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Gerichtsbescheid

M 19 K 23.3792

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die gerichtliche Einstellung eines Verfahrens nach Klagerücknahme stellt keine Entscheidung iSd § 153 VwGO dar, sodass eine Wiederaufnahmeklage unstatthaft ist. Der einzig statthafte Rechtsbehelf ist der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen behaupteter Unwirksamkeit der Klagerücknahme. (Rn. 14) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Die Fortsetzung des Verfahrens kann nur erfolgen, wenn zuvor die Unwirksamkeit der Klagerücknahme rechtsverbindlich festgestellt worden ist. Andernfalls ist eine Sachentscheidung zur ursprünglichen Klage ausgeschlossen. (Rn. 16) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Eine ordnungsgemäß erteilte, umfassende Prozessvollmacht umfasst regelmäßig auch die Befugnis zur Klagerücknahme. Der Kläger muss sich eine auf dieser Grundlage abgegebene Erklärung zurechnen lassen. (Rn. 22) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Die Klagerücknahme ist eine einseitige, nicht annahmebedürftige Prozesserklärung, die mit Zugang bei Gericht kraft Gesetzes wirksam wird. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines gesetzlichen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes (§§ 579, 580 ZPO) oder wenn das Festhalten an der Erklärung gegen Treu und Glauben verstößt zulässig. (Rn. 17 und 19 – 21) (red. LS Mendim Ukaj)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Einstellung eines Verfahrens nach Klagerücknahme stellt keine Entscheidung iSd § 153 VwGO dar, sodass eine Wiederaufnahmeklage unstatthaft ist. Der einzig statthafte Rechtsbehelf ist der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen behaupteter Unwirksamkeit der Klagerücknahme. (Rn. 14) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Die Fortsetzung des Verfahrens kann nur erfolgen, wenn zuvor die Unwirksamkeit der Klagerücknahme rechtsverbindlich festgestellt worden ist. Andernfalls ist eine Sachentscheidung zur ursprünglichen Klage ausgeschlossen. (Rn. 16) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Eine ordnungsgemäß erteilte, umfassende Prozessvollmacht umfasst regelmäßig auch die Befugnis zur Klagerücknahme. Der Kläger muss sich eine auf dieser Grundlage abgegebene Erklärung zurechnen lassen. (Rn. 22) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Die Klagerücknahme ist eine einseitige, nicht annahmebedürftige Prozesserklärung, die mit Zugang bei Gericht kraft Gesetzes wirksam wird. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines gesetzlichen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes (§§ 579, 580 ZPO) oder wenn das Festhalten an der Erklärung gegen Treu und Glauben verstößt zulässig. (Rn. 17 und 19 – 21) (red. LS Mendim Ukaj) I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren mit dem Akten- zeichen M 19 K 22.3616 durch Klagerücknahme beendet wurde. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten von der zuständigen Einzelrichterin durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hierfür vorliegen; das Verfahren weist keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf; zudem ist der Sachverhalt geklärt. Die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die vom nicht vertretenen Kläger erhobene „Klage auf Wiederaufnahme“ ist im Wege der Auslegung (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) als Antrag auf Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens statthaft und damit zulässig. Die Einstellung eines Verfahrens nach Klagerücknahme mit der das Gericht die aufgrund der Rücknahmeerklärung bereits unmittelbar kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung deklaratorisch feststellt, zählt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den Gründen einer der Wiederaufnahme nach § 153 VwGO zugänglichen Entscheidung. In einem solchen Fall kommt für einen Kläger, der sich mit der Beendigung des Verfahrens nicht abfinden will, als geeigneter Rechtsbehelf nur der auf die Unwirksamkeit der Klagerücknahme gestützte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in Betracht (vgl. OVG NRW, B.v. 29.8.2016 – 4 A 1250/16 – juris Rn. 16 f.; BVerwG, B.v. 23.10.1998 – 7 B 234/98 – juris Rn. 5). 