulegen, aus denen sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 – juris Rn. 24 ff.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 109). In der Rechtsprechung haben sich im Wesentlichen vier Hauptfallgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu bejahen ist: Die Fälle der Wiederholungsgefahr, die Fälle einer fortdauernden grundrechtsrelevanten Beeinträchtigung, die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses sowie Fälle eines Rehabilitationsinteresses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 20 ff.; BVerwG, U.v. 21.1.2015 – 10 C 11/14 – juris Rn. 12 ff.). Hier hat die Klägerin jedenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund der Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses. Dafür genügt bereits die ernstliche Absicht, einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz), einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch oder sonstige Haftungs- bzw. Schadensersatzansprüche bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 114). Die Absicht, einen solchen Prozess führen zu wollen, hat die Klägerin hinreichend deutlich dargelegt. Es spricht auch nichts dafür, dass eine solche Klage offensichtlich aussichtslos wäre, was zum Wegfall eines berechtigten Interesses führen würde (BVerwG, U.v. 18.10.1985 – 4 C 21.80 – juris Rn. 20 ff.). Für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit genügt es nicht einmal, wenn der Misserfolg im zivilrechtlichen Haftungsprozess wahrscheinlich ist; offensichtliche Aussichtslosigkeit liegt nur dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (stRspr BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39.12 – juris Rn. 41 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 116). Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 6. Juli 2023 Ausführungen zu ihrem Schaden gemacht und diese in den mündlichen Verhandlungen vom 25. Mai 2023 und 28. November 2024 vertieft. Demnach sei ihr ein Schaden in Höhe von 200.000 EUR zuzüglich eines entgangenen Nachsteuergewinns von 125.000 EUR entstanden. Dies erscheint aufgrund der Größenordnung der ursprünglich genehmigten und geplanten Veranstaltung auch glaubhaft. Es drängt sich auf, dass der Klägerin im Zusammenhang mit der abgesagten Veranstaltung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, den sie gegebenenfalls zu liquidieren versucht. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass ein Schadensersatzanspruch entsprechend § 839 Abs. 3 BGB von vornherein aussichtslos ist, wenn der Kläger schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels – hier konkret im Wege vorläufigen Rechtsschutzes – abzuwenden (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 – juris Rn. 12 a.E.; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 113 Rn. 133). Ob allerdings der subjektive Tatbestand von § 839 Abs. 3 BGB vorliegend erfüllt ist, d.h. die Eventagentur es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden. Nach der glaubhaften Erklärung der Klägerin hatte sie im Hinblick auf die in diesem Zeitraum exponentiell ansteigenden Kosten wegen ablaufender Kündigungs- und Rücktrittsfristen der Lieferanten und Subunternehmer und im Hinblick auf die Zeit, die auch ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz doch mindestens in Anspruch genommen hätte, gute Gründe, hiervon Abstand zu nehmen. Möglicherweise durfte sie sich vor dem Hintergrund ihrer allgemeinen Schadensminderungspflicht (vgl. § 254 BGB) hierzu sogar verpflichtet fühlen. Dies zu klären ist jedoch Gegenstand und Aufgabe eines entsprechenden Schadensersatzprozesses vor den ordentlichen Gerichten. 