Beschluss
M 10 S 24.763
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" iSv Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter wie die Grundrechte zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und in diesem Zusammenhang betroffenen Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" iSv Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter wie die Grundrechte zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und in diesem Zusammenhang betroffenen Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gegen beschränkende Auflagen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2024. Unter dem 7. Februar 2024 zeigte der Antragsteller eine sich fortbewegende Versammlung mit dem Thema „Zum Jahrestag des Terroranschlags in Hanau – kein Vergeben, kein Vergessen“ für Montag, den 19. Februar 2024, mit einer Teilnehmerzahl von 300 Personen an. Die Versammlung soll um 18:00 Uhr am G. … mit einer Auftaktkundgebung beginnen (Aufbau ab 17:30 Uhr) mit einer Zwischenkundgebung in der B. …straße 5 vor der Polizeiinspektion … und einer Schlusskundgebung um 19:00 Uhr am Denkmal zum …attentat (Haupteingang …) enden (bis 19:30 Uhr). Der Zugweg wurde angemeldet mit …platz – B. …straße – …-Platz – B. …straße – B. …ring. Ergänzend gab der Antragsteller an, dass bei der Zwischenkundgebung ein Redebeitrag von 3 bis 5 Minuten geplant sei. Er gehe davon aus, dass es sich um einen polizeikritischen Beitrag, vermutlich zum Thema „racial profiling“ handeln werde bzw. eine Polizeikritik zum überzogenen USK-Einsatz bei der Gedenkveranstaltung im letzten Jahr. Die weitere Abstimmung zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin erfolgte per E-Mail und Telefon. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gab das Polizeipräsidium … eine Gefahrenprognose ab und schlug u.a. zwei alternative Standorte für die Zwischenkundgebung vor ( … …-Platz/B. …straße, ca. 50 m von der Polizeiinspektion … entfernt mit leichter Streckenveränderung über die R. …straße sowie … …ring/B. …straße ca. 34 m von der Polizeiinspektion … entfernt mit Streckenveränderung über die M. …straße). Eine Zwischenkundgebung vor der Polizeiinspektion … wurde seitens des Polizeipräsidiums abgelehnt, da mit einer Blockade der Polizeiinspektion zu rechnen sei, die somit während der Zwischenkundgebung sowie davor und danach mindestens 10 bis 15 Minuten nicht erreichbar wäre. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordere die Möglichkeit einer ungehinderten Ein- und Ausfahrt von Einsatzkräften der Polizeiinspektion. Bei eiligen Einsatzlagen könnten bereits wenige Augenblicke entscheidend bzw. von lebensrettender Relevanz sein. Gleiches gelte für die ungehinderte Anfahrt von Rettungskräften zur Polizeiinspektion. Dies könne auch nicht durch benachbarte Polizeidienststellen kompensiert werden, da eigene Lagen eine Abdeckung des Dienstbereichs der hoch belasteten Polizeiinspektion … unmöglich machen würden. Zudem sei mit deutlich mehr Teilnehmern zu rechnen als der angemeldeten Zahl. Auch die Vorschläge des Antragstellers, den Versammlungszug nur auf der westlichen Richtungsfahrbahn gehen zu lassen, werde abgelehnt. Dies würde nicht dazu führen, dass die B. straße weiterhin einspurig befahrbar wäre. Zwischen Versammlungszug und den Beamten sei eine Abgitterung notwendig, um die Freihaltung der Fahrbahn sicherzustellen. Dies würde den Handlungsspielraum der Beamten reduzieren und eine extreme Nähe zu den Versammlungsteilnehmern herbeiführen. Auch der Vorschlag der Bildung einer Rettungsgasse bei Bedarf sei abzulehnen. Das Durchfahren oder Passieren der Versammlung mit Einsatzfahrzeugen insbesondere der Polizei sei aufgrund des zu erwartenden Klientels aus der eher linksextremen Szene nicht vorstellbar. Eine Verkürzung der Zwischenkundgebung auf 3 Minuten würde ebenfalls zu einer Blockade der Polizeiinspektion führen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 erließ die Antragsgegnerin unter den Ziffern 3.2 und 3.3 beschränkende Auflagen betreffend die Versammlungsörtlichkeiten: „3.2 Sich fortbewegende Versammlung – Strecke (Achtung Verlegung!) Der Streckenverlauf wird wie folgt verlegt: …platz, M. …straße, …ring, Denkmal für die Opfer des …attentates“ „3.3 Zwischenkundgebung (Achtung Verlegung!) Die Versammlungsteilnehmer*innen haben sich am …ring an der Ecke zur B. …straße auf der öffentlichen Verkehrsfläche – wie in anliegendem Lageplan gekennzeichnet – bzw. nach näherer Weisung der polizeilichen Einsatzleitung aufzustellen. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Bescheides.“ Auf die ausführliche Begründung des Bescheids wird verwiesen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigen vom 16. Februar 2024, eingegangen beim Verwaltungsgerichts München per beA am selben Tag, hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erhoben (Az. M 10 K 24.762) und beantragt gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, die Antragsgegnerin attestiere den oder wenigstens einigen Versammlungsteilnehmern ein „Feindbild Polizei“, das wohl zu irrationalen emotionalen Handlungen führe. Es sei damit zu rechne, dass es zu Blockadeversuchen der Polizeiinspektion, dem Zünden von Pyrotechnik oder etwa beim Bilden einer Rettungsgasse und dem Aufeinandertreffen zu Auseinandersetzungen käme. Der Vorfall bei der Versammlung im Jahr 2022 sei dadurch bedingt gewesen, dass sich das Unterstützungskommando (USK) nicht an die Absprache zwischen Versammlungsleiter und Einsatzleiter gehalten habe. Die Situation habe sich entspannt, nachdem der Versammlungsleiter und der Einsatzleiter interveniert hätten und das USK dazu bewegten, sich zurückzuziehen. Dieser Vorfall sei mit dem Einsatzleiter im Nachgang aufgearbeitet worden. Auch bei der Teilnehmerzahl seien die Schätzungen in der Gefahrenprognose unrealistisch. Es sei nicht bekannt, dass der Versammlungsleiter der in den letzten Jahren stattgefunden habenden stationären Versammlung dazu aufgerufen habe, dieses Jahr sich der fortbewegenden Versammlung des Antragstellers anzuschließen. Zudem sei der Jahrestag die letzten beiden Jahre auf ein Wochenende gefallen. Es sei davon auszugehen, dass dieses Jahr an einem Montag eher weniger Teilnehmer kommen würden. Zudem nehme die Teilnehmerzahl erfahrungsgemäß an Jahrestagen ab, je weiter das Ausgangsereignis zurückliege. Die vermeintliche Engstelle in der B. …straße sei nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin gebe selbst eine Straßenbreite von 10 m an. Eine Fahrspur habe somit 5 m. Ein üblicher Polizeitransporter sei 1,90 m breit und ein Absperrgitter 1 m. Damit sei eine einseitige Sperrung ohne Weiteres möglich. Die Szenarien der Gefahrenprognose seien zudem hypothetisch. Es gebe für eine Blockade der Polizeiinspektion keinerlei Anhaltspunkte. Es gebe keine Aufrufe zur Blockade. Gleiches gelte für das Szenario von Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Versammlungsteilnehmern. Ebenfalls gebe es keine Anhaltspunkte für eine Mobilisierung aus der „linksautonomen Szene“. Die Gruppierung „Antifaschistischer Stammtisch …“ bezeichne sich selbst als „offenes Treffen“. Der Antragsteller sei zudem als zuverlässiger Versammlungsleiter bei der Antragsgegnerin bekannt. Außer der Situation 2022 habe es keine größeren Auseinandersetzungen gegeben. Er genieße unter den Versammlungsteilnehmern großes Vertrauen und könne auf diese einwirken. Auch die nun angeordnete Aufstellfläche würde eine einseitige Komplettsperrung der B. …straße bedeuten. Es sei umso unverständlicher, warum die Versammlung nicht bis zur Polizeiinspektion vorgehen dürfe. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Bescheid. Die B. …straße ist im fraglichen Abschnitt zwischen …-Platz und …ring ca. 124 m lang. Die Breite des Straßengrundstücks beträgt ca. 20 m. Neben den beiden Fahrbahnen (eine pro Richtung) gibt es beidseits einen Parkstreifen, gefolgt von einem Grünstreifen sowie einem Gehweg. Dies ist zum einen aus G. M. und dem B.A. erkennbar, zum anderen der Kammer örtlich bekannt. Ausweislich einer Messung in G. M. beträgt die reine Straßenbreite ca. 6 m plus jeweils ca. 2 m Parkstreifen (also gesamt ca. 10 m). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte auch im Klageverfahren (Az. M 10 K 24.762) sowie die vorgelegten Behördenakte verwiesen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Hierbei hat es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sofern die Klage jedoch nach summarischer Prüfung erfolgreich sein wird, tritt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück. Im vorliegenden Fall überwiegt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Interesse am gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Klage gegen die beschränkenden Verfügungen hat voraussichtlich keinen Erfolg. Bei kursorischer Prüfung ist der streitgegenständliche Bescheid vom 15. Februar 2024 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter wie die Grundrechte zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit Ordnung und in diesem Zusammenhang betroffenen Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Dabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09 – juris Rn. 32). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 10 CS 23.847 – juris Rn. 11 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 19; B.v. 6.6.2015 – 10 CS 15.1210 – juris Rn. 22; U.v. 10.7.2018 – 10 B 17.1996 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 24.8.2020 – 6 B 18.20 – juris Rn. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17; B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 19 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 19; B.v. 19.12.2017 – 10 C 17.2156 – juris Rn. 16 m.w.N.). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – juris Rn. 9 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Beschränkung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis voraussichtlich als rechtmäßig. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gefahrenprognose hinsichtlich der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Ergebnis voraussichtlich nicht zu beanstanden. Wesentlich ist insoweit für das Gericht, dass bei den vorhandenen Örtlichkeiten – also einer insgesamt ca. 6 m breiten Straße – bei einer Zwischenkundgebung unmittelbar vor der Polizeiinspektion bereits bei der angemeldeten Zahl von 300 Versammlungsteilnehmern von einer kompletten faktischen Blockade der Polizeiinspektion auszugehen ist. Eine Ein- und Ausfahrt von Einsatzfahrzeugen, aber auch eine Anfahrt von Rettungsfahrzeugen wäre nicht mehr möglich. Auf die in der Gefahrenprognose angenommene noch höhere Anzahl von Versammlungsteilnehmern ggfs. durch Teilnehmer der früheren stationären Versammlungen kommt es daher nicht weiter an. Dabei verkennt der Antragsteller, dass im Rahmen der Gefahrenprognose allein die faktische Blockade der Polizeiinspektion durch das Abhalten einer Zwischenkundgebung auf der Straße unmittelbar vor dem Gebäude bereits eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, weil bei Einsatzlagen diese nicht mehr von den dort tätigen Beamten bedient werden können, da ein Ein- oder Ausfahren mit Einsatzfahrzeugen nicht mehr möglich wäre. Diese vollständige Blockade der Straße unmittelbar vor der Polizeiinspektion würde voraussichtlich mindestens 10 bis 15 Minuten andauern, da die Teilnehmer zunächst vom …Platz in die B. …straße laufen, sich dann auf Höhe der Polizeiinspektion aufstellen, den Redebeiträgen der Zwischenkundgebung zuhören und anschließend in Richtung …ring weiterlaufen würden. Für diesen gesamten Vorgang wäre die B. …straße komplett blockiert. Auf einen Aufruf zu bewussten Blockadehandlungen hat das Polizeipräsidium … und infolge die Antragsgegnerin nicht abgestellt und ist davon nicht ausgegangen. Ebenfalls nicht entscheidend kommt es insoweit auf die