2. Diese Klage auf Fortsetzung des Verfahrens ist jedoch unbegründet, denn die Klagerücknahme war wirksam und hat das Verfahren M 19 K 22.3616 rechtskräftig beendet. Das streitgegenständliche Verfahren beschränkt sich zunächst auf die Frage der wirksamen Klagerücknahme (VG Hamburg, U.v. 8.11.2022 – 5 K 2081/22 – juris Rn. 62; BayVGH, U.v. 3.3.2005 – 13 A 04.2868 – juris Rn. 17). Erst wenn geklärt ist, dass die Klagerücknahme unwirksam erfolgt ist, ist in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über den Erfolg der ursprünglichen Klage (hier auf Erteilung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung) zu treffen. 2.1. Mit der vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten Klagerücknahme fand das Verfahren M 19 K 22.3616 kraft Gesetzes seinen Abschluss. Ihre Rechtswirkung als einseitige Prozesserklärung trat ohne weiteres mit Eingang bei Gericht ein (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 92 Rn. 3). 2.2. Gründe für eine Unwirksamkeit der Klagerücknahme liegen nicht vor. Prozesserklärungen, zu denen auch die Rücknahmeerklärung zählt, sind grundsätzlich weder anfechtbar noch widerrufbar. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass sich die Prozessbeteiligten nicht ausnahmslos an ihren Erklärungen festhalten lassen müssen und unter bestimmten Umständen ein Widerruf statthaft ist, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. §§ 579, 580 ZPO vorliegt oder das Festhalten an der Prozesserklärung gegen Treu und Glauben verstößt (Clausing in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 92 Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75/98 – juris Rn. 3 m.w.N.; U.v. 6.12.1996 – 8 C 33/95 – juris Rn. 14). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass einer der entsprechend heranzuziehenden gesetzlich bestimmten Umstände (Restitutionsgründe i.S.d. § 580 ZPO oder Nichtigkeitsgründe i.S.d. § 579 ZPO) vorliegt. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder ähnliches oder durch unzutreffende Empfehlung oder Belehrung durch das Gericht kommt nicht in Betracht (vgl. VG Schwerin, U.v. 17.8.2000 – 7 A 2764/96 – juris Rn. 27 ff.). Die Klagerücknahme erfolgte aus freien Stücken von Seiten der Klägerseite ohne jegliche Beeinflussung von Seiten des Gerichts. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb nicht an der erklärten Klagerücknahme festzuhalten wäre. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt, weshalb die explizit erklärte Klagerücknahme vom 19. Oktober 2022 („erkläre ich die Klagerücknahme“) unwirksam sein könnte. Jedenfalls wäre eine solche im Zeitpunkt des Eingangs der Rücknahmeerklärung beim Gericht weder für das Gericht noch für die Beklagte erkennbar gewesen. Es lag eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Klägerbevollmächtigten (vgl. Vollmacht vom 13.10.2021) durch den Kläger vor, die unter Nr. 3 u.a. auch die „Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche“ umfasst. Der Kläger muss sich die erklärte Rücknahme des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt damit zurechnen lassen. Er trägt auch keine Gründe vor, die darauf hindeuten könnten, dass er im Zeitpunkt der erklärten Klagerücknahme die Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts beschränkt oder beendet hätte. Sein Vortrag, der Klagerücknahme nicht zugestimmt und von dieser erst Mitte des Jahres 2023 erfahren zu haben, vermag dies nicht zu substantiieren. Schließlich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Prozessvertreter des Klägers oder der Beklagte – in Anlehnung an den Wiederaufnahmegrund in § 580 Nr. 4 ZPO – die Rücknahmeerklärung durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt hat. 2.3. Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme ist über die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht zu befinden. Dem Kläger steht es aber unbenommen, erneut einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis der Fahrgastbeförderung bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen und somit seinem eigentlichen Begehren nachzugehen. Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Dieser Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 84 Abs. 3 VwGO).