2. Allerdings ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet, da der angefochtene Widerrufsbescheid vom … Juli 2022 rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 2.1. Der formell rechtmäßige, nach ordnungsgemäßer Anhörung ergangene Widerruf wurde zutreffend auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützt. Der Beklagte war nicht verpflichtet, eine Untersagung nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG auszusprechen. Diese Norm hebt systematisch auf Veranstaltungen ab, die keiner Erlaubnis bedürfen (Art. 19 Abs. 1 und 2 LStVG), so dass etwaigen Gefahren weder im Rahmen der Erlaubniserteilung noch von deren Widerruf begegnet werden kann. Die hier geplante Veranstaltung bedurfte einer Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LStVG, die auch erteilt wurde, so dass der Beklagte (rechtsfehlerfrei) über deren Widerruf entscheiden konnte. Ob eine Untersagung nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG ebenfalls möglich gewesen und an welche Voraussetzungen diese geknüpft wäre, kann hier dahinstehen. 2.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses vor. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Mit der Erlaubnis vom … April 2022 waren Auflagen verbunden, welche die Eventagentur als Begünstigte auch nach Fristsetzung durch den Beklagten nicht erfüllt hat. Das Gericht geht dabei davon aus, dass es sich bei der Verpflichtung zur Abstimmung des Sicherheitskonzepts mit den beteiligten Stellen, der Einhaltung der Vorgaben der VStättV und der Verpflichtung, die Rettungswege zum Veranstaltungsgelände und zu den Ausgängen während der gesamten Veranstaltung frei und unverstellt zu halten, um Auflagen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG handelt, nicht um Bedingungen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Der Beklagte wollte die Eventagentur bei der Erteilung der Erlaubnis zur Einhaltung der Nebenbestimmungen zwingen, um eine ordnungsgemäße und sichere Veranstaltung zu gewährleisten, ist aber nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein Ereignis handeln würde, dessen Eintritt ungewiss wäre. Vielmehr hat er ursprünglich angenommen, der Veranstalter würde diesen Pflichten nachkommen. Es handelte sich auch nicht um eine Inhaltsbestimmung. Inhaltsbestimmungen sind Regelungen, die den Inhalt des Verwaltungsaktes unmittelbar verändern, näher ausgestalten oder spezifizieren (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 36 Rn. 93; Mann in Landmann/Rohmer UmweltR, 105. EL September 2024, BImSchG § 12 Rn. 113). Hier wurde aber eine Erlaubnis erteilt, ohne die darin formulierte Rechtsgewährung unmittelbar zu verändern, da die Erlaubnis so, wie sie beantragt wurde, auch erteilt wurde. Es wurden in ihrem Zusammenhang lediglich Pflichten an den Begünstigten adressiert, was klassischer Gegenstand einer Auflage ist (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 36 Rn. 83). Das Gericht geht zudem davon aus, dass die Eventagentur ihrer daraus resultierenden Verpflichtung zur Abstimmung des Sicherheitskonzepts mit den beteiligten Stellen, der Einhaltung der Vorgaben der VStättV und der Verpflichtung, die Rettungswege zum Veranstaltungsgelände und zu den Ausgängen während der gesamten Veranstaltung frei und unverstellt zu halten, nicht nachgekommen ist und sie daher Auflagen aus der Erlaubnis vom … April 2022 nicht erfüllt hat. 2.2.1. So hat sie die Auflage, die Rettungswege zum Veranstaltungsgelände und zu den Ausgängen festzulegen und während der gesamten Veranstaltung frei und unverstellt zu halten, nicht erfüllt. Wie sich aus allen vorgelegten Sicherheitskonzepten ergibt, würden sich Rettungs- und Fluchtwege im Ernstfall mehrfach kreuzen. Schon nach der planerischen Festlegung der Eventagentur ist diese Auflage damit nicht erfüllt. Damit hat sie zugleich gegen § 31 Abs. 2 VStättV verstoßen, der ebenfalls das ständige Freihalten der Rettungswege in der Versammlungsstätte vorsieht. Ein weiterer Verstoß gegen die VStättV liegt darin, dass sämtliche der im zuletzt vorgelegten Sicherheitskonzept vom … Juli 2022 vorgesehenen Fluchtwege, soweit sie nicht schon Rettungswege kreuzen, nicht unmittelbar oder über Verkehrsflächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen führen, wie es § 6 Abs. 1 Satz 1 VStättV verlangt. Beim Sammelplatz 1 handelt es sich um eine zwischen einer zweigleisigen Bahnstrecke und dem Pyrotechnik-Abbrennplatz gefangene landwirtschaftliche Aufwuchsfläche. Von dort wird der Fluchtweg weitergeführt über Flächen, die auf dem Luftbild im