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Urteil

M 19 K 22.3559

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Über den Wortlaut des § 58 Abs. 2 VwGO hinaus gilt die einjährige Verwirkungsfrist nicht und ist damit eine Klageerhebung unbefristet möglich, wenn die Belehrung unrichtigerweise dahingehend erfolgt ist, dass kein Rechtsbehelf gegeben sei. Dem ist der Fall gleichzustellen, in dem ein falscher Rechtsbehelf angegeben wurde. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Fahrerlaubnisinhaber hatte seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland, da sich die unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats aus der Bekundung von Unwissen hinsichtlich der relevanten Angaben für die Bestimmung des ordentlichen Wohnsitzes durch die tschechische Fahrerlaubnisbehörde ergaben. Hierbei handelte es sich jedenfalls vor dem Hintergrund des unstreitig gleichzeitig beibehaltenen Wohnsitzes des Betroffenen in Deutschland um hinreichende Anknüpfungspunkte, um in einem zweiten Schritt auch inländische Informationen berücksichtigen zu dürfen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über den Wortlaut des § 58 Abs. 2 VwGO hinaus gilt die einjährige Verwirkungsfrist nicht und ist damit eine Klageerhebung unbefristet möglich, wenn die Belehrung unrichtigerweise dahingehend erfolgt ist, dass kein Rechtsbehelf gegeben sei. Dem ist der Fall gleichzustellen, in dem ein falscher Rechtsbehelf angegeben wurde. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Fahrerlaubnisinhaber hatte seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland, da sich die unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats aus der Bekundung von Unwissen hinsichtlich der relevanten Angaben für die Bestimmung des ordentlichen Wohnsitzes durch die tschechische Fahrerlaubnisbehörde ergaben. Hierbei handelte es sich jedenfalls vor dem Hintergrund des unstreitig gleichzeitig beibehaltenen Wohnsitzes des Betroffenen in Deutschland um hinreichende Anknüpfungspunkte, um in einem zweiten Schritt auch inländische Informationen berücksichtigen zu dürfen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. 1. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. a) Zwar war der vom Kläger eingelegte Widerspruch unstatthaft, da es sich bei der hier angefochtenen Ablehnung des Antrags auf Umschreibung nach § 30 FeV nicht um eine personenbedingte Prüfungsentscheidung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) handelt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht fahrerlaubnisrechtliche Entscheidungen in bestimmten Fällen als personenbezogene Prüfungsentscheidung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO an (BayVGH, B.v. 26.1.2009 – 11 CS 08.2028 – juris Rn. 15; B.v. 7.8.2008 – 11 CS 08.1854 – juris Rn. 10 ff.). Dies gilt aber nur, wenn die Behörde eine eigene wertende Prüfung unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls vornimmt, um das Bestehen von Eignungszweifeln oder sogar der Fahrungeeignetheit entweder zu bejahen oder zu verneinen (BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 11 CS 09.2935 – juris Rn. 11). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die Beklagte hat den Bescheid vom 17. September 2008 mit einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip begründet. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, musste sich die Beklagte nicht mit personenbezogenen Eigenschaften des Klägers auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2009 – 11 CS 09.292 – juris Rn. 12). b) Jedoch hat die Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheids den Widerspruch fälschlicherweise als statthaften Rechtsbehelf angegeben, sodass die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begann. Es ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 58 Abs. 2 VwGO hinaus die einjährige Verwirkungsfrist nicht gilt und damit eine Klageerhebung unbefristet möglich ist, wenn die Belehrung unrichtigerweise dahingehend erfolgt ist, dass kein Rechtsbehelf gegeben sei. Dem ist der Fall gleichzustellen, in dem ein falscher Rechtsbehelf angegeben wurde (vgl. Kimmel in BeckOK, VwGO, Stand Januar 2024, § 58 Rn. 28 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 2.4.1987 – 5 C 67.84 – juris Rn. 15). Damit ist es für die Zulässigkeit der Klage unschädlich, dass seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 8. Januar 2021 bis zur Klageerhebung am 21. Juli 2022 bereits mehr als ein Jahr vergangen ist. 2. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 30 FeV hat. Die Ablehnung der Umschreibung ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen haben eine nähere Ausgestaltung in den §§ 7 ff. FeV gefunden. § 30 FeV bestimmt, ob und welche dieser Voraussetzungen bei Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht nachgewiesen werden müssen; die Regelung erleichtert dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis damit den Erwerb einer entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis. Dies gilt gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FeV entsprechend, wenn die EU-Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 und AM, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland abläuft. b) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen im Falle des Klägers aufgrund seines in Deutschland bestehenden Wohnsitzes im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht vor, da diese ihn nie gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigt hat. Denn die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. In diesen Fällen soll ein EU-Ausländer nicht besser stehen als ein deutscher Staatsbürger, der die Anforderungen für eine Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis erfüllen muss. Ein „Führerscheintourismus“ soll verhindert werden (vgl. Ternig in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 7 FeV, Rn. 1; zur Europarechtskonformität des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2011 – 3 C 25.10 – juris Rn. 11). aa) Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 FeV angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht die Eintragungen in behördliche Register ausschlaggebend (BayVGH, B.v. 3.5.2012 – 11 CS 11.2795 – juris LS 3). Unbestreitbare, vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen zu einem Inlandswohnsitz des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV liegen nicht erst vor, wenn diese Informationen abschließend erwiesen sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 23). Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden lediglich den „Rahmen“ der Prüfung, die dann unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgen muss (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 – 11 CS 11.2795 – juris Rn. 29). Die Vorlage ausländischer Meldebestätigungen, die nichts über das tatsächliche Innehaben eines dortigen Wohnsitzes durch den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis besagen, hindern die Fahrerlaubnisbehörde nicht daran, die Wohnsitzvoraussetzung unter Berücksichtigung inländischer Erkenntnisse näher zu überprüfen (BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 11 CS 18.1245 – juris Rn. 17). Das bloße Ausbleiben angeforderter ergänzender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat – etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts des Betroffenen seien unbekannt („unknown“) – kann für sich genommen zwar nicht als Indiz für einen Wohnsitzverstoß bewertet werden (OVG Münster, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 20). Beantwortet eine zuständige Behörde des Ausstellermitgliedstaates eine auf die Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses gerichtete Anfrage jedoch deutlich überwiegend mit der Bekundung von Unwissen („unknown“), scheidet es nicht aus, darin eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FEV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.3.2018 – 12 ME 15/18 – juris LS; ähnlich VG Koblenz, B.v. 31.1.2018 – 4 L 6/18.KO – juris Rn. 6 mit Verweis u.a. auf OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 8.10.2014 – 10 B 10880/14). Auch die Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins kann es in Verbindung mit Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat zum Fehlen eines Wohnsitzes im Ausland rechtfertigen, Quellen, die nicht vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren, einzubeziehen; es obliegt dann dem Inhaber der Fahrerlaubnis, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 30.1.2020 – 11 CE 19.2319 – juris Rn. 22). bb) Vorliegend ergab sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis zwar kein inländischer Wohnsitz aus seinem Führerscheindokument, da in diesem kein Wohnsitz verzeichnet ist. Der Kläger hatte jedoch unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 29. Juli 2013 in Deutschland. Die unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats ergaben sich hier aus der Bekundung von Unwissen hinsichtlich der relevanten Angaben für die Bestimmung des ordentlichen Wohnsitzes des Klägers durch die tschechische Fahrerlaubnisbehörde. Hierbei handelte es sich jedenfalls vor dem Hintergrund des unstreitig gleichzeitig beibehaltenen Wohnsitzes des Klägers in Deutschland um hinreichende Anknüpfungspunkte, um in einem zweiten Schritt auch inländische