Urteil
M 28 K 21.1094
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft dieser Entscheidung im Bereich der FlNrn. 990/2 und 990/3 (Gemarkung …) zum Schutz der darauf befindlichen baulichen Anlagen des Klägers eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Entwässerung der auf den FlNrn. 1025 und 1028 (Gemarkung …) verlaufenden Gemeindeverbindungsstraße zu gewährleisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist lediglich teilweise begründet. Sie ist hinsichtlich des 2. und 3. Klageantrags unzulässig (nachfolgend 1. und 3.) und hinsichtlich des 1. Klageantrags überwiegend begründet (nachfolgend 2.). 1. Die Klage ist hinsichtlich des 2. Klageantrags (Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Ableitung von Niederschlagswasser über eine auf FlNr. 1020/7 verlaufende Abwasserleitung des Klägers) unzulässig. Der Kläger nimmt insoweit gerichtlichen Rechtsschutz missbräuchlich in Anspruch. Nach den Erkenntnissen aus dem gerichtlichen Verfahren verläuft im Bereich der FlNrn. 990/1, 994 und 995 (die im Eigentum der Beklagten und, bezüglich FlNr. 995, im Eigentum der Eigentümerin des Anwesens … 4 stehen) südöstlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße (FlNr. 1028) ein Graben, der im Bereich nördlich des Anwesens … 4 und sodann weiterführend in Richtung Leitzach (über die im Eigentum des Klägers stehenden FlNrn. 990/4 und 1020/7) verrohrt ist. Der Graben nimmt neben dem auf der Gemeindeverbindungsstraße auftreffenden Niederschlagswasser auch – und sicherlich zum überwiegenden Anteil – das auf Grund der Hanglage von den angrenzenden Wiesen und Äckern auf Grund der Topographie in Richtung Leitzach abfließende Oberflächenwasser auf. Mit der Auffassung der Beklagten spricht Einiges dafür, dass es sich bei dem schon seit Jahrzehnten bestehenden Graben und – trotz – der teilweisen Verrohrung um ein dem Wasserrecht unterliegendes Gewässer (dritter Ordnung) handelt (vgl. zu den diesbezüglichen Grundsätzen etwa: VG München, U.v. 26.11.2013 – M 2 K 13.1843 – juris Rn. 17 f.). Der Kläger selbst hat im Zuge einer erheblichen Umgestaltung der Verhältnisse vor Ort, insbesondere einer Verlegung des Triebwerkskanals an der Leitzach nach Süden, ca. in den Jahren 2014/2015 die früher im Bereich von FlNr. 990/4 endende und in den alten Triebwerkskanal einmündende Verrohrung verlängert, damit sie über die FlNr. 1020/7 nunmehr den neuen Triebwerkskanal wieder erreicht. Dass diese Maßnahme auf Grund einer wasserrechtlichen Gestattung oder sonstigen behördlichen Erlaubnis für die Einzel- oder Gesamtmaßnahme erfolgt wäre, wurde weder vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine vorherige Abstimmung mit der gewässerunterhaltungspflichtigen Beklagten oder den für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden (Landratsamt, Wasserwirtschaftsamt) ersichtlich. Der Kläger verhält sich damit ersichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn er mehrere Jahre nach dieser eigenmächtigen Maßnahme nunmehr klageweise die Beklagte in der beantragten Weise auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Hierfür muss das Gericht nicht zur Verfügung stehen. Dass und warum beide Beteiligte dennoch im Interesse wasserwirtschaftlicher Belange daran interessiert sein sollten, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf diese Einleitung in die Leitzach vor Ort zu überprüfen und ggf. neu zu regeln, wurde den Beteiligten im Übrigen in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt. 2. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft dieser Entscheidung im Bereich der FlNrn. 990/2 und 990/3 zum Schutz der darauf befindlichen baulichen Anlagen des Klägers eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Entwässerung der auf den FlNrn. 1025 und 1028 verlaufenden Gemeindeverbindungsstraße gewährleistet. a) Die Beklagte ist Trägerin der Straßenbaulast für die auf den FlNrn. 1025 und 1028 verlaufende und öffentlich gewidmete Gemeindeverbindungsstraße. Diese Straße verläuft im Bereich der FlNr. 990/2 zwischen zwei sehr nahe angrenzenden Gebäuden des Klägers hindurch und weist dort an der schmalsten Stelle eine Breite von nur 3,02 m auf (Fahrbahn in der Breite des gemeindlichen Grundstücks). Über Elemente einer Straßenentwässerung (Randsteine, Rinnen, gezielte Quer- und oder Längsneigung, Straßeneinläufe, etc.) verfügt die asphaltierte Straße in diesem beidseits bebauten Bereich und östlich davon, wo sich auf FlNr. 990/3 ein weiterer Gebäudeteil nahe des Straßengrundstücks befindet, ebenfalls nicht. Auf Grund der tatsächlichen Ausgestaltung der Straßenfläche, der angrenzenden Flächen und der Topographie vor Ort ergibt sich zwangsläufig, dass auf dem Straßengrundstück auftreffendes Niederschlagswasser sowie über die Straße abfließendes Oberflächenwasser von wohl überwiegend nördlich/nordöstlich angrenzenden Flächen – auch – über die klägerischen Grundstücke FlNrn. 