Urteil
5 K 2081/22
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:1108.5K2081.22.00
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Leitsätze
1. Im Fortsetzungsstreit wird im ersten Schritt darüber entschieden, ob die Klage weiterhin anhängig ist und deshalb in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über den Erfolg der Klage noch zu treffen ist.(Rn.62)
2. Sprachlich oder inhaltlich ungenaue Ausführungen in der Beibringungsanordnung sind unschädlich, wenn sie erkennbar nicht tragend geworden sind.(Rn.70)
3. Im Einzelfall lässt sich ein dreifaches, zeitlich aufeinander aufbauendes und sich verstärkendes Fehlverhalten schwerlich als ein Augenblicksversagen deuten, sondern allein als schwerwiegende Ausfallerscheinung, die Zweifel an der Fahreignung begründet.(Rn.82)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fortsetzungsstreit wird im ersten Schritt darüber entschieden, ob die Klage weiterhin anhängig ist und deshalb in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über den Erfolg der Klage noch zu treffen ist.(Rn.62) 2. Sprachlich oder inhaltlich ungenaue Ausführungen in der Beibringungsanordnung sind unschädlich, wenn sie erkennbar nicht tragend geworden sind.(Rn.70) 3. Im Einzelfall lässt sich ein dreifaches, zeitlich aufeinander aufbauendes und sich verstärkendes Fehlverhalten schwerlich als ein Augenblicksversagen deuten, sondern allein als schwerwiegende Ausfallerscheinung, die Zweifel an der Fahreignung begründet.(Rn.82) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft, nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2022 nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, der nach der Geschäftsverteilung der Kammer zuständige Vertreter des nicht einzelrichterfähigen Berichterstatters. II. Das Gericht hat über die Klage zu entscheiden. Sie ist weiterhin anhängig. Es ist nicht festzustellen, dass das Klageverfahren aufgrund Klagerücknahme beendet ist. Wird von einem Beteiligten die Wirksamkeit einer Klagerücknahme nachträglich bestritten, so ist hierüber durch Fortsetzung des Verfahrens in der Instanz zu entscheiden, die es aufgrund der Klagerücknahme eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 6.12.1996, 8 C 33/95 NVwZ 1997, 1210). Das Verfahren beschränkt sich dabei (zunächst) auf die Frage der wirksamen Klagerücknahme (VGH München, Urt. v. 3.3.2005, 13 A 04.2868, BeckRS 2005, 16097 Rn. 17). Im ersten Schritt wird darüber entschieden, ob die Klage weiterhin anhängig ist und deshalb in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über den Erfolg der Klage noch zu treffen ist (wohl nur missverständlich VGH München, Urt. v. 21.3.2019, 13 A 18.2365, juris Rn. 14, wonach der „Erfolg“ der Klage von einem Anspruch auf Fortsetzung der Verwaltungsstreitverfahren anhängt). Das zunächst unter dem Aktenzeichen 5 K 3762/19 geführte Klageverfahren ist entgegen dem auf § 92 Abs. 3 VwGO gestützten - und insoweit lediglich deklaratorischen - Beschluss des Gerichts vom 22. März 2022 nicht eingestellt, sondern fortzusetzen. Das Klageverfahren ist nicht aufgrund Klagerücknahme beendet. Eine Rücknahme der Klage hat der Kläger nicht mit hinreichender Eindeutigkeit erklärt. Sein Schriftsatz vom 22. Februar 2022 ließ einerseits die Deutung zu, dass er - was ihm als Kläger ohne Angaben von Gründen jederzeit offen stand - die Klage zurücknehmen und damit eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens erwirken wollte. Sie ließ andererseits die Deutung zu, dass der Kläger eine „Einstellung“ des behördlichen Vorgehens auf Fahrerlaubnisentziehung erstrebe, mithin gerade nicht von einer gerichtlichen Weiterverfolgung seines Begehrens Abstand nehmen wollte. Das dem Schriftsatz vom 22. Februar 2022 nachfolgende Unterlassen des Klägers, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen sowie sich zu einem fortbestehenden Interesse an der Klage zu erklären, sind zwar nicht verständlich, doch kommt Schweigen hier kein eigener Erklärungswert zu. III. Das Gericht hat die Klage abzuweisen. Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchs- und Gebührenbescheids vom 31. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Darin ist ihm zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden. 1. Die Fahrerlaubnis zu entziehen hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt dabei eine gebundene Entscheidung dar; ein Ermessensspielraum wird der Behörde nicht eingeräumt. Steht nicht sicher fest, ob der Betroffene diese Voraussetzungen erfüllt, werden der Fahrerlaubnisbehörde aber Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat sie gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV unter entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV durch die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel aufzuklären. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder legt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, 3 C 20/15, BVerwGE 156, 293, juris Rn. 19). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27.9.1995, 11 C 34/94, BVerwGE 99, 249, juris Rn. 9) der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier somit die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids. 2. Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung durch Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchs- und Gebührenbescheids vom 31. Juli 2019 erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt alle an sie gestellten Anforderungen. a) Der Landesbetrieb Verkehr der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende war behördlich zur Entscheidung zuständig. Der Kläger wurde nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis schriftlich angehört im Zuge der Anordnung vom 23. November 2018 zur fristgemäßen Vorlage eines Gutachtens. b) Die zugrundeliegende Anordnung der Beklagten vom 23. November 2018, dass der Kläger ein neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorlege, ist nach § 46 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 8 FeV gerechtfertigt. aa) Den an die Beibringungsanordnung gestellten formellen Anforderungen ist genügt. (1) Der Betroffene soll im Hinblick auf die möglichen Folgen der nicht selbständig mit „Rechtsmitteln“ (gemeint: Rechtsbehelfen) anfechtbaren Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken zu tragen vermögen (OVG Münster, Beschl. v. 22.11.2001, 19 B 814/01, juris Rn. 12). Dabei müssen in der Anordnung Umstände, die dem Betroffenen bereits bekannt sind, zumindest so umschrieben sein, dass für ihn ohne weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (VGH Mannheim, Urt. v. 27.7.2016, 10 S 77/15, juris Rn. 47 m.w.N.). Dem genügt die Anordnung vom 23. November 2018. Die Beklagte legte darin gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FeV die wesentlichen tatsächlichen Umstände dar, aus denen sich ihre Bedenken gegen die Eignung des Klägers ergeben. Dabei sind die Ausführungen dazu, Frau Dr. „D.“ habe festgestellt, dass der Kläger „durch Medikamenteneinfluss und körperlicher/gesitger [sic!] Mängel beeinträchtigt bzw. nicht fahrfähig“ gewesen sei, sprachlich sowie inhaltlich ungenau. Frau Dr. C. hatte ausgeführt, der Kläger sei „merkbar betrunken, intoxikiert oder durch körperl./geistige Mängel auffällig/beeinflusst.“ Nachdem die chemisch-toxikologische Untersuchung negativ verlaufen war, war ein möglicher Medikamenteneinfluss ausgeschlossen und verblieb es bei den von der Ärztin alternativ und nicht kumulativ in Betracht gezogenen möglichen körperlichen/geistigen Mängeln. Soweit damit das ärztliche Attest ungenau zitiert wird, ist dies erkennbar nicht tragend geworden dafür, dass die Beklagte die Beibringung des Gutachtens angeordnet hat. Vielmehr stützt die Beklagte sich darauf, dass aufgrund des „im Polizeiberichtes [sic!] vom 21.09.2018 geschilderten Sachverhaltes“ die Möglichkeit aufgezeigt sei, der Kläger könnte gemäß Ziffer 7.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sein. „Um diese Zweifel auszuräumen“ ordnete sie die Beibringung eines fachärztlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens dazu, ob „aufgrund [...] Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse so schwerwiegende gesundheitliche Störungen bestehen, die das sicherere Führen eines Kraftfahrzeugs einschränken bzw. ausschließen“. Diese Gutachtenfrage betrifft gerade nicht die Einnahme von Medikamenten. (2) Um dem Kläger als Adressaten den Anlass für die Beibringungsanordnung mitzuteilen, hätte es zwar nicht allein ausgereicht, dass im Schreiben vom 23. November 2018 auf den ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht vorliegenden polizeilichen „Bericht über einen auffälligen Fahrzeugführer“ verwiesen worden wäre. Doch ist in der Beibringungsordnung selbst in zeitlicher und räumlicher Hinsicht für den Kläger (noch hinreichend) erkennbar der Sachverhalt umrissen, aus dem die Zweifel an der Fahreignung hergeleitet werden sollte: Die Behinderung eines Einsatzfahrzeuges der Polizei am 21. September 2018 um 13.30 Uhr, wobei für den Kläger der Ort dieses Vorfalls ersichtlich die A.-Straße in Hamburg war. (3) Die Beibringungsanordnung enthält außerdem die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV notwendige Mitteilung, dass die zu übersendenden Unterlagen von der Klägerin eingesehen werden können, sowie den gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlichen Hinweis auf die Folgen für den Kläger, falls die Einverständniserklärung oder das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht werden. bb) Den an die Beibringungsanordnung gestellten materiellen Anforderungen ist genügt. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung sind mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Gutachtenanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (OVG Schleswig, Beschl. v. 4.8.2021, 5 MB 18/21, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.11.2013, 12 ME 158/13, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.6.2011, 10 S 2785/10, NJW 2011, 3257, juris Rn. 4). Die Beibringungsanordnung stellte sich als anlassbezogen und verhältnismäßig dar. Im Einzelnen: Beizubringen war ein fachärztliches psychiatrisch-neurologisches Gutachten darüber, ob „aufgrund [...] Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse so schwerwiegende gesundheitliche Störungen bestehen, die das sicherere Führen eines Kraftfahrzeugs einschränken bzw. ausschließen“. Normativ knüpft die Gutachtenfrage an die in der Anordnung benannte Ziffer 7.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV an. Nach dieser Vorschrift schließt - neben der hier nicht in Betracht gezogenen schweren Altersdemenz - eine schwere Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Anlass für ein solches Gutachten bestand. Dabei kommt es - entgegen der Annahme des Klägers - nicht darauf an, ob die Polizei sich, insbesondere bei der Inhaftnahme des Klägers, etwaig fehlerhaft verhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger selbst am 21. September 2018 um 13:30 Uhr in der A.-Straße im Zusammenhang mit der Behinderung eines Einsatzfahrzeugs der Polizei massiv fehlerhaft verhalten hat. Die nachfolgend benannten, nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zur Überzeugung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 VwGO feststehenden Umstände begründen, wenngleich nicht isoliert betrachtet, so doch in ihrer Gesamtheit Zweifel an einer fortbestehenden Fahreignung des Klägers. Möglicherweise leidet der Kläger an einer schweren Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse vor, die seine Fahreignung ausschließt oder einschränkt. Erstens hätte der Kläger, als er vom B.-Moor kommend in die A.