Informationen berücksichtigen zu dürfen. Unter Einbeziehung dieser Umstände, namentlich der eng an die Bundesrepublik Deutschland geknüpften Lebensumstände des Klägers, ist in der hier zulässigen Gesamtbetrachtung von einem ordentlichen Wohnsitz des Klägers in Deutschland zum Zeitpunkt der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis auszugehen. (1) Die auf die Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses gerichtete Anfrage der Beklagten an die tschechische Fahrerlaubnisbehörde wurde vollständig mit der Bekundung von Unwissen („unknown“) beantwortet, obwohl es sich hierbei um fahrerlaubnisrechtlich relevante Stammdaten handelt, die von den Fahrerlaubnisbehörden üblicherweise in den entsprechenden Registern eingesehen werden können. Der hierdurch entstandene Verdacht eines Scheinwohnsitzes in Tschechien wird durch inländische Informationen erhärtet. Der Kläger ist seit 1997 durchgängig mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet ist und gab im Telefonat vom 24. August 2020 mit der Fahrerlaubnisbehörde an, seinen Hauptwohnsitz immer in Deutschland gehabt zu haben. Er teilte seinerzeit weiter mit, dass in Deutschland seine vier Kinder leben würden, die hier auch zur Schule gingen. Mit Schreiben vom 11. September 2020 trug der Kläger zudem vor, dass er in seiner Freizeit ehrenamtlicher Fußballtrainer in der Mannschaft seiner Kinder sei. Dies mag zeitlich zwar erst nach der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Fall sein, zeigt aber, dass der Kläger generell einen engen Kontakt zu seinen Kindern in Deutschland pflegt. Nach seinen eigenen Angaben ist er bis zum Jahr 2013 noch einer Arbeit in Deutschland nachgegangen. Seine Aussage, er habe versucht, so oft es der Beruf erlaubt habe, nach Tschechien zu fahren, zeigt gerade, dass sein Lebensmittelpunkt jedenfalls zu dieser Zeit noch in Deutschland war. Erst kurz vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2013 hat der Kläger nach eigenen Angaben in Tschechien seine Reinigungsfirma gegründet. Die vorgelegten Steuerbelege und der Kasseneinnahmebeleg lassen mit Blick auf ihre geringe Anzahl und die Höhe der Steuern jedoch nicht auf eine umfangreiche berufliche Tätigkeit in Tschechien und eine Verschiebung des Lebensmittelpunkts nach Tschechien schließen. Hieran ändert auch die Zuteilung einer Steueridentifikations- und Geburtsnummer nichts. Der Kläger weist weder ein Mietverhältnis oder zumindest eine Bestätigung des ehemaligen Vermieters noch etwaige Sozialbindungen in Tschechien (z.B. Daten oder Angaben seiner Freundin) nach. Auch mit Blick auf die beiden in den Jahren 2010 und 2011 unternommenen erfolglosen Versuche des Klägers, die theoretische Fahrprüfung in Deutschland zu bestehen, lagen in einer Gesamtbetrachtung gewichtige Indizien für einen (bewussten) Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor. (2) Vor diesem Hintergrund oblag es dem Kläger, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Dies gelang ihm nicht, obwohl die Beklagte ihn bis zuletzt drauf hinwies, dass der erforderliche Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien zum Zeitpunkt der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis bisher nicht erbracht wurde. Der von ihm vorgelegten Bescheinigung des tschechischen Innenministeriums lässt sich zwar entnehmen, dass der Kläger in Tschechien eine Genehmigung für einen langfristen Aufenthalt für den Zeitraum vom 19. Februar 2013 bis 18. Februar 2015 zum Zweck der gewerblichen Tätigkeit und ab 7. November 2012 bis zum Ausstellungsdatum der Bescheinigung am 20. Januar 2021 Wohnanschriften in Tschechien hatte. Diese Bescheinigung belegt jedoch nicht, dass der Kläger in dieser Zeit in Tschechien seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, also 185 Tage pro Kalenderjahr dort gelebt hat (Hauptwohnsitz), zumal es sich hierbei auch nicht um eine Auskunft der zuständigen tschechischen Meldebehörde handelt. Dass mit den in der Bescheinigung benannten tschechischen Wohnadressen kein ordentlicher Wohnsitz, sondern allenfalls ein Zweitwohnsitz gemeint ist, zeigt sich schon daran, dass der Kläger eigenen Angaben nach im Jahr 2020 nach Deutschland „zurückgekehrt“ ist, aber ausweislich der Bescheinigung bis zum 20. Januar 2021 in Tschechien eine Wohnadresse hatte. Insgesamt hat der Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise chronologisch dargelegt, zu welchen Zeiten er an welchem konkreten Ort seinen jeweiligen Lebensmittelpunkt hatte. c) Da eine Umschreibung wegen Wohnsitzverstoßes nicht möglich ist, besteht auch kein Anspruch auf Eintragung der Schlüsselziffer B196. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).