990/2 und 990/3 abfließt. Der Kläger hat im Übrigen glaubhaft und von der Beklagten nicht in Frage gestellt dargelegt, dass er im südlich der Gemeindeverbindungsstraße gelegenen Teil seines Grundstücks FlNr. 990/2 – auch – das vom gemeindlichen Straßengrundstück abfließende Oberflächenwasser über einen Straßeneinlauf und eine Abwasserleitung auf seinen Grundstücken ableitet. Hierzu ist der Kläger indes, was auch die Beklagte nicht behauptet, nicht verpflichtet. Es braucht dabei für die vorliegende Entscheidung auch nicht weiter zwischen dem auf der Straße selbst auftreffenden Niederschlagswasser und dem (nur) über die Straße abgeleiteten sonstigen Oberflächenwasser aus anderen Bereichen differenziert werden. Jedenfalls hinsichtlich ersterem liegt ein der Beklagten zurechenbarer, rechtswidriger Eingriff vor, der das Eigentumsrecht des Klägers verletzt und gegen den sich der Kläger mit dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Abwehranspruch zur Wehr setzen kann (und den die Beklagte auch dem Grunde nach nicht in Frage gestellt hat, weshalb zur weiteren rechtlichen Begründung verwiesen wird auf: VG Karlsruhe, U.v. 6.6.2019 – 10 K 17746/17 – juris Rn. 27 ff.). Die Beklagte ist als Trägerin der Straßenbaulast vielmehr grundsätzlich verpflichtet, die Ableitung des Abwassers in eigener Verantwortung zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen: Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2023, Art. 2 Rn. 20 ff; Zöllner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Januar 2023, Art. 34 Rn. 34 ff.). b) Der diesbezügliche Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 27, 42), was auch die Beklagte nicht geltend macht. c) Der (einzige) Einwand, den die Beklagte der bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegten Rechtsauffassung des Einzelrichters entgegengesetzt hat, greift nicht durch. Danach sei der Abfluss des Oberflächenwassers vom Straßengrundstück auf das klägerische Grundstück FlNr. 990/2 absolut gesehen so gering und im Verhältnis gegenüber dem wild abfließenden Oberflächenwasser von anderen benachbarten Grundstücken so untergeordnet, dass der Abfluss „nicht ursächlich für mögliche Überschwemmungen des klägerischen Grundstücks“ sei (Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 7.8.2023). Dies verkennt aber das vorliegende Problem: Der Kläger wehrt sich nicht gegen eine der Beklagten zuzurechnende, ggf. bei bestimmten Starkregenereignissen auftretende „Überschwemmung“ seines Grundstücks. Sondern er wehrt sich – zu Recht – dagegen, fortwährend durch eigene Entwässerungseinrichtungen auf seinem Grundstück die der Beklagten obliegende Aufgabe zur Entwässerung ihrer Gemeindeverbindungsstraße zu übernehmen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. d) Vor allem, und dies trägt wesentlich zur getroffenen Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls bei, besteht vorliegend auch eine besonders gelagerte Situation: So stellt das Gericht durchaus in Rechnung, dass im öffentlichen Straßen- und Wegerecht der Rechtsgrundsatz des sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur Anwendung kommt, der eine besondere Ausprägung der allgemeinen Regeln von Treu und Glauben darstellt und dem Straßenanlieger Rücksichtnahmepflichten auferlegen kann (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.1997 – 8 B 96.2787 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.); im Übrigen können von der Beklagten schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine unverhältnismäßigen Maßnahmen und Aufwendungen gefordert werden. Insoweit kann und muss neben dem von der Beklagten angeführten Aspekt einer (bezüglich des unmittelbar der Straßenfläche zuzurechnenden Niederschlagswassers) relativ geringen absoluten Abwassermenge auch berücksichtigt werden, dass gemessen an den konkreten örtlichen Verhältnissen (Lage der Gemeindeverbindungsstraße im weiteren Straßennetz, Zahl der darüber erschlossenen Anwesen) gerade der Kläger wesentlicher Nutznießer dieser Straße ist. Ferner weist die Straße ein vergleichsweise geringes Verkehrsaufkommen auf und dürfte sich deshalb und auch angesichts der getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen etwa auch eine zusätzliche Beeinträchtigung der klägerischen Anwesen durch Spritzwasser als untergeordnet darstellen. Andererseits verpflichtet die eher atypische Situation eines sehr schmalen und zwischen zwei unmittelbar angrenzenden Gebäuden hindurchlaufenden Straßengrundstücks auch die Beklagte im Rahmen des sog. nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses in besonderer Weise. Der Einzelrichter erachtet deshalb Maßnahmen der Beklagten auch nicht etwa auf der gesamten Länge der an die Gemeindeverbindungsstraße angrenzenden klägerischen Grundstücke für geboten, sondern nur im Bereich der Grundstücke FlNrn. 