-Straße eingebogen war, nicht auf die Gegenfahrbahn wechseln dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass kein Gegenverkehr kam. Nach § 2 Abs. 1 StVO ist möglichst weit rechts zu fahren. Gemäß § 6 Satz 1 StVO muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will. Gerade dann, wenn - wie der Kläger vorträgt - Fahrzeuge auf seiner Fahrbahnseite zu Unrecht parkten, hätte er in der dadurch verengten Straße besondere Vorsicht anwenden müssen. Aus einem Rechtsverstoß Dritter hätte er unter keinen Umständen eigene Rechte ableiten können. Jedem entgegenkommenden Fahrzeug und erst recht dem mit Blauem Blinklicht entgegenkommenden Einsatzfahrzeug der Polizei hätte der Kläger zunächst die Engstelle passieren lassen müssen. Stattdessen hat er das Einsatzfahrzeug behindert. Selbst wenn der Peterwagen mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein sollte, steigerte das Blaue Blinklicht die Erkennbarkeit. Der Kläger durfte nicht erwarten, dass der ausweislich des Blauen Blinklichts im Einsatz befindliche Peterwagen eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten würde. Die Polizei ist von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nach § 35 Abs. 1 Var. 5 StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Ein Funkeinsatz lag hier vor. Zweitens hätte der Kläger, sobald die von ihm pflichtwidrig verursachte Behinderung des Einsatzfahrzeuges eingetreten war, sie in der Zeit beenden müssen, in der es einem fahrgeeigneten Fahrer nur möglich war. Auf welche Weise er die Behinderung beendete, dahingehend stand ihm kein Wahlrecht zu, sondern er hatte die Entscheidung der Polizei zu beachten, zumal nach Betätigen von Hupe und Einsatzhorn durch den Polizeibeamten. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 StVO sind Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten von anderen Verkehrsteilnehmer zu befolgen. Sie gehen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 StVO allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. Drittens wäre von einem nüchternen Fahrer ohne grundsätzliche Einschränkungen zu erwarten gewesen, dass er sein offensichtliches Fehlverhalten auf Ansprache des Polizeibeamten einräumt und nicht umgekehrt nach frei erfundenen eigenen Maßstäben das hoheitliche Handeln des Polizeibeamten zu bewerten gesucht hätte, wie es der Kläger aber tat. Das dreifache, zeitlich aufeinander aufbauende und sich verstärkende Fehlverhalten ließ sich und lässt sich schwerlich als ein - stets nicht ganz auszuschließendes - Augenblicksversagen deuten, sondern allein als schwerwiegende Ausfallerscheinung. Nur bestätigt wird der Eindruck einer schweren Beeinträchtigung durch die ärztliche Feststellung „läppisch, distanzgemindert, stimmungswechselnd“. Die Ausfallerscheinung erklärte sich ausweislich des chemikalisch-toxikologischen Gutachten nicht durch Alkohol, Betäubungsmittel oder Medikamente. Der Kläger war mithin nicht lediglich betrunken oder sonst intoxikiert, vielmehr bestanden und bestehen möglicherweise durch pathologische Alterungsprozesse schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die das sicherere Führen eines Kraftfahrzeugs einschränken bzw. ausschließen. Ausgehend davon war die Beibringungsanordnung geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere drängte sich nicht auf, wie auf anderem Wege als durch das angeforderte Gutachten die konkret bestehenden Eignungszweifel hätten ausgeräumt werden können. Der mit der Beibringung des Gutachtens verfolgte Vorteil für die zukünftig zu wahrende Verkehrssicherheit, nämlich Zweifel an seiner Fahreignung zu klären, stand nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr für den Kläger einhergehenden Nachteil, nämlich sich einer kostenpflichtigen Untersuchung unterziehen zu müssen. Es ging und geht damit entgegen der Annahme des Klägers nicht um seine Bestrafung oder Sanktionierung, sondern um die Abwehr von möglichen Gefahren für die Verkehrssicherheit. Auf weitere als die benannten Umstände kommt es für die Rechtfertigung der Beibringungsanordnung nicht an. c) Der Kläger brachte das somit zu Recht geforderte Gutachten nicht bis zum 4. Januar 2019 bei, so dass im Interesse der Verkehrssicherheit der Schluss auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt war. IV. Die Entscheidung über die Kosten des einheitlichen Verfahrens, das unter dem Aktenzeichen 5 K 3763/19 begonnen und unter dem Aktenzeichen 5 K 2081/22 fortgeführt wurde, beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger erstrebt die Fortsetzung des Klageverfahrens, mit dem er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Beklagte wendet. Der ... 