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Urteil

M 11 K 23.2831

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsanordnung ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Wegen der der Anordnung zukommenden Dauerwirkung muss die Behörde eine noch nicht erfüllte bzw. nicht vollzogene Beseitigungsanordnung allerdings während eines Verwaltungsstreitverfahrens weiterhin „unter Kontrolle“ halten; wenn die Anordnung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr rechtmäßig ist, darf nicht an ihr festgehalten werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zulassung einer Abweichung von Anforderungen des Bauordnungsrechts erfordert Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (sog. ungeschriebenes Merkmal der „Atypik“). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsanordnung ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Wegen der der Anordnung zukommenden Dauerwirkung muss die Behörde eine noch nicht erfüllte bzw. nicht vollzogene Beseitigungsanordnung allerdings während eines Verwaltungsstreitverfahrens weiterhin „unter Kontrolle“ halten; wenn die Anordnung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr rechtmäßig ist, darf nicht an ihr festgehalten werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zulassung einer Abweichung von Anforderungen des Bauordnungsrechts erfordert Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (sog. ungeschriebenes Merkmal der „Atypik“). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Das Gericht konnte über die Klage ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. 2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne erfordert dabei neben der formellen auch eine materielle Illegalität der Anlage (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 151. EL Aug. 2023, Art. 76, Rn. 79 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die streitgegenständliche Containeranlage wurde zunächst ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Die formelle Illegalität der Anlage wird auch von Seiten der Kläger nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Klagepartei erweist sich die Containeranlage ferner auch als nicht genehmigungsfähig und damit materiell baurechtswidrig. 2.1 Die Containeranlage wurde unmittelbar grenzständig zum Grundstück Fl.Nr.81/2 errichtet und hält die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Das Landratsamt ist im streitgegenständlichen Bescheid zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bereits aufgrund der Abmessungen der Containeranlagen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO a.F. (= Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO in der seit dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung – n.F.) nicht gegeben sind. Dies wird auch von Klägerseite nicht bestritten. Ferner wurde im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO (a.F. = n.F.) nicht vorliegen. Soweit die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2020 erwogen hat, dass angesichts der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Grenzbebauung ein Fall vorliegen könnte, wonach planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden dürfe, führte die abschließende Kammerberatung zu dem Ergebnis, dass ein solcher Fall gerade auch in Hinblick auf das jeweilige Ausmaß der konkret vorhandenen Umgebungsbebauung nicht angenommen werden kann. Ausweislich der Lagepläne und Luftbildaufnahmen des Bayern Atlas, welche der gerichtliche Augenschein vom 11. März 2020 bestätigt hat, finden sich in dem maßgeblichen Geviert zwar auf nahezu allen Grundstücken Gebäude mit Haupt- und teils auch Nebennutzungen, welche zu einer seitlichen Grundstücksgrenze hin grenzständig errichtet wurden. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass dies jeweils in wechselseitig verträglicher Art und Weise erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Anwesen auf den Grundstücken Fl.Nr. …, …, …, …, …, … und …, aber ebenso für die Anwesen auf den Fl.Nrn. …, …, … und … Auch soweit es sich bei den seitlich aneinander gebauten Anwesen insoweit nicht um klassische Doppel- oder Reihenhäuser handelt, sind Art und Ausmaß der jeweiligen Grenzbebauung erkennbar aufeinander bezogen und erfolgen jeweils in einem in quantitativer und qualitativer Hinsicht wechselseitig verträglichen Umfang. Dies gilt bislang auch für das Baugrundstück und das südliche Nachbargrundstück Fl.Nr. …, da auf dem Baugrundstück bereits eine grenzständige Autowaschanlage besteht, die dem von der Klägerseite angesprochenen Grenzgebäude auf der Fl.Nr. … in quantitativer und qualitativer Weise (noch) vergleichbar erscheint; durch eine zusätzliche Grenzbebauung auf dem Baugrundstück würde der Rahmen einer wechselseitigen Verträglichkeit mit der beiderseitig vorhandenen Grenzbebauungen demgegenüber verlassen (s.a. nachfolgend Rn. 33). Angesichts dieser in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ist die Rechtsauffassung des Beklagten, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vorliegend nicht gegeben sind, nicht zu beanstanden. 2.2 Ebenso hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO vorliegend nicht in Betracht kommt, sodass die streitgegenständliche Anlage auch auf diesem Wege nicht in Einklang mit dem materiellen Recht gebracht werden kann. Zwar neigt die Kammer der Auffassung zu, dass die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht schon entfällt, wenn kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht, sondern erst dann, wenn auch keine Möglichkeit der ermessensgerechten Genehmigungserteilung besteht (vgl. OVG Schleswig U.v. 23.11.1994 – 1 L 110/93, BeckRS 1994, 14237 Rn. 13 f.; a.A. wohl: BayVGH, B.v. 2.9.2002 – 2 ZB 02.1700, BeckRS 2002, 27178 sowie B.v. 18.3.2002 – 2 ZB 98.2816, BeckRS 2002, 31360). Dessen ungeachtet scheidet die Erteilung einer Abweichung von den einzuhaltenden Abstandsflächen vorliegend jedoch schon deshalb aus, weil es an der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung einer atypischen Grundstückssituation fehlt. Maßgeblich ist Art. 63 BayBO in der ab dem 1. August 2023 geltenden Fassung vom 7. Juli 2023 (nachfolgend: Art. 63 BayBO n.F.). Bei einer Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsanordnung ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Wegen der der Anordnung zukommenden Dauerwirkung muss die Behörde eine noch nicht erfüllte bzw. nicht vollzogene Beseitigungsanordnung allerdings während eines Verwaltungsstreitverfahrens weiterhin „unter Kontrolle“ halten; wenn die Anordnung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr rechtmäßig ist, darf nicht an ihr festgehalten werden (ständ. Rspr., vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 67). Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO n.F. soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen. An dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, hat der Senat auch nach der BayBO-Novelle 2021 festgehalten (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.2023 – 1 B 21.2139 – juris Rn. 26, ebenso: 15. Senat: BayVGH, U.v. 19.9.2023 – 15 CS 23.1208 – juris Rn. 22). Der Rechtsprechung zum sog. ungeschriebenen Merkmal der „Atypik“ liegt dabei die grundsätzliche Erwägung zugrunde, dass bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt und im Wege der Abweichung zugelassen werden kann, während die Zwecke des Abstandsflächenrechts regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO hat damit zur Folge, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden (vgl. statt vieler nur BayVGH, U.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn.16). Dies gilt nach Auffassung der Kammer erst recht, nachdem im Zuge der BayBO-Novelle 2021 zumindest für den Regelfall eine deutliche Reduzierung der einzuhaltenden Abstandsflächen ermöglicht wurde und von Bauherren häufig ohnehin nur noch der gesetzliche Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist (vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2.11.2023 – M 11 SN 23.3745 – juris). Soweit der 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 23.5.2023 – 1 B 21.2139 – juris) für Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO in der vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung angenommen hat, der Gesetzgeber habe nunmehr selbst definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung erteilt werden solle, bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung auf die deutlich ausgeweiteten Regelbeispiele des Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO n.F. übertragen lässt. Für die hier vorliegende Fallkonstellation kommt es hierauf indes nicht entscheidungserheblich an, da für die Errichtung der streitgegenständlichen Containeranlage ersichtlich keine der Fallgruppen des Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO vorliegt und zwar weder in der aktuellen noch in der vorangegangenen Fassung. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass sich eine Atypik aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage in einem historischen Ortskern ergeben kann, vermag die Kammer eine solche Lage vorliegend nicht zu erkennen. Das Baugrundstück ist – von kleinen Ausläufern in der südwestlichen und südöstlichen Grundstücksecke abgesehen – nahezu rechteckig geschnitten und dürfte flächenmäßig bereits eines der größten Grundstücke in dem Geviert darstellen. Der darauf befindliche Gewerbebetrieb der Kläger, welcher sich bis auf die im Norden angrenzende Fl.Nr. … erstreckt, stellt nach den Ermittlungen des Beklagten mit einer Grundfläche von ca. 840,42 m 2 bereits jetzt die größte bauliche Anlage in der näheren Umgebung dar (vgl. hierzu Lageplan mit Flächenangaben, Bl. 12 d.BA). Der Umstand, dass die Kläger ihren Betrieb um weitere Lagerflächen erweitern und hierzu den aufgrund des vorhandenen Baubestands vergleichsweise beengten, rückwärtigen Grundstücksbereich noch weiter ausnutzen möchten, vermag eine atypische Situation nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn auf das Erfordernis einer Atypik verzichtet würde, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nicht vor. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung zugelassen werden kann, bleibt zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Zweck des Abstandsflächenrechts besteht darin, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung, die Sicherung des sozialen Wohnfriedens und den Brandschutz zu gewährleisten (vgl. Dhom/Simon in Busse/Kraus, BayBO, 151. EL Aug. 2023, Art. 63, Rn. 42). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Festlegung der einzuhaltenden Abstandsflächen auf einer gesetzgeberischen Interessenbewertung und nicht auf naturwissenschaftlichen Grundsätzen beruht. Den nachbarlichen Belangen kommt insoweit schon deshalb ein gewisser Vorrang zu, weil sie auf einem Interessenausgleich beruhen, den der Gesetzgeber im Regelfall für sachgerecht angesehen hat (vgl. Dhom/Simon a.a.O., Rn. 33 und 43). Auch wenn eine Reduzierung der Abstandsflächen noch nicht zu Sicherheitsgefahren führt, darf der vom Gesetzgeber vorgegebene Schutzstandard nicht nach Belieben durch die Bauaufsichtsbehörde korrigiert werden. Zudem gibt es, wie ausgeführt, im Abstandsflächenrecht im Regelfall keine Möglichkeit, dessen Ziele auf andere Weise zu erreichen. Eine Reduzierung der Abstandsflächen verschlechtert regelmäßig die Belichtung und die Belüftung oder belastet den sozialen Wohnfrieden (vgl. Dhom/Simon, a.a.O., Rn. 43). Daran gemessen wäre die Erteilung einer Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Zwar ist neben dem Umfang der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange auch deren Schutzwürdigkeit zu überprüfen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite entfällt die Schutzwürdigkeit der nachbarlichen Interessen betreffend das Anwesen auf der Fl.Nr. … jedoch nicht schon deshalb, weil sich dort ebenfalls ein grenzständiges und wohl gewerblich genutztes Gebäude befindet. Denn auch der Betrieb der Kläger verfügt bereits bislang über eine grenzständig zum Grundstück Fl.Nr. … errichtete Autowaschanlage. Diese von den Klägern betriebene Autowaschanlage und das grenzständige Gebäude auf der Fl.Nr. … stellen in quantitativer Hinsicht eine in etwa vergleichbare Grenzbebauung dar. In qualitativer Hinsicht spricht sogar einiges dafür, dass mit dem Betrieb der