Sicherheitskonzept als bebaut und teilweise mit Heckengehölzen bewachsen dargestellt sind, wobei sich aus dem Sicherheitskonzept nicht ergibt, ob dies alles entfernt werden darf, und endet auf einem Parkplatz an der nordwestlichen Ecke des Veranstaltungsgeländes. Auch bei diesem ergibt sich die Befugnis zur Benutzung nicht aus dem Sicherheitskonzept vom … Juli 2022. Zudem treffen dort auch die Fluchtwege aus dem nördlichen Bereich des Veranstaltungsgeländes ein. Nach einer teilweisen Vermischung beider Fluchtwege werden diese zunächst wieder getrennt, wobei ein Fluchtweg unmittelbar neben der zweigleisigen Bahnstrecke entlanggeführt wird, um sich sodann weiter westlich ebenfalls unter ungeklärter Überwindung von Heckengehölzen auf einer teilweise bewachsenen Brache wieder zu vereinen und schließlich im hinteren Bereich eines Gewerbeobjektes mit Parkplatz zu enden. Hinsichtlich all dieser Flächen ist nicht geklärt, inwieweit die Eventagentur berechtigt ist, diese zu benutzen und gegebenenfalls vorhandene Hindernisse zu beseitigen. Auch zur Eignung dieser Flächen (beispielsweise zur Bodenbeschaffenheit) verhält sich das Sicherheitskonzept nicht. Kein einziger Fluchtweg, soweit er nicht schon Rettungswege kreuzt, führt also unmittelbar oder über Verkehrsflächen auf dem Grundstück zu öffentlichen Verkehrsflächen. 2.2.2. Schließlich hat die Eventagentur gegen die Pflicht zur Abstimmung des Sicherheitskonzeptes mit den beteiligten Stellen verstoßen. Zwar ist ihr zuzugeben, dass sich aus der Auflage unmittelbar nicht ergibt, welches die beteiligten Stellen sind. Aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VStättV, der wegen der Auflage, die Vorgaben der VStättV einzuhalten, ohnedies maßgeblich war, ergibt sich aber die Verpflichtung des Veranstalters, ein Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste aufzustellen. In Abgrenzung zum Begriff des Benehmens ist zur Herstellung eines Einvernehmens die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich (Weber in Rechtswörterbuch, 33. Ed. 2024, „Einvernehmen“; Gröpl in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 105. EL August 2024, Art. 89 Rn. 141 m.w.N. zur Verwendung dieser Begriffe in der Rechtsprechung). Keine einzige der dort genannten Stellen zeigte sich aber mit den von der Eventagentur vorgelegten Sicherheitskonzepten einverstanden, wobei sie für ihre ablehnende Haltung jeweils sachliche Gründe anführten. Das bloße Inkenntnissetzen Anderer, sei es auch in einem gemeinsamen Termin, genügt für ein Abstimmen bzw. ein Einvernehmen gerade nicht, auch dann nicht, wenn das Sicherheitskonzept – wie die Klägerin meint – lückenlos und tragfähig wäre. Deshalb liegt auch hierin wieder zugleich ein Verstoß gegen die Auflage, das Sicherheitskonzept mit den beteiligten Stellen abzustimmen, als auch gegen die Vorgaben der VStättV. An dieser Verpflichtung ändert nichts, dass zusätzlich auch der Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayRDG verpflichtet war, den ZRF über die Erteilung der Erlaubnis zu informieren, worauf die Klägerin zutreffend hinweist. Für die Vornahme des Widerrufs ist es nicht erforderlich, dass zur Erfüllung der Auflage eine erneute Frist gesetzt und dabei der Widerruf angedroht wird, wenn eine Frist bereits in der Auflage enthalten ist. Da die Auflage der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung der Veranstaltung dienen sollte, musste sie jedenfalls bis zum Beginn der Veranstaltung erfüllt sein. Die Bevollmächtigten der Eventagentur teilten spätestens mit ihrem Schriftsatz vom … Juli 2022 an den Beklagten mit, diese werde ihr Sicherheitskonzept nicht weiter überarbeiten. Damit war bereits klar, dass die Eventagentur die Auflage nicht (mehr) erfüllen würde. Zudem hat der Beklagte die Eventagentur mit Schreiben vom ... Juli 2022 über die Widerrufsabsicht informiert und ihr mit Schreiben vom ... Juli 2022 eine Frist bis … Juli 2022, 14:00 Uhr, gesetzt. Diese Frist war auch nicht zu kurz, da die Eventagentur zur Erfüllung der Auflagen bereits seit dem Erlass des Erlaubnisbescheides am … April 2022 verpflichtet war. Zudem hat sie selbst mit Schreiben vom ... Juli 2022 auf die besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen, um die Fristen der Lieferanten einhalten zu können. 