1952 in Hamburg geborene und in der A.-Straße 11 wohnende Kläger hatte eine Fahrerlaubnis inne. Die Polizei der Beklagten erhielt am 21. September 2018 um 13.21 Uhr einen Funkeinsatz „A.-Straße 11, Gefahrenstelle, Baum auf Fahrbahn, Sonderrechte zugelassen!“. Im Nachgang erstellte sie einen den Kläger betreffenden „Bericht über einen auffälligen Fahrzeugführer“: „Somit fuhren wir weiter zum Einmündungsbereich B.-Moor [...] Kurz bevor wir den Einsatzort erreichten, kam aus der Straße B.-Moor ein Fahrzeug herausgefahren [sic!], welches nach rechts in die A.-Straße abbog und mir auf meiner Fahrbahnhälfte entgegen kam, da auf der Fahrbahnseite des Gegenverkehrs Fahrzeuge parkten. Obwohl ich Blaulicht eingeschaltet hatte, fuhr das Fahrzeug auf uns zu, obwohl der Fahrzeugführer vor den auf seiner Fahrbahn abgestellten Fahrzeugen hätte anhalten müssen/können. Ich muss den Streifenwagen bis zum Stillstand abbremsen und stand dem Fahrzeug direkt gegenüber. Da der Fahrzeugführer nicht reagierte, betätigte ich die Hupe und das Martinshorn setzte ein. Auch dies veranlasste den Fahrzeugführer nicht sein Fahrzeug zurückzusetzen. Erst als ich ein zweites Mal das Martinshorn ertönen ließ, setzte der Fahrzeugführer sein Fahrzeug zurück. Dies geschah sehr unsicher und langsam. Als meine Fahrbahnseite frei war, fuhr ich ein Stück vor und wollte mit dem Fahrzeugführer kurz ein paar Worte über das Fehlverhalten wechseln. Dazu ließ ich meine Scheibe der Fahrertür hinunter und hielt neben dem schräg stehenden Fahrzeug. Der Fahrzeugführer wollte zunächst weiter fahren und reagierte nicht auf mein Ansinnen. Erst als ich laut rief, öffnete der Fahrer ebenfalls sein Fenster. Ich sprach den Fahrer an und fragte ihn, warum er nicht ordnungsgemäß gewartet hätte. Er entgegnete mir, dass wir ihn hätten vorbei fahren lassen müssen. Er schien gar nicht wahrgenommen zu haben, dass ich ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht fuhr. Zudem hätte er auch bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer warten müssen, [...]“ In einem durch die Polizei veranlassten ärztlichen Bericht führte Frau Dr. C. aus: „Hr. ... ist im Kontakt läppisch, distanzgemindert, stimmungswechselnd, soweit eruierbar aber orientiert => eine fachpsychiatr. Begutachtung erscheint auch aufgrund der Vorgeschichte empfehlenswert. [...] Die/der Untersuchte ist merkbar betrunken, intoxikiert oder durch körperl./geistige Mängel auffällig/beeinflusst.“ Die chemisch-toxikologische Untersuchung einer dem Kläger am 21. September 2018 entnommenen Blutprobe führte gemäß Schreiben des UKE an die Polizei vom 28. September 2018 zu einem negativen Ergebnis. Der Landesbetrieb Verkehr der Beklagten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. September 2018 mit, dass ihm im Hinblick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 26. Oktober 2018 durch ein ärztliches Attest zu Fragen der Medikation gegeben werde. Der Landesbetrieb Verkehr der Beklagten ordnete aufgrund § 46 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 8 FeV unter dem 23. November 2018 an, dass der Kläger ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorlege: „Im Rahmen der Begutachtung soll geklärt werden, ob bei Ihnen aufgrund Ihrer Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse so schwerwiegende gesundheitliche Störungen bestehen, die das sicherere Führen eines Kraftfahrzeugs einschränken bzw. ausschließen. [...] Sie sind Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Bedenken an Ihrer Kraftfahrteignung ergeben sich aus folgenden Gründen: Lt. Bericht der Polizei Hamburg vom 21.09.2018 behinderten Sie am 21.09.2018 um 13:30 Uhr ein Einsatzfahrzeug der Polizei. Sie zeigten sich gegenüber den zuständigen Polizeibeamten absolut uneinsichtig und beleidigten sogar eine Polizeibeamtin. Es war nicht möglich, mit Ihnen ein Gespräch zu führen. Die Blutärztin Frau Dr. D. [sic!] stellte fest, dass Sie durch Medikamenteneinfluss und körperlicher/gesitger [sic!] Mängel beeinträchtigt bzw. nicht fahrfähig waren. Weiter hält Frau Dr. D. [sic!] eine fachpsychiatrische Begutachtung für empfehlenswert. Aufgrund des im Polizeiberichtes [sic!] vom 21.09.2018 geschilderten Sachverhaltes könnte bei Ihnen eine Nichteignung Ihrer Fahreignung [sic!] gemäß Ziffer 7.