990/3 und 990/2. Dort würde in der konkreten örtlichen Situation ohne die bislang vom Kläger selbst veranlassten Entwässerungsmaßnahmen wegen der fehlenden Straßenentwässerung schon allein durch die auf der Gemeindeverbindungsstraße auftreffenden Niederschläge zwangsläufig eine Beschädigung der baulichen Anlagen des Klägers eintreten, die dieser nicht hinzunehmen hat, weshalb insoweit Maßnahmen der Beklagten zum Schutz dieser baulichen Anlagen erforderlich sind. Darüber hinaus, etwa entlang der klägerischen Grundstücke FlNrn. 990/4 und 1020/9 sowie im östlichen Teil von FlNr. 990/3, wurde hingegen eine nennenswerte Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers, die – verhältnismäßige – Maßnahmen der Beklagten geboten erscheinen ließe, schon nicht geltend gemacht und ist dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich. e) Der Einzelrichter verkennt auch nicht, dass das klägerische Begehren im Kern lediglich auf die Unterlassung der Inanspruchnahme klägerischen Eigentums durch die Beklagte gerichtet ist und dass das Gericht bei der Verpflichtung der Beklagten einen ihr zukommenden Handlungs- und Gestaltungsspielraum bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zu achten hat. Es wurde dennoch seitens des Einzelrichters bewusst in den Grenzen des § 88 VwGO die tenorierte Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, da – was auch dem Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung versucht wurde zu verdeutlichen – die Gewährleistung der Entwässerung durch die Beklagte bei den konkreten örtlichen Verhältnissen voraussichtlich nicht ohne eine Inanspruchnahme von Grundeigentum des Klägers wird erfolgen können. f) Im Hinblick auf die (unter d) und e) genannten) besonderen Umstände des Einzelfalles erachtet der Einzelrichter auch den ausdrücklichen gerichtlichen Ausspruch einer Auslauffrist für den derzeitigen Zustand geboten. Denn die Beklagte wird nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu prüfen haben, durch welche baulichen Maßnahmen die gerichtliche Verpflichtung erfüllt werden kann und ob hierfür auf die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Klägers verzichtet werden kann oder ob dies – was angesichts der örtlichen Situation deutlich naheliegender erscheint – für eine einerseits die allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.v. Art. 10 BayStrWG wahrende und zugleich andererseits für die Beklagte sich noch als verhältnismäßig darstellende Erfüllung ihrer Verpflichtung die Übertragung oder Gewährung von dinglichen Rechten durch den Kläger oder andere Rechtsakte erfordert. Sollte den Beteiligten danach eine einvernehmliche Regelung (weiter) nicht gelingen, werden sich weitere behördliche und ggf. gerichtliche Verfahren anschließen, die entsprechenden Zeitaufwand benötigen. Die konkret ausgesprochene Frist berücksichtigt darüber hinaus die vom Kläger lange hingenommene Dauer des bisherigen Zustands und die – soweit bekannt geworden – fehlende Dringlichkeit der Abhilfe. 3. Die Klage ist auch hinsichtlich der im 3. Klageantrag beantragten Androhung eines Ordnungsgelds oder einer Ordnungshaft unzulässig. Unbeschadet der umstrittenen Frage, ob und ggf. inwieweit vor dem Hintergrund des § 172 VwGO bei der Vollstreckung von Unterlassungen oder sonstigen Realhandlungen einer Behörde der Anwendungsbereich für die weiterreichenden Zwangsmittel nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO überhaupt eröffnet ist, fehlt es angesichts der gerichtlich ausgesprochenen Auslauffrist zur Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten und vor allem angesichts der zur Erfüllung der Verpflichtung durch die Beklagte sehr wahrscheinlich erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Mitwirkungshandlungen des Klägers derzeit an jeder Notwendigkeit für die beantragte Androhung. Im Übrigen bleibt angesichts des für die Beklagten bestehenden Handlungsspielraums zur Erfüllung der gerichtlichen Verpflichtung abzuwarten, ob sich im Zweifel die Vollstreckung des gerichtlichen Urteils überhaupt nach § 890 ZPO (oder beispielsweise nach § 887 ZPO) richten würde. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO teilweise stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf entsprechender Anwendung (vgl. Kraft in Eyermann, 16. Auflage 2022, § 167 VwGO Rn. 26) des § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).