Urteil
M 4 K 22.4002
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Gerade bei ausländerrechtlichen Delikten der unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts und insbesondere des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gerade bei ausländerrechtlichen Delikten der unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts und insbesondere des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist unbegründet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot; die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung ist nicht streitgegenständlich (1.). Die Ausweisung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre erweisen sich als rechtmäßig (2.). Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger richtet sich nur gegen die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Ausweisung des Klägers und das in Nr. 2 angeordnete und auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger hat nur einen Antrag auf Aufhebung gestellt. Eine Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung hat er nicht erhoben. Der mit Klageerhebung am 17. August 2022 angekündigte Antrag der Prozessbevollmächtigten auf „Aufhebung des Bescheids“ ist auch im Zusammenhang mit dem Betreff der Klage „wegen Ausweisung“ und der inhaltlichen Klagebegründung, dass die Beklagte den Kläger mit dem angegriffenen Bescheid „ausgewiesen“ hat, lediglich als Anfechtungsklage zu verstehen. Folgerichtig hat auch die zunächst für zuständig gehaltene Kammer des Verwaltungsgerichts München den vorläufigen Streitwert auf lediglich 5.000 € festgesetzt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 VwGO im Zusammenhang mit anwaltlicher Vertretung ergibt sich für das Gericht vorliegend keine sachdienliche Auslegung der Klage dahingehend, dass damit auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt werden soll, was sich im Hinblick auf die Höhe der Gerichtskosten auch zum Nachteil des Klägers auswirken würde. Ungeachtet der Frage, ob eine evtl. Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 im Hinblick auf § 74 Abs. 2 VwGO überhaupt noch zulässig möglich gewesen wäre, ergibt sich für das Gericht indes auch aus der Klagebegründung des Prozessbevollmächtigten vom 2. Januar 2023 nicht, dass neben der Anfechtung der Ausweisung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot auch die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt werden soll. Die Begründung der Klage – wiederum nur „wegen Ausweisung“ – mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass dem Kläger nur vorgeworfen werden könne, dass er bisher keinen gültigen Reisepass vorgelegt habe und dass die von der Beklagten hieraus gezogene Konsequenz dazu führe, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sichern könne, er das deutsche Gesundheitssystem in Anspruch nehmen müsse und das verfolgte Ziel der freiwilligen Ausreise „nie“ erreicht werde. Auch hierin vermag das Gericht bei zielführender Auslegung auch unter Beachtung von § 88 VwGO keinen Antrag eines Rechtsanwalts auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung zu erkennen. Letztlich ist auch nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch gerichtlichen Beschluss, in dem die vorliegende Frage des Streitgegenstands ebenso wie vorliegend behandelt wurde, keine Reaktion seitens des Klägers erfolgt. Streitgegenständlich sind somit nur die Ausweisung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. 2. Weder die Ausweisung des Klägers (2.1.) noch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (2.2.) begegnen rechtlichen Bedenken. 2.1. Die Ausweisung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Dies ist vorliegend der Fall. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor (2.1.1.), die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise mit dem privaten Interesse des Klägers geht zu Lasten des Klägers aus (2.1.2.). Die Ausweisung musste auch nicht gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bedingt erfolgen (2.1.3.). Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass sie ohne Abschiebungsandrohung ergangen ist (2.1.4.) 2.1.1. Vom Aufenthalt des Klägers geht nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, und zwar sowohl in spezialpräventiver (2.1.1.1.) als auch in generalpräventiver Hinsicht (2.1.1.2.). 2.1.1.1. Eine Wiederholungsgefahr in spezialpräventiver Hinsicht liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21.00 – juris Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Nach diesen Maßgaben liegt beim Kläger eine hinreichende Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger ist am … … 2017 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hielt sich im Anschluss unerlaubt und ohne Pass auf, weshalb er mit Urteil vom 31. August 2017 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Im März 2022 verbrannte der Kläger seinen soeben erhaltenen Reisepass und hielt sich damit erneut unter Verstoß gegen die Passpflicht im Bundesgebiet auf, weshalb er mit Strafbefehl vom 3. Juli 2022 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Kläger wurde somit erstmals bereits kurz nach seiner Einreise und im Übrigen innerhalb von gut fünf Jahren schon zwei Mal strafrechtlich belangt. Seit März 2020 weigert sich der Kläger, einen Pass zu beschaffen. Für eine vom Kläger auch in Zukunft ausgehende