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen. Um diese Zweifel auszuräumen, wird hiermit die Beibringung eines fachärztlich [sic!] neurologisch-psychiatrischen Gutachtens angeordnet. [...] Die an den Gutachter zu übersenden Verwaltungsvorgänge können Sie gern vorher in unserer Dienststelle innerhalb der Sprechzeiten einsehen. [...] Eine Einverständniserklärung senden Sie bitte innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens ausgefüllt und unterschrieben an mich zurück. Die Vorlage des Gutachtens wird bis zum 04.01.2019 erwartet. [...] Wird von Ihnen die Einverständniserklärung oder das Gutachten nicht innerhalb der Ihnen vorgegebenen Frist eingereicht, kann ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht begutachten lassen wollen. Ebenso, wenn die Untersuchung aus von Ihnen zu vertretenen Gründen nicht erfolgte oder Sie das Ergebnis der Begutachtung nicht bekannt geben möchten, dürfte ich gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei unserer Entscheidung auf Ihre Nichteignung schließen und Ihnen Ihre Fahrerlaubnis kostenpflichtig entziehen.“ Die Anordnung wurde am 27. November 2018 zugestellt. Der Kläger erklärte sich gegenüber der Beklagten nicht. Die Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid vom 7. Januar 2019 gestützt auf § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnisbehörde könne auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen, wenn er sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlege. Der Kläger legte mit Eingang am 10. Januar 2019 Widerspruch ein. Ein Gutachten könne er nicht beibringen, weil sein Hausarzt so etwas nicht mache. Er habe niemals eine Aufforderung zur Begutachtung von der Beklagten erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchs- und Gebührenbescheid vom 31. Juli 2019, zugestellt am 2. August 2019, zurück. Der Kläger hat am 7. August 2019 Klage erhoben. Das Verfahren ist unter Aktenzeichen 5 K 3762/19 eingetragen worden. Zur Begründung der Klage bringt der Kläger insbesondere vor: „Der Begründungsschwerpunkt liegt in einer rechtswidrigen Verhaftung seitens eines irregeleiteten Polizeibeamten“ „Durch den Sturm war ein Baum umgefallen. Der Kriminelle kam angerast. Als er sah, dass seine Kollegen bereits den umgestürzten Baum begutachteten, nahm er mich als Ersatzhandlung fest, um auch einen Erfolg feiern zu können.“ „Jetzt soll ich laut lbv ein Gutachten aufgrund der Willkürfestnahme meiner Person beibringen, obwohl ein Hausarzt mich für fahrtüchtig hält. [...] Von einem ‚uneinsichtigen und geistig abwesend wirkenden Verhalten‘ meiner Person kann keine Rede sein.“ „Wegen der auf der Straße parkenden Autos war die Fahrbahn so eng, dass nur ein Fahrzeug pro Richtung fahren konnte. Also versuchte ich dem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen indem ich in die vor mir liegende Lücke biegen wollte. Daraufhin gab der Beschuldigte extra noch einmal Gas und fuhr mir fast auf die Stoßstange, so dass ich rückwärts fahren und einparken musste. Das erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Dann, statt vorbeizufahren, hielt der Beklagte auf meiner Höhe und bedeutete mir, das Seitenfenster herunterzukurbeln. Als ich dies tat, sagte er, ich hätte seine Dienstfahrt behindert, woraufhin ich ihm entgegnete, er sei viel zu schnell in dieser verkehrsberuhigten Straße gefahren, in der nur maximal 30 km/h gefahren werden dürfe. Als er dies vernahm, drehte der Beklagte völlig durch und sagte, als Polizist dürfe er dieses. Dann stieg er aus und schrie mich an dass ich dasselbe tun solle. Als ich vor ihm stand, riß er mir die Jacke vom Leib und durchwühlte die Taschen.