2.3. Die Entscheidung des Beklagten, die Erlaubnis zu widerrufen, erfolgte auch ermessensfehlerfrei und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom … Juli 2022 Ermessen ausgeübt und dabei den möglicherweise entstehenden wirtschaftlichen Schaden und eine Rufschädigung der Eventagentur abgewogen gegen die Gefährdung von Leib und Leben Dritter bei einer Durchführung der Veranstaltung. Der Beklagte setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob ein milderes Mittel als der Widerruf der Erlaubnis ersichtlich sei. Er verneinte dies im Hinblick darauf, dass die Eventagentur ihr Sicherheitskonzept bis zuletzt als ausreichend angesehen habe und Verstößen gegen die VStättV lediglich die Qualität einer Ordnungswidrigkeit habe beimessen wollen. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Güterabwägung besteht auf Grund der hochwertigen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen grundsätzlich eine starke Vorprägung. Der Bescheid stellt im Sachverhalt den Abstimmungsprozess hinsichtlich des Sicherheitskonzeptes dar. Ebenso wird ausgeführt, welche Stellen hierzu welche Kritik vorgebracht hatten. Der Bescheid stellt außerdem dar, dass die Eventagentur jedenfalls mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom … Juli 2022 erklärt habe, dass ein mit allen maßgeblichen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept bereits seit Oktober 2021, überarbeitet am ... Juli 2022, vorliege und eine erneute Überarbeitung weder zeitlich möglich noch erforderlich sei, obwohl die beteiligten Stellen dies mehrfach und glaubhaft verneinten. Der Bescheid fasst außerdem die wesentlichen Sicherheitsmängel nochmals knapp, aber konkret zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Abwägung der widerstreitenden Interessen und Rechtsgüter im Bescheid als ausführlich genug. Ein milderes Mittel hätte auch nicht darin gelegen, die Erlaubnis – gegebenenfalls unter Untersagung von Pyrotechnik und einer Verringerung der Anzahl an Foodtrucks – für maximal 2.000 oder 2.500 Besucher aufrechtzuerhalten. Dies wurde der Eventagentur am ... Juli 2022 vorgeschlagen, ohne dass diese sich hierum bemüht hätte. Sie hat stattdessen, was ihr ehemaliger Geschäftsführer auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2024 bestätigte, erklärt, dass und weshalb sie hieran kein Interesse habe. Es hätte sich daher nicht um ein möglicherweise im Antrag auf Erlaubnis einer Veranstaltung mit 8.000 Besuchern enthaltenes Minus, auf das der Beklagte im Rahmen des Widerrufs möglicherweise hätte zurückkommen können, sondern um ein Aliud gehandelt, welches für die Eventagentur erklärtermaßen wertlos gewesen wäre. Da dies dem zwischen ihr und dem Beklagten vor Erlass des Widerrufsbescheides besprochenen Sachstand entsprach, waren hierzu auch keine Ausführungen im Bescheid zu erwarten. Der Beklagte musste sich nicht zu Anträgen verhalten, die nicht gestellt waren. Auf die Frage, ob die Beklagte in der Lage wäre, ihre Ermessenserwägungen nachzubessern, woran es im Hinblick auf die hier vorliegende prozessuale Konstellation als Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls Zweifel gibt (vgl. zum Streitstand BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 10 B 17.1996 – juris Rn. 46), kommt es daher nicht an, sodass diese Frage offenbleiben kann. 3. Dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag der Klagepartei war somit nicht nachzugehen. Das Urteil beruht nicht auf der Feststellung, das Sicherheitskonzept vom … Juli 2022 sei nicht ausreichend gewesen, um die Veranstaltung ohne Gefährdung und Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter durchzuführen, sondern darauf, dass die Eventagentur Auflagen aus der Erlaubnis nicht eingehalten hat (siehe 2.). Deshalb kam es auf die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beweisende Tatsache nicht an. 4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).