Wiederholungsgefahr spricht, dass der Kläger nach wie vor gegen seine Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG verstößt und der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 u.a. vorgetragen hat, dass die Beklagte sich klarmachen müsse, dass sie ihr Ziel der freiwilligen Ausreise des Klägers „nie“ erreichen werde. Das bedeutet, dass der Kläger auch in Zukunft keine Anstrengungen unternehmen wird, um seiner Passpflicht nachzukommen und somit weiterhin gegen die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG verstoßen wird, was gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Straftat darstellt. Eine Wiederholungsgefahr in spezialpräventiver Hinsicht liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts somit vor. 2.1.1.2. Abgesehen davon rechtfertigen vorliegend auch generalpräventive Gründe die Ausweisung. Eine Ausweisung kann regelmäßig auf generalpräventive Gründe gestützt werden, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, U.v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 3). Auch muss das Ausweisungsinteresse noch aktuell sein (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17). Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33 m.w.N.). Gemessen daran besteht im Fall des Klägers ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Gerade bei den abgeurteilten ausländerrechtlichen Delikten der unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts und insbesondere des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erfüllung der Passpflicht um die „grundlegendste Pflicht im Ausländerrecht“ handelt (Bergmann/Dienelt/Kolber AufenthG § 3 Rn. 2), es sich bei dem Verhalten des Klägers nicht um einmaliges Fehlverhalten handelt, sondern er vielmehr über einen Zeitraum von gut dreieinhalb Jahren auch die Vollziehung seiner Ausreisepflicht durch den Aufenthalt ohne Pass verhindert. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell, besteht also noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (OVG Lüneburg BeckRS 2022, 32868 Rn. 61 f.). Da auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert, bedarf es für die Beurteilung seines Vorliegens eines Orientierungsrahmens. Eine untere Grenze bildet in diesem Kontext die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt. Die obere Grenze orientiert sich grundsätzlich an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 S. 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG) (BVerwG BeckRS 2019, 16744 Rn. 19). Da die hier im Raum stehenden Straftaten des Klägers (§ 95 Abs. 1 AufenthG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, verjähren sie gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 StGB frühestens nach drei Jahren. Im Fall des Klägers ist die Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses zu bejahen. Denn die letzte mit Strafbefehl vom 3. Juli 2022 abgeurteilte Tathandlung bezieht sich auf die Aufforderung zur Passbeschaffung durch die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 21. Januar 2022 und liegt damit noch keine drei Jahre zurück. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers darauf abstellt, dass er schon am 4. Januar 2022 die Ausstellung eines Reisepasses beantragt haben sollte, ist das Ausweisungsinteresse immer noch aktuell. Es erscheint auch nicht unverhältnismäßig, aus der dauerhaften und anhaltenden Verletzung der Passpflicht die Konsequenz der Ausweisung zu ziehen. Bei der Passpflicht handelt es sich um eine der grundlegenden Pflichten im Ausländerrecht und nicht lediglich um eine Förmelei. Die tatsächliche Beendigung des Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers setzt in der Regel den Besitz eines gültigen Passes voraus. 2.1.2. Die Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Der Kläger erfüllt das schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, weil er zwei Mal strafrechtlich wegen vorsätzlicher Straftaten zu Geldstrafen von 90 bzw. 70 Tagessätzen verurteilt wurde. Damit sind seine Verstöße gegen Rechtsverschriften weder vereinzelt noch geringfügig. Dem steht ein normiertes Bleibeinteresse nicht gegenüber. Ein „überragendes Bleibeinteresse“ wegen einer beabsichtigen Ausbildung in einem Mangelberuf hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Es erfolgt allerdings keine arithmetische Aufrechnung der gegenläufigen Interessen. Vielmehr sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Auch diese Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Zu Gunsten des Klägers ist ein gut sechseinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet in die Abwägung einzustellen. Nicht zu Gunsten des Klägers sind die im Anhörungsverfahren vorgetragene behauptete Sprachkompetenz des Klägers auf dem Niveau B2, der abgeschlossene Vorbereitungskurs zur Pflegeausbildung und der Integrationskurs sowie die behauptete Anerkennung des Masterabschlusses, einzustellen, weil der Kläger hierfür keine Nachweise erbracht hat, sich solche bzw. Anhaltspunkte hierfür auch nicht in der Behördenakte finden und der entsprechende Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt bzw. aufrechterhalten wurde. Persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich, im Gegenteil. Der Kläger hat im Juni 2022 gegenüber seinen behandelnden Ärzten im … … angegeben, nicht über soziale Kontakte im Bundesgebiet zu verfügen. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Integration wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Ausweisung hat mangels Familienangehöriger im Bundesgebiet keine negativen Folgen für diese. Der Kläger hat sich ersichtlich nicht rechtstreu verhalten und tut dies nach wie vor nicht. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem … … 2020 und somit seit gut dreieinhalb Jahren vollziehbar ausreisepflichtig ist und der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet u.a. auch auf der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung beruht. Die Bindungen zum Herkunftsstaat sind bei einer Ausreise des nunmehr 48-jährigen Klägers im Alter von 39 Jahren und dem vorgetragenen beruflichen Hintergrund noch nicht abgerissen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, der nach seinen Angaben über einen Hochschulabschluss in Äthiopien verfügt, die Sprache seines Heimatlandes nach neun Jahren außerhalb seines Herkunftsstaats noch beherrscht und sich bei einer Rückkehr in die heimatlichen Gepflogenheiten wieder einfinden kann. Die Ausweisung erweist sich auch als verhältnismäßig. 2.1.3. Die Ausweisung musste nicht bedingt erfolgen, obwohl die asylrechtliche Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. September 2019 im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch anhängig ist. Gemäß § 53 Abs. 4 AufenthG kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt (Nr. 1) oder eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist (Nr. 2). Auf die Frage, ob Folge- und Zweitantragsteller – wie vorliegend – dem Schutz des § 53 Abs. 4 AufenthG nur dann unterfallen, wenn – wie vorliegend nicht – nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Verfahren durchzuführen ist (BeckOK AuslR/Fleuß AufenthG § 53 Rn. 135), kommt es vorliegend nicht an. Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof Mannheim davon aus, dass ein Asylantrag i.S.v. § 53 Abs. 4 Satz 1 AsylG auch der Folgeantrag nach § 71 AsylG ist (VGH BW, U.v. 15.4.2021 – 12 S 2505/20 – juris, Ls. 2, Rn. 81 ff.). Doch selbst wenn man – zu Gunsten des Klägers – diese Auffassung zugrunde legt, bedarf es wegen § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorliegend keiner Bedingung. Denn die Abschiebungsandrohung des Bescheids des Bundesamts vom 19. September 2019 ist mit der Ablehnung des hiergegen gerichteten Eilantrags durch gerichtlichen Beschluss vom 19. Februar 2020 vollziehbar geworden. Damit liegen die Voraussetzungen für das Absehen von der Bedingung gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vor. 2.1.4. Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthält. Denn die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (RückführungsRL) darstellt, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der RückführungsRL (BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – juris Rn. 41). Die Ausweisung erweist sich somit als rechtmäßig. 2.2. Auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 2.2.1. Die für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtlich vorausgesetzte Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG liegt vor. Der EuGH sieht insbesondere auf der Grundlage von Art. 6 RückführungsRL eine wirksame Rückkehrentscheidung als zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Art. 11 RückführungsRL an (EuGH, U.v. 3.6.2021 – C -546/19 – juris Rn. 55 ff, 61). Auch wenn das nationale Ausländerrecht die Ausländerbehörde zum Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, verpflichtet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot zusammen mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), sind diese Regelungen unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne den Erlass einer Abschiebungsandrohung unzulässig ist. Denn die Rückkehrentscheidung ist – wie oben dargelegt – nicht die Ausweisung, sondern die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – juris Rn. 41). Eine derartige Rückkehrentscheidung liegt mit der vollziehbaren Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 19. September 2019 vor. Es ist vorliegend nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich unschädlich, dass keine ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung, sondern eine in einem Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts vorliegt. Da Art. 6 Abs. 1 RückführungsRL nur verlangt, dass gegen alle illegal Aufhältigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gesondert oder auch durch eine andere Behörde erlassen werden kann, sind die Vorgaben des europäischen Rechts erfüllt (BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – juris Ls. 2, Rn. 39 ff., 45). 2.2.2. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassen, weil der Kläger ausgewiesen wurde. 2.2.3. Die Frist von drei Jahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Über die Länge der Frist ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Die von der Beklagten gewählte Frist von drei Jahren wird vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft und begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Damit stellt sich der Bescheid vom 11. August 2022 sowohl in Bezug auf die Ausweisung als auch in Bezug auf die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig dar. Die Klage war somit abzuweisen. II. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.