unmittelbar grenzständigen Autowaschanlage nachteiligere Auswirkungen auf das Nachbargrundstück verbunden sein dürften, als dies umgekehrt bei dem grenzständigen Gebäude auf der Fl.Nr. … der Fall ist; die Kläger haben insbesondere selbst darauf hingewiesen, dass sich in der grenzständigen Giebelwand des Nachbargebäudes keinerlei Fenster oder sonstige Öffnungen befinden. Selbst bei Annahme (auch) einer qualitativen Vergleichbarkeit der auf beiden Grundstücken bislang (ohne Containeranlage) vorhandenen Grenzbebauung würde der bisherige Rahmen durch die Zulassung weiterer Grenzbebauung auf dem Baugrundstück jedenfalls in quantitativer Hinsicht überschritten. Dies gilt dabei nicht nur in Bezug auf die Länge der auf dem Baugrundstück klägerseits begehrten Grenzbebauung, sondern auch in Bezug auf deren Höhe. Das Landratsamt hat insoweit zutreffend angemerkt, dass die Containeranlage das Grenzgebäude auf dem südlichen Nachbargrundstück der Höhe nach deutlich übersteigt (vgl. dazu auch Foto, Bl. 5 d.BA). Selbst wenn durch die Errichtung der Containeranlage keine Gefahrenlage entstehen sollte – wobei eine brandschutzrechtliche Überprüfung wohl noch erfolgen müsste (vgl. hierzu auch die Mail der Gemeinde vom 6. Juli 2018, Bl. 9 d.BA) – ist damit nicht ersichtlich, dass die schutzwürdigen Nachbarinteressen hinter den Wunsch der Kläger nach einer zusätzlichen Erweiterung ihres Betriebs zurücktreten müssten. In Bezug auf den Zweck des Abstandsflächenrechts und die Vereinbarkeit einer Abweichung mit den öffentlichen Belangen bleibt vielmehr anzumerken, dass sich die Argumentation der Kläger auf eine Vielzahl anderer Grundstücke übertragen ließe, welche bei kleineren Grundstücksflächen erst Recht ein Bedürfnis für Grenzbauten anführen könnten. Völlig zu Recht hat das Landratsamt daher auch auf eine Bezugsfallwirkung des Vorhabens hingewiesen. Letztlich würde eine Zulassung des Vorhabens die künftige Durchsetzung der Zwecke des Abstandsflächenrechts in der näheren Umgebung damit insgesamt in Frage stellen. 3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Ausübung des dem Beklagten durch Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens. Insbesondere ist die Anordnung zur Beseitigung der Containeranlage nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil die Anlage für den Werkstattbetrieb der Kläger dienlich oder gar zwingend betriebsnotwendig wäre. Es obliegt vielmehr den Klägern, ihren Gewerbebetrieb so zu organisieren und zu betreiben, dass dies in einem rechtlich zulässigen Umfang möglich ist. Sollte das auf dem Baugrundstück nicht zu verwirklichen sein, werden sich die Kläger möglicherweise (erneut) mit einer (Teil-)Verlagerung ihres Betriebs zu befassen haben. Das Landratsamt hatte den Klägern dabei bereits Gelegenheit zur Prüfung einer etwaigen Verlegung der Containeranlage gegeben, was von den Klägern jedoch nicht genutzt wurde. Ebenso ist in Hinblick auf die in der Umgebung bereits vorhandene Grenzbebauung kein ermessensfehlerhaftes Vorgehen des Landratsamts erkennbar. Zutreffend ist zwar, dass auf nahezu allen Grundstücken in der näheren Umgebung Grenzbebauung vorhanden ist. Wie bereits ausgeführt, stellt sich diese – im Gegensatz zu der streitgegenständlichen Containeranlage – jedoch als jeweils wechselseitig verträglich dar. Mangels Vergleichbarkeit etwaiger Bezugsfälle, hat das Landratsamt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz damit zu Recht verneint. Im Übrigen wurde bereits im streitgegenständlichen Bescheid darauf hingewiesen, dass bei Bekanntwerden vergleichbarer Bezugsfälle ebenfalls eingeschritten werde. 4. Die in Ziff. II des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Zwangsgeldandrohung entspricht den Vorschriften des Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 30, 31 und 36 VwZVG und ist daher ebenfalls rechtmäßig. Angesichts des ganz erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Kläger an der Belassung der Container ist insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Einwände wurden auch von Klägerseite nicht erhoben. II. Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.