Befürchtungen an, dass von Seiten der Versammlungsteilnehmer Pyrotechnik eingesetzt werden könnte oder es beim Bilden einer Rettungsgasse zu einem Aufeinandertreffen von Polizei und Versammlungsteilnehmern mit gewaltsamen Ausschreitungen kommen könnte. Die Berechnungen des Antragstellers zur Freihaltung einer Fahrbahn gehen insoweit an der örtlichen Realität vorbei. Zwar nennt die Antragsgegnerin selbst eine Straßenbreite von 10 m. Die eigentliche Breite der beiden Fahrbahnen beträgt jedoch nur ca. 6 m. Die von der Antragsgegnerin genannten 10 m beinhalten auch den beidseitigen Parkstreifen. Bei einer Straßenbreite von 6 m erscheint es aber auch der Kammer unmöglich eine Fahrbahn – mit Einsatz von Absperrgittern – freizuhalten oder beim Ein- und Ausfahren von Einsatzfahrzeugen schnell eine Rettungsgasse freizumachen. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Parkstreifen beidseits entsprechend beparkt ist im innerstädtischen Bereich. Beim Freimachen einer Rettungsgasse oder der Freihaltung eines Fahrstreifens wäre der verbliebene Straßenraum für die Versammlungsteilnehmer zu knapp und es würde wegen der Enge ggfs. zu Konfliktsituationen zwischen der Polizei und den Versammlungsteilnehmern kommen. Die Polizeiinspektion … ist zuständig für die Stadtbezirke L. …-I. … und S. … bis zu Teilen der M. … Insgesamt erstreckt sich das Zuständigkeitsgebiet auf eine Fläche von 6,1 Quadratkilometern mit einer Einwohnerzahl von 83.000. Zum Zuständigkeitsgebiet der Polizeiinspektion … gehört dabei insbesondere das gesamte Umfeld des …bahnhofs (ohne das Bahnhofsgebäude selbst), das …viertel oder die Westseite der S. … Straße. Die Einsatzlagen sind insoweit auch durch nicht ortsansässige Besucher geprägt. Auch das Polizeipräsidium … und die Antragsgegnerin gehen im Übrigen in ihrer Gefahrenprognose davon aus, dass Versammlungen mit örtlicher Näher zu Polizeidienststellen grundsätzlich möglich seien. Lediglich solche Versammlungstrecken und Kundgebungsörtlichkeiten, welche die An- und Abfahrt von und zur Dienststelle zeitweise verhindern, oder bei denen dies zu befürchten ist, müssten geändert werden. Entsprechend geht auch das Polizeipräsidium … nicht von einer „Bannmeile“ rund um eine Polizeidienststelle aus. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere sind gegenüber den getroffenen beschränkenden Verfügungen keine mildere, aber gleich wirksame Mittel erkennbar. So hat die Antragsgegnerin sich hinsichtlich des Orts der Zwischenkundgebung bewusst für die Alternative entschieden, welche näher am ursprünglich geplanten Ort ist und dabei in Kauf genommen, dass die B. …straße am westlichen Ende für die Dauer der Versammlung blockiert, gleichzeitig aber eine Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge nach Osten weiterhin möglich ist. Soweit hier nicht das Heranrücken bis zur Polizeiinspektion erlaubt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufstellfläche für die Zwischenkundgebung hier am nun angeordneten Ort größer ist. Zudem ist es den die Versammlung begleitenden Polizeibeamten möglich, sich von den Absperrungen am Aufstellort in Richtung Osten zu entfernen, was bei einer Rettungsgasse oder dem Freihalten einer Fahrspur aufgrund der engen Verhältnisse kaum möglich wäre. Gleichzeitig ist weiterhin eine unmittelbare Sichtverbindung zur Polizeiinspektion gegeben. Die nun angeordnete Örtlichkeit für die Zwischenkundgebung ist ca. 34 m von der Polizeiinspektion entfernt. Das kommunikative Anliegen der Versammlungsteilnehmer ist aufgrund der vorhandenen Sichtbeziehung weiterhin darstellbar und uneingeschränkt wahrnehmbar. Die Redebeiträge der Zwischenkundgebung sollen sich nach den Darstellungen des Antragstellers mit „racial profiling“ durch die Polizei und ggfs. der Polizeikritik zum USK-Einsatz im Jahr 2022 beschäftigen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nummer 45.4 und Nummer 1.5, Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.