“ „Auch habe ich mich nicht verkehrsauffällig verhalten, etwa, indem ich Schlangenlinien fuhr. Genau genommen, bin ich gar nicht gefahren. Der Kriminelle drängte mich an die Seite und ich stieg aus.“ „Vor mir, auf der rechten Seite stand, vorschriftswidrig, ein Auto, so dass ich nicht am Streifenwagen vorbeifahren konnte. [...] Erst durch die notorischen Falschparker wird sie schmal. [...] Ich bedeutete dem Polizisten E., dass ich in die Lücke rechts vor mir einfahren wollte, um Platz zu machen. Aber dieser ignorierte mein Zeichen und fuhr provokativ noch weiter vorwärts, ganz nah an mein Fahrzeug heran. [...] Ich gab nach und fuhr rückwärts in die Straße B.-Moor zurück. [...] Stattdessen stieg der Polizist E. aus, ging zu meiner Fahrertür und riss diese auf, ‚Rauskommen!‘ befahl er. Nachdem ich ausgestiegen war, riss mir der E. meine Jacke vom Leib und durchwühlte meine Taschen.“ „Als ich das Martinshorn und das Blaulicht wahrnahm, wollte ich nach rechts in eine Parklücke fahren. Der peterwagenfahrende Polizist hätte dies erkennen müssen und etwas zurücksetzen können, so dass ich in die Parklücke hätte ausweichen können. Stattdessen fuhr er noch dichter an mich heran, so dass ich umständlich seitwärts zurücksetzen musste, was natürlich länger gedauert hat als kurz nach rechts auszuweichen. Dies allein erfüllt den Tatbestand der Nötigung. [...] Der Beamte fuhr nicht vorbei, sondern blieb mit seinem Fahrzeug so neben mir stehen, dass ich nicht passieren konnte (Nötigung). Dann stieg er aus, kam zu mir herüber, öffnete meine Wagentür und zerrte mich aus meinem Auto.“ Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 dem Gericht mitgeteilt: „Da also erwiesen war, dass ich kein Alkohol zu mir genommen hatte, wurde kein Fahrverbot erlassen. Ich erhielt sogar ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass ich diesbezüglich keine Strafverfolgung zu erwarten hätte. Deshalb verstehe ich dieses ganze Verfahren nicht. Stellen Sie es ein!“. und ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2022 nicht erschienen. In Anbetracht dessen hat das Gericht mitgeteilt, es gehe davon aus, dass für den Kläger kein Interesse an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens bestehe und er dessen Einstellung begehre. Der Kläger hat sich in der erbetenen Frist von zwei Wochen dazu nicht erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 22. März 2022 (5 K 3762/19) das Verfahren eingestellt, da die Klage zurückgenommen sei. Der Beschluss ist dem Kläger am 1. März 2022 zugestellt worden. Der Kläger hat mit am 6. Mai 2022 eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht, es gebe keine Klagerücknahme und später ausgeführt, er erstrebe die Einstellung des von der Beklagten geführten Verfahrens. Das Fortsetzungsverfahren ist unter Aktenzeichen 5 K 2081/22 eingetragen worden. Der Kläger beantragt, das Klageverfahren fortzusetzen und den Bescheid vom 7. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchs- und Gebührenbescheids vom 31. Juli 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Klageverfahren aufgrund Klagerücknahme beendet ist, hilfsweise, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, das Gericht habe im Wege der Auslegung dazu kommen können, dass der Kläger seinen Anspruch nicht habe weiterverfolgen wollen. Der Kläger habe ein rechtmäßig gefordertes Fahreignungsgutachten aus eigenem Entschluss nicht vorgelegt. Die Beklagte verweist zusätzlich auf einen Vermerk einer zur standardisierten Fahrtüchtigkeitsuntersuchung zertifizierten Polizeibeamtin vom 21. September 2018. Beigezogen und bei der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand gemacht worden sind die Sachakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Sachakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.